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22_I_330

BGE 22 I 330

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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59. Entscheid vom 3. März 1896 in Sachen Aktienmühle Basel und Augst. I. Die Aktienmühle Basel und Augst, seine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel, besitzt und betreibt in Basel und in Augst, Kantons Baselland, Mühlen. Auf Begehren der letztern Ge¬ meinde wurde ihr für Gemeindesteuern pro 1895 im Betrage von 1305 Fr., die auf ihr Einkommen und Vermögen in Augst gelegt wurden, durch das Betreibungsamt Liestal am 17. Dezem¬ ber 1895 ein Zahlungsbefehl zugestellt. Hiegegen beschwerte sich namens der betriebenen Gesellschaft Dr. E. Göttisheim in Basel bei der kantonalen Aufsichtsbehörde. Unter Berufung auf Art. 46 des Betreibungsgesetzes bestritt er, daß das Betreibungsamt Liestal zum Erlaß des Zahlungsbefehles zuständig sei und beantragte, es sei die angehobene Betreibung als ungesetzlich zu erklären und das Betreibungsamt Liestal anzuweisen, dieselbe aufzuheben. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies durch Entscheid vom

24. Dezember 1895 die Beschwerde ab. Es handle sich nicht um die Eintreibung einer gewöhnlichen, sondern einer im öffentlichen Rechte begründeten Steuerforderung. Die Realisierung solcher An¬ sprachen müsse nicht, wie diejenige privatrechtlicher Forderungen gemäß Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung am Wohnorte des Schuldners gesucht werden, vielmehr sei jeder Kanton befugt, die aus seinem öffentlichen Rechte entspringenden Forderungen, soweit ihm dies thatsächlich möglich sei, auf seinem Gebiete in das Ent¬ dort befindliche Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. scheid des Bundesgerichtes in Sachen Siegwart, Amtl. Sig. XVII, S. 364). Diesen Grundsatz habe das Bundesgericht nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs in Sachen Meyer (Amtl. Slg. XVIII, S. 28) und in Sachen Löw (Entscheid vom 17. April 1895) bestätigt. Es erscheine demnach die Bestimmung in Art. 46 des Betreibungs¬ gesetzes als eine nähere Ausführung des Art. 59, Abs. 1, der Bundesverfassung und habe nur persönliche Forderungen im Auge, während für öffentlich=rechtliche Forderungen der vom Bundesgericht aufgestellte Grundsatz gelte. Da nun der erste Akt einer Zwangsvollstreckung die Auswirkung eines Zahlungsbefehls sei, so müßten bei Steuerforderungen zum Erlaß eines solchen gegenüber den außerhalb des Kantons wohnenden Steuerpflichti¬ gen diejenigen Betreibungsämter befugt sein, in deren Kreis die Steuerobjekte liegen. II. Gegen diesen Entscheid hat namens der Aktienmühle Basel und Augst Dr. Göttisheim rechtzeitig einen Rekurs beim Bundes¬ gericht eingereicht. Er bestreitet, daß für die Anhebung einer Betreibung für Steuerforderungen die gleichen Grundsätze gelten, wie für deren gerichtliche Geltendmachung. Die erstere Frage sei vielmehr einzig und allein nach Mitgabe des Artikels 46 des Betreibungsgesetzes zu entscheiden. Die vom Bundesgericht im Falle Siegwart ausgesprochene Ansicht widerspreche übrigens der Bestimmung in Art. 46 des Betreibungsgesetzes nicht. Sobald eben die Realisation eines öffentlich=rechtlichen Anspruches auf dem Wege der ordentlichen Betreibung geschehe, so unterstehe diese in allen Fällen den Bestimmungen des Betreibungsgesetzes. Deshalb wird der Antrag auf Ungültigerklärung der fraglichen Betreibung wiederholt. Die kantonale Aufsichtsbehörde verweist in ihrer Vernehmlas¬

sung im wesentlichen auf die Erwägungen ihres Entscheides und beantragt Abweisung des Rekurses. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie die kantonale Aufsichtsbehörde richtig anführt, hat das Bundesgericht sich mehrfach dahin geäußert, daß die Garantie des Gerichtsstandes des Wohnortes für persönliche Ansprachen, wie sie in Art. 59 Ziff. 1, der Bundesverfassung aufgestellt ist, sich auf die auf dem kantonalen Verwaltungsrechte beruhenden Ansprüche öffentlich=rechtlicher Natur nicht erstrecke, und es hat in Aus¬ dehnung dieses Satzes weiter ausgesprochen, daß auch die Reali¬ sierung solcher Ansprüche nicht am Wohnorte des Schuldners ge¬ sucht werden müsse, daß vielmehr jeder Kanton befugt sei, dieselben auf seinem Gebiete in das dort befindliche Vermögen des Schuld¬ ners zu vollstrecken, soweit ihm dies thatsächlich möglich sei (ver¬ gleiche die im Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde angeführten Urteile). Danach sind also sowohl für die Frage der Zuständig¬ keit zur Feststellung derartiger Ansprüche, als für die Frage der Art der Vollstreckung die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungs¬ rechtes maßgebend. Wenn nun dieses für die Zwangsvollstreckung öffentlich=rechtlicher Ansprüche den Weg der Betreibung und ein Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vorsieht, so ist diese Ordnung der Sache doch eine rein kantonale, und es müssen deshalb hier die Vorschriften des eidgenössischen Rechtes gegenüber dem kantonalen Rechte zurücktreten. Nach letzterem entscheidet es sich demnach einzig, ob der Betreibungsbeamte von Liestal kompetent gewesen sei, die Zwangsvollstreckung für die Steuerforderung der Gemeinde Augst an die Rekurrentin durch Erlaß eines Zahlungsbefehles an sie einzuleiten, und wenn dies von der kantonalen Aufsichtsbehörde bejaht worden ist, so kann dagegen Art. 46 des Betreibungsge¬ setzes als eidgenössisches Recht jedenfalls nicht angerufen werden. Die erwähnte bundesgerichtliche Praxis führt übrigens auch noch aus einem andern Gesichtspunkte zur Bestätigung des Ent¬ scheides der Vorinstanz: Wird einmal die Möglichkeit der Reali¬ sation öffentlich=rechtlicher Forderungen in Vermögen des Schuld¬ ners an dem Orte, wo dieses liegt, nach Maßgabe des kantonalen Rechtes anerkannt, so muß auch die Einleitung der Zwangs¬ vollstreckung, die regelmäßig durch Zahlungsbefehl erfolgt, am gleichen Orte bewerkstelligt werden können. Das auch deshalb, weil sonst die Vollstreckung selbst erschwert oder gar verunmöglicht würde. Könnte nämlich der Schuldner verlangen, daß er für der¬ artige Forderungen an seinem Wohnorte betrieben werde, müßte im Falle eines Rechtsvorschlages, ebenfalls hier um Rechts¬ öffnung nachgesucht werden. Nun aber sind nach Art. 80, Alinea 2, des Betreibungsgesetzes vollstreckbare Beschlüsse und Entscheide der Vollstreckungsbehörden nur innerhalb des Kantonsgebietes in dem sie erlassen worden sind, vollstreckbaren gerichtlichen Ent¬ scheiden gleichgestellt. Der Gläubiger einer solchen Forderung ginge deshalb der Rechtswohlthat, die ihm durch die erwähnte Gesetzes¬ bestimmung gewährt werden wollte, verlustig, wenn er seinen Schuldner außerhalb des Kantons, in dem der Beschluß oder Entscheid getroffen wurde, betreiben müßte. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt: Der Rekurs ist abgewiesen.