opencaselaw.ch

22_I_336

BGE 22 I 336

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

61. Entscheid vom 10. März 1896 in Sachen Suter. I. Durch Zahlungsbefehl vom 17./18. Oktober 1895 wurde Jakob Studer=Weber für eine, wie es scheint von seiner Ehefrau rührende, Forderung der Frau Suter im Betrage von 90 Fr. betrieben. Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag. Am 29. Oktober wurde jedoch der Gläubiger für einen Betrag von 60 Fr. das Recht geöffnet. Auf ihr Fortsetzungsbegehren hin nahm das Be¬ treibungsamt Olten am 19. November 1895 beim Schuldner eine Mobiliarpfändung vor, die aber infolge von Drittansprachen dahin fiel. Es wurde deshalb am 14. Dezember eine neue Pfän¬ dung vollzogen, und zwar wurde dem Betriebenen von seinem Lohne bei der Schweizerischen Centralbahn eine monatliche Quote von 10 Fr. mit Beschlag belegt. Am 25. Dezember erhielt der¬ selbe die Abschrift der Pfändungsurkunde. Inzwischen hatte unterm 20. November Jakob Studer die ge¬ richtliche Gütertrennung von seiner Ehefrau erwirkt. Gestützt auf § 88, Absatz 2, des solothurnischen Civilgesetzbuches: „verlangt „der Ehemann während der Betreibung aus dem in § 107 „(wegen Schulden der Frau) angegebenen Grunde Gütertrennung, „und wird diese vom Gerichte ausgesprochen, so richtet sich vom „Tage des Urteils an das weitere Betreibungsverfahren gegen „die Frau selbst. Zur Bildung der Pfändungsmasse der Frau „ist die Gütertrennung vorerst durchzuführen,“ beschwerte sich nun Jakob Studer am 3./4. Januar 1896 gegen das Betreibungs¬ amt Olten wegen der gegen ihn ausgeführten Lohnpfändung, und beantragte deren Aufhebung. Unter Hinweis auf die angeführte Gesetzesbestimmung gab die kantonale Aufsichtsbehörde diesem Begehren laut Entscheid vom 13. Januar 1896 statt. II. Nachdem hievon Frau Suter am 15. Januar Kenntnis erhalten hatte, rekurrierte sie mit Eingabe vom 25. Januar gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde an das Bundes¬ gericht: Die Bestimmung in § 88, Abs. 2, des solothurnischen Civilgesetzbuches könne mit den Bestimmungen des eidgenössischen Betreibungsgesetzes nicht in Einklang gebracht werden. Sie ent¬ halte einen kantonalrechtlichen Eingriff in das eidgenössisch ge¬ ordnete Betreibungsverfahren; namentlich werde dadurch Art. 83 des Betreibungsgesetzes illusorisch gemacht. Auch regle Art. 85 des Betreibungsgesetzes die Fälle, in welchen Aufhebung oder Einstellung der Betreibung verlangt werden könne, erschöpfend, und zwar sei für diese Verfügung der Richter zuständig. Es könne deshalb § 88, Absatz 2 des solothurnischen Civilgesetz¬ buches nicht geschützt werden. Zudem habe die kantonale Auf¬ sichtsbehörde durch die Aufhebung der Pfändung außer ihrer Kompetenz gehandelt. Ihr Entscheid sei demnach aufzuheben und die Lohnpfändung vom 14. Dezember 1895 als rechtsgültig zu erklären. Eventuell sei das Betreibungsamt Olten anzuweisen, die Pfändung statt auf den Namen des Ehemannes auf denje¬ nigen der Ehefrau vorzunehmen, die fast mit der Hälfte zu den monatlichen Einkünften der Haushaltung beitrage. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Für das Betreibungsamt von Olten bildeten die Grundlage für das Betreibungsverfahren der Zahlungsbefehl vom 17. Ok¬

tober und der Rechtsöffnungsentscheid vom 29. Oktober 1895. Diese Urkunden bezeichneten als Schuldner den Ehemann Studer und deshalb war auf Begehren der Gläubigerin gegen ihn die Betreibung fortzusetzen. Insofern § 88, Absatz 2, des solothurnischen Civilgesetzbuches etwas anderes verfügen sollte, würde darin ein Widerspruch mit den das Betreibungsverfahren regelnden Vorschriften des Bundes¬ gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs liegen, der zu Gunsten des eidgenössischen Rechtes zu lösen wäre. Nicht anders gestaltet sich die Entscheidung, wenn angenommen wird, daß die erwähnte kantonale Gesetzesbestimmung eine solche des kantonalen ehelichen Güterrechtes sei, also die materiellen Haftungsverhältnisse der Eheleute im Falle der Gütertrennung beschlage, das Betreibungsverfahren jedoch nicht betreffe und des¬ halb mit eidgenössischem Betreibungsrecht nicht im Widerspruch stehe. Die Bedeutung der Bestimmung wäre dann offenbar im vorliegenden Falle die, daß die Haftung des Ehemannes Studer für die Schuld seiner Ehefrau mit dem Ausspruch der Güter¬ trennung dahingefallen wäre. Allein so wenig als der Betrei¬ bungsbeamte zu Beginn der Betreibung das materielle Schuld¬ verhältniß zwischen der betreibenden Frau Suter und dem betrie¬ benen Ehemann Studer zu prüfen hatte, ebensowenig stand es ihm zu, von sich aus im Laufe des Verfahrens die Veränderung des Schuldverhältnisses, die vom Betriebenen behauptet wird, zu be¬ rücksichtigen. Dann fehlte aber auch der kantonalen Aufsichts¬ behörde, die einzig über die formelle Gesetzmäßigkeit des Verfah¬ rens zu wachen hat, die Befugnis, auf bloßes Ansuchen des Betriebenen hin aus materiellrechtlichen Gründen die Betreibung aufzuheben. Vielmehr konnte in diesem Stadium des Verfahrens der Betriebene dessen Hemmung oder Aufhebung gegen den Willen der Gläubigerin nur vor dem Richter nachsuchen, sei es, daß man annimmt, er habe einen nachträglichen Rechtsvorschlag nach Art. 77 erhoben, oder eine Verfügung gemäß Art. 85 des Be¬ treibungsgesetzes erwirken können. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsbehelfe vorliegend nicht versagen würden, so daß der Betriebene das Verfahren über sich ergehen lassen müßte und lediglich noch auf die Anstellung einer Rückforderungs¬ klage nach Art. 86 des Betreibungsgesetzes angewiesen wäre. Hierüber hat sich die kantonale Aufsichtsbehörde hinweggesetzt, und es erscheint deshalb die von ihr verfügte Aufhebung der Lohn¬ pfändung vom 14. Dezember als eine gesetzwidrige. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß die gegen Jakob Studer am 14. Dezember 1895 ausgeführte Pfändung aufrecht erhalten.