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22_I_32

BGE 22 I 32

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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10. Urteil vom 26. März 1896 in Sachen Grüter. A. Albert Grüter von Werthenstein, Kantons Luzern, ist ge¬ boren 1862. Kaum volljährig geworden, flüchtete er, um der Strafverfolgung wegen eines Raufhandels zu entgehen, in's Aus¬ land. Die Gemeinde Werthenstein bestellte ihm einen Abwesenheits¬ vormund, der die Verwaltung des dem Grüter angefallenen Vermö¬ gens (von circa 13,000 Fr.) besorgte. Nach Ablauf der Strafver¬ jährungsfrist kehrte Grüter im November 1894 in die Schweiz zurück. Er beantragte darauf beim Gemeinderat von Werthenstein Aufhebung der bestehenden Vormundschaft und unverzügliche Rech¬ nungsstellung. Unterm 14. Juni 1895 benachrichtigte ihn der genannte Gemeinderat, daß am 6. September 1895 wieder eine ordentliche Rechnungsperiode von 4 Jahren zu Ende gehe, daher mit der Rechnungsablage bis zu genanntem Zeitpunkt zugewartet werden und dann auch die Frage der Vormundschaftsentlassung geprüft werden solle; zur bezüglichen Verhandlung werde man Grüter s. Z. einladen. Gegen diesen Bescheid rekurrierte Grüter an den luzernischen Regierungsrat, indem er daselbst Aufhebung der Vormundschaft und unverzügliche Rechnungsablage verlangte. Bevor derselbe einen Entscheid fällte, erledigte der Gemeinderat Werthenstein die Pendenz in der Weise, daß er unterm 3. Oktober 1895 die Vormundschaftsrechnung genehmigte und das Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft abwies, dies zwar mit der Be¬ gründung, daß Grüter den Zins des im Jahre 1886 geerbten Vermögens von 13,208 Fr. verbraucht und die Gesuche um Aus¬ händigung der betreffenden Guthaben mit heftigen Drohungen gegen Vogt und Gemeinderat begleitet habe, derselbe ferner seit 1883 in Amerika und seit seiner Rückkehr von dort ein leicht¬ fertiges, verschwenderisches Leben geführt und nur unter dem Drucke der Not gearbeitet habe, 2c. Der Regierungsrat erklärte darauf unterm 14. Oktober 1895 den ersten Rekurs des Grüter als er¬ ledigt. Dagegen gelangte Grüter gegen den Entscheid des Gemeinde¬ rates neuerdings auf dem Beschwerdewege an den Regierungsrat. Unterm 6. Dezember 1895 wandelte derselbe die über den Rekur¬ renten verhängte Vormundschaft in Beistandschaft um, indem er aus¬ führte: Rekurrent suche durch eine Reihe von Zeugnissen zu be¬ weisen, daß seine bisherigen Dienstherren mit seinem Betragen zu¬ frieden gewesen seien und der Vorwurf der Verschwendung unbe¬ gründet sei. Wenn nun auch derartigen Bescheinigungen wenig Gewicht beigelegt werden könne, zudem sie zu erwiesenen Thatsachen in teilweisem Widerspruch ständen, so sei doch versuchsweise die Form der Vormundschaft zu mildern und bloß Beistandschaft zu verhängen. B. A. Grüter erklärte darauf den Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei die Schlußnahme des Regierungsrates vom 6. Dezember 1895 aufzuheben, unter Kostenfolge. Er machte im wesentlichen geltend: Er sei volljährig und daher regelmäßiger Weise voll handlungsfähig; um ihn unter Beistandschaft zu stellen, müßte einer der in Art. 5 c des Handlungsfähigkeitsgesetzes ge¬ nanten Gründe vorliegen. Solche träfen in casu nicht zu und seien vom luzernischen Regierungsrat auch nicht festgestellt; wenn derselbe nachträglich Verschwendung behaupten wollte, so werde dieser Bevogtigungsgrund bloß vorgeschoben; aus zahlreichen ein¬ gelangten Zeugnissen und der Thatsache, daß Rekurrent trotz wiederholter Arbeitslosigkeit und andauernder Kränklichkeit nicht nur die Zinsen seines bescheidenen Kapitals nicht aufbrauchte, sondern dasselbe in circa elf Jahren noch um 2000 Fr. ver¬ mehrte, ergebe sich nämlich der Beweis, daß Rekurrent kein Ver¬ schwender sei. Was die cura absentis betreffe, so sei dieselbe mit der Heimkehr des Rekurrenten ohne weiteres dahingefallen (Amtl. Stg. XVIII, S. 35). Es liege auch Verletzung der Rechtsgleich¬ heit vor. C. Der luzernische Regierungsrat beantragt Abweisung des Rekurses, indem er im wesentlichen ausführt: Der Entmündi¬ gungsgrund sei leichtfertige und verschwenderische Lebensweise; der¬ selbe sei im luzernischen Vormundschaftsgesetze, sowie im Bundes¬ gesetz betreffend Handlungsfähigkeit vorgesehen. Vorgeschoben sei derselbe nicht. Rekurrent habe nämlich, obwohl unverheiratet und

in den besten Jahren stehend, und trotz eines einträglichen Berufs seit langem die Zinsen seines Kapitals aufgebraucht habe, letzteres selbst herausverlangt und hätte es schon lange verbraucht, wenn er es bekommen hätte. Während der Zeit, wo er im Auditorium¬ hotel in Chicago eine einträgliche Stelle innehatte, habe er von seinem Vormund in zweißMalen 600 Fr. bezogen; weitere 600 Fr bezog er in der Zeit vom November 1894 bis August 1895, während er in Basel als Brückengehilfe und Portier angestellt war. Seit August 1895 treibe sich Grüter ohne Beschäftigung herum. Krank sei er nicht und wäre im Stande zu arbeiten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Grund der Vormundbestellung im Jahre 1882 war die Ab¬ wesenheit des Rekurrenten; während derselben sollten seine ver¬ mögensrechtlichen Interessen durch einen Vormund resp. sog. Abwesenheitspfleger besorgt werden; die Handlungsfähigkeit des Rekurrenten wurde dadurch nicht berührt; sobald derselbe zurück¬ kehrte, mußte die Pflegschaft dahinfallen (Amtl. Slg. XVIII, 38). Nun ist Rekurrent zurückgekehrt; statt dagegen die (bloß als Abwesenheitspflegschaft bestehende) Vogtschaft aufhören zu lassen, ließ der Gemeinderat Werthenstein als Vogteibehörde dieselbe unter dem Titel der Vogtschaft wegen Verschwendung fortbestehen, und hielt dann der luzernische Regierungsrat dieselbe, allerdings in der mildern Førm der Beistandschaft, aufrecht. Die genannten Be¬ hörden beschlossen also den Entzug und resp. die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Rekurrenten. Eine solche Schlu߬ nahme nun hätten sie nur aus den gesetzlichen Gründen und unter Innehaltung des gesetzlichen Verfahrens fassen dürfen; sie mußten daher laut dem luzernischen Gesetz über die Vormundschaft die zu bevogtende Person womöglich persönlich vorberufen, ihre allfälligen Einwendungen anhören bezüglich der Person des wählenden Vormundes, nach den Wünschen der Anverwandten und des zu bevormundenden selbst sich erkundigen und darauf Rücksicht nehmen, ec. (s. insbes. §§ 8, 12, 14 leg. cit.). Dies Verfahren ist nun im vorliegenden Falle nicht eingehalten worden; vielmehr ind die rekursbeklagten Behörden von der (nach dem Gesagten unrichtigen) Ansicht ausgegangen, daß ein Entmündigungsver¬ fahren unnötig sei, und ohne ein solches die Abwesenheitsvor¬ mundschaft einfach in eine die Handlungsfähigkeit beschränkende Beistandschaft umgewandelt werden könne. Dem Rekurrenten dergestalt das rechtliche Gehör entzogen bezw. ihm gegenüber eine Rechtsverweigerung begangen worden (Art. 4 B.=V.). Es ist daher die über ihn verhängte Beschränkung der Handlungsfähigkeit aufzuheben (hiezu s. auch Amtl. Slg. XVII, S. 229). Auf die andere Frage sodann, ob Rekurrent aus einem gesetzlich zulässigen Grunde unter Beistandschaft gestellt, bezw. ein solcher nur vorgeschoben worden sei, braucht dermalen nicht eingetreten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und die Erkenntnis des luzernischen Regierungsrates vom 6. Dezember 1895 dem¬ gemäß aufgehoben.