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9. Urteil vom 12. Februar 1896 in Sachen Lehmann. A. Johann Felix Lehmann von Töß hatte schon im März 1894 um Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht nachgesucht. Infolge erhobener Einsprache von Angehörigen, sowie des Ge¬ meinderates von Töß und des Bezirksrates Winterthur wurde das Bundesgericht mit der Sache befaßt; dasselbe hieß dann am
28. Juni 1894 die Einsprache gut, weil nicht genügend erwiesen sei, daß der Entlassungspetent nach den Gesetzen seines Wohn¬ landes, der U. S. A., handlungsfähig sei. Unterm 8. Juni 1895 gelangte Johann Felix Lehmann zum zweiten Male mit einem Entlassungsgesuch an den Regierungsrat des Kantons Zürich, indem er zwei Protokolle einlegte, durch die Arnold Schneider, öffentlicher Notar, in Pittsburg, Pa., U. S. A., unterm 12. Oktober 1894 bezeugte, daß Johann Felix Lehmann von Töß in seinem dortigen Domizil Monarch, Washington, Pa., vollständig handlungsfähig und befugt sei, sein gesamtes Vermögen zu ver¬ walten und darüber zu verfügen. Das schweizerische Konsulat in Philadelphia bescheinigte seinerseits unterm 3. November 1894 die Qualität des A. Schneider als öffentlicher Notar, sowie die Achtheit seiner Unterschrift und seines Amtssiegels, denen amt¬ licher Glaube gebühre. — Unter Bezugnahme auf diese Proto¬ kolle machte Lehmann in seiner Eingabe vom 8. Juni 1895 im wesentlichen geltend, daß nun die Erwägungen des bundesgericht¬ lichen Entscheides vom 28. Juni 1894 punkto- Handlungsfähig¬ keit hinfällig geworden seien, und andere stichhaltige Einsprachs¬ gründe nicht vorlägen. Insbesondere liege kein solcher Grund darin, daß Lehmann durch seine Bürgerrechtsentlassung die Auf¬ hebung der im Kanton Zürich über ihn verhängten Vormund¬ schaft und die Aushingabe seines Vermögens bezw. des größeren Teils desselben erzielen wolle. Die Frage, ob ein Teil desselben
seinen Kindern zu reservieren sei, könne zur Zeit noch nicht in Betracht kommen. — Nachdem der zürcherische Regierungsrat dies Gesuch im Sinne von Art. 7, 1, Bundesgesetz vom 3. Juli 1876, dem Bezirksrat Winterthur mitgeteilt hatte, erhob derselbe unterm
22. Januar 1896 wieder Einsprache gegen die Entlassung des Lehmann aus dem Schweizerbürgerrecht. Zur Begründung machte er geltend, daß Lehmann dortseits bevormundet und nicht hand¬ lungsfähig sei, und es angesichts seiner bekannten Verschwen¬ dungssucht nicht angezeigt sei, ihn aus der Vormundschaft zu entlassen und sein Vermögen zu freier Verfügung aushinzugeben. Ebenso erhob (unterm 20. Januar 1896) der Gemeinderat von Töß Einsprache, indem er auf die gleichen Gründe abstellte und namentlich auch betonte, daß das Vermögen Lehmanns oder doch ein beträchtlicher Teil desselben in Töß in vormundschaftlicher Verwaltung verbleiben sollte, um für alle Eventualitäten als Re¬ serve zu dienen und speziell mindestens teilweise den zwei Kindern Lehmanns erhalten zu bleiben. B. Der Regierungsrat des Kantons Zürich übermachte sub
30. Januar 1896 die Akten genannter Sache dem Bundes¬ gerichte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Das Bundesgericht hatte sich schon im Jahre 1894 mit der Frage der Bürgerrechtsentlassung des Lehmann zu befassen. Da¬ mals war unbestritten und zudem aus den Akten ersichtlich, daß der Entlassungspetent kein schweizerisches Domizil mehr besaß und das Bürgerrecht eines andern Staates, der nordamerikani¬ schen Union, erworben hatte; da ferner keines seiner Familien¬ glieder mit ihm in gemeinsamer Haushaltung lebte, waren die Requisite der Entlassung sub Art. 6, a und c des einschlägigen Gesetzes erfüllt. Dagegen machten die Einsprecher u. a. vor allem geltend, es sei nicht bewiesen, daß Lehmann nach den Gesetzen der U. S. A. handlungsfähig sei (Art. 6 b cit.). — Im vorlie¬ genden Streitfall nun hat Lehmann den genannten Beweis ohne Zweifel erbracht; denn es ist den beigebrachten amtlichen Proto¬ kollen zu entnehmen, daß er in seinem jetzigen Wohnlande hand¬ lungsfähig sei. Die heutigen Einsprecher haben dies denn auch gar nicht bestritten, ebenso wenig behaupten sie, daß jetzt ein anderes Requisit des Art. 6 cit. mangle. Dagegen stellen sie zunächst darauf ab, daß Lehmann im Kanton Zürich bevor¬ mundet und daselbst nicht handlungsfähig sei. Indes hat das Bundesgericht schon oftmals ausgesprochen, daß der Art. 6 cit. sämtliche Requisite der Bürgerrechtsentlassung enthalte und die¬ selbe, wenn genannte Requisite erfüllt seien, gewährt werden müsse. Nun erfordert Art. 6 für die Entlassung gar nicht, daß der Petent auch nach den Gesetzen seiner bisherigen Heimat hand¬ lungsfähig sei; der Mangel dieser Handlungsfähigkeit ist nach dem betreffenden Bundesgesetz gar kein Einsprachsgrund. Dieser Mangel könnte nur insoweit in Betracht kommen, als ein Nicht¬ handlungsfähiger ohne (ausdrückliche oder stillschweigende) Ein¬ willigung der vormundschaftlichen Organe sein schweizerisches Domizil nicht rechtsgültig hätte aufgeben können und demgemäß das Requisit des Art, 6 a cit. nicht vorläge. Dagegen liegt dieser Fall hier gar nicht vor. Im fernern ist auch die behauptete Ver¬ schwendungssucht des Petenten kein Grund, um die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht zu verweigern. Ist aber dieselbe mangels gesetzlicher Einsprachen zu gewähren, so muß auch die im Kanton Zürich über Lehmann verhängte Bevormundung da¬ hinfallen. Ob und von wem dann, mit Rücksicht auf etwaige gegen Lehmann bestehende Alimentationsrechte, Vermögen des¬ selben zurückbehalten werden könne, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprachen gegen die Bürgerrechtsentlassung des Johann Felix Lehmann werden abgewiesen, und der Regierungsrat des Kantons Zürich wird eingeladen, demselben die Entlassung aus dem schweizerischen Kantons= und Gemeindebürgerrecht zu er¬ teilen.