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22_I_35

BGE 22 I 35

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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11. Urteil vom 16. Januar 1896 in Sachen Leder. A. Jean Leder von Muri, Kantons Aargau, war mit Maria Etter von Steinen, Kantons Schwyz, verheiratet. Nachdem er 1881 seine Familie verlassen hatte, begab sich seine Frau mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern nach Steinen zu ihren Eltern zurück. Die Kinder blieben dann auch nach dem (1884 erfolgten) Tode der Mutter in Steinen bei den Großeltern. Dagegen bestellte die Heimatgemeinde Muri eine Vormundschaft über die Kinder und ernannte den Jakob Waltenspühl in Muri zum Vormund. Die Armenpflege Muri leistete den Großeltern Beiträge an die Erziehung und den Unterhalt der Kinder. In der Folge verlangte der Vormund genannter Kinder von Steinen,

daß es dieselben nach Muri verbringen lasse und zog die in Steinen deponierten Heimatscheine für die zwei jüngsten der¬ selben — Jean und Dorothea — zurück. Anderseits verweigerte Steinen die Rückgabe der Kinder und stellte vielmehr seinerseits an Muri das Begehren, daß es die zurückgezogenen Heimat¬ scheine retourniere und die Vormundschaft über die genannten Kinder an Steinen als deren Wohnsitz übertrage. Diesem Be¬ gehren wurde von Seiten Muris nicht entsprochen. Der Gemein¬ derat von Steinen forderte darauf den Onkel der Kinder Leder, Anton Etter, bei welchem die zwei jüngeren derselben wohnten, auf, für Beschaffung von deren Heimatscheinen zu sorgen, widrigen¬ falls deren Ausweisung erfolgen müsse und ihm Strafe angedroht werde. Als dieser Aufforderung keine Folge geleistet wurde, ver¬ fügte der Gemeinderat Steinen unterm 19. Oktober 1895 die Ausweisung der Kinder Jean und Dorothea Leder und verfällte unterm 21. gleichen Monats den Anton Etter wegen Übertretung der kantonalen Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt n eine Polizeibuße. B. Uuterm 20. November 1895 erklärte darauf Franz Blaser in Steinen „als Vormund der minderjährigen Kinder Leder“ den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit folgendem Begehren:

1. Der Gemeinderat Muri sei zu verhalten, die Vormundschaft über die Kinder Leder an den Gemeinderat von Steinen zu über¬ tragen.

2. Derselbe sei zu verhalten, für die Kinder Jean und Doro¬ thea Leder Heimatscheine auszustellen.

3. Der Ausweisungsbeschluß des Gemeinderates Steinen sei aufzuheben. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß Steinen der Wohnort der Kinder Leder sei und daher die Führung der Vormundschaft in Muri dem Bundesgesetze betreffend eivilrechtliche Verhältnisse widerspreche. Die Weigerung der Ausstellung der Heimatscheine und die Ausweisung aus Steinen verletzten die Art. 43 und 45 B.=V. u. s. w. C. Der Gemeinderat von Muri beantragt, es sei auf die Re¬ kursbegehren 2 und 3 mangels Kompetenz und auf Begehren 1 mangels Legitimation nicht einzutreten, eventuell seien sämtliche Begehren abzuweisen und zu verfügen, daß der Gemeinderat Muri die Vormundschaft über die Kinder Leder bis zur gänzlichen Durch¬ führung der Teilung des großväterlichen Nachlasses und Sicher¬ stellung der Erbteile fortzuführen und dann an die dannzumaligen Wohnsitzgemeinden der Kinder abzugeben habe, unter Kostenfolge. Er führt u. a. im wesentlichen folgendes aus: Punkto Begehren 2 und 3 sei nicht das Bundesgericht, sondern der Bundesrat kompetent. Zu Begehren 1 sei Franz Blaser gar nicht legitimiert, da er keine Behörde darstelle, insbesondere sei er gar nicht Vor¬ mund der Kinder Leder, sondern habe nur ein denselben zuge¬ wandtes Vermächtnis zu verwalten. Vormund der Kinder Leder sei überhaupt nur J. Waltenspühl in Muri; eine Abgabe der fraglichen Vormundschaft an Steinen habe nicht stattgefunden und sei schon auf Grund von Art. 15 des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1891 unzulässig. Es werde auch auf den bundesge¬ richtlichen Entscheid vom 17. April 1895 i. S. Waltenspühl (A. Slg. XXI, S. 344) verwiesen, u. s. w. D. Der Gemeinderat Steinen führt aus: Die Gemeindebehörde von Muri habe die Heimatscheine für Jean und Dorothea Leder an Steinen gesandt und letzteres daher den Ausweisungsbeschluß aufgehoben. Die Rekursbegehren seien daher gegenstandslos. übrigen sei Franz Blaser nicht Vormund der Kinder Leder, son¬ dern bloß vom Waisenamt Steinen als Verwalter eines genannten Kindern zugewandten Vermächtnisses bestellt. Der Gemeinderat von Steinen verlange seinerseits jetzt gar nicht, daß die Vormund¬ schaft über die Kinder Leder von Muri an ihn übertragen werde, u. s. w. E. Der aargauische Regierungsrat führt aus: Die Gemeinde¬ råte des Kantons Aargau seien angewiesen worden, die Über¬ tragungen und Entgegennahmen von Vormundschaften direkt zu vollziehen und der Obervormundschaftsbehörde monatlich Rapport zu erstatten. In Streitfällen habe letztere eine gütliche Auseinan¬ setzung versucht und eventuell den Entscheid dem Richter überlassen. Ein Rekursrecht an die Oberbehörde sei für den Fall der Wei¬ gerung der Übertragung der Vormundschaft weder je behauptet noch zugelassen worden, existiere daher nicht. § 1 der kantonalen

Einführungsverordnung spreche sich darüber zwar nicht aus, aber analog auf Fälle der vorliegenden Art angewendet worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Gemeinde Muri hat sich geweigert, die Vormundschaft über die Kinder Leder an die Gemeinde Steinen zu übertragen; sie hat es ferner abgelehnt, für zwei der genannten Kinder, Johann und Dorothea, Heimatscheine auszustellen. Die Gemeinde Steinen ihrerseits hat die Ausweisung genannter zwei Kinder beschlossen. Gegen diese Schlußnahmen richtet sich der vorliegende Rekurs. In¬ des hat, während derselbe hier hängig war, die Gemeinde Muri fragliche Heimatscheine ausgestellt und Steinen das Ausweisungs¬ dekret aufgehoben; mit Bezug auf diese zwei Punkte ist der Re¬ kurs als gegenstandslos zu erklären und hat demnach das Bundes¬ gericht, obwohl es in Sachen kompetent wäre, nicht einzutreten.

2. Es erübrigt also nur mehr die Frage der Übertragung der Vormundschaft. Mit Bezug auf diese Frage nun ist nach dem eigenen Anbringen der Rekurrentschaft einzig ergangen ein Be¬ schluß des Waisenamtes von Muri, wodurch eben die Übertragung der Vormundschaft verweigert wurde. Eine Oberbehörde wurde in Sachen gar nicht angerufen und hat auch nicht einen Entscheid gefällt; insbesondere hat der Regierungsrat des Kantons Aargau in Sachen nicht entschieden. Nun ist aber derselbe schon nach kan¬ tonalem Recht nicht nur Rekursbehörde in Vormundschaftssachen, sondern eigentliche Obervormundschaftsbehörde; er wäre daher nach kantonalem Rechte kompetent, in Sachen der vorliegenden Art zu entscheiden (siehe aargauische Verordnung betreffend Vormund¬ schaftswesen). Das gleiche ist aber auch nach Bundesrecht anzu¬ nehmen. Vorerst bezeichnet Art. 16 des Bundesgesetzes betreffend eivilrechtliche Verhältnisse das Bundesgericht nur als letzte Instanz. Art. 36 cit. sodann überläßt es zwar den Kantonen, die für ge¬ wisse Vormundschaftsstreitigkeiten (in den untern Instanzen) kompetenten kantonalen Behörden zu bezeichnen oder das Bundes¬ gericht als erste und letzte Instanz zu erklären. Dagegen wird eine solche Bezeichnung des Bundesgerichtes als einzige Instanz nur zulässig erklärt in den Fällen der Art. 14 und 15 gl. Ges.; es sind dies die Fälle, wo die heimatliche Vormund¬ schaftsbehörde bei der Wohnsitzbehörde die Bevormundung eines ihrer Angehörigen oder Übertragung der Vormundschaft verlangt (siehe bundesrätliches Kreisschreiben vom 20. November 1891 betreffend das Inkrafttreten des B.=Ges. betreffend civilrecht¬ liche Verhältnisse, B.=Bl. 1891, V, S. 480); dagegen wird durch Art. 16 und 36 der Fall nicht betroffen, daß die Wohn¬ sitzbehörde von der Heimatbehörde Abgabe der Vormundschaf begehrt; für diesen Fall wird nicht gesagt, daß das Bundes¬ gericht zur einzigen Instanz erklärt werden könne. Dieser letz¬ tere Fall liegt aber hier vor. Zudem ist vorliegend gar nicht behauptet worden, daß der Kanton Aargau das Bundesgericht auch nur für die Streitigkeiten der Art. 14 und 15 als einzige Instanz bezeichnet habe; gegenteils hat der aargauische Regierungs¬ rat angebracht, daß die aargauische Einführungsverordnung zum genannten Bundesgesetze, speziell § 1 derselben, sich über ein Rekursrecht bei Verweigerung der Übergabe einer Vormundschaft nicht ausspreche. Im weitern hat aber das Bundesgericht bei Re¬ kursen gegen erstinstanzliche Entscheide in Vormundschaftssachen, insbesondere gegen Entscheide von Gemeindebehörden, schon wieder¬ holt ausgesprochen, daß vor Anrufung des Bundesgerichtes der kantonale Instanzenzug erschöpft werden müsse (Amtl. Sig. XX S. 32; Entscheid i. S. Heini=Wey vom 2. Oktober 1895,

i. S. Maurer=Moser vom 18. Dezember 1895). Daran ist vorliegend umsomehr festzuhalten, als es sich um interkantonale Verhältnisse handelt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird zur Zeit nicht eingetreten.