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22_I_317

BGE 22 I 317

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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54. Entscheid vom 18. Februar 1896 in Sachen Flury. In einer am 1. August 1895 von Georg Mutschler gegen Eduard Flury eingeleiteten Betreibung für einen Hauptbetrag von 41 Fr. bewilligte das Betreibungsamt Baselstadt dem Schuldner auf ärztliche Zeugnisse hin gemäß Art. 61 des Betreibungs¬ gesetzes wegen schwerer Krankheit Rechtsstillstand, erstmals bis

318 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs¬

20. Nøvember und sodann am 18. November 1895 bis April

1896. Gegen letztere Verfügung beschwerte sich der Gläubiger bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, welche am 30. November die Beschwerde begründet und den dem Ed. Flury gewährten Rechts¬ stillstand mit dem 14. Dezember beendet erklärte, aus folgenden Gründen: „Laut Bescheinigung des Arztes der Diakonissenanstalt in Riehen „befindet sich Flury seit dem 1. Juli dørt in Behandlung wegen „chronischen Lungenleidens und wird bis Frühjahr 1896, wenn „nicht für immer, arbeitsunfähig sein. Nun ist aber die Meinung „des Art. 61 doch nicht die, daß einem schwerkranken Schuldner „so lange seine Krankheit andauert, - unter Umständen Jahre „lang — Rechtsstillstand gewährt, und seinen Gläubigern die Möglichkeit der Exekution abgeschnitten werden soll, vielmehr „ist diese außerordentliche Maßregel nur angezeigt, wenn und so „lang er außer Stande ist, seine Angelegenheiten zu besorgen „oder besorgen zu lassen. Bei der vorliegenden chronischen Krank¬ „heit trifft dies nicht zu, und es ist daher der gewährte Rechts¬ „stillstand auf die Zeit bis zum 14. Dezember abzukürzen.“ Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Schuldner rechtzeitig an die Oberaufsichtsbehörde. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Art. 61 des Betreibungsgesetzes stellt die Frage, ob einem schwer kranken Schuldner Rechtsstillstand zu gewähren sei, in das Ermessen des Betreibungsbeamten, und es beruht deshalb auch der über eine derartige Verfügung des Betreibungsbeamten angerufene Entscheid einer Aufsichtsbehörde wesentlich auf einer freien Würdigung der Verhältnisse. Diese wird in der Regel nicht als gesetzwidrig betrachtet und es wird darin gewöhnlich auch nicht eine Rechtsverweigerung erblickt werden können, so daß die Weiterziehung des Entscheides der kantonalen an die eidgenössische Aufsichtsbehörde nach Art. 19 des Betreibungsgesetzes meistens versagen wird. Nur dann würde ein Rekurs an die eidgenössische Aufsichtsbehörde zum Ziele führen, wenn die Würdigung der thatsächlichen Verhältnisse durch die kantonale Aufsichtsbehörde eine 319 und Konkurskammer. No 55. offenbar unrichtige und dem Grundgedanken des Art. 61 des Betreibungsgesetzes widersprechende wäre, was aber vorliegend nicht gesagt werden kann. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.