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22_I_319

BGE 22 I 319

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

55. Entscheid vom 25. Februar 1896 in Sachen Krenger. I. Christian Hadorn im Riedli zu Forst bei Thun stellte am

24. Juni 1893 für eine Forderung gegen Friedrich Krenger in Forst das Pfändungsbegehren. Er wurde als der letzte Teil¬ nehmer an einer Gläubigergruppe zugelassen, für die bereits eine Mobiliarpfändung stattgefunden hatte. Da die Forderungen der sämtlichen Gläubiger dieser Gruppe nicht gedeckt schienen, wurden am 10. August und am 21. August 1893 ergänzungsweise Liegen¬ schaften des Schuldners gepfändet. II. Hadorn verlangte die Verwertung der gepfändeten Liegen¬ schaften erst am 22. Juli 1895. Das Betreibungsamt erklärte: Die Betreibung sei mit dem 24. Juni 1895 verjährt. Gegen diesen Bescheid führte Hadorn bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde. Er behauptete, die zweijährige Frist des Art. 116 des Betreibungsgesetzes habe bezüglich der Liegenschaften erst mit deren Pfändung zu laufen begonnen und sei also zur Zeit des Verwertungsbegehrens noch nicht abgelaufen gewesen. Er behaup¬ tete somit: 1. Es sei das Betreibungsamt Thun anzuhalten, dem Verwertungsbegehren vom 22. Juli 1895 Folge zu geben. 2. Das Betreibungsamt sei für allen aus seiner Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung entstandenen Schaden verantwortlich zu erklären, unter gesetzlicher Kostenfolge. Der Betreibungsbeamte schloß auf Abweisung der Beschwerde, indem er namentlich auf Art. 116, Absatz 2 des Betreibungs¬ gesetzes hinwies. III. Die Aufsichtsbehörde sprach dem Beschwerdeführer seinen

Antrag unter Ziffer 1 zu, trat jedoch auf dessen zweiten Antrag nicht ein und wies ihn mit seinem Kostenschluß ab. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde stützt sich wesentlich auf folgende Erwägungen: Anfangs= und Endpunkt der Frist, innerhalb welcher die Ver¬ wertung von gepfändeten Objekten verlangt werden kann, sind frühestens vom Datum der Pfändung an zu berechnen. Dies gilt auch für Pfändungsergänzungen. Wenn nämlich bei Ergänzungs¬ pfändungen nicht der Zeitpunkt dieser, sondern derjenige der ersten Pfändung maßgebend wäre, so würde der Schuldner der Wohl¬ that der gesetzlichen Frist wesentlich beraubt. Läuft aber die Frist für den Schuldner erst von der Ergänzungspfändung an, so läuft sie auch für den Gläubiger nur von dann an. Art. 116, Absatz 2, steht dem nicht entgegen. Er betrifft nur den Fall, wo keine weitern Objekte in die Pfändung gezogen werden und macht im Interesse des Schuldners von der Bestim¬ mung eine Ausnahme, daß die Fristen von der Pfändung an zu laufen beginnen. Das Betreibungsamt hat somit das Verwertungsbegehren des Beschwerdeführers mit Unrecht abgewiesen. Im übrigen ist fes nicht Sache der Aufsichtsbehörde, die Verantwortlichkeit eines Be¬ amten auszusprechen. IV. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat Krenger am 3. Oktober 1895 rekurriert. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Entscheidung der vorliegenden Frage hängt davon ab, was als Pfändung im Sinne des Art. 116, Abs. 1, zu betrach¬ ten sei, ob nur der erste Pfändungsakt oder dieser und allfällige spätere in Folge Anschlusses anderer Gläubiger vorgenommene Ergänzungen. Für die erstere Auffassung lassen sich verschiedene Bestimmungen des Betreibungsgesetzes anführen, so z. B. Art. 110. Allein es ist nicht aus dem Auge zu verlieren, daß es sich in denselben hauptsächlich darum handelt, die Teilnahmefrist für den An¬ schluß anderer Gläubiger an eine Pfändung fest zu begrenzen. Eine solche Einheitlichkeit der Pfändung besteht nicht in dem Sinne, daß als Datum von Ergänzungspfändungen dasjenige des ersten Pfändungsaktes betrachtet werden müsse. Es sind im Gegenteil die späteren Ergänzungen in Folge Anschlusses anderer Gläubiger mit dem Datum der Ergänzung auf dem Akte nach¬ zutragen. Erst von da an sind die betreffenden Sachen von der Pfändung erfaßt und ist der Schuldner in seiner Verfügung über die¬ selben beschränkt. Vorher figurieren dieselben nicht im Verzeichnis der gepfändeten Sachen (Art. 112 und 114 des Betreibungsgesetzes). Angesichts des Gesagten rechtfertigt es sich nicht, als Pfändung im Sinne des Art. 116, Abs. 1 des Betreibungsgesetzes nur den ersten Pfändungsakt zu betrachten, sondern es ist als Anfangs¬ punkt der Verwertungsfrist derjenige Zeitpunkt zu betrachten, in welchem die gepfändeten Sachen wirklich von der Pfändung er¬ faßt wurden.

2. Bei Anlaß des Rekurses Kisling hatte zwar der Bundesrat am 10. August 1894 (Archiv III, Nr. 137) erkannt: „Wenn „das Gesetz bestimmt, das Verwertungsbegehren sei in einer ge¬ „wissen Frist nach der Pfändung zu stellen, so ist nach dem „Sprachgebrauch des Gesetzes unter Pfändung ausschließlich der erste Pfändungsakt zu verstehen.“ Diesen Standpunkt hat aber r Bundesrat seither aufgegeben. In einem Entscheide vom

22. November 1895 (Rekurs Holderegger) erklärt der Bundes¬ rat, daß, wenn eine Pfändung gemäß Art. 110, Abs. 1 des Be¬ treibungsgesetzes ergänzt wird, es sich wirklich um eine bloße Er¬ gänzung handelt und nicht, wie im Falle des Art. 145 um neue Pfändungen, (sog. Nachpfändungen). „Nach Ablauf der Teilnahmefrist ist, wo nötig, die letzte Pfän¬ „dung vorzunehmen und hierauf die Pfändung abzuschließen, die „Pfändungsurkunde, soweit dies nicht geschehen ist, den Teil¬ „nehmern mitzuteilen. Mit der Erfüllung dieser Vorschriften „des Art. 114 ist auch diese Gruppenpfändung vollzogen und be¬ „endigt.“ Die vom Bundesrat zuletzt auseinandergesetzte Auffassung der Ergänzungspfändung scheint nun eine Berechnung der Ver¬ wertungsfristen vom Tage der ersten Pfändung auszuschließen und vielmehr eine solche vom Tage der letzten Pfändungsergänzung nach sich zu ziehen.

3. Der Betreibungsbeamte von Thun hat sich auf Art. 116. Abs. 2, berufen. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nicht auf den Fall, wo Pfändungsergänzungen vorgenommen werden. Wie Art. 116, Abs. 1, betrifft sie lediglich den Fall, wo eine einzige Pfändung stattgefunden hat. Im Gegenteil spricht Art. 116, Abs. 2, wider die Annahme des Betreibungsbeamten. Läßt der Gesetzgeber dann, wenn eine einzige Pfändung vorgenommen worden ist, die Frist nicht mehr von der Pfändung an laufen, so muß um so eher angenommen werden, daß die Frist nicht mit dem ersten Pfändungsakte zu laufen beginne, falls weitere Objekte in die Pfändung gezogen werden. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.