Volltext (verifizierbarer Originaltext)
52. Entscheid vom 11. Februar 1896 in Sachen Bovet und Kaufmann. I. Für eine Forderung des Hans Bovet und des Jos. Kauf¬ mann von 321 Fr. 60 Cts. sind dem Ludwig Strähl=Friedlin vom Betreibungsamt Basel am 11. Dezember 1895 gepfändet worden: verschiedene Mobilien im Schatzungswerte von 45 Fr., eine Lie¬ genschaft Sekt. VII Parz. 1448 mit Haus am Eindingerweg und die Mietzinse auf Joh. Güdel im Betrage von 2 Fr. per Woche, auf Jos. Hase im Betrage von 82 Fr. und auf Georg Blanc im Betrage von 70 Fr. per Quartal. II. Am 17. Dezember 1895 hat sich namens des Schuldners Dr. E. Feigenwinter wegen dieser Pfändung bei der Aufsichts¬ behörde über das Betreibungsamt Basel beschwert: Das gepfändete Mobiliar sowohl, als die gepfändete Liegenschaft habe Strähl mittelst eines Teils der Entschädigung von 6000 Fr. erworben, die ihm unter Abzug einiger Vorschüsse gemäß Urteil vom
15. Mai 1894 für eine in der Maschinenfabrik Burkhardt er¬ littene schwere Verstümmelung im Juni 1895 ausgerichtet worden sei. Es seien deshalb sowohl die erwähnten Gegenstände, als die Erträgnisse der Liegenschaft unpfändbar und dem Schuldner belassen. Die Gläubiger haben sich dem Beschwerdeantrag widersetzt, weil nicht nachgewiesen sei, daß die gepfändeten Gegenstände aus der Unfallentschädigung bezahlt worden seien und weil Art. 92, Ziffer 10 des Betreibungsgesetzes nur die Kapitalbeträge, die für Körperverletzungen geschuldet werden oder ausbezahlt worden sind, nicht aber auch Vermögensgegenstände, die aus der Ent¬ schädigung angeschafft worden seien, als unpfändbar erkläre. Zu¬ dem sei die Forderung der Gläubiger erst nach dem Bezug der Unfallentschädigung entstanden. Durch Entscheid vom 31. Dezember 1895 hat die angerufene Aufsichtsbehörde die Beschwerde insofern gutgeheißen, als sie die Pfändung der Liegenschaft und der Mietzinse aufhob. Artikel 92, Ziffer 10 des Betreibungsgesetzes, führt sie aus, sei lediglich eine Reproduktion von Art. 7, Absatz 2 des Fabrikhaftpflicht¬ gesetzes vom 25. Brachmonat 1881. Die erstere Bestimmung enthalte bloß eine extensive Ausdehnung des Geltungsgebietes der letztern, nicht aber eine intensive Erweiterung im Gebiet, wo das Prinzip schon vorher gegolten habe. Nun ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des Art. 7, Absatz 2 des Fabrikhaftpflicht¬ gesetzes, daß der Zweck der Bestimmung der gewesen sei, den Entschädigten im Genusse der erlangten Entschädigung dauernd zu schützen. Auch aus dem Gesetzestext lasse sich ein anderer Inhalt nicht entnehmen, als daß die erhaltenen Werte in jeder Gestalt, in der sie sich noch im Vermögen des Schuldners vor¬ fänden, sowie auch die Erträgnisse dieser Werte unpfändbar sein sollten. Zum gleichen Resultate führe die wirtschaftliche Erwägung, daß die Bestimmung, wenn sie anders ausgelegt würde, unbrauch¬ bar und daß es dem Schuldner unmöglich wäre, die Entschä¬ digung zu fruktifizieren und in arbeitendes Kapital umzusetzen. Die Aufsichtsbehörde stellt dann fest, daß ein Nachweis des Ankaufs der gepfändeten Möbel aus der Entschädigungssumme fehle, daß dagegen für die Anzahlung von 2500 Fr., die der Schuldner an den Kaufpreis der gepfändeten Liegenschaft geleistet habe, eine andere Quelle, als die Unfallentschädigung nach den Verhältnissen des Schuldners undenkbar sei, so daß die Liegenschaft
und deren Erträgnisse in der That aus der Pfändung entlassen werden müßten. III. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde haben die Gläubiger rechtzeitig an das Bundesgericht rekurriert. Der Antrag geht auf Aufhebung dieses Entscheides. In der Begrün¬ dung wird ausgeführt, daß der Wortlaut des Art. 92, Ziffer 10 des Betreibunsgesetzes für die Interpretation, wie sie der Be¬ stimmung von der kantonalen Aufsichtsbehörde beigelegt worden sei, keinen Anhaltspunkt biete; ohne Zwang könne man daher nicht die ausbezahlten Kapitalbeträge mit den Werten identifi¬ zieren, in welche die bezogene Summe umgesetzt worden sei. Jedenfalls lasse es sich in keiner Beziehung rechtfertigen, einen von einem Unfall Betroffenen auf alle Zeiten hin vor der Exe¬ kution von Schulden sicher zu stellen, die er nach Auszahlung der Entschädigung eingegangen sei. Und unter keinen Umständen dürfe die ganze Liegenschaft des Schuldners als unpfändbar er¬ klärt werden, da er nur 2500 Fr. aus seiner Unfallentschädigung daran abbezahlt habe. So dürften endlich auch die Mietzinse ledig¬ lich bis zum Betrage des landesüblichen Zinsfußes von 2500 Fr. unpfändbar erklärt werden. In einem Gegenmemorial tritt der Schuldner diesen Aus¬ führungen entgegen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Artikel 92, Ziffer 10 des Betreibungsgesetzes erklärt als unpfändbar „die Pensionen und Kapitalbeträge, welche als Ent¬ „schädigung für Körperverletzungen oder Gesundheitsstörung dem „Betroffenen oder, im Falle seines Todes, seiner Familie geschuldet „werden oder ausbezahlt worden sind."“ Die Bestimmung hat ihre Wurzel in dem sozialen Gedanken, daß die persönliche Arbeitskraft ein Rechtsgut sei, das eines be¬ sonderen rechtlichen Schutzes bedürfe. Die moderne Gesetzgebung hat diesen Gedanken in verschiedener Weise zum Ausdruck gebracht. Insbesondere dadurch, daß die Entschädigungspflicht eines Unter¬ nehmers für die Einbuße oder den Verlust von Arbeitskraft infolge von Körperverletzungen, Gesundheitsstörungen und Todes¬ fällen, die auf die Gefährlichkeit seines Betriebes zurückzuführen sind, über die gewöhnliche Haftung für Verschuldung ausgedehnt wurde. Wesentlich hierauf beruht die schweizerische Haftpflicht¬ gesetzgebung. Demselben Gedanken entspringt es, daß man die Entschädigungsforderungen und Entschädigungsbeträge für die ent¬ zogene Arbeitskraft in der Weise bevorzugte, daß die Zulässigkeit der Kompensation und Cession, sowie die Möglichkeit der Ver¬ pfändung und der zwangsweisen Beschlagnahme ausgeschlossen wurden. In der schweizerischen Gesetzgebung sindet sich dieser Satz, immerhin mit etwelcher Beschränkung, zum ersten Male ausgesprochen in Artikel 7 des Fabrikhaftpflichtgesetzes vom
25. Juni 1881, welcher lautet: „Die Forderungen Entschä¬ „digungsberechtigter gegen den Entschädigungsverpflichteten können „rechtsgiltig weder verpfändet, noch auf Dritte übertragen werden. „Auch sind Entschädigungsforderungen und Entschädigungs¬ „gelder von der Pfändung, Arrest= und Verbotnahme und von „der Konkursmasse des Berechtigten ausgenommen.“ In allgemeinerer Weise hat den Satz mit Bezug auf die zwangs¬ weise Beschlagnahme das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs zur Anerkennung gebracht in der in Frage stehenden Bestimmung des Art. 92, Ziffer 10. Danach ist der Zusammen¬ hang der letzern mit der Haftpflichtgesetzgebung nicht zu verkennen, um so weniger, als die Erwähnung zweier Arten von Ent¬ schädigungen der Pensionen und der Kapitalbeträge offenbar da¬ rauf zu beziehen ist, daß nach Haftpflichtrecht ebenfalls zwei Arten der Abfindung, nämlich die Ausrichtung einer Rente und die Ausschöpfung einer Kapitalsumme vorgesehen sind. Immerhin ist Art. 92, Ziffer 10 des Betreibungsgesetzes nicht eine bloße Re¬ produktion des Art. 7, Absatz 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes, wie die kantonale Aufsichtsbehörde ausführt. Schon die Texte stimmen nicht mit einander überein: hier ist von Entschädigungsfor¬ derungen und Entschädigungsgeldern die Rede, dort von Pensionen und Kapitalbeträgen, welche als Entschädigung für Körperver¬ letzung oder Gesundheitsstörung geschuldet werden oder ausbezahlt worden sind. Zudem ist die Bestimmung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs herausgewachsen aus der erst¬ mals im Entwurf des „Justiz= und Polizeidepartements“, vom
11. November 1885, enthaltenen Ziffer 10 des Art. 98, die als unpfändbar erklärte „Pensionsguthaben und Entschädigungsbeträge für Körperverletzungen“, von welcher Bestimmung gewiß nicht gesagt werden kann, daß sie einfach aus dem Fabrikhaftpflicht¬ gesetze herübergenommen worden sei. Aber es geht aus dem Ge¬ sagten doch soviel hervor, daß zur Interpretation der Bestimmung in Art. 92, Ziffer 10 des Betreibungsgesetzes auch der Zweck der Haftpflichtgesetzgebung beigezogen werden kann. Nun ist das vornehmste Ziel der letzern, den in bestimmten Betrieben Verletzten oder ihren Angehörigen einen Ersatz für den Ausfall an Arbeitskraft zu gewähren, den sie erlitten haben, und ihnen so die ökonomische Existenz unter den Bedingungen, wie sie zur Zeit des Unfalles bestanden haben, auch für die Zukunft zu sichern. Die Entschädigung, mag sie in der Form einer Rente oder einer Kapitalsumme entrichtet werden, tritt an die Stelle der verlorenen Arbeitskraft. Wie aber diese selbst nicht einen Ver¬ mögenswert bildet, der pfändbar wäre, so soll auch das Aqui¬ valent dafür nicht pfändbar sein. Dies ist in Art. 92, Ziffer 10 ausgesprochen. Dabei kann es nun aber weiter keinen Unterschied machen, ob das Aquivalent noch in der ursprünglichen Form vorhanden oder in andere Werte umgesetzt worden sei. Sonst würde der Zweck der Bestimmung bei der ersten Umsetzung illusorisch werden, und dem Entschädigten wäre es, wenn er die Rechtswohlthat sich bewahren wollte, verwehrt, die bezogene Geld¬ summe auch nur auf einer Kasse zu deponieren. Durch die Um¬ setzung verlieren die Werte ihren besonderen Charakter und ihre besondere Bestimmung eines Ersatzes der verlorenen Arbeitskraft nicht, und es muß deshalb der Schutz, der der Entschädigungs¬ forderung und der geleisteten Entschädigung zuerkannt wird, auch auf sie ausgedehnt werden, sofern nur der Nachweis erbracht werden kann, daß dieselben aus der Entschädigung für Körper¬ verletzung oder Gesundheitsstörung herrühren. Dieser aus dem Zwecke der Bestimmung geschöpften Auslegung kann der Gesetzestext nicht entgegengehalten werden. In dieser Rich¬ tung ist zunächst zu erwähnen, daß der Gesetzgeber bei der Formu¬ lierung der Bestimmung offenbar zu sehr die Art und Weise, wie die Entschädigung ausgerichtet wird, im Auge hatte und des¬ halb auch nur an den Zeitpunkt der Ausrichtung der Entschädi¬ gung und an die Zeit vorher, in der bloß eine Forderung besteht, nicht aber an das Schicksal der Entschädigungsbeträge nach der Auszahlung dachte. Würde man den Ausdruck rein wörtlich nehmen, so wäre der Schuldner nicht einmal bei jeder Art der Aus¬ richtung der Entschädigung vor der Beschlagnahme derselben ge¬ schützt: denn darunter würde z. B. die Deckung durch eine Anweisung auf einen Dritten nicht fallen. Es muß also der Ausdruck unter allen Umständen ausdehnend ausgelegt werden. Und wenn man nun weiter bedenkt, wie vielfältig die Formen der Vermögenswerte sind, wie leicht und rasch sich die Umsetzung des einen Wertes in einen anderen vollzieht, und daß das In¬ teresse eines geordneten Haushaltes die Umsetzung unter Um¬ ständen geradezu gebietet, so darf ohne Bedenken dem Ausdruck Kapitalbeträge eine weitere Bedeutung beigelegt und es darf gesagt werden, daß darunter auch diejenigen Werte fallen, welche nachweisbar an die Stelle der ursprünglich entrichteten Entschä¬ digung getreten sind. Mit dieser Auslegung wird man auch der Absicht des Gesetz¬ gebers gerecht, die ihn zur Annahme der Bestimmung in ihrer Formulierung führten, wie sie vorliegt. Es geschah zum Zwecke der Erweiterung der Rechtswohlthat des Art. 92, Ziffer 10 des Betreibungsgesetzes, wenn der Ständerat den Entwurf des Bundes¬ rates, der als unpfändbar nur die dem Verletzten oder den An¬ gehörigen des Getöteten zuerkannten Pensionsguthaben und Entschädigungsbeträge bezeichnete, dahin ergänzte, daß diese Ver¬ mögensstücke auch unpfändbar sein sollten, wenn sie ausbezahlt sind. Auch in der Hand des Schuldners sollen also derartige Beträge vor dem Zugriffe der Gläubiger geschützt sein. Dieser den Schutz erweiternden Tendenz entspricht es, wenn erklärt wird, daß es nichts verschlage, wenn der Schuldner eine Umsetzung der ursprünglich erhaltenen Werte bewerkstelligt hat. Eine andere Auslegung würde, wie die kantonale Aufsichts¬ behörde richtig erwähnt, dazu führen, daß der Schuldner darauf angewiesen wäre, das ihm ausgerichtete Kapital zu verzehren. Darin läge einmal eine unerträgliche Beschränkung desselben in der Verwendung und Verwaltung seiner Hülfsmittel. Es würde
aber weiterhin dadurch geradezu die Entschädigung ihrem wirt¬ schaftlichen Zwecke entfremdet. Dieselbe soll produktiv wirken, wie die Arbeitskraft, an deren Stelle sie getreten ist; sie soll nicht konsumiert werden. Gerade deshalb wird in vielen Fällen von den Gerichten den Berechtigten statt einer Reute eine Kapital¬ summe zuerkannt, wie dies auch im Fabrikhaftpflichtgesetz als Regel¬ fall vorgesehen ist. Wenn aber die Entschädigung diese Funktion ausüben soll, so muß der Entschädigte notwendiger Weise die Möglichkeit besitzen, den Kapitalbetrag, den er erhalten hat, in einen anderen Kapitalwert umzusetzen, ohne deshalb der Rechts¬ wohlthat des Art. 92, Ziffer 10 verlustig zu gehen. Danach ist grundsätzlich mit der kantonalen Aufsichtsbehörde festzustellen, daß unter den Ausdruck „Kapitalbeträge“ in Art. 92, Ziffer 10 auch solche Vermögensstücke fallen, die der Entschä¬ tigte aus der ursprünglich geleisteten Kapitalsumme erworben hat. Auf der anderen Seite ist selbstverständlich, von einem Schuldner, der sich auf die Bestimmung beruft, jeweilen der Nachweis dafür zu verlangen, daß die Vermögenswerte, die er als unpfändbar beansprucht, aus der Entschädigungssumme herrühren.
2. Diese Grundsätze sind nun aber auch ferner von der kan¬ tonalen Aufsichtsbehörde auf den vorliegenden Fall richtig ange¬ wendet worden. Erftlich hat sie mit Recht darauf keine Rücksicht genommen, daß die Forderung, für welche die Pfändung aus¬ geführt wurde, erst nach der Ausrichtung der Entschädigung entstanden ist. Die Bestimmung in Art. 92, Ziffer 10, des Betreibungsgesetzes lautet allgemein, und auch die Auslegung, die ihr gegeben worden ist, führt keineswegs dazu, eine Aus¬ nahme für später entstandene Forderungen zuzulassen, es müßte denn sein, daß die Natur der Forderung eine solche Ausnahme begründen würde, was hier nicht zutrifft. Es steht ferner weder die Annahme der kantonalen Aufsichtsbehörde, daß dem Schuldner hinsichtlich der Mobilien der Nachweis der Provenienz aus der ihm ausgerichteten Entschädigungssumme für eine erlittene Körperverletzung nicht gelungen sei, noch die andere Annahme, daß die Anzahlung von 2500 Fr. auf die Liegenschaft aus diesem Betrage geleistet sein müsse, mit den Akten im Widerspruch. Der letztere Umstand führte dann aber weiter dazu, daß die Pfändung der Liegenschaft als ungesetzlich aufgehoben werden mußte. Der Kaufpreis derselben betrug 17,000 Fr. Auf Rechnung sind dem Erwerber Hypothekarforderungen von 12,000 Fr. überbunden worden. An die Kaufrestanz von 5000 Fr. hat er 2500 Fr. geleistet, und für den Rest des Kaufpreises haftet die Liegenschaft als Unterpfand. Nun ist nicht einmal geltend gemacht worden daß der Wert der Liegenschaft den Betrag der Aufhaftungen und den Betrag der Einzahlung des Erwerbers übersteige. Auf letztere ist es demnach bei der Pfändung offenbar einzig abgesehen. In¬ soweit ist aber die Liegenschaft unpfändbar, und da ein weiteres Interesse an der Pfändung nicht nachgewiesen ist, muß diese überhaupt aufgehoben werden. Was die gepfändeten Mietzinse betrifft, so erscheinen dieselben vorliegend als unpfändbar, auch wenn man sie nach Art. 93 des Betreibungsgesetzes behandelt; denn ihr Betrag ist so gering, daß sie offenbar für den Schuldner und seine Familie unumgäng¬ lich notwendig sind. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob dieselben nicht auch gleich zu behandeln seien, wie die Kapitalwerte, von denen sie herrühren, d. h. ob auf sie nicht auch die Vorschrift in Art. 92, Ziffer 10 des Betreibungsgesetzes zutreffe. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt: Der Rekurs ist abgewiesen.