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50. Entscheid vom 11. Februar 1896 in Sachen Sütterlin. I. Für eine Forderung des Dr. A. Sütterlin von 98 Fr. 40 Cts. ist dem Niklaus Wenger, Maurer, in Reinach durch das Betreibungsamt Arlesheim am 5. März 1894 von seinem Lohne bei Baumeister Stamm=Preiswerk in Basel ein Betrag von 10 Fr. für je 14 Tage gepfändet, und es ist dem Arbeitgeber am 21. März 1894 von dieser Pfändung Kenntnis gegeben worden. Der Gläubiger verlangte dann mehrfach vom Betrei¬ bungsamt Arlesheim Aushändigung der gepfändeten Lohngut¬ haben, erhielt jedoch den Bescheid, der Arbeitgeber Stamm Preis¬ werk erkläre, dem Schuldner die Lohnabzüge nicht gemacht zu haben, da vorher andere Lohnabzüge hätten vollendet werden müssen und er weigere sich deshalb, die Beträge auszuliefern. Eine Beschwerde des Sütterlin gegen das Betreibungsamt Arles¬ heim, in der er verlangte, es solle dieses zur Einziehung der ge¬ pfändeten Lohnbeträge verhalten werden, ist von der kantonalen Aufsichtsbehörde seiner Zeit abgewiesen worden, wesentlich des¬ halb, weil der Gläubiger jedenfalls zuvor das Verwertungs¬ begehren stellen müsse, bevor er die Ausweisung des gepfändeten Lohnes verlangen könne. Am 11. Juni 1895 hat dann Sütterlin das Verwertungsbegehren gestellt und neuerdings verlangt, daß das Betreibungsamt Arlesheim die gepfändeten Beträge von Stamm=Preiswerk einkassiere. Das Betreibungsamt widersetzte sich diesem Ansinnen auch jetzt wieder unter Hinweis auf die Weigerung des Arbeitgebers, die Beträge abzuliefern; es sei, führte es aus, nicht seine Sache, sondern Sache des betreibenden Gläubigers, sich mit Stamm=Preiswerk darüber auseinanderzusetzen, ob dieser die Lohnabzüge habe machen können oder nicht. II. Hierauf brachte Dr. Sütterlin die Angelegenheit wiederum auf dem Beschwerdewege vor die kantonale Aufsichtsbehörde. Diese entschied am 16. Oktober 1895 dahin, das Betreibungsamt Arlesheim habe den Anspruch auf die Lohnabzüge dem Beschwerde¬ führer Sütterlin zuzuweisen in der Meinung, daß es dann Sache des letztern sei, gegen den Arbeitgeber des Schuldners vorzu¬ gehen. Dem Entscheide sind folgende Erwägungen zu Grunde gelegt:
„Grundsätzlich muß festgestellt werden, daß der Gläubiger bei „Lohnpfändungen verlangen kann, daß das Betreibungsamt auf „Verlangen des Gläubigers bei Lohnpfändungen den Inkasso be¬ „sorgen muß, dagegen kann es in streitigen Fällen den Anspruch „auf die Lohnabzüge dem Gläubiger zuweisen, in welchem Falle „es dann Sache des Gläubigers ist, gegen den Arbeitgeber vor¬ „zugehen. Es empfiehlt sich, dieses Verfahren im vorliegenden „Falle einzuschlagen, da der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht be¬ „streitet und da dem Betreibungsbeamten nicht zugemutet werden „kann, in Basel zu prozedieren. Gegen diesen Entscheid hat Dr. Sütterlin rechtzeitig an die Oberaufsichtsbehörde rekurriert. Er hält daran fest, daß bei einer rechtskräftigen Lohnpfändung, und mit einer solchen habe man es vorliegend zu tun, — das Betreibungsamt in jedem Falle den Inkasso zu besorgen habe, ob der Arbeitgeber die Forderung an¬ erkennne oder nicht, und er schließt deshalb dahin, das Betrei¬ bungsamt Arlesheim sei zum Inkasso des gepfändeten Lohngnt¬ habens des Schuldners und zur Ablieferung an den Gläubiger anzuhalten. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt in ihrer Vernehm¬ lassung in erster Linie Abweisung des Rekurses, eventuell, der Gläubiger sei zu verhalten, dem Betreibungsamt die zum Vor¬ gehen gegen Stamm=Preiswerk erforderlichen Kosten vorzuschießen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die gesetzliche Grundlage des Begehrens ist offenbar in Art. 100 des Betreibungsgesetzes zu suchen, der bestimmt: „Das Betrei¬ bungsamt sorgt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und er¬ hebt Zahlung für fällige Forderungen. Hieraus soll sich im vorliegenden Falle für den Betreibungsbeamten die Pflicht ergeben, die gepfändeten Lohnbeträge vom Drittschuldner Stamm=Preiswerk einzuziehen. Die Schlußfolgerung beruht jedoch auf einer Ver¬ kennung der Bedeutung und Tragweite der erwähnten Bestim¬ mung. Letztere ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil sie sich, wie ohne weiteres aus ihrer Stellung im System des Gesetzes hervorgeht, bloß auf das Stadium der Pfändung bezieht, nicht auch auf dasjenige der Verwertung welches die Pfändung des Rekurrenten bereits getreten ist. Aber auch ihrem Inhalte nach trifft die Bestimmung vorliegend nicht zu. Wenn darin gesagt ist, das Betreibungsamt erhebe Zahlung für fällige Forderungen, so wird damit nicht allgemein eine Pflicht des Amtes begründet, gepfändete Forderungen einzuziehen Die Bestimmung bezweckt, wie sich aus dem ersten Teil des Art. 100 klar ergiebt, lediglich, die Aufgabe des Betreibungs¬ amtes hinsichtlich der Erhaltung gepfändeter Forderungen festzu¬ legen. Zu diesem Zwecke giebt sie ihm bloß die Befugnis, Zah¬ lungen des Drittschuldners gültig in Empfang zu nehmen, eine Pflicht zum Einzuge dagegen wird daraus nur insoweit heraus¬ gelesen werden können, als es die Erhaltung der Forderung er¬ fordert. Nicht zu diesem Zweck verlangt aber vorliegend der Re¬ kurrent vom Betreibungsamt Arlesheim, daß es das gepfändete Lohnguthaben eintreibe. Es ist ihm nicht um die richtige Verwal¬ tung des Pfandgegenstandes zu tun, vielmehr glaubt er, daß letzterer auf diese Weise zu realisieren sei. Hiefür aber gelten andere Vorschriften, nämlich diejenigen über die Verwertung, insbesondere Art. 122 und 131 des Betreibungsgesetzes, in denen nicht davon die Rede ist, daß das Betreibungsamt eine gepfändete Forderung einzuziehen habe. Mit Recht hat deshalb die kantonale Aufsichts¬ behörde das dahin gehende Begehren des Rekurrenten abgewiesen. Es kann ferner auch darin eine Gesetzesverletzung nicht erblickt werden, daß das Betreibungsamt Arlesheim angewiesen wurde, die Forderung dem Gläubiger zuzuweisen. Ein solches Vorgehen ist in Art. 131 des Betreibungsgesetzes ausdrücklich vorgesehen, und die Umstände des Falles rechtfertigen es, daß von der Bestimmung vorliegend Gebrauch gemacht wurde. Insbesondere liegt es im Interesse des Gläubigers selbst, daß ihm die Forderung zuge¬ wiesen, statt daß sie versteigert wird. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.