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22_I_295

BGE 22 I 295

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

49. Entscheid vom 11. Februar 1896 in Sachen Amtsersparniskasse Fraubrunnen. Im Konkurse des Johann Schürch hatte die Amtsersparnis¬ kasse Fraubrunnen zwei Forderungen von 38,500 Fr. und von 8000 Fr. angemeldet, die auf den nämlichen Liegenschaften unter¬ pfändlich versichert waren. Gegenüber der größern Forderung von 38,500 Fr., die auf einer Pfandobligation vom 22. September 1884 mit Einschreibungszeugnis vom 24. gleichen Monats be¬ ruhte, war für die kleinere von 8000 Fr., die aus einem Ab¬ tretungsvertrag vom 31. März 1869, gefertigt am 11. und

18. Juni 1870, herrührte, am 2. Oktober 1884 der Nachgang erklärt worden. Bei der Feststellung der Rangordnung der Konkursforderungen übersah der Konkursbeamte von Fraubrunnen, der als Konkurs¬ verwalter bestellt worden war, die erwähnte Nachgangserklärung

und wies im Kollokationsplane der Forderung von 8000 Fr. einen bessern Rang zu, als derjenigen von 38,500 Fr. Am 1. Oktober 1895 ist der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen. Geraume Zeit später entdekte der Verwalter Ersparniskasse Fraubrunnen das Versehen des Konkursverwalters und verlangte, daß der Kollokationsplan berichtigt, d. h. der Forderung von 38,500 Fr. der bessere Rang zugewiesen werde, als derjenigen von 8000 Fr. Der Konkursbeamte weigerte sich, die Berichtigung vorzunehmen. Hiegegen führte die Amtsersparniskasse Fraubrunnen Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde. Daraus, daß die pfandver¬ sicherten Forderungen im Konkurse vorweg aus dem Erlöse der Unterpfänder zu befriedigen seien, daß der Konkursverwalter die Pflicht habe, diesen Forderungen den ihnen nach dem kantonalen Rechte zukommenden Rang zuzuweisen, und daß solche For¬ derungen, auch wenn sie nicht eingegeben worden seien, auf¬ genommen werden müßten, ergebe sich, daß der Konkursverwalter eine unrichtige Rangordnung der Hypothekargläubiger jederzeit zu berichtigen die Pflicht habe. Der beschwerdebeklagte Konkursverwalter antwortete, der Kol¬ lokationsplan könne nur auf gerichtliche Klage und Urteil hin abgeändert werden und es sei unzuläfsig, auf dem Beschwerde¬ wege eine solche Abänderung zu erwirken. Da vorliegend der Kollokationsplan gerichtlich nicht angefochten worden sei, so müsse es bei der darin festgestellten Rangordnung auch der pfandversicherten Forderungen sein Bewenden haben. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung: „Es kann keinem ernstlichen Zweifel unterliegen, daß die Rang¬ „ordnung auch der pfandversicherten Forderungen nicht mittelst „der Beschwerdeführung bei der kantonalen Aufsichtsbehörde an¬ „gefochten werden kann. Dieses Rechtsmittel ist laut Art. 17, „Alinea 1 B.=G. überall da ausgeschlossen, wo dieses Gesetz den „Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt. Letzteres ist gemäß „Art. 250 B.=G. auch da der Fall, wo die Anfechtung des „Kollokationsplanes durch einen Gläubiger in Frage steht und mit „gutem Grund, denn die Frage, ob und in welchem Range einem „Gläubiger für seine im Konkurs angemeldete Forderung eine „Anweisung gebühre, ist in eminentem Sinne eine reine Rechts¬ „frage, deren Prüfung einzig den Gerichten anheimfällt und in „dieser Hinsicht erscheint es selbstverständlich als durchaus gleich¬ „gültig, daß bei den pfandversicherten Forderungen von einer „Klassenordnung nicht die Rede ist, wesentlich ist bloß der Um¬ „stand, daß auch die Pfandversicherten Forderungen nach einer „gewissen Rangordnung, welche sich nach dem kantonalen „Rechte richtet, in den Kollokationsplan aufzunehmen sind (Art. 219 „Alin. 3 und Art. 247 B.=G. § 88 E.=G.) und daß der letztere „für alle Gläubiger verbindlich wird, welche denselben nicht „binnen zehn Tagen durch gerichtliche Klage (Art. 250, Alin. 1 „B.=G.) anfechten. Nachdem einmal der Kollokationsplan in „Rechtskraft erwachsen ist, kann eine Verschiebung der Rangord¬ „nung der Gläubiger nicht mehr stattfinden und ist es nicht mehr „zulässig, auf dem Umweg der Beschwerde in dieser Beziehung „Remedur schaffen zu wollen. Der von der Beschwerdeführerin an¬ „gerufene Art. 246 B.=G. schreibt nur vor, daß die dort erwähnten „Forderungen von Amtes wegen unter die Konkursforderungen „aufzunehmen seien, hat aber mit der Frage nach ihrer Rang¬ „ordnung nichts zu tun und ebensowenig vermag der Umstand, „daß die gewünschte Abänderung des Kollokationsplanes keine „weitern Unzukömmlichkeiten im Gefolge hätte, die Vornahme „derselben entgegen den klaren und formellen, zwingenden Vor¬ „schriften des B.=G. zu rechtfertigen.“ Hiegegen hat die Amtsersparniskasse Fraubrunnen an das Bundesgericht rekurriert. Sie hält namentlich daran fest, daß das Betreibungsgesetz einen Kollokationsplan für die pfandversicherten Forderungen nicht kenne. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es ist nicht richtig, daß nach dem Bundesgesetze über Schuld¬ betreibung und Konkurs pfandversicherte Forderungen nicht in den Kollokationsplan aufzunehmen seien, wie die Rekurrentin behauptet. In Art. 247 des Betreibungsgesetzes, der von der Aufstellung des Kollokationsplanes handelt, ist ausdrücklich auf

die Bestimmungen in Art. 219 und 220 verwiesen, und nun stellt Art. 219 nicht nur die Klassenordnung der nicht pfand¬ versicherten Forderungen auf, sondern enthält auch den Satz, daß der Rang der Grundpfandgläubiger untereinander sich nach kan¬ tonalem Rechte richte. Daraus ist notwendigerweise zu schließen, daß diese Rangordnung ebenfalls im Kollokationsplane festgelegt werden muß Dies ergibt sich überdies auch aus den zutreffenden Erwägungen, welche die kantonale Aufsichtsbehörde ihrem Entscheide zu Grunde gelegt hat. In der Tat wäre, wenn den pfandversicherten Forder¬ ungen nicht ebenfalls durch den Kollokationsplan ihr Rang zu¬ gewiesen würde, ein Gläubiger, der das Pfandrecht einer unter die pfandversicherten eingereihten Forderungen oder den Rang einer solchen bestreiten wollte, auf den Beschwerdeweg verwiesen. Dieser eignet sich jedoch in keiner Weise zur Erledigung solcher rein civilrechtlicher Fragen, und es würde, wenn man denselben hier zuließe, dadurch den Aufsichtsbehörden ein Zuständigkeitsgebiet zugewiesen, zu dessen Behandlung sie sich nach der allgemeinen Kompetenzzuscheidung in Art. 17 ff. des Betreibungsgesetzes nicht eignen. Ist dies festgestellt, so muß der Kollokationsplan für die Gläubiger von pfandversicherten Forderungen ebenfalls verbindlich sein, sofern sie nicht innert gesetzlicher Frist dagegen gerichtliche Einsprache erheben, und der Konkursverwalter kann nicht auf bloßes Begehren eines Gläubigers hin die einmal festgesetzte Rangordnung abändern. Dies auch dann nicht, wenn der Kon¬ kursverwalter selbst sich bewußt wird, daß der Kollokationsplan fehlerhaft sei. Denn dieser ist, abgesehen von der gerichtlichen Anfechtung, allgemein verbindlich, er schafft Recht unter den Gläubigern und bildet für das weitere Verfahren die feste Grund¬ lage, an die sich auch der Konkursverwalter halten muß. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs kammer erkannt: Der Rekurs ist abgewiesen.