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22_I_286

BGE 22 I 286

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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47. Entscheid vom 11. Februar 1896 in Sachen Konkursamt Arlesheim. I. Für eine Forderung eines Schwob=Preiswerk in Basel wurde dem Emil Ambühl daselbst am 18. Oktober 1893 von einer dem Schuldner an Wilhelm Baumgartner zustehenden Kaufpreisforde¬ rung ein Betrag von 1250 Fr. gepfändet. Am 26. Oktober sandte der Bevollmächtigte des Drittschuldners, Notar Lichtenhahn, dem Betreibungsamt Arlesheim den Betrag der gepfändeten For¬ derung mit 1455 Fr. 60 Cts. ein. Daraus bezahlte das genannte Amt am 4. November 1893 an Schwob=Preiswerk 1225 Fr. 10 Cts. aus, als Betrag der in Betreibung gesetzten Forderung nebst Folgen. Der Rest wurde zur Begleichung einer Buße und zweier Kostenbeträge verwendet. Am 13. November 1893 wurde über Emil Ambühl der Kon¬ kurs eröffnet. Nachdem dann das Verfahren zunächst wegen un¬ genügenden Aktiven eingestellt worden war, leistete im Dezember 1893 ein Gläubiger den erforderlichen Kostenvorschuß, und es wurde nun der Konkurs durchgeführt. In demselben meldeten die Advokaten Stöcklin und von Salis eine Kurrentforderung an, die im Kollokationsplan anerkannt jedoch zu Verlust gewiesen wurde. Später erfuhren Stöcklin und von Salis, daß vor der Kon¬ kurseröffnung aus der Forderung des Gemeinschuldners an Wil¬ helm Baumgartner der Gläubiger Schwob=Preiswerk Deckung er¬ halten hatte. In der Annahme, daß die Forderung an Wilhelm Baumgartner in die Masse hätte fallen sollen, und daß das Be¬ treibungsamt Arlesheim unrechtmäßiger Weise den ihm abgelie¬ ferten Betrag jener Forderung an Schwob=Preiswerk ausgeliefert habe, führten sie gegen das genannte Betreibungsamt Beschwerde, wurden jedoch von den Aufsichtsbehörden darüber belehrt, daß sie an das Konkursamt Arlesheim zuvor ein Begehren um Anwen¬ dung eines Verfahrens nach Art. 269, eventuell 260 des Betrei¬ bungsgesetzes zu stellen hätten, und zwar sowohl hinsichtlich der Rückforderung des an Schwob=Preiswerk ausgerichteten Betrages, als hinsichtlich des von ihnen erhobenen Schadenersatzanspruches an den Betreibungsbeamten von Arlesheim. Am 24. Septeuber 1895 stellten hierauf Stöcklin und von Salis beim Betreibungsamt Arlesheim förmlich ein derartiges Begehren, erhielten jedoch den Bescheid, daß wohl betreffend die Rückforderung an Schwob=Preiswerk ein Verfahren nach Anlei¬ tung des Art. 269 resp. 260 des Betreibungsgesetzes könne an¬ geordnet werden, nicht aber wegen des Schadenersatzanspruches gegenüber dem Betreibungsbeamten. II. Gegen diesen Entscheid beschwerten sich mit Eingabe vom

7. Oktober Stöcklin und von Salis bei der kantonalen Aufsichts¬ behörde. Sie verlangten, das Konkursamt Arlesheim möge ange¬

halten werden, auch mit dem Schadenersatzanspruch gegenüber dem Betreibungsbeamten von Arlesheim gemäß Art. 269 bezw. 260 des Betreibungsgesetzes zu verfahren. Das Konkursamt Arlesheim, dessen Vorsteher mit dem Vor¬ steher des dortigen Betreibungsamtes identisch ist, bestritt, daß der Schadenersatzanspruch gegen den Betreibungsbeamten ein Anspruch der Masse Ambühl sei und verneinte ferner die Legitimation der Beschwerdeführer zur Vertretung der Masse gegenüber dem Be¬ treibungsbeamten. Die kantonale Aufsichtsbehörde ließ sich laut Schlußnahme vom 16. Oktober 1895 dahin vernehmen, die Beschwerdeführer stünden im Recht, wenn sie das Gesuch stellten, daß ihnen Ge¬ legenheit gegeben werde, die Abtretung des Schadenersatzanspruches gegenüber dem Vorsteher des Betreibungsamtes zu verlangen. „Immerhin,“ fügte sie bei, „können sie dieses Verlangen erst „stellen, nachdem die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltend¬ „machung der betr. Rechtsansprüche verzichtet hat. Um festzu¬ „stellen, wie sich die Gläubiger des Ambühl zu den beiden Rechts¬ „ansprüchen stellen, ob dieselben für und auf Rechnung der „Masse geltend gemacht werden sollen, oder ob die Masse darauf „verzichten will, müssen die Gläubiger durch eine öffentliche Be¬ „kanntmachung oder durch briefliche Mitteilung zu einer Kon¬ „ferenz eingeladen werden und es ist dieser Konferenz die Frage, „wie mit den beiden Ansprüchen verfahren werden soll, zur Be¬ „schlußfassung vorzulegen. Erklärt die Kreditorenkonferenz den „Verzicht auf die beiden Ansprüche, so hat das Konkursamt unter „den Kreditoren des Ambühl eine Versteigerung anzuordnen und „die Ansprüche dem Meistbietenden zuzuschlagen. Die mutma߬ „lichen Kosten dieses Verfahrens haben die Beschwerdeführer vor¬ „zuschießen, widrigenfalls angenommen würde, sie verzichten dar¬ „auf, von der Masse Abtretung der beiden Ansprüche zu ver¬ „langen. Demgemäß wurde die Beschwerde begründet erklärt und das Konkursamt angewiesen, auch mit dem Schadenersatzanspruch gegenüber dem Betreibungsbeamten von Arlesheim nach Anleitung von Art. 269 und 260 des Betreibungsgesetzes zu verfahren; überdies wurden die Beschwerdeführer verpflichtet erklärt, die mut¬ maßlichen Kosten des Verfahrens vorzuschießen, bei Annahme eines Verzichtes auf die Geltendmachung der beiden Ansprüche im Unterlassungsfalle. Gegen diesen Entscheid hat das Konkursamt Arlesheim recht¬ zeitig an die Oberaufsichtsbehörde rekurriert mit dem Antrage, „es sei in Abänderung des regierungsrätlichen Entscheides vom 16. „Oktober 1895, dabei unter Wahrung des Rechtes des Bureau „Stöcklin und Salis im übrigen zu beschließen, daß nur der „Rückforderungsanspruch gegenüber Schwob=Preiswerk Gegenstand „des Verfahrens nach Art. 260 resp. 269 des Betreibungsgesetzes „sein könne.“ Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch, wird behauptet, sei ein persönlicher Anspruch von Stöcklin und von Salis, der nicht zur Masse Ambühl gehöre, und zudem seien dieselben nicht legitimiert, in Bezug auf diesen Anspruch die Masse zu vertreten. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Stöcklin und von Salis sind im Konkurse des Ambühl für eine anerkannte Forderung zu Verlust gekommen; sie sind des¬ halb zweifellos legitimiert, die Verwertung eines Vermögensstückes, das ihrer Ansicht nach zur Konkursmasse gehört, im Sinne des Art. 269 des Betreibungsgesetzes und eventuell die Abtretung von Forderungen, die der Konkursmasse zustehen sollen, zu verlangen, und es ist der gegen ihre Legitimation erhobene Einwand zu ver¬ werfen. Eher könnte es sich fragen, ob das Konkursamt Arles¬ heim legitimiert sei, gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts¬ behörde zu rekurrieren, da der Konkursbeamte als solcher nicht persönlich in der Sache interesstert ist. Mag aber auch, mit Rück¬ sicht darauf, daß der Betreibungs= und der Konkursbeamte in Arlesheim eine und dieselbe Person sind, hierüber weggesehen wer¬ den, so ist dann aber jedenfalls der Rekurs sachlich als unbe¬ gründet zu verwerfen. Stöcklin und von Salis gehen davon aus, daß die Geldsumme, die dem Betreibungsbeamten von Arlesheim zur Tilgung der gepfändeten Forderung des Schuldners Ambühl übergeben worden war, in die Masse gehört habe. Diese Annahme ist nicht von

vorneherein unbegründet; denn in der Tat kann es sich fragen ob eine Geldsumme, die aus einer gepfändeten Forderung her¬ rührt, vom Betreibungsbeamten, dem sie übergeben worden ohne weiteres auch schon zu einer Zeit, wo die Verwertung nicht verlangt worden ist und nicht verlangt werden konnte, an den be¬ treibenden Gläubiger abgeführt werden dürfe, ob nicht vielmehr in dem über dem Schuldner vor dem erwähnten Zeitpunkte aus¬ gebrochenen Konkurse die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geld¬ summe Anspruch erheben könne. Im letzteren Falle aber wäre der Konkursmasse dadurch, daß der Betreibungsbeamte von Arles¬ heim die Geldsumme einem betreibenden Gläubiger ausgehändigt hat, das Recht erwachsen, entweder von letzterem die Rückerstat¬ tung des bezogenen Betrages oder von dem Betreibungsbeamten Schadenersatz wegen rechtswidrigen Verhaltens zu verlangen. Diese zwar zweifelhaften Ansprüche bilden ein Aktivum der Masse, das auf Begehren eines Konkursgläubigers im Sinne der im Ent¬ scheide der kantonalen Aufsichtsbehörde enthaltenen Anweisung zu behandeln ist. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt: Der Rekurs ist abgewiesen.