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22_I_285

BGE 22 I 285

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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46. Entscheid vom 4. Februar 1896 in Sachen Marti. I. Am 15. Juli 1895 hat der Gerichtspräsident von Aar¬ wangen als Nachlaßbehörde einen von I. Kläntschi vorgelegten Nachlaßvertrag, nach welchem der Schuldner den Gläubigern sein Vermögen zur Liquidation überließ, bestätigt. In der Gläubiger¬ versammlung, in welcher der Nachlaßvertrag angenommen worden war, hatten die anwesenden Gläubiger zudem bestimmt, daß die Liquidation durch den bisherigen Sachwalter, Notar Segesser in Langenthal durchgeführt werden und daß die Verteilung des Er¬ löses nach der im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon¬ kurs vorgesehenen Rangordnung vor sich gehen solle, wie über¬ haupt dabei die gesetzlichen Bestimmungen des erwähnten Gesetzes zu beobachten seien. Dem Liquidator war ein Gläubigerausschuß beigegeben worden, zu dem neben Fürsprecher Witz in Langenthal Notar Marti daselbst gehörte. II. Mit Eingabe an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Bern hat letzterer in seiner Eigen¬ schaft als Mitglied des Gläubigerausschusses und als Vertreter mehrerer Gläubiger des I. Kläntschi gegen Notar Segesser als Liquidator und eventuell auch gegen Fürsprech Witz als Mitglied des Gläubigerausschusses Beschwerde geführt, weil er zu den Liquidationsverhandlungen nicht beigezogen und weil die Liquidation verschleppt worden sei. Die angerufene Behörde ist laut Beschluß vom 127. Dezember 1895 mangels Kompetenz auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil es sich um eine außergerichtliche Liquidation handle und weil eine Beschwerdeführung nur da statthaft sei, wo ein im Gesetze selbst vorgesehenes Verfahren in Frage stehe, nicht aber da, wo die Anwendung der Vorschriften desselben nur auf Konvention der Beteiligten beruhe. Hiegegen hat Notar Marti rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht erklärt. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die kantonale Aufsichtsbehörde ist mit Recht auf die Beschwerde

des Notars Marti nicht eingetreten. In der Tat stehen Notar Segesser als Liquidator und Fürsprech Witz als Mitglied des Gläubigerausschusses in der außergerichtlichen Liquidation des Vermögens des J. Kläntschi in keiner öffentlich=rechtlichen Be¬ ziehung zu den bei dieser Liquidation interessierten Personen, sondern es ist ihre Stellung lediglich durch privatrechtliche Normen beherrscht. Deshalb kann auch wegen Pflichtverletzung gegen die beiden Beschwerdebeklagten bloß auf dem Wege der eivilrechtlichen Klage, nicht aber auf dem Wege der Beschwerde an die Behörden vorgegangen werden, denen nach dem Bundesgesetz über Schuld¬ betreibung und Konkurs die Aufsicht über die darin vorgesehenen Amtsstellen übertragen ist. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Gläubiger des J. Kläntschi die Anwendung der Bestim¬ mungen des genannten Gesetzes auf die Durchführung der außer¬ gerichtlichen Liquidation vereinbart haben. Denn nur das Gesetz nicht auch eine private Vereinbarung vermag die Zuständigkeit einer Behörde zur Erledigung von Anständen, sei es privatrecht¬ licher oder öffentlich=rechtlicher Natur, zu begründen (vrgl. Ent¬ scheide des Bundesrates in Sachen Tschanz, Archiv III, Nr. 29, und in Sachen Gut & Cie., Archiv IV, Nr. 42.) Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.