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22_I_271

BGE 22 I 271

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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43. Entscheid vom 29. Januar 1896 in Sachen Ettlin. I. Im Jahre 1893 ist gegen Anton Ettlin der Konkurs durchgeführt worden. Darin sind nebst andern zu Verlust ge¬ kommen und haben für den ungedeckten Betrag ihrer Forderungen Verlustscheine erhalten: Balthasar Flury in Stans für 537 Fr. 21 Cts., Alois Wyrsch in Buochs für 350 Fr. 73 Cts. und Maria Mathis in Ennetbürgen für 505 Fr. 62 Cts. Gestützt auf diese Verlustscheine haben die genannten Gläubiger im Jahre 1894 ihrem Schuldner, ohne daß Zahlungsbefehle an ihn erlassen wurden, den Genossame= und Bergrechtsnutzen für das Jahr 1894 pfänden lassen. Aus der Pfändung haben sie für einen

Teil ihrer Forderungen Deckung erhalten; für den ungedeckten Teil sind ihnen am 30. Januar 1895 neue Verlustscheine zuge¬ stellt worden. Im März 1895 verlangten die genannten Gläubiger neuer¬ dings, ohne daß zuvor Zahlungsbefehle an den Schuldner er¬ lassen worden wären, Pfändung seines Genossame= und Berg¬ rechtsnutzens für das Jahr 1895, und es ist am 18. März 1895 vom Betreibungsamt Buochs die verlangte Pfändung vorge¬ nommen worden. II. Hiegegen hat sich Anton Ettlin bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Nidwalden be¬ schwert, weil ohne vorgehende Zustellung von Zahlungsbefehlen vorliegend überhaupt eine Pfändung nicht habe vollzogen werden dürfen, und weil eine neue Betreibung für die in Frage stehenden Forderungen nur dann hätte angehoben werden können, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen wäre, was nicht zutreffe. Am 6. Mai hat die angerufene Behörde die Beschwerde abge¬ wiesen, weil es sich aus dem Untersuche ergeben habe, daß der Schuldner und seine Ehefrau arbeitsfähige Leute seien und mit Hülfe ihrer erwachsenen Tochter nur einen Knaben 'zu erhalten hätten. Gegen diesen Entscheid hat Anton Ettlin rechtzeitig an die Oberaufsichtsbehörde rekurriert; derselbe enthalte, wird namentlich ausgeführt, eine Verletzung des Art. 265 des Betreibungsgesetzes die kantonale Aufsichtsbehörde hätte, nachdem der Schuldner be¬ stritten habe, daß er zu neuem Vermögen gekommen sei, die Pfän¬ dung aufheben und es den Gläubigern überlassen sollen, ob sie den Entscheid der zuständigen Gerichtsbehörde über die bestrittene Frage anrufen wollen. Der Antrag geht dahin, es sei der Ent¬ scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde abzuändern und die Pfän¬ dung vom 18. März 1895 aufzuheben. Die kantonale Aufsichtsbehörde trägt auf Abweisung des Re¬ kurses an, weil gestützt auf die verminderten Verlustscheine vom Jannar 1895 ohne vorgängige Zahlungsbefehle die Betreibung für die in Frage stehenden Forderungen gegen Ettlin habe fort¬ gesetzt werden können, und weil es Sache des Schuldners gewesen wäre, die Frage, ob er zu neuem Vermögen gekommen sei, bei den gerichtlichen Behörden anhängig zu machen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Gläubiger, der in einem Konkurse einen Verlustschein erhal¬ ten hat, kann nach Art. 265, Alinea 2, und Art. 149 des Be¬ treibungsgesetzes innert sechs Monaten ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen“. Dadurch wird den Verlustscheingläu¬ bigern hinsichtlich des Zugriffes auf neues Vermögen des Schuld¬ ners gegenüber andern Gläubigern eine bevorzugte Stellung eingeräumt. Anderseits ist aber die Erleichterung des Zugriffs zeitlich beschränkt auf sechs Monate nach Zustellung des Verlust¬ scheines. Nach Ablauf dieser Frist stehen die Verlustscheingläubiger in dieser Beziehung wieder in Konkurrenz mit den übrigen Gläu¬ bigern ihres Schuldners. Im Interesse dieser letztern und damit im Interesse der Kreditfähigkeit des Schuldners ist also offenbar die fragliche Begünstigung der Verlustscheingläubiger zeitlich be¬ schränkt worden, und es muß deshalb diese Beschränkung insofern als zwingend angesehen werden, als es nicht einem Verlustschein¬ gläubiger anheim gegeben werden kann, seine bevorzugte Stellung über die sechs Monate hinaus zu verlängern. Diese Möglichkeit würde aber den Verlustscheingläubigern er¬ öffnet, wenn man es zuließe, daß sie durch Einleitung des Pfändungsverfahrens für ihre Verlustforderung einen neuen Ver¬ lustschein auswirken könnten, der ihnen wiederum das Recht ver¬ liehe, innert sechs Monaten ohne neuen Zahlungsbefehl die Be¬ treibung fortzusetzen. Es würde damit die gesetzliche Schranke, in welche das Vorrecht der Verlustscheingläubiger hinsichtlich des Zugriffs auf neues Vermögen des Schuldners gewiesen ist, illu¬ sorisch gemacht, und es könnte sich auf diese Weise ein solcher Gläubiger seine bevorzugte Rechtsstellung vor den übrigen Gläu¬ bigern für einen längeren Zeitraum sichern, was nach dem Ge¬ sagten nicht angeht.

Es ist vielmehr dann, wenn ein Verlustscheingläubiger ohne neuen Zahlungsbefehl einen zweiten Verlustschein ausgewirkt hat, dieser letztere lediglich als Bestätigung des frühern zu betrachten, wobei allerdings der Betrag der Forderung ein verschiedener sein kann. Der erste Verlustschein ist es, welcher der Forderung den Charakter einer Verlustforderung gegeben und damit den Gläu¬ biger in eine besondere Rechtsstellung versetzt hat, und der spätere vermag nicht nochmals die nämlichen Wirkungen auszuüben. Daran ist bei Konkurs=Verlustscheinen um so mehr festzu¬ halten, als nach Art. 265, Alinea 2, zweitem Satz des Betrei¬ bungsgesetzes auf Grund eines solchen eine neue Betreibung nur dann angehoben werden kann, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Würde man nämlich der Auffassung beistimmen, daß ein Konkursgläubiger, der für seine Verlust¬ forderung auf dem Wege der Pfändung einen neuen Verlustschein erwirkt hat, gestützt auf diesen letztern innert sechs Monaten ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen könne, so würde man damit den Schuldner des Schutzes berauben, den ihm die eitierte Bestimmung gewährt. Denn einem beim Abschluß eines Pfändungsverfahrens ausgestellten Verlustschein kann der Schuld¬ ner den Einwand, daß er noch nicht zu neuem Vermögen ge¬ kommen sei, nicht entgegenhalten. Demnach ist die angefochtene Pfändung vom 18. März 1895, weil die Voraussetzungen einer Fortsetzung der Betreibung ohne vorausgegangenen Zahlungsbefehl nicht vorhanden sind, ungesetz¬ lich, und muß der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, der die Pfändung geschützt hat, als gesetzwidrig aufgehoben werden. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und die Pfändung vom

18. März 1895 aufgehoben.