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22_I_269

BGE 22 I 269

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

42. Entscheid vom 29. Januar 1896 in Sachen von Arx. I. Bei einer am 20. Juli 1895 gegen Frau Mina von Arx ausgeführten Pfändung waren der Schuldnerin unter anderm fünf Betten als Kompetenzstücke belassen worden. Am 13. August fand die Versteigerung statt. Diese führte zur Deckung der in Betreibung gelegenen Forderungen und es blieb der Schuldnerin von den gepfändeten Gegenständen noch ein Schlafdivan übrig. Letzterer wurde am 14. August für eine Forderung von Kraft und Leder in Brugg im Hauptbetrage von 65 Fr. 80 Cts. mit Arrest belegt. Zuvor hatte Frau von Arx eines der Betten, die ihr als Kompetenzstück belassen worden waren, veräußert. II. Gegen die Beschlagnahme des Schlafdivans beschwerte sich die Schuldnerin bei der untern Aufsichtsbehörde, weil derselbe gemäß Art. 92 des Betreibungsgesetzes unpfändbar sei. Die Be¬ schwerde wurde jedoch am 29. August 1895 abgewiesen, weil es nicht angehe, daß ein Schuldner die ihm als Notbedarf überlassenen Gegenstände ganz oder zum Teil veräußere und Anspruch auf andere erhebe. Dieser Entscheid wurde an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter¬ gezogen, von dieser jedoch am 28. September 1895 bestätigt. Sie ging dabei im wesentlichen von der Erwägung aus, daß seiner Zeit den Verhältnissen durch die Überlassung von fünf Betten gebührend Rechnung getragen worden sei, und daß Frau von Arx, wenn sie nachher eines der Kompetenzstücke veräußert habe, dies auf ihr Risiko bewerkstelligt habe; es gehe nicht an, daß ein Schuldner die ihm bei einer Pfändung überlassenen Kompetenzstücke ganz oder teilweise veräußere und dann nachher wieder Ergänzung der Kompetenzstücke anbegehren dürfe. Hiegegen hat Frau Mina von Arx rechtzeitig an die Ober¬ aufsichtsbehörde rekurriert. Sie beantragt, es sei der Arrest als gesetzwidrig aufzuheben und der Schlafdivan an die Rekurrentin abzuführen. Die Verarrestierung des Schlafdivans sei ungesetzlich, wird behauptet, weil sie der Rekurrentin das notwendige Mobiliar entziehe, das gemäß Art. 92 und 275 des Betreibungsgesetzes weder gepfändet noch verarrestiert werden dürfe.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Es handelt sich im vorliegenden Falle nicht bloß um die Würdigung der Frage, ob die Beschlagnahme des Schlafdivans den Verhältnissen angemessen sei oder nicht, sondern darum, ob, wie die beiden kantonalen Aufsichtsbehörden angenommen haben, ein Schuldner durch Veräußerung von Kompetenzstücken, die ihm bei einer Pfändung belassen worden sind, das Recht verwirkt habe, bei einer späteren Beschlagnahme andere Gegenstände als Kompe¬ tenzstücke zu beanspruchen. Es liegt also eine Frage der Gesetzes¬ anwendung vor, die nach Art. 19 des Betreibungsgesetzes auf dem Rekurswege vor die Oberaufsichtsbehörde gebracht werden kann.

2. In der Sache kann der Auslegung, die die kantonalen Aufsichtsbehörden der Frage gegeben haben, nicht beigepflichtet werden. Zweifellos ist die Frage, welche Gegenstände bei einer Pfändung oder bei einem Arrest nach Art. 92 des Betreibungs¬ gesetzes dem Schuldner als Kompetenzstücke zu belassen seien, nach dem Zeitpunkt zu beantworten, in dem die Pfändung oder der Arrest vollzogen wird. Es kann deshalb bei einer späteren Pfändung oder Beschlagnahme nicht einfach auf die Verhältnisse abgestellt werden, wie sie bei einer frühern Pfändung oder Beschlagnahme vorgelegen sind, sondern es sind die Umstände, wie sie im letztern Zeitpunkt bestehen, neu zu würdigen, und diese allein sind aus¬ schlaggebend für die Beantwortung der Frage, welche Gegenstände nunmehr dem Schuldner als Kompetenzstücke zuzuscheiden seien. Von diesem Gesichtspunkte aus kann es dem Schuldner nicht verwehrt werden, Gegenstände, die ihm bei einer früheren Pfän¬ dung oder bei einer Arrestnahme nach Art. 92 des Betreibungs¬ gesetzes belassen worden sind, zu veräußern, und er begibt sich dadurch nicht des Rechts, bei einer spätern Pfändung oder Arrest¬ nahme andere Gegenstände als Kompetenzstücke zu beanspruchen. Die Tatsache der Veräußerung wird bei der Beantwortung der Frage nach der Unpfändbarkeit lediglich als Indizium mit berück¬ sichtigt werden können: Entscheidend könnte jene Tatsache nur dann in's Gewicht fallen, wenn die Veräußerung sich als dolose zum Zwecke der Benachteiligung der Gläubiger begangene Vermögens¬ veränderung darstellen sollte. Einer solchen Handlungsweise wäre allerdings von vornherein der Schutz der Behörden auch insofern zu versagen, als die Veräußerung bei der Beantwortung der Frage nach der Unpfändbarkeit von Gegenständen als nicht erfolgt zu betrachten wäre. Es ist deshalb einläßlich zu untersuchen, ob der Schlafdivan, der von der Rekurrentin als Kompetenzstück beansprucht wird, nach den zur Zeit der Beschlagnahme vorliegenden Verhältnissen unpfändbar sei oder nicht, oder ob vielleicht die Veräußerung des fünften Bettes eine Schädigung der Gläubiger bezweckte, die der Behörde die Befugnis geben würde, das Begehren der Schuld¬ nerin ohne weiteres abzuweisen. Über diese beiden tatsächlichen Fragen haben sich die Vorinstanzen nicht ausgesprochen, was zu geschehen hat, bevor sich die Oberaufsichtsbehörde einläßlich damit befassen kann. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt:

1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.

2. Die Sache wird zu neuer Behandlung an die kantonale Auf¬ sichtsbehörde zurückgewiesen.