Volltext (verifizierbarer Originaltext)
119. Urteil vom 4. Juli 1895 in Sachen Wettstein gegen Zürich. A. Der Kläger, geboren am 13. Juli 1828, war im Jahre 1847 als Primarlehrer in den zürcherischen Schuldienst einge¬ treten und hat als solcher seit 1849 bis zum Schluß des Schul¬ jahres 1891/1892 in der Schulgemeinde Oberuster gewirkt. Bei der Erneuerungswahl vom 21. Februar 1892 erhielt er von 260 Stimmberechtigten nur 64 Ja, dagegen 172 Nein, und war da¬ mit in seiner Stellung nicht mehr bestätigt. Dieser Wahlakt wurde zwar infolge eines Rekurses aufgehoben, allein auch beim zweiten Wahlgange vom 20. März 1892 erhielt Wettstein nur 73 Ja gegen 169 Nein und war damit definitiv weggewählt. Da die Verhandlungen, die er mit den Erziehungsbehörden wegen Entschädigung für diese Nichtbestätigung pflog, zu keinem Erfolge führten, stellte er am 9. August 1894 beim Bundesgerichte das Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger vom
1. Mai 1892 an, jährlich bis zu seinem Ableben 2700 Fr., zahl¬
bar in vierteljährlichen Raten je auf 31. Juli, 31. Oktober,
31. Januar und 30. April jeden Jahres zu bezahlen, oder aber eine Aversalentschädigung von 15,000 Fr. nebst Zins zu 5 seit 1. Mai 1892 auszurichten. B. Zur Begründung dieses Rechtsbegehrens führte er wesentlichen aus: Infolge der Nichtwiederwahl habe er seine seit 1849 bekleidete Stelle als Primarlehrer in Oberuster mit Ende des Schuljahres 1891/1892 verlassen müssen, und habe nun seit
1. Mai 1892 kein Einkommen mehr. Auf Grund des Art. 64 Lemma 4 der zürcherischen Staatsverfassung vom Jahre 1869 sei der Beklagte verpflichtet, den Kläger ökonomisch in den gleichen Stand zu stellen, wie wenn er nicht weggewählt worden wäre. Seine am 10. Juni 1849 erfolgte Anstellung als Primarlehrer in Oberuster sei nach der damaligen Gesetzgebung eine lebens¬ längliche gewesen. Die Verfassung vom Jahre 1869 habe dann allerdings die bisherige Wahlart und Amtsdauer der Lehrer ab¬ geändert, indem sie insbesondere die bestehende Lebenslänglichkeit abgeschafft und eine Amtsdauer von 6 Jahren eingeführt habe. Allein der erwähnte Art. 64 Lemma 4 bestimme: „Die zur Zeit definitiv angestellten Lehrer und Geistlichen werden nach Annahme der Verfassung für eine neue Amtsdauer als gewählt betrachtet und haben für den Fall der Nichtwiederwahl Anspruch auf Ent¬ schädigung nach Maßgabe der Dienstjahre und Dienstleistungen.“ Einem lebenslänglich angestellten Lehrer dürfe unter gar keinen Um¬ ständen sein Gehalt entzogen werden. Wollte man aber den Art. 12 der Verfassung analog anwenden, wonach ein innerhalb der Amts¬ dauer weggewählter Beamter nur dann Anspruch auf Entschädigung habe, wenn ihn selbst kein persönliches Verschulden trifft, so wäre die beklagte Partei dafür beweispflichtig, daß den Kläger ein solches Verschulden treffe. Dieser Beweis sei nicht zu führen: gegenteils gehe aus einer Reihe amtlicher Zeugnisse hervor, daß Kläger seiner Schule stets mit Auszeichnung vorgestanden habe. Er sei auch jetzt noch körperlich und geistig gesund und daher vollkommen in der Lage, seinen Beruf als Primarlehrer weiter auszuüben. Be¬ züglich des Quantitatives sei maßgebend, daß dem Kläger bis zu seiner Wegwahl ein jährliches Salär von 2700 Fr. zugekommen sei, und daß er mit der Wegwahl auch die gesetzliche Pensions¬ berechtigung verloren habe. Der in dem Klagbegehren enthaltene Zahlungsmødus entspreche dem frühern Gehaltsbezug. Die alter¬ nativ geltend gemachte Aversalentschädigung stelle sich nur als die Kapitalisierung des bisherigen Jahreseinkommens dar. C. In seiner Antwort zur Klage beantragte der Beklagte Ab¬ weisung der klägerischen Forderung, soweit sie den Betrag von 3000 Fr. übersteigt. Er anerkannte, grundsätzlich dem Kläger die Nichtbestätigung als Lehrer eine Entschädigung zahlen zu müssen, behauptet aber, daß ein Betrag von 4000 Fr. genüge, von welchem eine bereits erfolgte Zahlung von 1000 Fr. in Ab¬ zug zu bringen sei. Zur Begründung dieses Standpunktes wird im wesentlichen vorgebracht: Bei der Bestimmung der Größe der Entschädigung seien maßgebend der Art. 64 der kantonalen Ver¬ fassung und die bisherige Praxis, die sich an eine Verordnung des Regierungsrates vom 5. Juni 1875 angelehnt habe. Dieser Verordnung komme zwar keine Gesetzeskraft zu, aber sie habe in¬ soweit Bedeutung, als sie die Grundsätze enthalte, nach denen bisher verfahren wurde. Nun sei vor allem unrichtig, daß Art. 64 ein Recht auf den lebenslänglichen Bezug der vor der Wegwahl bezogenen Jahresbesoldung in ungeschmälertem Umfange gewähre Einer solchen Interpretation widerspreche schon der Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung, welche von einer nach Maßgabe der Dienstjahre und Dienstleistungen zu bemessenden Entschädigung spreche. Sodann sei zu beachten, daß, wenn auch die Frage, ob der Fiskus überhaupt entschädigungspflichtig sei, als Rechtssache betrachtet werden könne, doch die Feststellung der Größe der Ent¬ schädigung Sache der Administrativbehörden, des Erziehungsrates und Regierungsrates sei, und der Kläger kein Recht habe, gegen die vom Regierungsrate vorgenommene Zumessung von 4000 Fr den Richter anzurufen. Das ergebe sich aus § 3 der erwähnten regierungsrätlichen Verordnung vom Jahre 1875, worin der Entscheid über die Größe der Entschädigung im Falle der Nicht¬ bestätigung ausdrücklich dem Regierungsrate zugewiesen werde, sowie daraus, daß durch § 313 des Unterrichtsgesetzes die Fest¬ stellung der Ruhegehalte ebenfalls dem Erziehungs= und Regie¬ rungsrate überbunden sei, und daß eine Würdigung der Dienst¬ leistungen, welche nach Art. 64 einen maßgebenden Faktor bilden solle, doch wohl zutreffenderweise nur durch die Administrativ¬ behörden geschehen könne, unter deren Kontrolle der Lehrer ge¬
arbeitet habe. Eventuell müßte die letztere Erwägung wenigstens dazu führen, daß die Gerichte nicht ohne Not von den durch die Administrativbehörden festgesetzten Beträgen abweichen. Für die Bemessung der dem Kläger gebührenden Entschädigung fallen nun folgende Faktoren in Betracht:
a. Nach einem Berichte der Gemeindeschulpflege Uster hätten die Leistungen Wettsteins in der letzten Zeit abgenommen, und sei daher seine Nichtbestätigung nicht unmotiviert gewesen.
b. Dem Kläger sei wiederholt Gelegenheit geboten worden, seine Lehrtätigkeit fortzusetzen, er habe die Gelegenheit jedoch stets von der Hand gewiesen. Sei sein Zustand wirklich, wie er be¬ haupte, so, daß er noch längere Zeit den Lehrerberuf hätte aus¬ üben können, dann sollte er dem Staate, von dem er die Lehrer¬ besoldung weiter verlange, auch seine Dienste widmen. Sei er aber hiezu nicht mehr befähigt, was eher zutreffen möchte, so hätte er sich in den Ruhestand versetzen lassen und mit einem Ruhegehalt begnügen sollen.
c. Der Kläger habe seit 20 Jahren eine erheblich höhere Be¬ foldung bezogen, als ihm zur Zeit, da er lebenslänglich gewählt war, zugesichert gewesen sei. Durch Gesetz vom 22. Dezember 1872 feien die Besoldungen der Volksschullehrer erhöht worden, und zwar gerade im Hinblick auf den Wegfall der bisherigen Lebenslänglichkeit der Anstellung. Infolge dieser Besoldungs¬ erhöhung habe Wettstein per Jahr ungefähr 500 Fr. mehr er¬ halten, als auf der Basis seines bisherigen Anstellungsverhält¬ nisses.
d. Schließlich dürfe auch in Berücksichtigung fallen, daß sich Wettstein gegenüber andern Lehrern in günstigen ökonomischen Verhältnissen befinde. D. In der Replik gab der Kläger zu, daß seine Besoldung seit dem Jahre 1872 etwa 400 bis 500 Fr. höher gewesen sei als früher; ebenso gab er zu, vom Beklagten 1000 Fr. auf Rechnung seiner Entschädigungsforderung erhalten zu haben. Da¬ gegen bestritt er, wiederholten Anfragen der Erziehungsdirektion betreffend Übernahme einer neuen Lehrstelle ausgewichen zu sein. Eine feste Stellung sei ihm nie zugesagt worden; erste Bedin¬ gung sei immer gewesen, daß er auf seinen Entschädigungs¬ anspruch verzichten müsse. Allerdings sei ihm eine Verweserstelle in Tößriedern angeboten worden, allein der hierauf bezügliche Beschluß des Erziehungsrates datiere vom 15. September 1894, sei also nach Einreichung der Klage gefaßt worden, und es könne daher auf denselben im Prozesse nicht abgestellt werden. Die Stellung in Tößriedern wäre zudem keine definitive gewesen und stehe auch sonst in jeder Beziehung hinter derjenigen von Ober¬ Uster zurück. Eine Verweserei dürfe nur eine beschränkte Zeit, längstens zwei Jahre, dauern; die definitive Wahl treffe die Ge¬ meinde. Nun habe dem Kläger nicht zugemutet werden dürfen, sich in die schlechtere Stellung als sehr prekär gestellter Verweser plazieren zu lassen, um dann bei der Volkswahl mit Sicherheit einem jüngern Bewerber hintangesetzt zu werden. Der frühere Er¬ ziehungssekretär habe denn auch dem Kläger von Anfang an ge¬ raten, eine solche Wahl nicht anzunehmen. Ein Antrag auf Be¬ zahlung eines Ruhegehaltes sei dem Kläger nie gemacht worden, und er wisse daher auch nicht, ob sich der Regierungsrat einmal mit dieser Absicht getragen habe. Der Ruhegehalt würde nur die Hälfte der frühern Besoldung betragen und daher den gesetzlichen Anspruch auf das ganze Einkommen nicht befriedigen. Die Be¬ soldung des Klägers habe sich mit Inbegriff der Vergütung Holz, Pflanzland u. s. w. und freie Wohnung auf 2700 belaufen. Es stehe fest, daß er keinen andern Beruf mehr be¬ treiben könne und ebenso sicher sei, daß keine Gemeinden ihm ihre Schulen mehr übertragen werden, nachdem er nun mit dem Odium, nicht mehr gewählt worden zu sein, belastet sei. Davon, daß die Administrativbehörden des Kantons die Höhe der Ent¬ schädigung festzusetzen hätten, könne keine Rede sein. Damit würde der Regierungsrat zum Richter in eigener Sache gemacht. Weder der angerufene Paragraph des Unterrichtsgesetzes, noch die Ver¬ ordnung vom Jahre 1875, die ja nie in Rechtskraft erwachsen sei, beweise etwas für den Standpunkt des Beklagten. Bestritten werde, daß das neue Besoldungsgesetz mit seinen höhern Ansätzen mit dem Wegfall der Lebenslänglichkeit motiviert worden sei. Selbstverständlich enthalte sodann die Lebenslänglichkeit der An¬ stellung die Garantie für den jeweiligen Besoldungsbetrag und es habe nicht etwa der weggewählte Lehrer nach Art. 64 der Ver¬ fassung nur denjenigen Gehalt zu beanspruchen, den er bezog, als er zur lebenslänglichen Anstellung berufen wurde. Die Lehrer¬
besoldungen hätten auch erhöht werden müssen, wenn die Lebens¬ länglichkeit geblieben wäre. E. In der Duplik hielt der Beklagte daran fest, daß der Klä¬ ger nach seiner Nichtbestätigung wiederholt angefragt worden sei, ob er sich als Lehrer weiter verwenden lasse, und daß er darauf keine zusagende Antwort gegeben habe. Die Stelle in Tößriedern hätte ihm eine Baarbesoldung von 1600 Fr. per Jahr, nebst freier Wohnung, Holz und Pflanzland gebracht. Von den Er¬ ziehungsbehörden sei gegenüber verwendbaren Verwesern stets für ununterbrochene Dienstausübung gesorgt worden. Dem Kläger sei nie zugemutet worden, auf seinen Entschädigungsanspruch zu verzichten. Ebenso werde bestritten, daß ihm vom frühern Er¬ ziehungssekretär geraten worden sei, keine Verweserei zu über¬ nehmen. Wenn Kläger nur dann als Lehrer fortamten wolle sofern er sofort an eine besser oder mindestens gleich dotiert Stelle definitiv gewählt werde, so sei das einfach eine Dienstver¬ weigerung, da er ganz wohl wisse, daß dieser Fall nicht eintrete. F. Vom Instruktionsrichter ist die Abnahme eines Zeugen¬ beweises angeordnet worden über die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten, daß der Kläger mehrfach befragt worden sei, ob er anderswo eine Lehrstelle annehmen wolle, und daß das An¬ gebot einer solchen Stelle nie an die Bedingung des Verzichtes auf eine eventuelle Entschädigung geknüpft worden sei, ferner, daß dem Kläger ein Ruhegehalt angeboten worden sei, daß er aber von demselben nichts habe wissen wollen. Bei der Zeugeneinver¬ nahme erklärte der Kläger Wettstein, er habe ein vom 11. April 1892 datiertes Schreiben der Erziehungsdirektion erhalten, in welchem er eingeladen worden sei, die von ihm angemeldete Ent¬ schädigungsforderung zu beziffern, und zu erklären, in welchem Betrag er dieselbe reduzieren würde, falls der Erziehungsrat eine sofortige Wiederverwendung als Verweser zu beschließen im Falle wäre. Die Zeugen deponierten im wesentlichen folgendes:
1. Regierungsrat Dr. Stößel: In seiner Stellung als Di¬ rektor des Erziehungswesens habe Zeuge den Kläger, der ihn oft besucht habe, gefragt, wie er sich zu einer Wiederbetätigung stelle. Kläger habe sich aber nie darüber erklärt, ob er eine Stelle annehmen wolle. Bezüglich des Ruhegehaltes habe man dem Klä¬ ger gesagt, was bisher geschehen sei und darauf hingewiesen, daß in solchen Fällen auch schon Lehrer, wenn sie sich nicht recht trauten, ob sie wieder gewählt würden, um Versetzung in den Ruhestand eingekommen seien, und daß dies dann auch geschehen sei. Wettstein habe nicht im mindesten im Unklaren sein können, daß er pensioniert werden könne. Zeuge vermute, daß Wettstein geglaubt habe, seinen Rechten zu vergeben, wenn er sich pensionieren lasse.
2. Regierungsrat Grob: Zeuge habe seit Frühjahr 1893 die Erziehungsdirektion wieder übernommen. Schon unter seinem Vor¬ gänger, Dr. Stößel, sei mit Wettstein darüber gesprochen worden, ob er eine neue Stelle annehme. Zeuge habe dann im Juni oder Juli 1893 den Kläger ersucht, seine Forderungen zu formulieren, und ihn gefragt, ob er eine Wiederbetätigung wünsche, was Klä¬ ger jedoch abgelehnt habe. Später, nämlich im Jahre 1894, habe man ihm eine Stelle in Tößriedern angewiesen, da er in seiner Klage an das Bundesgericht erklärt habe, er sei geistig und kör¬ perlich frisch. Kläger habe aber diese Stelle ausgeschlagen. Zeuge glaube kaum, daß dem Kläger ein Ruhegehalt angeboten worden sei, wenigstens sei ihm das persönlich nicht bekannt. Ebenso sei ihm nichts davon bekannt, daß dem Kläger jemals erklärt wor¬ den sei, daß er auf Entschädigung verzichte, wenn er wieder eine Stelle annehme.
3. Erziehungssekretär Dr. Huber: Zeuge habe den Kläger wiederholt aufgefordert, seine Ansprüche geltend zu machen, auch auf eine Lehrstelle, indem er eine solche haben könne. Von be¬ stimmten Stellen sei nicht gesprochen worden; es habe sich ein¬ fach darum gehandelt, zu wissen, ob Wettstein überhaupt geneigt sei, sich wieder verwenden zu lassen; fast alle Wochen werden Stellen frei. Auch die Ruhegehaltsfrage sei selbstverständlich bei jeder Audienz gestreift worden. Zeuge sei nicht mehr sicher, ob man dem Kläger einen Ruhegehalt angeboten habe. Wenn man dem Kläger von der Wiederverwendung gesprochen habe, habe der¬ selbe darauf keine bestimmte Antwort gegeben, weil er geglaubt habe, er vergebe seinen Rechten etwas. G. In der Hauptverhandlung, zu welcher der Kläger neben seinem Anwalte persönlich erschienen ist, halten beide Partei¬ anwälte ihre im Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung des
vorwürfigen Rechtsstreites ist nach Art. 48 Ziff. 4 des Organi¬ sationsgesetzes begründet. Es handelt sich um eine civilrechtliche Streitigkeit zwischen einem Privaten und einem Kanton, deren Streitwert den Betrag von 3000 Fr. übersteigt. Die Kompetenz zur Entscheidung über die grundsätzliche Schadenersatzpflicht ist denn auch vom Beklagten anerkannt worden; dagegen bestreitet derselbe den Gerichten überhaupt, und damit also auch dem Bun¬ desgerichte, die Kompetenz zur Festsetzung des Maßes der Ent¬ schädigung, indem dieselbe einzig dem Regierungsrate zustehe. Da nun die Schadenersatzpflicht des Beklagten grundsätzlich anerkannt und nur dem Maße nach streitig ist, so kommt dieser Standpunkt des Beklagten einer Kompetenzbestreitung tatsächlich gleich. Es kann demselben jedoch nicht beigetreten werden. Wenn dafür auf die Verordnung des Regierungsrates vom Jahre 1875 abgestellt worden ist, so erscheint dies von vorneherein unstichhaltig, indem diese Verordnung unbestrittenermaßen nie Gesetzeskraft erlangt hat; und das weitere Argument, daß eine zutreffende Würdigung der Dienstleistungen, welche nach Art. 64 der Verfassung bei der Bemessung der Entschädigung einen maßgebenden Faktor bilden soll, nur von den Administrativbehörden zu erwarten sei, kann offenbar ebenso wenig in Betracht fallen, als überhaupt die für den Richter bestehende Schwierigkeit, eine Entschädigung auszu¬ messen, einen Grund für die Unzuständigkeit desselben bilden kann. Die Kompetenz des Richters zur Bestimmung der Höhe der ge¬ forderten Entschädigung ist von selbst gegeben, sobald er in der Sache überhaupt kompetent ist. Da der Beklagte nicht hat dartun können, daß in einer Streitigkeit der vorliegenden Art von Ge¬ setzeswegen das Maß der Entschädigung der Beurteilung des Richters entzogen sei, ist somit dessen Kompetenz auch in diesem Punkte begründet.
2. Der Entschädigungsanspruch des Klägers gründet sich auf Art. 64, viertes Lemma, der zürcherischen Staatsverfassung. Da¬ nach haben die ursprünglich für Lebensdauer angestellten Lehrer für den Fall der Nichtwiederwahl „Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der Dienstjahre und Dienstleistungen“. Ein weiterer Anhaltspunkt für die Bemessung der Entschädigung ist weder in der Verfassung noch sonst in einem kantonalen Gesetz gegeben. Es müssen daher die allgemeinen Grundsätze des Civilrechts er¬ gänzend zur Anwendung kommen. Danach muß die Entschädigung in dem Ersatz der unmittelbaren ökonomischen Nachteile bestehen, die den Kläger infolge der Nichtwiederwahl treffen, also jedenfalls den Ersatz des Erwerbes bieten, der dem Kläger hiedurch ent¬ gangen ist. Dies hat immerhin die Meinung, daß der Kläger nicht einfach die Entrichtung der ihm durch seine Anstellung zu¬ gesicherten Besoldung weiter verlangen kann, sondern nur den Er¬ satz des Ausfalles infolge davon, daß er in eine ungünstigere Erwerbslage versetzt worden ist, mit andern Worten, er kann nur die Differenz zwischen dem fordern, was er auf Grund seiner lebenslänglichen Anstellung als Lehrer weiter verdient haben würde, und dem, was er ohne diese Anstellung noch zu verdienen in der Lage ist.
3. Es ist demnach in erster Linie derjenige Erwerb des Klä¬ gers festzustellen, der ihm durch seine lebenslängliche Anstellung zugesichert worden ist. Für die Berechnung desselben kann nun offenbar nicht diejenige Jahresbesoldung zu Grunde gelegt wer¬ den, die der Kläger erst infolge des nach Inkrafttreten der Ver¬ fassung vom Jahre 1869 erlassenen Besoldungsgesetzes bezogen hat; denn die darin enthaltene Normierung der Besoldungen be¬ ruht auf der Voraussetzung, daß die Berechtigten nur periodisch angestellt seien und der Wiederwahl unterliegen. Indem sich der Kläger auf seine vor der Verfassung von 1869 erfolgte Anstel¬ lung und die dadurch begründeten Rechte beruft, kann er auch nur diejenigen Besoldungsansätze geltend machen, die damals maßgebend waren. Nun hat der Kläger zugestanden, daß seine Besoldung vor der Besoldungserhöhung vom Jahre 1872, seit welchem er jährlich 2700 Fr. bezog, cirea 400 bis 500 Fr. we¬ niger betragen habe. Es ist somit bei der Schadensberechnung von einer Jahresbesoldung von 2200 Fr. auszugehen; von 2200 Fr. und nicht von 2300 Fr. deshalb, weil nach bekanntem Grundsatz da, wo der Gläubiger selbst seinen Anspruch als mehr oder weniger betragend bezeichnet, zu Gunsten des Schuldners der niedrigere Betrag anzunehmen ist. Im weitern kommt in Betracht daß auch diese Besoldung nicht unbedingt auf Lebenszeit bean¬ 313 des Unterrichtsgesetzes der sprucht werden konnte, da laut Erziehungsrat bezw. der Regierungsrat berechtigt ist, einen Lehrer aus Alters= oder Gesundheitsrücksichten in den Ruhestand zu ver¬
setzen, von welchem Zeitpunkt an an Stelle der Besoldung ein Ruhegehalt tritt. Dieser Ruhegehalt würde für den Kläger, wie heute vom Beklagten zugegeben worden ist, ungefähr 550 Fr. jährlich betragen haben. Wann der Zeitpunkt gekommen wäre, in welchem der Kläger sich der Versetzung in den Ruhestand hätte unterwerfen müssen, kann nun allerdings der Natur der Dinge nach nicht mit Bestimmtheit gesagt werden; immerhin ist nicht anzunehmen, daß der Kläger länger als bis zu seinem
70. Lebensjahre seinen Beruf als Lehrer würde ausgeübt haben können, und darf somit als mutmaßlicher Zeitpunkt der Ver¬ setzung in den Ruhestand das Jahr 1898 angenommen werden. Zieht man sodann in Betracht, daß erfahrungsgemäß die mittlere Lebensdauer bei dem Alter von 67 Jahren, in welchem der Klä¬ ger gegenwärtig steht, cirea 8 Jahre beträgt, woraus für den¬ selben ein wahrscheinliches Lebensalter von 75 Jahren refultiert, so ergibt sich als Grundlage der Schadenersatzberechnung ein jährlicher Verdienst von 2200 Fr. während sechs Jahren (von 1892-1898) und sodann ein Ruhegehaltsanspruch von jährlich 550 Fr. für die Dauer von weitern fünf Jahren.
4. Fragt sich andrerseits, welcher Erwerb dem Kläger seit der Wegwahl offen gestanden habe und noch offen stehe, so fällt in's Gewicht, daß er sich selbst auf den Standpunkt stellt, zur Zeit noch vollständig fähig zu sein, den Lehrerberuf auszuüben. Aus den Akten geht nun hervor, daß die Erziehungsbehörde sehr ge¬ neigt war, dem Kläger eine entsprechende, allerdings nur provi¬ sorische Lehrerstelle einzuräumen, und es ist nicht zu bezweifeln daß es ihm möglich gewesen wäre, eine solche zu erhalten, wenn er sich ernstlich darum bemüht hätte. Wenn der Kläger einwendet, die Annahme einer Verweserstelle habe ihm deshalb nicht zuge¬ mutet werden können, weil eine solche höchstens auf 2 Jahre ein¬ geräumt werden dürfe und er somit nach Ablauf dieser 2 Jahre der Volkswahl ausgesetzt gewesen wäre, so ist dagegen zu bemerken daß es ihm vollständig freigestanden hätte, auf eine allfällige Kanditatur für die definitive Besetzung zum vorneherein zu ver¬ zichten. Die Erwägung, daß eine Verweserstelle nur auf 2 Jahre verliehen werden könne, bildete keinen Grund, wenigstens für diese Zeit sich den weitern Erwerb von jährlich wenigstens 2200 Fr. zu sichern. Abgesehen von diesem Erwerb darf angenommen wer¬ den, daß dem Kläger nicht jeder Verdienst unmöglich sei, sondern daß er durch private Betätigung, wie z. B. Erteilung von Privat¬ unterricht, einen gewissen, wenn auch sehr bescheidenen Erwerb sich verschaffen könne.
5. Wie bereits bemerkt, ist nach Art. 64 der zürcherischen Ver¬ fassung die Entschädigung zu bemessen nach der Zahl der Dienst¬ jahre und nach den Dienstleistungen. Immerhin bilden die oben festgestellten Grundsätze des gemeinen Rechts über Schadenersatz wegen Nichterfüllung von Verträgen die in erster Linie ma߬ gebende Norm, und hat die Berücksichtigung dieser beiden Faktoren nur die Bedeutung, daß naturgemäß dem richterlichen Ermessen in derartigen Fragen ein weiterer Spielraum offen gelassen ist, und innerhalb dieses letztern die Verdienste im Amte nach Qualität und Zahl der Jahre billig in Anschlag zu bringen sind. In dieser Hinsicht spricht nun im vorliegenden Falle Alles dafür, bei der Bemessung des Schadenersaßes eher an die obere Grenze des Zulässigen zu gehen. Nicht nur ist die Reihe der Dienstjahre des Klägers eine sehr lange, sondern es ist auch festgestellt, daß seine Amtsführung eine tadellose und sehr gute war.
6. Wird nun berücksichtigt, daß der Kläger auf Grund seiner lebenslänglichen Anstellung als Lehrer mutmaßlich im Laufe der Jahre noch ungefähr 15,000 bis 16,000 Fr. hätte erwerben können, und daß dasjenige, was er jetzt, infolge der Wegwahl noch erwerben kann, sich im ganzen höchstens auf 5000 Fr. be¬ laufen kann, so erscheint unter Anrechnung der Vorteile einmaliger Kapitalabfindung, eine Entschädigungssumme von 10,000 Fr. an¬ gemessen. Zu diesem Betrage, abzüglich bereits bezahlter 1000 Fr., ist daher der Beklagte an den Kläger zu verurteilen. Da sodann der größte Teil dieser Pauschalsumme sich aus Beträgen zu sammen¬ setzt, die erst später zu zahlen gewesen sein würden, so rechtfertigt es sich, Zinsen erst vom Tage des Urteils an zuzusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 10,000 Fr. zu zahlen wovon jedoch bereits bezahlte 1000 Fr. in Abzug kommen, nebst Zins zu 5 % von heute an.