Volltext (verifizierbarer Originaltext)
118. Urteil vom 6. Juli 1895 in Sachen Schmid gegen Walser & Cie. A. Durch Urteil vom 19. April 1895 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt: Die Nichtigkeitsklage ist als eine unbegründete abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, es sei ihm in Abänderung desselben der Klageschluß zuzusprechen, eventuell sei eine Akten¬ ergänzung anzuordnen, und dabei speziell der Beweis durch Sach¬ verständige zu erheben, daß die von der Beklagten deponierten Muster nicht neu seien. Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beklagte, Firma Paul Walser & Cie. in Wohlen depo¬ nierte am 18. April 1893 beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum 6 Muster für Strohgeflechte zur Fabrikation von Damenhüten, darunter das Muster Nr. 8740. Die Eintragung fand am 20. April gleichen Jahres statt. Eine weitere Anzahl von Mustern für Geflechte und Garnituren für Damenhüte ließ sie am 3. Juni 1893 eintragen, unter diesen auch ein Muster Nr. 8838. Am 16. Oktober 1893 machte sie gegen den Kläger Leonz Schmid Strafanzeige wegen Nachahmung der beiden Muster Nr. 8740 und 8838. Dieser anerkannte in der Unter¬ suchung die genannten Muster von der Firma Bruggisser & Cie. in Wohlen erhalten und in ihrem Auftrage nachgemacht zu haben; daß die Nachahmung wissentlich geschehen sei, schien je¬ doch nicht erstellt, weshalb die Untersuchung sistiert wurde. Sie wurde wieder aufgenommen, als Leonz Schmid die nämlichen Muster, und zwar wiederum im Auftrage der Firma Bruggisser & Cie., neuerdings verwendete. Die erste Instanz verurteilte ihn wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend gewerbliche Muster und Modelle zu 30 Fr. Buße, die zweite Instanz sistierte jedoch das Strafverfahren, und setzte ihm eine Frist an, um die Nichtigkeitserklärung der von ihm nachgemachten Muster zu be¬ wirken. Demzufolge stellte Leonz Schmid beim aargauischen Ober¬ gerichte das Klagbegehren, es sei die von der beklagten Firma bewerkstelligte Hinterlegung der Muster Nr. 8740 und 8838 nichtig zu erklären. Er behauptete, diese Muster seien schon vor deren Deposition durch die Beklagte von der Firma Bruggisser & Cie. selbständig erfunden und schon „im Frühling 1893“ von dieser als Hutgarnitur verwendet worden. Die Idee dieses muschel¬ förmigen Geflechtes sei überhaupt keine neue. Die von der Be¬ klagten deponierten Muster Nr. 8740 und 8838 seien nur eine
geringe Anderung von Mustern, die schon im Jahre 1892 zur Verwendung gekommen seien. Die Grundidee der sogenannten Muschelmuster sei italienischen Ursprungs. Die beiden Muster haben schon in der Saison 1892/1893 in Hanfbändeln existiert. Schon im Mai 1893 sei das von der Beklagten deponierte Muster Nr. 8838 der Firma Bruggisser & Cie. durch einen Geflechthändler Hochstraßer geliefert worden, also vor der am
3. Juni 1893 stattgefundenen Hinterlegung. Dafür, daß die streitigen Muster nicht neu seien, sondern in einer ähnlichen Form schon früher existiert haben, berief sich der Kläger auf Ex¬ pertise. Die Beklagte bestritt, daß die Muster Nr. 8740 und 8838 vor der Deposition in gewerblicher Weise bekannt gewesen seien, und behauptete, dieselben seien von ihr erst durch lange und kost¬ spielige Versuche gefunden worden; das Requisit der Neuheit könne ihnen nicht abgesprochen werden. Der als Zeuge einver¬ nommene Robert Bruggisser konnte die Behauptung nicht bestä¬ tigen, daß die Muster Nr. 8740 und 8838 von der Firma Bruggisser & Cie. vor der Deposition gefunden und verwendet wor¬ den seien. Dagegen erklärte er, daß diese Firma schon in der Saison 1891/1892 und 1892/1893 ein Muster verwendet habe (Nr. 1 der Sammlung Bruggisser), welchem die nämliche Idee zu Grunde liege, wie den Muschelmustern, und welches in der Saison 1891/1892 als glattes, in der Saison 1892/1893 als eigentliches Muschelmuster von Bruggisser & Cie verwendet wor¬ den sei. Allerdings sei die Flechtart bei diesem Muster (Nr. 1 der Sammlung Bruggisser) gegenüber den Mustern der Beklagten Nr. 8740 und 8838 etwas verschieden; die Grundidee jedoch, eine Muschel herzustellen, und die Geflechte erhaben und nicht glatt zu gestalten, sei beiden Mustern eigen. Eine Frau Geißmann nd Jungfer Geißmann bezeugten, daß sie das Muster Nr. 8740 Anfangs April 1893 im Auftrag der Firma Walser & Cie. angefertigt haben, und Geflechthändler Hochstraßer erklärte, er habe von Frau Geißmann das Muster flechten gelernt und es sodann Mitte Mai 1893 der Firma Bruggisser & Cie. gebracht. Von den Zeugen Alois Breitschmid, Strohfabrikant in Wohlen und Karl Vock wurden diejenigen Muster vorgelegt, welche früher als Muschelmuster verwendet wurden. Die beiden Zeugen sprachen, in Übereinstimmung mit Robert Bruggisser, die Meinung aus, daß die von der Beklagten deponierten Muster allerdings eine etwas andere Flechtart aufweisen, daß ihnen aber die nämliche Idee zu Grunde liege, wie den bereits bekannten Muschelmustern.
2. Die vorliegende Nichtigkeitsklage wird auf die in Art. 7 Ziff. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle genannten Nichtigkeitsgründe gestützt. Da¬ nach ist eine bewerkstelligte Hinterlegung als nichtig zu erklären:
1. Wenn die hinterlegten Muster oder Modelle nicht neu sind, und 2. wenn sie vor der Hinterlegung in gewerblicher Weise be¬ kannt geworden sind. Diese beiden Nichtigkeitsgründe sind keines¬ wegs identisch; es kann ganz wohl in einem gegebenen Falle der Nichtigkeitsgrund der Ziff. 2, nicht dagegen derjenige der Ziff.1 vorhanden sein; es kann ein hinterlegtes Muster oder Modell zwar als neues im Sinne des Gesetzes, als selbständige Erfindung des Hinterlegers erscheinen, und dennoch nichtig erklärt werden, wenn es eben vor der Hinterlegung in gewerblicher Weise bekannt geworden ist. Ziffer 2 bildet also nur eine Ausnahme zu der in Ziffer 1 enthaltenen Bestimmung.
3. Die Frage, ob die beiden Muster der Beklagten, Nr. 8740 und 8838, als neu zu betrachten seien, hat die Vorinstanz, im Gegensatz zu der Auffassung der sachverständigen Zeugen bejaht. Sie stellt fest, daß bei diesen Mustern die Flechtart einen wesent¬ ich andern Charakter hat, als bei den bisher bekannten Mustern. Während nämlich bei den ältern Mustern die sämmtlichen, dabei verwendeten Halme einfach fortlaufend zusammengeflochten wurden, wird bei den Muschelmustern der Beklagten eine quer über die Halme verlaufende Strohschnur zur Verbindung verwendet, wo¬ durch die Halme etwas zusammengezogen und muschelartige Er¬ höhungen hervorgebracht werden. Diese Erhöhungen geben dem Geflecht einen ganz eigenartigen Charakter, eine rauhe, wie mit kleinen Muscheln überdeckte Oberfläche, und die Vorinstanz stellt ausdrücklich fest, daß dieser Effekt von den zur Vergleichung herangezogenen frühern Muschelgeflechten nicht erzielt werde. Wenn nun die Vorinstanz auf Grund dieses von ihr festgestellten Tatbestandes zu dem Schlusse gelangt ist, daß die angefochtenen Muster im Sinne des Bundesgesetzes als neue aufzufassen seien, so kann hierin ein Rechtsirrtum nicht gefunden werden. Gemäß der vom Bundesgericht in seiner Entscheidung vom 5. Oktober
1894 in Sachen Lips gegen Baumann (Amtliche Sammlung XX. S. 1152 Erw. 4) angenommenen Begriffsbestimmung ist ein Muster oder Modell dann als ein neues Erzeugnis anzusehen, wenn es aus eigener produktiver Tätigkeit des Urhebers ent¬ standen, und nicht bereits früher vorhanden gewesen ist, oder von so einfacher Natur erscheint, daß dabei von einer geistigen Tätig¬ keit überhaupt nicht mehr gesprochen werden kann. Ist aber auf Grund der kantonalen Feststellung davon auszu¬ gehen, daß die beiden Muster der Beklagten in den Geflechten ein Relief von origineller, durch die frühern Muster nicht er¬ zielter Wirkung hervorbringen, so muß hienach das Requisit der Neuheit als vorhanden betrachtet werden. Einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Erhebung einer Expertise über die Frage der Neuheit bedarf es nicht; denn die tatsächlichen Momente, nach welchen die Frage über die Neuheit zu entscheiden ist, sind bereits in unanfechtbarer Weise durch das kantonale Gericht festgestellt; ob dieselben hinreichen, um die Neuheit zu befahen, ist lediglich eine Rechtsfrage, deren Lösung nicht den Experten, sondern aus¬ schließlich dem Richter zusteht. Es muß somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Nichtigkeitsgrund des Art. 7 Ziff. 1 des citierten Bundesgesetzes als nicht zutreffend erklärt werden.
4. Fragt es sich sodann, ob der Nichtigkeitsgrund von Ziff. 2 des citierten Artikels vorliege, so ist auf Grund der kantonalen Fest¬ stellungen auch dies zu verneinen. Durch das Beweisverfahren wurde dargetan, daß das Muster Nr. 8740, welches Anfangs April 1893 von der Beklagten angefertigt, und vom 18. April an verwendet wurde, damals keiner andern Firma bekannt war. Was das Muster Nr. 8838, welches erst am 3. Juni 1893 hinter¬ legt wurde, anbetrifft, so hat der Kläger allerdings behauptet, daß dasselbe bereits im Mai gleichen Jahres der Firma Bruggisser & Cie, durch den Geflechthändler Hochstraßer ge¬ liefert worden sei. Aus den Zeugenaussagen geht jedoch hervor, daß es sich hiebei nicht um dieses Muster, sondern um das bereits hinterlegte, allerdings ähnliche Muster Nr. 8740 handelte, und daß überdies die Kenntnis Hochstraßers von der Herstellungs¬ weise derselben nicht auf bereits erfolgte Veröffentlichung, sondern lediglich darauf beruhte, daß er sich von einer Arbeiterin der Be¬ klagten die Flechtart hatte zeigen lassen. Es trifft somit auch der zweite Nichtigkeitsgrund nicht zu, und die Klage ist daher abzu¬ weisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als unbegründet erklärt und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
19. April 1895 in allen Teilen bestätigt.