Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Auf ein Begehren der Frau Bohnenblust hin erließ der Präsident des Bezirksgerichtes Luzern gegen deren Mieter Franz Kragl am 13. August 1895 in Anwendung des Art. 287 O.=R., Art. 282 des Bundesgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Kon¬ kurs und § 9 Ziff. 4 des luzernischen Einführungsgesetzes hie¬ zu, den Befehl, die Mietslokalitäten bis zum 19. gleichen Monats zu verlassen. Kragl verlangte beim Gerichtspräsidenten Aufhebung dieser Verfügung, wurde jedoch mit seinem Gesuche abgewiesen, weil er den Nachweis für rechtzeitige Deposition des schuldigen Mietzinses nicht erbracht habe. Immerhin wurde ihm durch den Entscheid die Frist zum Verlassen der Mieträumlichkeiten bis zum
26. August erstreckt. Dieser Entscheid wurde durch das eingangs mitgeteilte Erkenntnis der Justizkommission des luzernischen Ober¬ gerichts, unter weiterer Erstreckung der genannten Frist bis zum
9. September 1895, bestätigt.
E. 2 Laut Art. 58 Abs. O.=G. ist die Berufung an das Bundes¬
richt nur zulässig gegen die in der kantonalen Instanz erlassenen
Haupturteile. Ein solches Haupturteil ist nun aber das ange¬
fochtene Erkenntnis des luzernischen Obergerichts, durch welches
der Berufungskläger zum Verlassen des Mietobjektes wegen Ver¬
zugs mit der Zahlung des Mietzinses verurteilt wird, nicht.
Durch solche, auf blos summarischer Kognition beruhende Ent¬
scheidungen wird nicht ein materieller Anspruch des Vermieters
definitiv festgestellt, sondern lediglich eine vorläufige Maßnahme
zum Schutze der gefährdeten Interessen desselben getroffen, wo¬
bei die endgültige Entscheidung über die Rechte des Mieters und
Vermieters dem ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt; denn
der Inhalt eines derartigen Ausweisungsdekretes geht nicht etwa
dahin, daß der Mietvertrag aufgehoben sei; das Rechtsverhältnis
zwischen Mieter und Vermieter wird dabei vollständig intakt ge¬
lassen, so daß es dem ausgewiesenen Mieter unbenommen bleibt,
im ordentlichen Prozeßverfahren seine vertraglichen Rechte gegen¬
über dem Vermieter geltend zu machen und Schadenersatz wegen
Nichterfüllung des Mietvertrages zu verlangen (siehe Botschaft
des Bundesrates betreffend den Entwurf zum Bundesgesetz über
die Organisation der Bundesrechtspflege, Bundesblatt vom
Jahre 1892, II, S. 312). Daß der eidgenössische Gesetzgeber
diese summarischen Verfügungen nicht als Urteile, die über einen
Rechtsanspruch materiell entscheiden, aufgefaßt sehen will, ergibt
sich übrigens deutlich aus der Bestimmung des Art. 23 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, wo es den
Kantonen freigestellt wird, dieselben statt an die Gerichte an die
Verwaltungsbehörden zu übertragen; und in der Tat ist denn
auch in einigen Kantonen, z. B. in Uri, Obwalden, Freiburg
und St. Gallen, die Ausweisung von Mietern und Pächtern
Verwaltungsbehörden zugewiesen worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Es wird auf die Berufung nicht eingetreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
101. Urteil vom 20. September 1895 in Sachen Kragl gegen Bohnenblust. A. Durch Urteil vom 5. September 1895 hat die Justiz¬ kommission des Obergerichts des Kantons Luzern erkannt:
1. Der Rekurs des Leonz Kragl sei als unbegründet abge¬ wiesen;
2. Die verfügte Sistierung der Ausweisungsvollziehung sei aufgehoben und der Rekurrent daher gehalten, die bei der Oppo¬ nentin gemieteten Lokalitäten unter Zurücklassung der eingebrachten pfändbaren Fahrnisse bis Montag den 9. September nächsthin, mittags, zu verlassen. B. Gegen dieses Urteil legte Franz Kragl die Berufung an das Bundesgericht ein und stellte den Antrag, es sei in Abände¬ rung desselben die verfügte Ausweisung aufzuheben und die Gegenpartei mit ihrem Gesuch abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
1. Auf ein Begehren der Frau Bohnenblust hin erließ der Präsident des Bezirksgerichtes Luzern gegen deren Mieter Franz Kragl am 13. August 1895 in Anwendung des Art. 287 O.=R., Art. 282 des Bundesgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Kon¬ kurs und § 9 Ziff. 4 des luzernischen Einführungsgesetzes hie¬ zu, den Befehl, die Mietslokalitäten bis zum 19. gleichen Monats zu verlassen. Kragl verlangte beim Gerichtspräsidenten Aufhebung dieser Verfügung, wurde jedoch mit seinem Gesuche abgewiesen, weil er den Nachweis für rechtzeitige Deposition des schuldigen Mietzinses nicht erbracht habe. Immerhin wurde ihm durch den Entscheid die Frist zum Verlassen der Mieträumlichkeiten bis zum
26. August erstreckt. Dieser Entscheid wurde durch das eingangs mitgeteilte Erkenntnis der Justizkommission des luzernischen Ober¬ gerichts, unter weiterer Erstreckung der genannten Frist bis zum
9. September 1895, bestätigt.
2. Laut Art. 58 Abs. O.=G. ist die Berufung an das Bundes¬ richt nur zulässig gegen die in der kantonalen Instanz erlassenen Haupturteile. Ein solches Haupturteil ist nun aber das ange¬ fochtene Erkenntnis des luzernischen Obergerichts, durch welches der Berufungskläger zum Verlassen des Mietobjektes wegen Ver¬ zugs mit der Zahlung des Mietzinses verurteilt wird, nicht. Durch solche, auf blos summarischer Kognition beruhende Ent¬ scheidungen wird nicht ein materieller Anspruch des Vermieters definitiv festgestellt, sondern lediglich eine vorläufige Maßnahme zum Schutze der gefährdeten Interessen desselben getroffen, wo¬ bei die endgültige Entscheidung über die Rechte des Mieters und Vermieters dem ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt; denn der Inhalt eines derartigen Ausweisungsdekretes geht nicht etwa dahin, daß der Mietvertrag aufgehoben sei; das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter wird dabei vollständig intakt ge¬ lassen, so daß es dem ausgewiesenen Mieter unbenommen bleibt, im ordentlichen Prozeßverfahren seine vertraglichen Rechte gegen¬ über dem Vermieter geltend zu machen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Mietvertrages zu verlangen (siehe Botschaft des Bundesrates betreffend den Entwurf zum Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Bundesblatt vom Jahre 1892, II, S. 312). Daß der eidgenössische Gesetzgeber diese summarischen Verfügungen nicht als Urteile, die über einen Rechtsanspruch materiell entscheiden, aufgefaßt sehen will, ergibt sich übrigens deutlich aus der Bestimmung des Art. 23 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, wo es den Kantonen freigestellt wird, dieselben statt an die Gerichte an die Verwaltungsbehörden zu übertragen; und in der Tat ist denn auch in einigen Kantonen, z. B. in Uri, Obwalden, Freiburg und St. Gallen, die Ausweisung von Mietern und Pächtern Verwaltungsbehörden zugewiesen worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Es wird auf die Berufung nicht eingetreten.