Volltext (verifizierbarer Originaltext)
102. Urteil vom 20. September 1895 in Sachen von Galard gegen Wuille. A. Durch Urteil vom 17. Juli 1895 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt:
1. Beklagter sei gehalten, eine klägerische Forderung von 2000 Fr., nebst Zins hievon zu 5 % seit 1. Mai, anzuerkennen und zu bezahlen, jedoch abzüglich 63 Fr. für von ihm bezahlte Reparaturkosten.
2. Sei dem Kläger gestattet, beim Betreibungsamt Meggen Versteigerung der vom Beklagten bei der Luzerner Kantonalbank laut Aufbewahrungsvertrag Nr. 141 deponierten Werthschriften
verlangen zu dürfen, und den Steigerungserlös, soweit nötig, sich an Zahlungsstatt für obige Forderung anzueignen.
3. Mit den weitergehenden Begehren seien sowohl Kläger wie Beklagter abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil leitete der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ein, mit der Erklärung, er werde das Begehren stellen:
1. Die Klage sei abzuweisen.
2. Die Klägerschaft habe ihm zu vergüten 1566 Fr. 45 Cts. nebst Verzugszins seit 11. April 1894.
3. Sie habe dem Beklagten die Rücknahme des Depositums beim Gemeindeammann resp. Betreibungsamte Meggen zu ge¬ statten. Eine die Berufung begründende Rechtsschrift ist vom Berufungs¬ kläger nicht eingereicht worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger erhob als Verwalter der einer Frau Gourly von Zastrow gehörenden Liegenschaft Seematt in Meggen beim Bezirksgericht Habsburg gegen den Beklagten folgende Klage
1) Beklagter sei gehalten, die klägerische Forderung von 2500 F nebst Zins hievon à 5% seit 1. Mai 1893, anzuerkennen und zu bezahlen.
2) Sei dem Kläger gestattet, beim Betreibungsamte Meggen Versteigerung der vom Beklagten bei der Luzerner Kantonalbank laut Aufbewahrungsvertrag Nr. 141 deponierten Werthschriften verlangen zu dürfen und den Steigerungserlös, soweit nötig, sich an Zahlungsstatt für obige Forderung anzueignen.
3) Zahle Beklagter alle Kosten. Das Antwortbegehren des Beklagten lautet:
1) Die Klage sei abzuweisen und der Beklagte sei berechtigt, das Depositum beim Betreibungsamt Meggen zurückzunehmen.
2) Kläger habe dem Beklagten zu vergüten:
a. für Reparaturen und Neuanschaffungen. Fr. 230 95
b. für zu viel bezahlten Zins 1335 50 beides nebst Verzugszins seit 1. April 1894. Eventuell habe der Kläger dem Beklagten die neu angeschafften Haushaltungsgegen¬ stände laut Spezifikation in gutem Zustande zurückzugeben.
3) Unter Kostenfolge. Klage und Widerklage beziehen sich auf einen im Herbst 1892 zwischen dem Kläger als Vermieter und dem Beklagten als Mieter abgeschlossenen Mietvertrag über die der Frau von Zastrow gehörende Villa Seematt in Meggen,
2. Nach Art. 67 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Organi¬ sation der Bundesrechtspflege hat der Berufungskläger, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 4000 Fr. nicht er¬ reicht, der Berufungserklärung eine Rechtsschrift beizulegen, welche die Berufung begründet. Im vorliegenden Fall bleibt nun so¬ wohl der Streitwert der Klage als der Widerklage unter diesem Betrage; diejenige der Widerklage erreicht sogar nicht einmal 2000 Fr., und die Kompetenz des Bundesgerichtes wäre hin¬ sichtlich der letztern lediglich mit Rücksicht darauf begründet, daß die in Hauptklage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander ausschließen und die Hauptklage den zur Berufung er¬ forderlichen Streitwert von mindestens 2000 Fr. besitzt. Bei Zu¬ sammenrechnung des Betrages der Haupt= und Widerklage würde sich allerdings ein Streitwert von über 4000 Fr. ergeben, allein eine solche Zusammenrechnung ist nach dem klaren Wortlaute des Art. 60 Abs. 2 leg. cit. unzulässig. Die Einlegung der Berufung hatte daher unter Beobachtung der in Art. 67 Abs. 4 des eitierten Bundesgesetzes vorgeschriebenen Form zu geschehen. Diese Form ist vom Berufungskläger nicht eingehalten worden, und es muß demnach gemäß konstanter Praxis des Bundesgerichtes die Be¬ rufung als wirkungslos erklärt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Es wird auf die Berufung nicht eingetreten.