Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100. Urteil vom 20. September 1895 in Sachen Huber und Konsorten gegen Fonio. A. Durch Urteil vom 31. Mai 1895 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt: Die dem Beklagten durch Pfand¬ brief vom 14. März 1894 gewährte Sicherheit wird in dem Sinne aufgehoben, daß die Beklagten alles dasjenige, was sie in Folge jener Sicherheit aus dem Konkurse über Josef Huber er¬ halten, den Klägern zur Bezahlung ihrer sub I der Klage be¬ schriebenen Forderungen resp. Bürgschaftsverpflichtungen zu über¬ lassen und einen allfällig diese Verpflichtungen überschreitenden Betrag der Konkursmasse des I. Huber zurückzugeben haben. B. Dieses Urteil wurde dem Anwalt der Beklagten am
27. Juni 1895 zugestellt. Am 18. Juli, also einen Tag zu spät, reichte derfelbe die Berufungserklärung an das Bundesgericht mit begründender Rechtsschrift dem Obergerichte ein. Gegen die Folgen dieser Verspätung stellte er sodann mit Eingabe vom 20. Juli beim Bundesgericht ein Gesuch um Wiederherstellung, indem er anführte: Die Verspätung sei durch einen unverschuldeten Zufall verursacht worden. Der Anwalt der Berufungskläger habe, weil es sich um eine aus mehreren Personen bestehende Partei handle, von Anfang an nicht mit ihr direkt, sondern mit einem Vermitt¬ ler, Gemeindeammann Keusch in Boswyl, verkehrt, und so auch anläßlich der Berufung. Am Sonntag den 13. Juli habe der Anwalt die Berufungsschrift an Ammann Keusch gesandt mit der Weisung, er solle dafür sorgen, daß sie längstens am Dienstag den 16. Juli unterzeichnet wieder in seine Hände gelange. Die eingeschriebene Sendung sei am Sonntag bei Keusch eingetroffen; aber zufällig und ausnahmsweise sei er gerade für einige Zeit verreist gewesen, und dessen Frau habe das Couvert nicht geöffnet. Als dem Anwalt, der an der rechtzeitigen Ankunft der Akten nicht im mindesten gezweifelt habe, weder am Dienstag, noch auch am Mittwoch Vormittag etwas zurückgestellt worden sei, habe er gegen 12 Uhr eine telegraphische Mahnung an Keusch gesandt und betont, daß Abends die Frist auslaufe. Aber auch im Lauf des Nachmittag sei die nun sicher erwartete Sendung nicht einge¬ troffen, so daß der Anwalt angenommen habe, man habe sich gütlich verglichen oder dann auf die Weiterziehung verzichtet. Am nächsten Morgen sei dann mit dem Frühzug einer der Klienten erschienen und habe die Akten gebracht. Ammann Keusch sei nämlich bis letzte Nacht verreist gewesen und als das mahnende Telegramm gekommen sei, habe auch seine Ehefrau das Haus verlassen gehabt; sie sei vor 7 Uhr Abends nicht zurückgekommen, habe erst dann das Telegramm und hernach das Couvert geöffnet; darauf sei sie zu einem der Berufungskläger gegangen; inzwischen sei es acht Uhr geworden und es hätte keine Möglichkeit mehr
bestanden, am selben Tage noch die Berufung abzugeben. An dieser Verkettung von Zufälligkeiten, welche die Partei gehindert habe, ihre Rechte rechtzeitig zu wahren, trage Niemand ein Ver¬ schulden. Für solche Fälle sei der Art. 43 O.=G. geschaffen. Da es sich außerdem um eine so geringfügige Überschreitung der Frist handle, so werde das Gericht um so eher die Wiederherstellung gewähren wollen. Aus den beigelegten Aktenstücken ergibt sich die Richtigkeit dieser Darstellung. In einer Eingabe an das Ober¬ gerichtspräsidium vom 20. Juli macht der Anwalt des Berufungs¬ beklagten zu Handen des Bundesgerichtes darauf aufmerksam, daß die Berufung verspätet sei, und bestreitet überdies die bundes¬ gerichtliche Kompetenz zur Entscheidung in dem Rechtsstreite. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege kann Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, daß er oder sein Vertreter durch unver¬ schuldete Hindernisse abgehalten worden sei, innerhalb der Frist zu handeln, und die Wiederherstellung binnen zehn Tagen von dem Tage an, an welchem das Hindernis gehoben ist, verlangt wird. Dabei wird die Erteilung der Wiederherstellung in keiner Weise von dem Willen der Gegenpartei abhängig gemacht; viel¬ mehr ist das Restitutionsgesuch von Amtes wegen zu prüfen, und muß, falls die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, auch dann abgewiesen werden, wenn etwa die Gegenpartei ihr Einverständnis erklärt hat. Aus diesem Grunde ist denn auch das Wiederher¬ stellungsgesuch dem Berufungsbeklagten zur Vernehmlassung nicht mitgeteilt worden. In seiner Eingabe an das Obergerichtspräsidium des Kantons Aargau hat derselbe übrigens ausdrücklich die Verspätung der Berufung hervorgehoben, woraus zu entnehmen ist, daß er sich dem Restitutionsbegehren jedenfalls widersetzen würde.
2. Fragt sich nun, ol die Nichteinhaltung der Berufungsfrist auf einem unverschuldeten Hindernisse im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung beruhe, so muß dies angesichts der eigenen Darstellung der Berufungskläger verneint werden. Danach lag die Ursache der Verspätung darin, daß Gemeindeammann Keusch, welcher als Vertreter der Beklagten mit dem Anwalte verkehrte, in den letzten Tagen der Berufungsfrist auf einer Bergreise ab¬ wesend war, ohne für gehörige Besorgung der eingehenden Kor¬ respondenz während seiner Abwesenheit Vorkehren getroffen zu haben. In Folge dieser Unterlassung blieb nicht nur die Berufungs¬ schrift des Anwaltes in seiner Wohnung uneröffnet liegen, sondern es konnte auch der am letzten Tage eingetroffenen telegraphischen Mahnung nicht mehr rechtzeitig Folge geleistet werden. Bei dieser Sachlage kann von einem unverschuldeten Hindernis nicht ge¬ sprochen werden. Ein solches wäre nur dann vorhanden, wenn die Einhaltung der Berufungsfrist durch einen Umstand verhin¬ dert worden wäre, der nach den Regeln einer vernünftigen Inte¬ ressenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmanne nicht befürchtet zu werden brauchte, oder dessen Abwendung übermäßige Anforderungen bedungen hätte. Im vorliegenden Falle mußte aber der mit dem Anwalt verkehrende Vertreter der Beklagten bei wöhnlicher Sorgsamkeit voraussehen, daß seine Mitwirkung den Prozeß während dieser Tage noch in Anspruch genommen werden könne, und daß die Interessen seiner Mandanten fährdet werden, wenn er sich entferne, ohne dem Anwalt An¬ zeige zu machen, oder für rechtzeitige Weiterbestellung allfällig in dieser Sache eingehender Korrespondenz zu sorgen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Wiederherstellungsgesuch wird als unbegründet abge¬ wiesen und daher die Berufung wegen Verspätung als verwirkt erklärt.