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21_I_475

BGE 21 I 475

Bundesgericht (BGE) · 1895-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

67. Urteil vom 27. April 1895 in Sachen Zwilchenbart gegen Veneziani. A. Mit Urteil vom 4. Februar 1895 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanz¬ liche Urteil bestätigt. Das Urteil der ersten Instanz lautet: Die Klage ist abge¬ wiesen. B. Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht und stellte den Antrag, es sei in Aufhebung desselben die Klage gutzuheißen, unter Kostenfolge für die Gegen¬ partei. Bei der heutigen Verhandlung wiederholt der Anwalt der Klägerin diesen Antrag. Der Anwalt des Beklagten beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klägerin, Auswanderungsgesellschaft Zwilchenbart in Basel, war seit mehreren Jahren Agent der französischen Schiff¬ fahrtsgesellschaft Compagnie générale transatlantique, deren Inspektor der Beklagte Eugen Veneziani ist. In dieser Stellung wies die Klägerin die meisten Reisenden, deren Transport nach Amerika sie vermittelte, dieser Gesellschaft zu, und schloß mit den Auswanderern für deren Rechnung Transportverträge ab. An¬ fangs Mai 1894 beschwerten sich zwei nach Amerika reisende Damen bei dem Auswanderungskommissariat in Paris darüber, daß die Agentur Zwilchenbart ihnen für diese Überfahrt Billete der American Line ausgestellt hatte, während dieselbe ihnen gemäß ihrem Verlangen den Transport auf einem Schiffe der französischen Compagnie générale transatlantique zugesagt habe. Diese letztere beförderte hierauf die beiden Damen, und theilte der Klägerin mit Schreiben ihres Inspektors Eugen Veneziani vom

8. Mai mit, daß sie infolge dieses neuen Beweises von schädi¬ gendem Verhalten derselben auf ihre weitere Mitwirkung ver¬ zichte und die erteilte Vollmacht nebst Firmenschild, Vertrags¬ formularen, Billeten u. s. w. zurückverlange. Klägerin stellte die

gewünschten Gegenstände zur Verfügung, bestritt aber, eine Voll¬ macht in Händen zu haben; sie forderte ihre Unteragenten auf, das Engagement von Passagieren für die Compagnie générale transatlantique einzustellen uns versandte an dieselben am 10. Mai eine gedruckte Darstellung des Transportes der beiden Damen, worin angedeutet wird, der Vorfall sei von dem Be¬ klagten provoziert worden. Am 17. und 18. Mai 1894 ließ nun der Beklagte in drei Basler Zeitungen und nachher in zahl¬ reichen anderen schweizerischen, sowie österreichischen, italienischen und deutschen Zeitungen folgendes Inserat erscheinen; „Com¬ pagnie générale transatlantique, einzig direkte Schnelldampfer¬ linie Håvre=New=York. Wir bringen hiemit zur Kenntnis, daß die Firma Zwilchenbart in Basel unsere Vertretung nicht mehr inne hat und infolge dessen keine Passagiere mehr für unsere Schiffe accordieren können. Paris, den 15. Mai 1894. Die Direktion.“ In den französischen Zeitungen war der Ausdruck Vertretung mit procuration wiedergegeben; und die italienischen Inserate sagen, die Compagnie générale habe der Klägerin ihre procura ent¬ zogen; sie enthalten ferner die Beifügung, daß die Gesellschaft keine von der Klägerin oder deren Agenten zugewiesenen Passa¬ giere mehr einschiffen werde. Einzelne Zeitungen brachten die Notiz auch in ihrem Textteil und knüpften hieran sogar War¬ nungen vor der Agentur Zwilchenbart. Am 18. Mai erließ die Klägerin in 87 Zeitungen eine Erwiderung auf die Publikation der Compagnie générale transatlantique. Sie erklärte darin, der Bruch ihrer Verbindung mit dieser Gesellschaft sei lediglich die Folge des Konkurrenzneides der letzteren, namentlich von Seite ihres Vertreters in Basel, auf die zunehmende Personenbeförde¬ rung der Agentur Zwilchenbart durch die American Line, welche durch ihre Überlegenheit der französischen Linie eine scharfe, stets wachsende Konkurrenz mache und auch erheblich billiger sei. In dem Inserat der „National=Zeitung“ wird noch gesagt, daß die amerikanische Linie auch eine anständigere Reisegesellschaft habe. Am 28. Mai versandte die Klägerin weiter eine gedruckte Be¬ schreibung einer Reise mit der American Line an ihre Agenten, welche auch in Zeitungen ihre Verbreitung fand. Darin wer¬ den die Vorzüge des Reisens mit dieser Linie gegenüber der französischen Gesellschaft geschildert und wird hervorgehoben, daß die ärztliche Untersuchung in Southampton glatt vor sich gangen sei; keine Chicane, keine Rohheit, kein Impfen habe statt¬ gefunden, wie es in Håvre der Fall sei.

2. Mit Klage vom 10. November 1894 verlangte die Klägerin vom Beklagten Bezahlung einer Entschädigung von 5000 Fr., weil derselbe durch das Inserat vom 17. und 18. Mai wider¬ rechtlich ihren Kredit geschädigt und sie in ihren persönlichen Ver¬ hältnissen ernstlich verletzt habe, sowie Erstattung der 913 Fr. 50 Ets. betragenden Auslagen für ihre Erwiderung vom 18. Mai. Sie hob hervor, daß der Beklagte in seinem Inserat unwahrer Weise vom Entzug einer procura gesprochen habe, während eine folche gar nicht existiert habe; durch diese Mitteilung sei allen Mut¬ maßungen Tür und Tor geöffnet worden. Der Schlußsatz des Inserates, daß die durch das Haus Zwilchenbart und seine Unteragenten vermittelten Passagiere künftig nicht mehr auf¬ genommen werden, sei geradezu beleidigend, und um so unloyaler, als die Klägerin, unter Anzeige an die Direktion der Compagnie générale transatlantique, ihre Unteragenten von dem Abbruch der Beziehungen mit letzterer in Kenntnis gesetzt habe. Zuerst habe der Beklagte sogar ein bedeutend schärferes Inserat vorbe¬ reitet gehabt, dasselbe sei aber von der Annoncenfirma Haasen¬ stein und Vogler, welcher er es habe aufgeben wollen, zurück¬ gewiesen worden. Hieraus, sowie aus der Art der Verbreitung des Inserates ergebe sich die Absicht, zu schädigen. Die Klägerin habe großen Schaden erlitten, welchen der Richter bemessen möge. Die Gegenerklärung sei hiedurch nötig geworden, und es habe daher der Beklagte auch die hieraus entstandenen Auslagen zu ersetzen. Der Beklagte bestritt zunächst seine Passivlegimation, weil er das Inserat vom 17. und 18. Mai 1894, auf welches die Klage einzig basiere, Namens der Compagnie générale trans¬ atlantique publiziert habe; eventuell behauptete er, daß in den¬ selben eine Widerrechtlichkeit gegenüber der Klägerin nicht liege. Da die Übernahme der Vertretung der französischen Gesellschaft durch die klägerische Firma seinerzeit in vielen schweizerischen Zeitungen publiziert worden sei, habe auch das Erlöschen der¬ selben veröffentlicht werden müssen. Die Compagnie générale

transatlantique sei auch durch das klägerische Zirkular vom 10. Mai 1894 zu ihrer Publikation veranlaßt worden. Für die un¬ befangenen Leser habe die Anzeige der Compapnie générale eine Kreditschädigung oder eine Beleidigung der Klägerin nicht ent¬ halten; jedenfalls aber wäre eine solche durch den Angriff, der in der klägerischen Erwiderung vom 18. Mai liege, ausgeglichen. Die Forderung von 913 Fr. 50 Ets. werde bestritten, weil der Beklagte, bezw. die von ihm vertretene Gesellschaft, die Gegen¬ erklärung nicht veranlaßt habe, und überdies nicht nachgewiesen sei, daß dieselbe diesen Betrag gekostet habe.

3. Die vorliegende Klage wird darauf gegründet, daß der Be¬ klagte durch das Inserat vom 17. und 18. Mai 1894 der Klä¬ gerin einen Vermögensschaden zugefügt und sie überdies in ihren persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt habe. Was nun zu¬ nächst die vom Beklagten erhobene Einrede der mangelnden Passiv¬ legitimation anbetrifft, so ist unbestritten, daß er das fragliche Inserat selbst verfaßt und publiziert hat. Damit ist aber seine Verantwortlichkeit für allfällige Rechtsverletzungen, welche durch dasselbe bewirkt wurden, begründet, und erscheint er daher zu der gegenwärtigen Klage passiv legitimiert. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist vom Beklagten nicht bestritten worden, und es kann daher unerörtert bleiben, ob dieselbe, als juristische Person, einen Anspruch darauf gründen könne, daß sie in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt worden sei.

4. Die Frage nun, ob in der Publikation des Inserates vom

17. und 18. Mai 1894 durch den Beklagten eine rechtswidrige Handlung desselben liege, hat die erste Instanz, deren Urteils¬ begründung vom Appellationsgericht aufgenommen worden ist, in durchaus zutreffender Weise verneint, indem sie ausführte, daß in dem Inserate keine unwahren Thatsachen behauptet worden seien, und die Erklärung auch keinen unangemessenen Ausdruck gefunden habe. Es ist festgestellt, daß die Klägerin die Vertreterin der Compagnie générale transatlantique war und in dieser Eigenschaft für deren Rechnung Transportverträge mit Aus¬ wanderern abschloß. Ebenso ist unbestritten, daß dieses Verhältnis durch die genannte Gesellschaft aufgelöst wurde. Wenn in der Publikation nicht auch die Gründe dieser Auflösung mitgeteilt worden sind, so lag darin keine Verletzung berechtigter Interessen der Klägerin. Dies könnte höchstens dann angenommen werden, wenn es üblich wäre, der öffentlichen Bekanntmachung vom Ent¬ zuge einer derartigen Vertretung auch die Gründe beizufügen, und demnach das Verschweigen derselben darauf hindeutete, daß dieselben den Entlassenen kompromittieren würden, während in Wahrheit solche Gründe nicht vorgelegen haben (vgl. Schwei¬ zerische Blätter für handelsrechtliche Entscheidungen XIII, S. 275); auf eine derartige Übung hat jedoch die Klä¬ gerin nicht abgestellt, und überdem durfte der Beklagte bei seiner Publikation davon ausgehen, daß die Klägerin die Interessen der Compagnie générale transatlantique nicht genügend gewahrt und derselben dadurch berechtigte Veranlassung zu der plötzlichen Aufhebung der Vertretung gegeben habe.

5. Enthielt somit die Publikation des Beklagten keine Unwahr¬ heit, und war sie auch nicht geeignet, dem Leser eine irrthümliche Meinung über die Veranlassung des Entzuges der Vertretung beizubringen, so könnte darin nur dann eine Widerrechtlichkeit erblickt werden, wenn sie ohne redlichen Endzweck, in der bloßen Absicht, der Klägerin zu schaden, erlassen worden wäre. Diese Auffassung wird jedoch durch die Akten nicht begründet, aus den¬ selben erhellt vielmehr, daß die Publikation durch die Interessen der Compagnie générale geboten war. Da die Vertretung durch die Klägerin seiner Zeit in weiten Kreisen publiziert worden war, verstand es sich von selbst, daß die Compagnie générale darauf halten mußte, die Auflösung des bisherigen Verhältnisses in dem gleichen Umfange bekannt zu machen. Es kann ihr daher auch nicht als böse Absicht ausgelegt werden, daß die Publikation vor¬ zugsweise in denjenigen Gegenden erfolgte, aus welchen die meisten Kunden der Klägerin herstammen. Sodann rechtfertigten die Gründe, welche zum Entzuge der Vertretung führten, (der Um¬ stand, daß die Klägerin Passagiere, welche die französische Linie benützen wollten, der American Line zuwies, sowie die Art, mit welcher dieselbe in ihrem Zirkular vom 10. Mai gegen die Com¬ pagnie générale Stellung nahm), öffentlich bekannt zu machen, daß die Klägerin diese Vertretung nicht mehr besitze. Endlich muß gesagt werden, daß die von Seite der Klägerin er¬

folgten Angriffe in dem erwähnten Zirkular vom 10. Mai so¬ wohl, als in ihrer Gegenerklärung und in dem Zirkular vom

28. Mai viel verletzender und rücksichtsloser waren, als das ruhig gehaltene Inserat des Beklagten.

6. Kann somit dem Beklagten eine widerrechtliche Handlung nicht zur Last gelegt werden, so fällt sowohl die Forderung wegen Kreditschädigung und Verletzung der Klägerin in ihren persön¬ lichen Verhältnissen, als auch die Ersatzforderung für die Publi¬ kationskosten der Gegenerklärung als unbegründet dahin. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet erklärt und demnach das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom

4. Februar 1895 in allen Teilen bestätigt.