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66. Urteil vom 20. April 1895 in Sachen Rebsamen gegen Lhomer und Konsorten. A. Mit Urteil vom 30. Januar 1895 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt: Kläger sei mit seiner Eingabe am Konkurse der Frau Rebsamen geb. Mattmann sub Klasse V Ziffer 45 sub litt. a betreffend ein Bett, eine Kommode, einen Schrank, ein Büchergestell, einen Kasten, zwei Nachttischli, einen Spiegel, Küchengeschirr, ein Kanapee, und sub litt. d betreffend einen Bügelofen und eine Badewanne, geschützt, dagegen mit seinen sämtlichen übrigen Vindikationseingaben des gänzlichen abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil ergriff Advokat Dr. Schaller in Luzern namens des Klägers die Berufung an das Bundesgericht. Er bemerkte, das Urteil werde insofern angefochten, als Kläger mit seiner Eingabe am Konkurse der Frau Rebsamen geb. Mattmann sub Klasse V Ziffer 45 litt. a nicht beschützt wurde, und die Prozeßkosten zum größten Teil ihm überbunden worden sind. Kläger beantrage demnach, er sei in Umänderung des angefochte¬ nen Urteils bei seiner Eingabe im genannten Konkurse sub Klasse V Ziffer 45 litt. a zu beschützen und demnach Beklagte gehalten, sein Eigentumsrecht an sämtlichen dort und in der Klage Ziffer 1 litt. a verzeichneten Mobilien anzuerkennen; im übrigen sei das obergerichtliche Urteil zu bestätigen. Der Streitwert betrage 8000 Fr. C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Anwalt des Rekurrenten diesen Antrag. Der Anwalt der Beklagten bestreitet, daß das Bundesgericht zu Beurteilung der Berufung zuständig sei. Er macht geltend, der für das mündliche Verfahren erforder¬
liche Streitwert sei nicht vorhanden, indem die streitigen Gegen¬ stände nicht 2000 Fr. wert seien; sodann sei durch das ange¬ fochtene Urteil nicht Bundesrecht verletzt worden. Im übrigen beantragt er Abweisung der Berufung und Bestätigung des ober¬ gerichtlichen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Oktober 1889 verehelichte sich der Kläger mit Jungfrau M. Mattmann, Modistin in Luzern. Am 14. November 1890 wurde über die letztere die Aufrechnung gezogen und am 27. De¬ zember gleichen Jahres der Konkurs eröffnet. In diesem Kon¬ kurse vindizierte der Kläger in Klasse V unter Ziffer 45 eine Menge Gegenstände, und zwar unter litt. a: Fahrnisse, welche er in die Ehe gebracht habe und die sich nun in der Wohnung der Eheleute Rebsamen befinden, darunter Betten, Schränke, zwei Kommoden, ein Sopha, Sessel, Tische, Linnenzeug, Herrenkleider, sodann Porträts, ein Reißzeug, Reißschienen, Bücher u. s. w. unter litt. b: Fahrhabegegenstände, welche ihm laut Abtretungs¬ akt vom 27. Oktober 1889 von der Konkursitin abgetreten worden seien; unter litt. c: einen Sekretär und ein Sopha, welche dem Kläger von der Schwiegermutter Frau Mattmann am 15./16. Ok¬ tober 1889 geschenkt worden seien, und unter litt. d: einen Bügel¬ ofen und eine Badewanne, welche Kläger seit der Verehelichung angeschafft habe. Da diese Ansprache von den Beklagten bestritten wurde, reichte Kläger am 26. Mai 1891 beim Bezirksgericht Luzern Klage ein mit dem Rechtsbegehren, er sei mit seiner Vindikation zu beschützen. Er machte zur Begründung seiner sub litt. a enthaltenen Ansprache, welche laut der Berufungserklärung heute einzig in Frage kommt, folgendes geltend: Er habe die hier aufgeführten Gegenstände in die Ehe gebracht. Zeugen werden be¬ weisen, daß dieselben zur Zeit der Verehelichung aus der Woh¬ nung des Klägers in die bisherige Wohnung der Frau Rebsamen, nunmehr die gemeinsame Wohnung der Eheleute Rebsamen trans¬ portiert worden seien. Fernere Zeugen werden bezeugen, daß ge¬ nannte Gegenstände in der Wohnung des Klägers, als er noch Junggeselle war, plaziert gewesen seien. Zeit der Erwerbung und Kaufart der einzelnen Gegenstände werden ebenfalls erstellt wer¬ den können. Im Tagebuche des Klägers sei das Inventar der Gegenstände sub 27. September 1889 aufgenommen, und Frau Rebsamen bezeuge unter gleichem Datum die Richtigkeit des ventars. Die Beklagten bestritten, daß der Kläger die Fahrnisse in die Ehe gebracht habe, daß dieselben aus der Wohnung des Klägers in diejenige der Konkursitin transportiert worden und daß sie früher in seiner Wohnung plaziert gewesen seien. Das Tagebuch sei mit Rücksicht auf den Konkurs oder sogar nach demselben, jedenfalls in fraudem creditorum angelegt worden; darin unter¬ zeichne sich der Kläger unter dem Datum des 27. September 1889 als E. E. Rebsamen=Mattmann, während er erst am
1. Oktober 1889 sich verehelicht habe; daraus ergebe sich deut¬ lich die Antedatierung dieses Dokumentes. Die Unterschrift „Maria Mattmann“ sei sodann nicht ächt. Der Kläger replizierte: Der angetragene Zeugenbeweis dafür, daß die Fahrhabe aus der möblierten Wohnung des Klägers in diejenige des Fräulein Mattmann transportiert worden sei, werde unterstützt durch den Feuerversicherungsakt und das Tagebuch des Klägers. Dieses letztere sei beweiskräftig. Mit aller Entschiedenheit werde bestritten, daß dasselbe auf den Konkurs hin angefertigt worden sei. In dem Tagebuch sei das in die Ehe eingebrachte Inventar bezeich¬ net und das Verzeichnis durch Frau Rebsamen unterzeichnet worden, damit Kläger nötigenfalls gegenüber den Verwandten der Frau einen Beweisakt für die in die Ehe gebrachten Fahr¬ nisse besitze. Die Unterschrift Maria Mattmann sei ächt. Wäh¬ rend dieses Prozesses wurde gegen den Kläger und seine Frau Strafklage wegen betrügerischen Bankerotts erhoben. Das Krimi¬ nalgericht des Kantons Luzern sprach den Kläger frei, verurteilte dagegen Frau Rebsamen wegen betrüglichen Bankerotts, begangen unter mildernden Umständen, und wegen leichtsinnigen Bankerotts zu zwei Monaten Gefängnis. Mit Urteil vom 25. Juli 1894 erkannte das Bezirksgericht Luzern, Kläger sei mit seiner Eingabe am Konkurse der Frau Rebsamen=Mattmann sub V. Klasse Ziffer 45 sub litt. a betreffend ein Bett, eine Kommode, ein Schrank, ein Büchergestell, ein Kasten, zwei Nachttischli, ein Spiegel, Küchengeschirr, ein Kanapee, und sub litt. d betreffend einen Bügelofen und eine Badewanne geschützt, dagegen mit seinen
sämtlichen übrigen Vindikationseingaben des gänzlichen abgewiesen Soweit die Vindikation sub litt. a in Frage kommt, beruht das Urteil auf folgenden Erwägungen: Das vom Kläger aufgelegte Tagebuch könne angesichts des Ergebnisses der Strafuntersuchung und nachdem die Achtheit der Unterschrift der Konkursitin be¬ stritten und vom Kläger kein Beweis angetreten worden, nicht mehr als Beweismittel angesehen werden. Hingegen sei durch die Zeugenverhöre dargetan, daß Kläger doch Fahrhabe zur Konkur¬ sitin in's Haus gebracht habe, und zwar sei dies bezeugt bezüg¬ lich eines Betts, einer Kommode, eines Schranks, eines Bücher¬ gestells, eines Kastens, verschiedener Bücher, zweier Nachttischchen, eines Spiegels, Küchengeschirr, verschiedener Flaschen, eines Ka¬ napee. Es könnte sich fragen, ob die Identität der transportierten mit der vindizierten Fahrhabe nachgewiesen sei. Da aber Unter¬ schiebung anderer Fahrhabe nicht behauptet, und nach der Sach¬ lage die Identität kaum angezweifelt werden könne, auch ein Gegenbeweis nicht versucht worden sei, dürfe die Identität als feststehend angenommen werden. Dieses Urteil wurde kassiert, weil dabei ein Konkursgläubiger der Frau Rebsamen als Richter mit¬ gewirkt hatte. In seinem neuen Entscheid vom 17. November 1894 hielt das Bezirksgericht Luzern das Dispositiv und die Er¬ wägungen des kassierten Urteiles Wort für Wort aufrecht, und das Obergericht bestätigte denselben in Bezug auf die Hauptsache, „unter Hinweis auf die faktischen Erörterungen im erstinstanz¬ lichen Urteile und in wesentlicher Behärtung der daherigen Moti¬ vierung.“
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist heute vom Anwalt e Beklagten bestritten worden und muß überdies von Amtes wegen geprüft werden. Was zunächst den Streitwert anbetrifft so ist zweifelhaft, ob derselbe die erforderliche Höhe erreiche. Die Parteien sind hierüber uneinig und bestimmte Anhaltspunkte zur Festsetzung derselben finden sich in der Prozedur nicht. Indessen mag dieser Punkt auf sich beruhen, da die Berufung auch beim Vorhandensein des gesetzlichen Streitwertes als unstatthaft er¬ scheint. Nach Art. 56 O.=G. ist die Berufung an das Bundes¬ gericht auf diejenigen Civilrechtsstreitigkeiten beschränkt, welche von den kantonalen Gerichten unter Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden worden, oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden sind. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich vorliegend nicht. Die kantonalen Gerichte haben ihren Entscheid nicht auf das eidgenös¬ sische Recht gestützt, und es kann dasselbe auch keine Anwendung finden. Die Streitfrage geht dahin, ob die Vindikation des Klä¬ gers an den in seiner Konkurseingabe näher bezeichneten Fahr¬ habegegenständen begründet sei. Nun befaßt sich das Bundesgesetz über das Obligationenrecht allerdings mit dem Eigentum an be¬ weglichen Sachen, allein es regelt diese Materie bekanntlich nicht erschöpfend, sondern nur soweit sie für den Verkehr in Betracht kommt (Art. 199 und ff. O.=R.). Es normiert nur den auf Vertrag, d. h. einem obligationenrechtlichen Rechtsgeschäfte be¬ ruhenden Eigentumserwerb (Art. 199 ib.) und läßt alle übrigen Erwerbsarten (vorbehältlich der hier nicht in Frage kommenden Bestimmung des Art. 206), wie Ersitzung, Occupation, Erb¬ folge u. s. w., unberührt. Die Anwendung des Bundesgesetzes auf eine derartige Vindikationsstreitigkeit setzt somit voraus, daß das Eigentumsrecht auf Grund eines Vertrages beansprucht werde; dabei kommt selbstverständlich noch hinzu, daß der Erwerb auch zeit¬ lich unter die Herrschaft des Obligationenrechtes fallen, also seit dem Inkrafttreten desselben stattgefunden haben muß. Im vorliegenden Falle hat nun der Kläger sein Eigentum in keiner Weise aus einem bundesgesetzlich normierten Erwerbsgrunde hergeleitet. Die Parteien sowohl als die kantonalen Instanzen stellen diesbezüglich einzig darauf ab, ob die vindizierten Gegenstände sich vor der Ver¬ ehelichung des Klägers in dessen Wohnung befunden haben, und nachher in diejenige der Konkursitin gebracht worden seien. Auf eine durch das Obligationenrecht geregelte Erwerbsart wird zwar einmal hingedeutet, indem in der Klage bemerkt ist, Zeit der Er¬ werbung und Kaufart der einzelnen Gegenstände werden ebenfalls erstellt werden können; aber es fehlt doch jede bestimmtere Angabe über den Erwerbsgrund, so daß das Bundesgericht, auch wenn es in dieser Sache zuständig wäre, hierüber eine materielle Prüfung nicht vornehmen könnte; dazu kommt, daß der Kläger über die Zeit der Erwerbung gar nichts vorgetragen hat, und daher auch nach dieser Richtung hin kein Anhaltspunkt für die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht gegeben ist. Selbst¬ verständlich war es Sache des Klägers, der sich nunmehr auf das Bundesgesetz beruft, zu zeigen, daß es sich um ein von demselben
beherrschtes Rechtsverhältnis handle. Bieten aber die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Erwerbung der vindizierten Gegen¬ stände durch den Kläger nach schweizerischem Obligationenrecht zu beurtheilen sei, so ist das Bundesgericht gemäß Art. 56 O.=G. nicht zuständig, auf die Berufung einzutreten.
3. Übrigens mag bemerkt werden, daß das Bundesgericht auch materiell zu selbständiger Entscheidung in der Lage wäre; denn die Fragen, von welchen die Parteien und die kantonalen Gerichte das Schicksal der Vindikation abhängig erachtet haben, ob nämlich die Gegenstände sich vor der Verehelichung des Klägers in seiner Wohnung befunden haben und ob das Tagebuch desselben für seine Ansprache als Beweismittel tauglich sei, stellen sich als reine Beweisfragen dar, an deren durch die Vorinstanz getroffene Entscheidung das Bundesgericht gebunden wäre. Wenn sodann der Anwalt des Rekurrenten heute geltend gemacht hat, das luzer¬ nische Obergericht sei von unrichtiger Auffassung über die Be¬ weislast ausgegangen, und es hätte mit Rücksicht auf die Natur der vindizierten Gegenstände das Eigentum des Klägers präsumiert werden sollen, so ist dagegen zu bemerken, daß hiebei von einer Verletzung eidgenössischen Rechts jedenfalls nicht die Rede sein könnte. Soweit die Frage der Verteilung der Beweislast durch das Konkursverfahren bedingt ist, wäre hier das kantonale Kon¬ kursrecht maßgebend, unter dessen Herrschaft der gegenwärtige Streit angehoben wurde, und soweit sie dem materiellen Rechte angehört, käme hier offenbar das eheliche Güterrecht zur An¬ wendung; nach beiden Richtungen hin wäre aber der Entscheid der Vorinstanz der Überprüfung durch das Bundesgericht ent¬ zogen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird wegen Inkompetenz des Gerichts nicht eingetreten und es hat daher bei dem Urteile des Obergerichts des Kantons Luzern vom 30. Januar 1895 sein Bewenden.