Volltext (verifizierbarer Originaltext)
58. Urteil vom 3. Mai 1895 in Sachen Rothschild gegen Lang. A. Mit Urteil vom 9. April 1895 hat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen erkannt: Der Kläger hat dem Beklagten und Widerkläger 1286 Fr. 73 Cts. nebst Zins vom 21. Juli 1894 (Tag der Klage) an, zu bezahlen. Die Rechte des Klägers aus Position 47 bis 54 und des Be¬ klagten aus Position 43 bis 46 bleiben einer gesonderten Sach¬ behandlung vorbehalten. B. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger und Widerbeklagte die Berufung an das Bundesgericht. Er beantragte, die Schaden¬ ersatzforderung des Widerklägers zu streichen und die Entschädi¬ gung für verkaufte, aber nicht übergebene Fahrhaben im Sinne seiner Aufstellung zu berichtigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger und Widerbeklagte Rothschild hatte von einem Kellenberger das Gasthaus zum Ochsen in Niederuzwyl samt Mobiliar gekauft, und verkaufte dasselbe bald nachher, im De¬ zember 1893, an den Beklagten und Widerkläger Lang zum Preise von 70,000 Fr. Alles im Ochsen vorhandene, zum Wirtschafts¬ betriebe gehörige Mobiliar sollte im Kauf inbegriffen sein, mit Ausnahme der von Frau Kellenberger beigebrachten Aussteuer¬ gegenstände und einer Anzahl anderer Objekte. Bei seinem Ein¬ zuge, Mitte Dezember 1893, bemerkte der Beklagte, daß ein großer Teil der gekauften Mobilien nicht vorhanden war, indem die Ehe¬ leute Kellenberger dieselben bei ihrem Wegzuge mitgenommen hatten. Als dann Rothschild ihn aus einem andern Geschäfte um Bezahlung von 2280 Fr. belangte, erhob er eine Widerklage, indem er für das fehlende Inventar 4296 Fr., und wegen Be¬ hinderung im Wirtschaftsbetriebe in Folge dieses Mangels 590 F. forderte. Die Vorinstanz hat die Klageforderung des Rothschild im Betrage von 1663 Fr. 27 Cts. und die Widerklage Langs im Betrage von 2950 Fr. (nämlich 2650 Fr. für fehlendes nventar und 300 Fr. für Geschäftsstörung) gutgeheißen. Die Be¬ rufung bezieht sich lediglich auf die Widerklage.
2. Frägt es sich, ob das Bundesgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung kompetent sei, so hängt dies, da der erfor¬ derliche Streitwert vorhanden ist, davon ab, ob das Streitverhältnis dem eidgenössischen oder aber dem kantonalen Rechte unterstellt sei. Die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung ist eine solche aus Kauf, und zwar bezog sich das Kaufgeschäft sowohl auf Liegenschaften als auf Mobilien. Beides, die Liegenschaften wie die Fahrhaben, wurde dem Beklagten und Widerkläger auf Grund
eines und desselben Vertrages, unter Ansetzung eines Gesamtpreises für Alles, übertragen. Dieser Kaufvertrag ist daher rechtlich als ein einheitliches Rechtsgeschäft aufzufassen, und wenn es sich hiebei frägt, ob derselbe ganz als Liegenschafts= oder aber ganz als Mobiliarkauf zu gelten habe, so kann keinem Zweifel unterliegen, daß derselbe als Liegenschaftskauf behandelt werden muß; denn die Veräußerung der Liegenschaften bildete weitaus den Hauptinhalt des Vertrages, während die Überlassung der dazu gehörigen Mobilien lediglich als Accessorium zu diesem Hauptgeschäft hin¬ zutrat (s. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entschei¬ dungen XIII, S. 510). Erscheint aber hienach das Rechtsgeschäft, auf Grund dessen die streitigen Ansprüche des Widerklägers her¬ gelettet werden, als ein Liegenschaftskauf, so kommt für die Be¬ urteilung derselben, gemäß Art. 231 Abs. 1 O.=R., ausschließlich kantonales Recht zur Anwendung (s. die eitierte Entscheidung des Bundesgerichtes, S. 511, Erw. 4 u. ff.) und es ist somit das Bundesgericht nicht kompetent, auf die vorliegende Berufung ein¬ zutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung des Klägers und Widerbeklagten wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.