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21_I_372

BGE 21 I 372

Bundesgericht (BGE) · 1895-01-01 · Deutsch CH
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50. Urteil vom 24. April 1895 in Sachen Arnet. A. Die Hinterbliebenen des L. Arnet, Bahnarbeiter, von und in Root, welcher beim Bahnhof Rothkreuz, Kantons Zug, von einem Nordostbahnzuge überfahren worden und an den Folgen der Verletzungen gestorben war, erhoben bei den Gerichten des Kantons Zug Klage aus Haftpflicht gegen die Nordostbahn, indem sie gleichzeitig bei den zugerischen Behörden um Gewährung des Armenrechtes nachsuchten. Die Polizeidirektion des Kantons Zug, welche mit diesem Gesuche befaßt wurde, wies dasselbe ab mit der Begründung, daß Arnet zur Zeit des Unfalles seinen Wohnsitz nicht im Kanton Zug gehabt habe. Gegen diesen Ent¬ scheid erklärte Advokat Dr. Grüter, Namens der Erben Arnet, den Rekurs, indem er die betreffende Eingabe als Rekurs an den Bundesrat überschrieb, dieselbe aber an das Bundesgericht sandte. Darin wird ausgeführt, daß der Entscheid der Polizei¬ direktion die durch Art. 6 des Bundesgesetzes vom 26. April 1887 betreffend Ausdehnung der Haftpflicht gewährte Wohltat illusorisch mache. Außer der Dürftigkeit dürfe als einzige Voraussetzung zur Erteilung des Armenrechtes noch gefordert werden, daß die Klage nach vorläufiger Prüfung sich nicht von vornherein als unbegründet herausstelle. Es sei daher der Entscheid der Poltzei¬ direktion des Kantons Zug aufzuheben und den Rekurrenten in ihrem Prozesse gegen die Nordostbahn das unbeschränkte Armenrecht im Sinne von Art. 6 cit. zu erteilen, unter Kosten¬ folge. Auf bezügliche Anfrage des Instruktionsrichters, ob der Rekurs eigentlich an den Bundesrat oder an das Bundesgericht habe gerichtet werden wollen, erklärte dann Advokat Dr. Grüter, er habe einfach an die zuständige eidgenössische Rekursbehörde ge¬ langen wollen und hiebei allerdings zunächst an den Bundesrat gedacht; die Adresse auf dem Couvert beruhe daher auf Versehen. Dagegen ersuche er jetzt das Bundesgericht, falls es sich kompe¬ tent erachten sollte, in Sachen zu entscheiden; andernfalls möge es die Sache dem Bundesrat überweisen. B. Die Polizeidirektion des Kantons Zug beantragt zunächst Nichteintreten aus dem formellen Grunde, weil der kantonale Instanzenzug — der an die Justizdirektion geführt hätte nicht erschöpft worden sei; eventuell, weil zur Beurteilung des fraglichen Haftpflichtfalles nicht die Gerichte des Kantons Zug, sondern diejenigen des Kantons Luzern, als des Wohnsitzes des Verunglückten zur Zeit des Unfalles, kompetent seien und daher die letztgenannten Gerichte resp. Behörden auch das Armenrecht gewähren mußten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nachdem der Bahnarbeiter L. Arnet in Rothkreuz, Kantons Zug, verunglückt war, erachteten seine Hinterbliebenen resp. deren Vertreter die Zuger Gerichte als kompetent, den daherigen Haft¬ pflichtstreit zu entscheiden; sie gelangten daher mit einer Klage an die genannten Gerichte und suchten zugleich bei den zugerischen Behörden um das Armenrecht nach. Die zugerische Polizeidi¬ rektion, welche mit diesem Gesuche befaßt wurde, erachtete dagegen die Zuger Gerichte als in Sachen inkompetent, indem der Streit¬ fall bei denjenigen des Wohnsitzkantons des Verunglückten an¬ gebracht werden müsse; sie wies daher das Gesuch um Armen¬ recht ab. Gegen diesen abweisenden Entscheid hat die Kläger¬ schaft den Rekurs ergriffen; derselbe wird aber darauf gestützt, daß in casu durch Verweigerung des Armenrechtes Art. 6 des erweiterten Haftpflichtgesetzes verletzt worden sei, wonach die Kantone dafür sorgen sollen, daß bedürftigen Personen in Haft¬

pflichtprozessen — auf Verlangen und nach vorläufiger Prüfung des Falles — der unentgeltliche Rechtsbeistand gewährt werde, ec. (siehe Art. 6 cit.). Wird aber zunächst von Amtes wegen ge¬ brüft, ob das Bundesgericht zur Beurteilung der Frage der Verletzung genannten Art. 6 kompetent sei, so ist zu bemerken; In Art. 189 Alinea 2 des Organisationsgesetzes wird bestimmt, daß vom Bundesrat oder der Bundesversammlung zu erledigen seien Beschwerden betreffend die Anwendung der auf Grund der Bundesverfassung erlassenen Bundesgesetze, soweit nicht diese Ge¬ setze selbst oder das Organisationsgesetz abweichende Bestimmungen enthalten. Nun enthäll das Organisationsgesetz keine Bestim¬ mungen, durch welche Beschwerden betreffend Anwendung des in Frage stehenden Bundesgesetzes und speziell Art. 6 desselben der Beurteilung durch den Bundesrat entzogen würden; ebenso¬ wenig wird etwas derartiges durch das erweiterte Haftpflicht¬ gesetz selbst vorgeschrieben. Nun könnte die Tragweite des Art. 189 Abs. 2 cit. zwar im Allgemeinen etwas zweifelhaft sein; da¬ gegen braucht in casu über dieselbe nicht entschieden zu werden. In Art. 11 des erweiterten Haftpflichtgesetzes wird nämlich be¬ stimmt, daß der Bundesrat beauftragt sei, die Vollziehung des Gesetzes durch die Kantone zu kontrolieren. Auch hat das Bun¬ desgericht bereits einmal — Amtliche Sammlung XVIII, S. 568 ausgesprochen, daß Beschwerden über die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kantone verpflichtet seien, für unentgeltliche Verbeiständung bedürftiger Haftpflichtkläger zu sorgen, an den Bundesrat zu richten seien und ist es gemäß diesem Entscheid auch der Bundesrat, der Rekurse wegen Ver¬ letzung des Art. 6 cit. zu entscheiden hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.