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49. Urteil vom 19. Juni 1895 in Sachen Staatskasse Uri und Regli. A. Unterm 30. November 1891 erließ C. J. Regli in Göschenen an Pfarrer Herger ebendaselbst eine Vorladung vor Vermittler¬ amt Göschenen, eventuell Kreisgericht Uri, mit dem Rechtsbegehren, derselbe habe eine öffentlich ausgesprochene Verläumdung, daß Regli iu einem Civilprozesse einen falschen Eid geschworen hätte, zu widerrufen, gesetzliche Satisfaktion zu leisten, und sei dafür an¬ gemessen zu bestrafen, unter Kostenfolge. Pfarrer Herger erschien vor Vermittleramt, verließ jedoch bald darauf den Kanton Uri und zog nach Wald, Kantons Zürich. Als er daselbst durch Schreiben des Präsidenten des Kreisgerichtes Uri benachrichtigt wurde, daß der Tag zur Verhandlung angesetzt sei, antwortete Pfarrer Herger, er könne auf den angesetzten Termin nicht erscheinen; er werde auch keinen Anwalt mit seiner Vertretung betrauen; wie das Kreisgericht Uri urteilen werde, sei ihm sehr gleichgültig. Am
3. Mai 1892 fand sodann die Verhandlung fraglichen Prozesses statt und erging gegen Pfarrer Herger ein Kontumazurteil, wo¬ durch das Rechtsbegehren des Klägers für begründet erklärt und der Beklagte zur Zahlung einer Ordnungsbuße von 10 Fr. wegen Nichterscheinen und zu einer Geldbuße von 30 Fr. wegen Injurie verurteilt wurde, unter Kostenfolge. Dieses Urteil wurde dem Beklagten unterm 10. Juni 1892 zugestellt; ebenso ein weiteres Urteil des gleichen Gerichtes vom 4. Juli 1892, wo¬ durch das erste Urteil, nach Ablauf der Purgationsfrist, als in Rechtskraft erwachsen erklärt und dem Kläger Regli für das bezahlte Gerichtsgeld der Regreß gegen den Beklagten eröffnet wurde. Es ergingen dann in Sachen noch zwei weitere Entscheide des Kreisgerichtes Uri: einer vom 17. April 1893, wodurch Pfarrer Herger unter Kostenfolge aufgefordert wurde, vor ge¬ nanntem Gericht zur Unterzeichnung des festgesetzten Widerrufes zu erscheinen, und weiterhin ein Entscheid vom 27. November 1893, demzufolge an Stelle des „Widerrufes“ die Ehre des Klägers Regli gerichtlich gewahrt und demselben für bezahltes Gerichtsgeld wieder der Regreß auf den Beklagten eröffnet wurde. Unterm 18./19. Januar 1895 stellte dann Rechtsagent Ehrens¬ berger in Zürich Namens der Staatskasse Uri und des I. C. Regli beim zürcherischen Regierungsrate das Gesuch, es seien die obgenannten Straferkenntnisse vom 3. Mai und 4. Juli 1892 und 17. April und 27. November 1893 als im Kanton Zürich vollstreckbar zu erklären, dies zwar auf Grund des § 1116 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes, der die Vollziehung strafrecht¬ licher Erkenntnisse mit Bezug auf verhängte Geldbußen (Ord¬ nungsbußen inbegriffen) und Kosten normiert. Zur Begründung berief sich der genannte Rechtsagent auch auf Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Konkurs. Unterm 21. Februar 1895 wies der zürcherische Regierungsrat
das Gesuch um Urteilsvollstreckung ab, wesentlich aus folgenden Gründen: Es handle sich um die Vollstreckung strafrechtlicher Erkenntnisse und sei auch das Gesuch in diesem Sinne gestellt worden. Indes finde Art. 81 Abs. 2 cit. hier keine Anwendung, indem sich die bezügliche Bestimmung blos auf Civilurteile beziehe, die allerdings gemäß Art. 61 B.=V. auch in einem andern Kanton, als in dem sie erlassen wurden, ohne weiteres, vorbe¬ hältlich nur der Einrede des Art. 81 Abs. 2 leg. cit., vollstreck¬ bar seien. Die Betreibung für vermögensrechtliche Ansprachen aus außerkantonalen Strafurteilen dagegen hänge ab von dem Hoheitsrechte des Kantons und pflege im Kanton Zürich nur zugelassen zu werden unter der Voraussetzung, daß das betreffende Strafurteil selbst in der Hauptsache auf dortseitigen Vollzug An¬ pruch machen könne. In casu sei nun, trotzdem der zürcherische Aufenthalt des Beklagten dem urnerischen Gerichte bekannt war, weder die Auslieferung noch die Übernahme der Beurteilung des Falles durch die zürcherischen Gerichte beantragt worden und liege auch keine Erklärung der urnerischen Regierung vor, daß sie in solchen Fällen, da es sich nicht um ein schon kraft Bundes¬ gesetzgebung zur Auslieferung oder eigenen Beurteilung verpflich¬ tendes Vergehen handle, Gegenrecht halten werde. Nachdem so¬ dann das urnerische Urteil als in Rechtskraft erwachsen erklärt worden sei, erscheine eine Remedur des Verfahrens als abge¬ schnitten. B. Gegen den Entscheid des zürcherischen Regierungsrates erklärte Fürsprecher Dr. Schmid Namens der Staatskasse des Kantons Uri und des C. J. Regli den Rekurs an den Bundes¬ rat mit dem Antrage, es sei genannter Regierungsrat einzuladen, die verweigerte Urteilsvollstreckung anzuordnen, unter Kostenfolge für den Beklagten Herger. Rekurrent stellte gleichzeitig an den Bundesrat das Gesuch, die Rekurseingabe, falls er sich als un¬ zuständig erachten sollte, dem Bundesgerichte zu übermitteln. Diesem Gesuche entsprechend wies sodann der Bundesrat unterm
20. März 1895 die Beschwerde zur Entscheidung an das Bundes¬ gericht mit der Begründung, daß es sich laut Rekursanbringen in Wirklichkeit nur um Verletzung des Art. 61 B.=V. handeln könne, bezüglich desselben aber das Bundesgericht kompetent sei. In der Eingabe des Dr. Schmid ist im wesentlichen ausge¬ führt: Die angefochtene Schlußnahme des zürcherischen Regie¬ rungsrates gehe davon aus, daß es sich vorliegend um Voll¬ treckung von Strafurteilen handle. Dagegen betrachte die Civil¬ prozeßordnung des Kantons Uri die Klage um Ehre als eine Civilklage und würden demgemäß Injurienprozesse im Kanton Uri als Civilprozesse behandelt. Das in Frage stehende Urteil sei ein Civilurteil; Art. 81 Abs. 2 des Betreibungs= und Kon¬ kursgesetzes sei zweifellos anwendbar. Die Kompetenz des ur¬ teilenden Gerichtes sei zwischen den Parteien gar nicht controvers; Beklagter sei auch zu den Verhandlungen vorgeladen worden. Der angefochtene Entscheid qualifiziere sich auf Grund von Art. 19 des Betreibungs= und Konkursgesetzes als Rechtsverweigerung seitens einer kantonalen Aufsichtsbehörde. Eventuell werde Ver¬ letzung des Art. 61 B.=V. behauptet. C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich führt in seiner rnehmlassung im wesentlichen aus: Die Vollstreckung der ur¬ nerischen Urteile sei als solche von Straferkenntnissen, unter Hin¬ weis auf § 1116 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes, anbe¬ gehrt worden. In Fällen der vorliegenden Art sei die Kantons¬ hoheit durch Bundesrecht, speziell auch durch das Bundesgesetz betreffend Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten, nicht beschränkt; der Regierungsrat habe daher den Vollzug verweigern dürfen. Der vorliegende Rekurs stelle sich nun aber auf den ganz neuen Standpunkt, daß es sich in casu um Voll¬ zug eines Civilurteiles handle, indem Injurienprozesse in Uri durchaus als Civilprozesse behandelt würden. Den Vollzug eines Civilurteils habe aber der Regierungsrat niemals hindern wollen er habe sich damit überhaupt nicht zu befassen; vielmehr solle die Rekurrentschaft, falls sie die fraglichen Erkenntnisse als Civil¬ urteile betrachte, ohne weiteres den Weg der Betreibung ein¬ schlagen, und, wenn selbe verweigert würde, an die Gerichte als Aufsichtsbehörden im Schuldbetreibungs= und Konkurswesen ge¬ langen. Übrigens stelle sich fragliches Urteil nach zürcherischer Gesetzgebung und allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Strafurteil dar, und sei dies wohl ausschlaggebend. Der Standpunkt des ur¬ nerischen Rechtes falle nicht in Betracht.
D. In besonderer Vernehmlassung beantragt auch Pfarrer Herger die Abweisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: In der Streitsache des C. J. Regli gegen Pfarrer Herge¬ hatte ersterer beim Kreisgericht Uri das Rechtsbegehren gestellt, es habe der Beklagte die gegen ihn ausgesprochene Verläumdung zu widerrufen, gesetzliche Satisfaktion zu leisten und sei derselbe zu bestrafen, unter Kostenfolge. Das Kreisgericht erkannte sodann unterm 3. Mai 1892 in contumaciam dahin, es sei das Rechts¬ begehren des Klägers begründet und der Beklagte in eine Buße von 30 Fr. und eine Ordnungsbuße von 10 Fr. (wegen Nicht¬ erscheinen) verfällt, unter Kostenfolge. Durch weitere Entscheide wurde im wesentlichen dieses Urteil als in Rechtskraft erwachsen erklärt, resp. im einzelnen modifiziert, und bezügliche weitere Kosten dem Beklagten auferlegt. Unterm 18./19. Januar 1895 begehrte sodann Rechtsagent Ehrensberger Namens der urnerischen Staatskasse und des Klägers Regli beim zürcherischen Regierungs¬ rat die Bewilligung zum Vollzuge fraglicher Erkenntnisse; dies Begehren stützte sich auf die Bestimmung des zürcherischen Pro¬ zeßgesetzes betreffend Vollzug von Strafurteilen außerkantonaler Gerichte und Art. 81 Abs. 2 des Betreibungs= und Konkursge¬ setzes. Von diesem Gesichtspunkt aus befaßte sich der zürcherische Regierungsrat mit fraglichem Begehren und erklärte, daß Art. 81 Abs. 2 cit. sich nur auf Civilurteile beziehe, die in Frage stehen¬ den Straferkenntnisse aber nach zürcherischem Rechte, das diesbe¬ züglich maßgebend sei, sich nicht zur Vollstreckung eigneten. In der hierseitigen Instanz hat nun die Rekurrentschaft insofern einen andern Standpunkt eingenommen, als sie jetzt die in Frage stehen¬ den Urteile als Civilurteile ausgibt und den Art. 61 B.=V. als verletzt bezeichnet. Wenn man nun davon absehen will, daß die gleiche Partei früher die betreffenden Erkenntnisse als strafrecht¬ liche qualifizierte, so ist zu bemerken: Das Begehren des Klägers ging auf Strafe, Widerruf und Kostenfolge; das Urteil (resp. die Urteile) lauten zur Zeit auf Strafe (und Ordnungsbuße), gerichtliche Ehrenerklärung und Kostenfolge. Der Anspruch des Klägers erweist sich unter diesen Umständen doch gewiß auch nach urnerischem Rechte als ein Strafanspruch, und das bezüg¬ liche Urteil als ein Strafurteil (Amtliche Sammlung XIX, S. 104). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der genannte Anspruch nach urnerischem Rechte wesentlich in den Formen des Civilprozesses geltend zu machen ist. Abgesehen davon fällt in Betracht, daß die in Frage stehenden Entscheide nach dem Rechte des um Vollzug angegangenen Kantons Zürich, sowie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gewiß als Strafurteile zu betrachten sind, in denen eben der Strafanspruch, sowie die demselben accessorischen Kostenforderungen festgestellt werden. Das aber ist maßgebend. Sind also die genannten Urteile als Straf¬ urteile zu betrachten, so bezieht sich Art. 61 B.=V. nicht darauf es kann daher eine Verletzung desselben nicht vorliegen. Was sodann Art. 81 des Betreibungs= und Konkursgesetzes betriff so ist das Bundesgericht als Staatsgerichtshof diesbezüglich in¬ kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.