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21_I_375

BGE 21 I 375

Bundesgericht (BGE) · 1895-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

51. Urteil vom 20. Juni 1895 in Sachen Lütscher. A. Georg Lütscher von Jenins wurde durch Beschluß der Vormundschaftsbehörde Maienfeld vom 25. Dezember 1894 unter Vormundschaft gestellt. Georg Lütscher ist Besitzer eines ganz kleinen Vermögens (circa 2000 Fr.), 64 Jahre alt, und seit kurzem wieder verheiratet. Seine Bevogtigung wurde auf Be¬ gehren der Kinder erster Ehe ausgesprochen, und in der Haupt¬ sache damit motiviert, daß nach Ansicht der Behörde es ihm nicht möglich sei, seine Frau und die zwei unehelichen Kinder derselben die er zu sich genommen habe, durch seine Arbeit zu unterhalten, und es daher unverantwortlich erscheine, wenn er anderer Leute Kinder erhalte, ohne irgend welche Entschädigung zu kriegen. In der Tat habe sich in letzter Zeit sein kleines Vermögen be¬ reits vermindert. Der Bezirksgerichtsausschuß Maienfeld bestätigte auf Rekurs hin den Beschluß der Vormundschaftsbehörde und betont in seinem Entscheid: Die Wiederverehelichung des Lütscher an sich, oder die Gefahr, daß er sein Vermögen, statt es den Kindern erster Ehe zu erhalten, den Gliedern seiner neugegrün¬ deten Familie bei Lebzeiten zuwende, sei zwar kein zulässiger Be¬ vogtigungsgrund. Dagegen scheine außer allem Zweifel zu stehen, daß bei der Leichtfertigkeit seiner Frau, dem Alter und der bereits sehr verminderten Arbeitsfähigkeit Lütschers, und seinem sehr ge¬ ringen Vermögen, die Gefahr der künftigen Dürftigkeit für Lütscher und seine Familie bestehe. Darin liege aber ein bundesrechtlich zuläßiger Grund zur Bevogtigung. Darauf, daß die Vormund¬ schaftsbehörde sich auf den § 100 Ziff. 3 des bündnerischen Privat¬ rechtes berufe, komme es nicht an, da diese Gesetzesbestimmung sich inhaltlich mit Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die per¬ sönliche Handlungsfähigkeit decke. B. Gegen diesen Entscheid rekurriert nun Georg Lütscher an das Bundesgericht. Seine Ausführungen gehen im wesentlichen dahin: Es liege ein Eingriff in das verfassungsmäßige Recht persönlicher Freiheit des Rekurrenten vor. Der Bevogtete sei per¬ sönlich, wie die vielen vorgelegten Zeugnisse dartun, und das Gericht selbst zugebe, ein ordentlicher Mann. Die Vorwürfe be¬ treffen nur seine Frau, seien aber in Bezug auf das Vorleben

derselben übertrieben und für gegenwärtig ganz und gar nicht zu¬ treffend. Sie führe sich nun wie jede andere ordentliche Hausfrau auf. Der kleine Rückschlag im Vermögen seit 1892 sei etwas Zufälliges und rechtlich ohne Bedeutung. Der Bezirksgerichts¬ ausschuß habe die Tatsachen verdreht, und dieselben in bundes¬ rechtlich unzulässiger Weise beurteilt. Er becufe sich zwar in seinem Urteil auf Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit; in seinen Erwägungen und in seiner Recht¬ sprechung gehe er aber über den Inhalt des Art. 5 B.=G hinaus, und statuiere einen Bevogtigungsgrund, der in diesem Artikel nicht vorgesehen sei. Lütscher sei kein Verschwender und ein noch rüstiger Mann. Man werfe ihm zwar verminderte Ar¬ beitsfähigkeit infolge Alters vor; wäre dies aber auch der Fall, so läge darin kein bundesrechtlich zulässiger Bevogtigungsgrund. Vollends unverständlich sei sodann, wenn man Jemandem die Vermögensverwaltung deswegen entziehe, weil angeblich die Frau einen ungünstigen Einfluß auf ihn ausübe. Rekurrent verlange daher Aufhebung der vom Bezirksgerichtsausschuß bestätigten vor¬ mundschaftlichen Verfügung, unter gerichtlicher und außergericht¬ licher Kostenfolge. C. Advokat H. Hold in Chur, Namens der Vormundschafts¬ behörde des Kreises Maienfeld, antwortet: Der Fall sei mit dem im bundesgerichtlichen Urteil vom 10. Oktober 1894 in Sachen Leuener behandelten identisch. Hier wie dort handle es sich darum, ob die in § 100 Ziff. 3 des bündnerischen Privatrechtes mit Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Handlungsfähigkeit übereinstimmende Voraussetzung üblen Haushaltes und daheriger Gefahr künftigen Notstandes zutreffe. Beide kantonalen Instanzen hätten nun nach sachlicher Prüfung die Frage bejaht. Damit sei die Sache materiell vollkommen erschöpft, da das Bundesgericht nach seiner ständigen Praxis die richtige Anwendung des kanto¬ nalen Gesetzesrechtes nicht zu überprüfen habe. Es könne sich nur noch fragen, ob dem rekurrierten Bevogtigungsbeschluß nicht etwa ein Vorschieben eines offenbar unzulässigen Entmündigungs¬ grundes, somit eine Umgehung des Bundesgesetzes zu Grunde liege. Auch dies sei nicht der Fall. Die Bevogtigung sei nicht etwa blos wegen der Wiederverehelichung verfügt worden. Auch sei der frühere gute Leumund des Lütscher keineswegs außer Acht ge¬ lassen worden. Wenn aber sich derselbe in seinem hohen Alter einer notorisch liederlichen Person in die Arme werfe, seine Fa¬ milie verlasse, versilbere, was er liquid finde, und bei jener Per¬ son vergeude, wenn er trotz aller Zureden seiner Kinder und der Vormundschaftsbehörde seinen anstößigen Lebenswandel nicht nur fortsetze, sondern sich sogar bethören lasse, jene Person zu ehe¬ lichen und mit ihr auch deren zwei außerehelichen Kinder aufzu¬ nehmen, während er außer Fall sei, sich allein durchzubringen, dann sei gewiß bei dem ohnehin geringen Vermögen des Lütscher und seiner geschwächten Arbeitskraft die Annahme berechtigt, daß dessen Notstand resp. dessen Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten seiner Kinder erster Ehe und der Heimatgemeinde in nächster Aussicht stehe. Aus diesen Gründen werde Abweisung des Re¬ kurses unter Verurteilung des Rekurrenten in sämtliche Kosten beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Was die Kompetenzfrage betrifft, so könnten Zweifel be¬ stehen, ob das Bundesgericht zufolge des Wortlautes von Art. 189 Abs. 2 des neuen Organisationsgesetzes betreffend die Bundes¬ rechtspflege derzeit noch zuständig sei, Beschwerden zu entscheiden, die sich auf die Verletzung des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 beziehen, welches Gesetz die näheren Normen aufgestellt hat, innert welcher die Handlungsfähigkeit dem Schutze des Bundes unterstellt sei. Besagter Art. 189 bezeichnet nämlich in seinem ersten Absatz jene Artikel der Bundesverfassung, bezüglich derer Rekursentscheide in die Befugnis der politischen Bundesbehörden gelegt sind. Hieran reiht sich im zweiten Absatz die Vorschrift: Vom Bundesrate und von der Bundesversammlung sind überdies zu erledigen: Beschwerden betreffend die Anwendung der auf Grund der Bundesverfassung erlassenen Bundesgesetze, soweit nicht diese Gesetze selbst øder gegenwärtiges Organisationsgesetz (Art. 182) abweichende Bestimmungen enthalten. Diese ganz allgemein ge¬ haltene Vorschrift könnte man versucht sein, auch auf das Hand¬ lungsfähigkeitsgesetz anzuwenden, indem letzteres eine entgegen¬ stehende Kompetenzbestimmung zu Gunsten des Bundesgerichtes nicht enthält, und auch Art. 182 des neuen Organisationsgesetzes hiefür nicht angerufen werden kann. Hiezu kommt noch ferner, daß Art. 180 O.=G. verschiedene Bundesgesetze aufführt, bei

deren Verletzung das Bundesgericht als Staatsgerichtshof ange¬ rufen werden kann, wobei das Handlungsfähigkeitsgesetz nicht miterwähnt wird. Dem gegenüber gehört jedoch die Handlungs¬ ähigkeit von jeher, wie auch der Bundesrat in seiner Botschaft zum neuen Organisationsgesetz (Bundesblatt II, 1892 S. 380) anerkannt hat, zu den wichtigsten Individualrechten der Bürger, zu deren Schutz seit dem Jahre 1874 das Bundesgericht durch Art. 113 Ziff. 3 B.=V. als Rekursinstanz eingesetzt worden ist, und war bekanntermaßen bei Erlaß des neuen Organisations¬ gesetzes keineswegs die Absicht, die Kompetenzsphäre des Bundes¬ gerichtes zu beschränken, sondern gegenteils dieselbe (mit Rücksicht auf konfessionelle Anstände) zu erweitern. Offenbar besteht daher in dieser Richtung eine Lücke oder Undeutlichkeit im Gesetzestext, welche der Richter im Sinne der grundlegenden Vorschrift des rt. 113 Ziff. 3 B.=V., welche auch in Art. 175 Abs. 3 des neuen Organisationsgesetzes wörtlich aufgenommen wurde, zu er¬ gänzen hat. Auch der Bundesrat hat in einem besonderen Schreiben an das Bundesgericht vom 4. Juni 1895 erneut und unumwunden anerkannt, daß Rekurse betreffend Verletzung der Handlungsfähigkeit der Bürger der Beurteilung durch das Bun¬ desgericht unterliegen. Es ist daher auf die materielle Prüfung der Beschwerde einzutreten.

2. In materieller Beziehung kann der Auffassung der Vor¬ mundschaftsbehörde Maienfeld nur beigetreten werden. Der Be¬ zirksgerichtsausschuß Maienfeld stellt in seinem Beschluß vom

15. März 1895 einen bundesrechtlich zulässigen Bevogtigungs¬ grund, nämlich denjenigen übler Vermögensverwaltung und da¬ heriger Gefahr eines künftigen Notstandes fest. Darüber, ob der Bezirksgerichtsausschuß die Tatsachen, auf welche er die Bevogti¬ gung stützt, richtig gewürdigt hat oder nicht, kommt dem Bundes¬ gericht nach bekannter Praxis eine Nachprüfung nicht zu. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.