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21_I_214

BGE 21 I 214

Bundesgericht (BGE) · 1895-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

28. Urteil vom 9. März 1895 in Sachen Versicherungsgesellschaft „Le Soleil“ gegen Odermatt. A. Mit Urteil vom 3. Dezember 1894 hat das Obergericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald erkannt: Die von Jos. Maria Odermatt gegen die Versicherungsgesellschaft „Le Soleil“ gestellte und einzig noch in Appellation befindliche Rechtsfrage ist in dem Sinne bejahend entschieden, daß die genannte Unfall¬ versicherungsgesellschaft pflichtig ist, an Jos. Maria Odermatt eine Entschädigung von 4000 Fr. zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht und beantragte, der Kläger sei mit seiner Klage gänzlich abzuweisen. In der heutigen Verhandlung wieder¬ holt der Anwalt der Beklagten diesen Antrag und bemerkt, die von ihrem frühern Anwalt auf Grund des Art. 14 der Police¬ bestimmungen erhobene Einrede der Verwirkung des Klageanspru¬ ches werde fallen gelassen. Der Anwalt des Klägers beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 20. Dezember 1892 schloß der Kläger, Gärtner und Bauunternehmer Jos. Maria Odermatt in Sarnen, mit der be¬ klagten Gesellschaft einen Versicherungsvertrag ab, mit dem Zwecke, sowohl seine Arbeiter, deren Zahl auf 11 bis 15 angegeben wird, gegen die ökonomischen Folgen körperlicher Unfälle beim Gewerbebetrieb, als sich selbst gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht sicher zu stellen. In Art., IV Abs. 10 der Allgemeinen Bedingungen der Police ist gesagt: „Ohne besondere schriftliche Übereinkunft sind der Versicherungsnehmer und die Glieder seiner Familie in die Versicherung nicht eingeschlossen,“ und ein hand¬ schriftlicher Nachtrag enthält die Bestimmung: „Es ist vereinbart, daß die Familienglieder des Unterzeichners von der Versicherungs¬ police ausgeschlossen sind, nämlich der Ehegatte, die Kinder und Großkinder, die Eltern und Großeltern, die Geschwister.“ weitern ist hervorzuheben, daß Art. XIII den Versicherungsnehmer in den Fällen, wo ein Haftpflichtprozeß gegen ihn erhoben wird, verpflichtet, dem von der Gesellschaft dazu bestimmten Anwalte die zur Vertretung im Prozesse erforderliche Vollmacht zu erteilen. Art. XIV lautet: „Gegenwärtiger Vertrag fällt als ungültig dahin, wenn der Versicherungsnehmer im Laufe eines Haftpflicht¬ prozesses die Garantieklage gegen die Gesellschaft anstellt, da letztere sich nur auf eine direkte und selbständige Klage einzulassen braucht.

2. Am 19. Februar 1894 verunglückte der beim Kläger als

Erdarbeiter angestellte Bruder desselben, Melchior Odermatt. Kläger hatte eine Gartenanlage zu erstellen übernommen und Melchior Odermatt war neben andern Arbeitern auf dem Arbeits¬ platze beschäftigt, als plötzlich eine etwas untergrabene Erdschicht auf ihn herabstürzte und ihn so zerquetschte, daß der Tod auf der Stelle eintrat. Als nun der Kläger von Seite der Vormund¬ schaftsbehörde Namens der Familie des Verunglückten, auf Be¬ zahlung einer Haftpflichtentschädigung im Betrage von 4000 Fr. belangt wurde, gab sein Anwalt der Beklagten hievon mit Brief vom 1. Juni 1894 Kenntnis, und ersuchte sie, unter Hinweis auf Art. XIII der allgemeinen Bedingungen der Police, um Be¬ zeichnung derjenigen Persönlichkeit, auf welche eine sachbezügliche Vollmacht auszustellen sei. Die Beklagte antwortete, nach der handschriftlichen Bedingung in der Police sei der Verunglückte, als Bruder des Versicherungsnehmers, von der Versicherung ausge¬ schlossen, die Gesellschaft trage daher in diesem Falle keinerlei Verpflichtungen und habe somit in der Angelegenheit auch nicht zu intervenieren. Der Kläger erhob hierauf gegen die Beklagte Klage und stellte das Rechtsbegehren, es sei die Beklagte für den durch Unfall erfolgten Tod des Melchior Odermatt grundsätzlich haftpflichtig zu erklären, und zwar in dem Betrage, welcher der Familie des Melchior Odermatt zugesprochen werde. Er stützte sich auf den genannten Versicherungsvertrag, und behauptete, der handschriftliche Nachtrag in der Police habe nur die Meinung, daß die in der gleichen Haushaltung mit dem Versicherungs¬ nehmer wohnenden Personen von der Versicherung ausgeschlossen sein sollten; nun habe aber Melchior Odermatt einen selbständi¬ en Haushalt geführt, und erscheine daher nicht als Familienglied des Versicherungsnehmers im Sinne dieses Antrages. Die Be¬ klagte beantragte Abweisung der Klage; sie bestritt ihre Zah¬ lungspflicht in erster Linie mit der Behauptung, der Unfall sei durch grobe Fahrlässigkeit des Klägers herbeigeführt worden, indem die betreffende Arbeit sorglos besorgt worden sei. Sodann beharrte sie auf ihrem Standpunkte, daß der Verunglückte ge¬ mäß dem Nachtrag in der Police nicht versichert gewesen sei denn nach dem klaren Wortlaut dieses Nachtrages seien die Ge¬ schwister des Versicherungsnehmers von der Versicherung ausge¬ schlossen worden, ohne Rücksicht darauf, ob sie einen eigenen Haushalt führen oder nicht. Darauf, daß Kläger auch für seinen Bruder die Prämien bezahlt habe, komme nichts an; da der Familiennamen Odermatt in Unterwalden sehr verbreitet sei, habe die Beklagte daraus, daß eine Zahlung für einen Melchior Oder¬ matt geleistet worden sei, nicht darauf schließen können, daß sie sich auf den Bruder des Klägers beziehe. Endlich berief sich die Beklagte auf den oben mitgeteilten Art. XIV der Police und be¬ hauptete, Kläger sei dadurch, daß er gleichzeitig mit der Beant¬ wortung der gegen ihn gerichteten Haftpflichtklage die Garantie¬ klage gegen die Beklagte eingereicht habe, von den über die Litis¬ denuntiation geltenden Grundsätzen abgewichen und habe gerade den Weg eingeschlagen, an welchen diese Policebestimmung das Er¬ löschen aller vertraglichen Ansprüche knüpfe. Kläger habe also gerade durch die Einreichung der Garantieklage gegen die Beklagte auf sein Rückgriffsrecht gegen dieselbe verzichtet.

3. Mit Urteil vom 11. Oktober 1894 hieß das Civilgericht Unterwalden ob dem Wald einerseits die gegen den Kläger erho¬ bene Haftpflichtklage in dem geltend gemachten Betrage von 4000 Fr. gut und verpflichtete anderseits die Beklagte, dem Kläger gegenüber für diese Summe aufzukommen. Der Kläger teilte hierauf der Beklagten mit, daß er gegen dieses Urteil, soweit es das Rechtsbegehren der Familie des verunglückten Melchtor Odermatt betreffe, die Appellation ergriffen habe, und forderte sie zur Weiterführung des Prozesses auf. Die Beklagte antwortete jedoch, sie anerkenne dem Kläger gegenüber keinerlei Entschädigungspflicht und bestreite daher seine Anzeige in allen Teilen, worauf dieser die Appellation zurückzog. Die Appellation der Beklagten wurde vom Obergericht in dem eingangs mitgeteilten Urteil abgewiesen und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung: Der Be¬ weis dafür, daß den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer ein schweres Verschulden treffe, sei nicht geleistet. Beklagte habe diesen Beweis durch Expertise erbringen wollen, sie habe aber ihr Be¬ gehren um Anordnung einer solchen, nachdem dasselbe von der ersten Instanz abgewiesen worden, zweitinstanzlich nicht mehr aufrecht erhalten. Die Einrede des Selbstverschuldens falle demnach ohne weiteres dahin. Auch die Behauptung, daß Melchior Oder¬

matt nicht im Versicherungsvertrag inbegriffen sei, erscheine als unrichtig. Aus dem Vertrage ergebe sich, daß Kläger alle seine Arbeiter habe versichern wollen, und Beklagte habe auch nicht behauptet, daß sie die für den Verunglückten bezahlten Prämien zurückgewiesen habe. Was die von der Beklagten ferner hervor¬ gehobene Bestimmung in dem handschriftlichen Nachtrag anbetreffe, so sei der Ausschluß des Verunglückten an zwei Bedingungen geknüpft: Erstens müsse der betreffende Arbeiter ein Familienglied des Unternehmers sein, und zweitens müsse er zu demselben in einem dort näher bezeichneten Verwandtschaftsgrad stehen. Die erste Voraussetzung treffe hier nicht zu. Melchior Odermatt sei nicht ein Familienglied des Jos. Maria Odermatt gewesen, da er seine eigene Familie besessen, und an einem ganz andern Orte gewohnt habe. Daran ändere der Umstand nichts, daß Melchior Odermatt vorübergehend bei seinem Bruder gearbeitet und wäh¬ rend dieser Zeit bei demselben auch Kost und Logis gehabt habe; denn nicht als Familienglied habe er bei seinem Bruder gelebt, sondern in der Eigenschaft eines von ihm angestellten Arbeiters. Was die aus Art. XIV der Police hergeleitete Einrede anbetreffe so habe der Kläger durch den Brief seines Anwaltes vom 1. Juni 1894 die erforderlichen Schritte getan, um die Beklagte zur Über¬ nahme des gegen ihn erhobenen Haftpflichtprozesses zu veranlassen, und erst auf deren Weigerung hin habe er die vorliegende Klage erhoben. Beklagte könne sich also auf die erwähnte Vertrags¬ bestimmung nicht berufen.

4. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der vorwürfigen Streitsache ist vorhanden. Der erforderliche Streit¬ wert ist gegeben und die Entscheidung hat auf Grund des eidge¬ nössischen Rechtes zu erfolgen. Da das Recht des Kantons Ob¬ walden besondere Bestimmungen über den Unfallversicherungs¬ vertrag, wie überhaupt über den Versicherungsvertrag, nicht enthält, so sind hier, wie das Bundesgericht wiederholt ausge¬ prochen, die allgemeinen Grundsätze des eidgenössischen Obliga¬ tionenrechtes maßgebend.

5. In der Sache selbst ist in erster Linie der Einwand zu prüfen, daß der verunglückte Melchior Odermatt, als Bruder des Ver¬ sicherungsnehmers, überhaupt nicht unter die Versicherung falle. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag erstreckt sich grundsätzlich auf alle Arbeiter des Versicherungs¬ nehmers, und es ist auch unbestritten, daß Melchior Oder¬ matt beim Kläger in Arbeit stand, und bei Ausübung seiner dienstlichen Verrichtungen einen Unfall erlitten hat, zu Folge dessen der Tod eingetreten ist. Die allgemeinen Voraussetzungen, unter welchen die Police den Versicherer entschädigungspflichtig erklärt, sind somit für den vorliegenden Fall nach allen Rich¬ tungen gegeben. Allein nun beruft sich die Beklagte auf eine Be¬ stimmung in Art. IV der Police, lautend: „Ohne besondere schriftliche Übereinkunft sind der Versicherungsnehmer und die Glieder seiner Familie in der Versicherung nicht mit eingeschlos¬ sen," und auf den schriftlichen Nachtrag zur Police, wonach „die Familienglieder des Unterzeichners von der Versicherungspolice ausgeschlossen sind, nämlich der Ehegatte, die Kinder und Gro߬ kinder, die Eltern und Großeltern, die Geschwister.“ Die kanto¬ nalen Instanzen haben gefunden, diese Bestimmung treffe auf den vorliegenden Fall darum nicht zu, weil dieselbe bloß diejenigen Personen ausschließe, welche nicht nur in einem der bezeichneten Verwandtschaftsgrade zum Versicherungsnehmer stehen, sondern zugleich seine Hausgenossen seien, und diese letztere Voraus¬ setzung bei Melchior Odermatt nicht zutreffe, indem derselbe mit seiner eigenen Familie für sich gewohnt, und nur vorübergehend und in seiner Stellung als Arbeiter des Klägers bei letzterem Kost und Logis gehabt habe. Dieser Auslegung kann indessen unmöglich beigetreten werden. Nicht nur findet sich für die Ansicht, daß unter den Familiengliedern bloß die Hausgenossen des Ver¬ sicherungsnehmers gemeint seien, kein positiver Anhaltspunkt sondern es kann nach dem klaren Wortlaut der Nachtragsbestim¬ mung kein Zweifel darüber obwalten, daß die Parteien darunter die Angehörigen der Familie im Sinne der Verwandtschaft ver¬ standen haben; durch den mit „nämlich“ eingeleiteten Nachsatz haben die Parteien gerade bezweckt, das Wort „Familienglieder“ näher zu umschreiben, und dies ist nun eben in der Weise ge¬ schehen, daß sie einfach die nächsten Verwandtschaftsgrade und darunter auch die Geschwister, ohne irgend einen Vorbehalt, ge¬ nannt haben. Es erscheint daher als völlig irrelevant, ob der

Verunglückte ein Hausgenosse des Versicherungsnehmers gewesen sei oder nicht.

6. Wenn der klägerische Vertreter heute geltend gemacht hat, daß dieser Nachtrag nicht den Zweck gehabt habe, den Kreis der unter die Versicherung fallenden Personen zu umschreiben, sondern darüber zu bestimmen, wer auf Grund des Vertrages entschädi¬ gungsberechtigt sein solle, und wer nicht, so erscheint auch diese Interpretation unmöglich, weil der Versicherungsnehmer selber gar nicht zu den versicherten Personen gehört, und es daher gar keinen Sinn gehabt hätte, ausdrücklich zu bestimmen, daß seine Familien¬ angehörigen nicht entschädigungsberechtigt sein sollen, geschweige denn, die einzelnen Verwandschaftsgrade besonders aufzuführen. Eher hätte sich vielleicht fragen können, ob die Parteien mit dem Nachtrag nicht lediglich der Meinung bestimmteren Ausdruck haben verleihen wollen, daß nur die wirklichen Angestellten des Versicherungsnehmers versichert sein sollen, und daß die Familien¬ glieder nicht etwa dadurch unter die Versicherung zu stehen kom¬ men, daß sie, wie es in einzelnen Berufsarten und beispielsweise auch in derjenigen des Klägers häufig vorkommt, teilweise im Gewerbe mithelfen. Indessen ist diese Interpretation von der klä¬ gerischen Partei selbst nicht geltend gemacht worden, und es hätte denn auch ein Bedürfnis für eine besondere Bestimmung dieses Inhaltes hier nicht vorgelegen, da Art. IV Abs. 2 der gedruckten Policebedingungen deutlich erklärt, die Versicherung erstrecke sich auf alle besoldeten Angestellten und Arbeiter des Versicherungs¬ nehmers.

7. Ist nach dem Gesagten der Verunglückte, als Bruder des Versicherungsnehmers, gemäß Art. IV Abs. 10 der Police und dem schriftlichen Nachtrag zu derselben als von der Versicherung ausgeschlossen zu betrachten, so fällt die Klage ohne weiteres dahin und es braucht auf die weiteren Einreden der Beklagten nicht mehr eingetreten zu werden. Die Berufung ist sonach, unter Auflage der Gerichtskosten an den Kläger, als begründet zu erklären, dagegen kann der Beklagten kein Anspruch auf Proze߬ entschädigung zuerkannt werden. Sie hat vor den kantonalen In¬ stanzen in durchaus illoyaler Weise, unter Berufung auf Art. XIV der Police, den Standpunkt vertreten, der Kläger habe gerade durch die Anhebung der vorliegenden Klage seinen Versicherungs¬ anspruch verwirkt, während er ihr doch nach Vorschrift von Art. XIII ibidem rechtzeitig Gelegenheit zur Übernahme Beklagtenrolle im Haftpflichtprozeß gegeben hatte, und durch ihre einer Weigerung, diese Rolle zu übernehmen, zur Anhebung selbständigen Klage gegen die Beklagte gezwungen war. Dieses Verhalten der Beklagten erscheint um so unzulässiger, als es sich hier um einen Vertrag handelt, der in ganz besonderem Maße auf der Beobachtung der bona fides seitens der beteiligten Per¬ sonen beruht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird gutgeheißen, und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Obwalden aufgehoben und die Klage abgewiesen.