Volltext (verifizierbarer Originaltext)
29. Urteil vom 15. März 1895 in Sachen Kanton Solothurn gegen Konkursmasse der Fischzuchtanstalt Orishof. A. Mit Urteil vom 4. Dezember 1894 hat das Obergericht des Kantons Baselland erkannt:
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Liestal d. d. 10. Oktober 1894, lautend: „Die Beklagte wird bei ihrer Anerkennung auf Einstellung „des Betrages von 966 Fr. für nicht eingesetzte Forellen behaftet. „Der Kläger wird mit seinem Begehren auf Einstellung von „10,823 Fr. 80 Cts. abgewiesen, soweit es den Betrag von „1202 Fr. übersteigt. „Die ordentlichen Kosten werden zu gleichen Teilen geteilt, die „außerordentlichen werden wettgeschlagen,“ wird bestätigt, mit der Korrektur, daß von der 10,823 Fr. 80 Cts. betragenden Hauptforderung nur 1197 Fr. (statt 1202 Fr.) in die Kollokation eingestellt werden dürfen.
2. Die appellantische Partei trägt die Kosten der zweiten
Instanz nebst 12 Fr. Parteientschädigung an die appellatische Partei. B. Gegen dieses Urteil erklärte der Anwalt des Kantons Solo¬ thurn die Berufung an das Bundesgericht, indem er den Antrag stellte, es sei die Konkursmasse der Aktiengesellschaft „Fischzucht¬ anstalt Orishof“ zu verurteilen, in ihren Kollokationsplan fernerhin einzustellen die Summe von 9862 Fr., welche dem Kanton Solothurn aus dem durch den Konkurs der Gesellschaft herbeigeführten Bruch der gegenseitigen Fischereiverträge zu Scha¬ den erwachsen sei. In der heutigen Verhandlung modifiziert der klägerische Anwalt diesen Antrag dahin, daß die Beklagte zu ver¬ urteilen sei, die klägerische Forderung im Betrage von 9726 Fr. im Kollokationsplan aufzunehmen. Der Anwalt der Beklagten trägt auf Abweisung des Rekurses und Bestätigung des ange¬ fochtenen Urteiles an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Im Jahre 1893 hat der Kanton Solothurn der Fischzucht¬ anstalt Orishof eine Anzahl Fischenzen um einen jährlichen Pacht¬ zins von zusammen 3310 Fr. und für die Dauer von zehn Jahren, beginnend mit 1. Mai 1893, verpachtet. Der Pachtzins war zum Voraus je auf 1. Mai zu entrichten, auch hatte der Pächter die Verpflichtung, jährlich 85,000 Forellensetzlinge in die gepachteten Gewässer auszuwerfen. In den Patenten ist sodann bemerkt, die Pacht basiere auf den bezüglich der Fischerei in Kraft bestehenden amtlichen Erlassen, namentlich aber auf der vom Re¬ gierungsrat des Kantons Solothurn erlassenen Vollziehungsver¬ ordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 7. Dezember 1891, deren Art. 16 lautet: „Die Pacht erlischt durch den Tod, fruchtlose Pfändung oder Konkurs des Pächters.“ Der erste, am
1. Mai 1893 zum Voraus zu entrichtende Pachtzins wurde be¬ zahlt, nicht dagegen der zweite. Bald nach Fälligkeit dieses letz¬ tern, nämlich am 23. Juni 1894, wurde über die Fischzucht¬ anstalt Orishof der Konkurs eröffnet. Das Finanzdepartement des Kantons Solothurn meldete in dem Konkurse eine Forderung von 11,946 Fr. 80 Cts. an; es stützte sich darauf, daß die Pacht nach Art. 16 der Fischereiverordnung durch die Publikation des Konkurses über die Pächterin aufgelöst worden sei und das Departement gemäß Art. 6 ibidem das Recht erlangt habe, die sofortige Neuverpachtung unter der Hand anzuordnen. Von diesem Recht habe es Gebrauch gemacht; dabei sei aber nur ein jähr¬ licher Pachtzins von zusammen 1997 Fr. gegenüber dem bis¬ herigen von 3310 Fr. erzielt worden. Der Ausfall stelle sich so hoch, weil in Folge des Konkurses der Fischzuchtanstalt die Fischer vom Bieten abgeschreckt worden seien, und weil die Fischzucht¬ anstalt auch nur 5000 Forellensetzlinge ausgeworfen habe, statt der vertraglich bestimmten 85,000. Am 14. August 1894 teilte das Konkursamt Liestal dem Finanzdepartement mit, daß seine Ansprache im Kollokationsplane gänzlich abgewiesen worden sei, weil Art. 315 O.=R. keinen Schadenersatzanspruch des Verpächters für die ausstehende Pachtzeit vorsehe. Hierauf erhob der Kanton Solothurn beim Bezirksgericht Liestal gegen die Konkursmasse klagend das Rechtsbegehren, es sei dieselbe zu verurteilen, in ihren Kollokationsplan die Summe von 10,868 Fr. 80 Cts. einzustellen, welche dem Kanton Solothurn aus dem durch den Konkurs der Gesellschaft herbeigeführten Bruch der gegenseitigen Fischereiverträge, sowie Nichterfüllung der Vertragsverbindlichkeiten vor Ausbruch des Konkurses zu Schaden erwachsen sei. Kläger stützte sich dabei auf die nämlichen Gründe, welche das Finanz¬ departement bei der Anmeldung seiner Forderung geltend gemacht hatte. Für die nichtausgeworfenen Forellensetzlinge forderte Kläger 966 Fr., welche Forderung von der Beklagten anerkannt wurde. Eventuell verlangte der Kläger, es solle die Beklagte zur Zah¬ lung des laufenden Pachtzinses für das Jahr 1894/1895 ver¬ pflichtet werden. Die Beklagte anerkannte dieses eventuelle Be¬ gehren in der Meinung, daß der Kläger für das Jahr 1894/1895 nur die Differenz zwischen dem bisherigen Pachtzins und dem neuen, nicht aber den vollen vertraglichen Pachtzins beanspruchen könne. Im übrigen beantragte sie Abweisung der Klage unter Berufung darauf, daß gemäß Art. 315 O.=R. mit der Konkurs¬ röffnung das Pachtverhältnis von Gesetzes wegen aufgelöst worden sei, und daher der Verpächter nach diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf vertragliche Leistungen des Pächters mehr habe, weshalb er denn auch für diese Zeit aus der Nichterfüllung des Pächters keinen Schadenersatzanspruch herleiten könne. Die beiden
kantonalen Instanzen haben sich auf den Standpunkt der Be¬ klagten gestellt und die Klage nur insoweit gutgeheißen, als die¬ selbe von der Beklagten anerkannt worden war, nämlich rücksicht¬ lich der Forderung von 966 Fr. für nicht eingesetzte Forellen und des Ausfalls am laufenden Pachtzins. Bezüglich der streitigen Frage, ob der Kanton Solothurn berechtigt sei, für den Ausfall an der Pachtsumme für die Jahre vom 1. Mai 1895 bis
30. April 1903, sowie für die auf 150 Fr. angeschlagenen Kosten der Wiederverpachtung Entschädigung zu verlangen, führt die Vorinstanz im wesentlichen aus: Der Pachtvertrag enthalte die Bestimmung, daß mit dem Ausbruch des Konkurses das Pachtverhältnis aufgelöst sei, ohne daß gegen den Pächter eine Entschädigungsforderung für allfälligen Mindererlös bei der Wiederverpachtung vorbehalten worden wäre; aus dem Gesetze aber könne eine solche nicht hergeleitet werden. Im Gegensatz zu der Bestimmung über die Miete knüpfe Art. 315 O.=N. an den Konkursausbruch des Pächters die Auflösung des Pachtverhält¬ nisses; auch wenn der in Konkurs gefallene Pächter in der Lage wäre, die Erfüllung der vertragsmäßigen Verpflichtungen sicher zu stellen, und damit ein ihm vielleicht günstiges Vertragsver¬ hältnis fortzusetzen, so sei ihm das hienach nicht möglich. Des¬ halb habe das Gesetz diese von ihm selbst, und zwar offenbar zu Gunsten des Verpächters vorgeschriebene Vertragsaufhebung nicht als verschuldete Nichterfüllung des Vertrages behandeln und auch keine Schadenersatzpflicht des Pächters aussprechen können, während dies sonst ohne Zweifel, gleich wie in einer Anzahl anderer, das Verhältnis von Pacht und Miete regelnder Artikel geschehen wäre. Es fehlen somit hier für die Anwendung des Art. 110 O.=R. die nötigen Voraussetzungen.
2. Der zwischen den Parteien gegenwärtig noch herrschende Streit bezieht sich einzig auf die Frage, ob der Kanton Solo¬ thurn als Verpächter im Konkurse des Pächters den Schaden geltend zu machen berechtigt sei, der ihm aus der durch den Kon¬ kursausbruch dieses letzteren veranlaßten vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses erwachsen ist. Das eidgenössische Obliga¬ tionenrecht knüpft an die Konkurseröffnung über den Pächter die Folge, daß das Pachtverhältnis mit diesem Zeitpunkt erlischt (Art. 315 Abs. 1 ibidem). Das gleiche schreibt auch der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag vor, und die Klagepartei ist hierauf gestützt zu anderweitiger Verpachtung ihrer Fischenzen geschritten. Einen weiteren Anspruch räumt der Vertrag dem Verpächter für den Fall, als der Pächter vor Ablauf der Pacht¬ zeit in Konkurs fallen sollte, nicht ein; hieraus folgt jedoch noch nicht ohne weiters, daß ein solcher ausgeschlossen sei; vielmehr ist zu prüfen, welche Ansprüche diesfalls dem Verpächter allfällig von Gesetzes wegen zustehen; denn die vom Gesetze normierten Wirkungen des Pachtvertrages cessieren nach Art. 275 und 297 O.=R. nur insoweit, als abweichende Verabredungen darin aus¬ drücklich vorbehalten oder von den Parteien schriftlich abgefaßt sind. Nun enthält weder das Gesetz hinsichtlich der Folgen des Konkurses des Pächters einen solchen ausdrücklichen Vorbehalt, noch haben die Parteien schriftlich vereinbart, daß dem Verpächter diesfalls weitere Ansprüche versagt sein sollen, und es folgt daher daraus, daß der Pachtvertrag als Folge des Konkurses des Pächters lediglich die Vertragsauflöfung nennt, noch nicht, daß dem Verpächter weitere Ansprüche nicht zustehen.
3. Das eidgenössische Obligationenrecht enthält in seinem von der Pacht handelnden Titel rücksichtlich der Folgen des Konkurses des Pächters vor Ablauf der vertraglichen Pachtzeit keine weitere Bestimmung als diejenige des Art. 315, wonach das Pachtver¬ hältnis mit der Konkurseröffnung über den Pächter erlischt. Ein Schadenersatzanspruch des Verpächters wegen der durch den Kon¬ kurs bedingten Nichterfüllung während des Restes der Pachtzeit ist daselbst nirgends vorbehalten, und es kann sich daher nur fragen, ob dem Verpächter hier die allgemeine Bestimmung des Art. 110 über die Folgen der Nichterfüllung der Verträge zur Seite stehe, oder ob nicht vielmehr die Rechte des Verpächters, was die Folgen des Konkurses des Pächters anbelangt, in Art. 315 erschöpfend geregelt seien. Die Frage ist im letztern Sinne zu beantworten. Allerdings wird beim Konkurs des Päch¬ ters die Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeiten für die Folgezeit nicht mehr bewirkt, allein Art. 110 trifft trotzdem nicht zu; denn der Grund der Nichterfüllung liegt hier nicht in einem vertragswidrigen Verhalten des Pächters, sondern schlechthin in
der Tatsache des Konkursausbruches. Nicht deswegen findet nach Art. 315 die Auflösung des Pachtverhältnisses statt, weil etwa der Pächter mit der Zahlung des Pachtzinses im Rückstande ge¬ blieben ist, oder sonst seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht genügt hat, sondern einzig aus dem Grunde, weil er in Konkurs gefallen ist. Mag der Pächter bisher allen seinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen sein, und sogar für deren weitere Erfüllung dem Verpächter hinreichende Sicherheit bestellen, so kann dies nach Art. 315 die Auflösung des Pachtverhältnisses nicht hindern. Gemäß Abs. 2 dieses Artikels wird der Verpächter nur verpflichtet, die Pacht bis zu Ende des Pachtjahres fortzu¬ etzen, wenn ihm für den laufenden Pachtzins und den Bestand des Inventars hinreichende Sicherheit geleistet wird. Weiter hin¬ aus ist er nicht verpflichtet, den Pachtvertrag zu halten, auch wenn ihm bis zu dem vertraglich festgesetzten Ablauf desselben hinreichende Sicherheit geleistet würde. Wenn nun aber die Auf¬ lösung des Pachtverhältnisses von Gesetzes wegen schlechthin an den Tatbestand der Konkurseröffnung über den Pächter geknüpft ist, ohne Rücksicht darauf, ob der Pächter bisher seinen vertrag¬ lichen Verpflichtungen genügt habe und für deren weitere Erfül¬ lung hinreichende Sicherheit leiste, so können hier die allgemeinen Vorschriften über die Folgen der Nichterfüllung der Verträge keine Anwendung finden. Eine weitere Folge, als die in Art. 315 -R. statuierte, könnte sonach für den Pächter daraus, daß er in Konkurs gefallen und dadurch zur weiteren Erfüllung seiner vertraglichen Verbindlichkeiten unfähig geworden ist, dem Ver¬ pächter gegenüber nur dann hergeleitet werden, wenn eine solche im Gesetz besonders bestimmt wäre, was aber, wie bereits bemerkt, nicht der Fall ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als unbegründet erklärt und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Baselland vom
4. Dezember 1894 in allen Teilen bestätigt.