Volltext (verifizierbarer Originaltext)
20. Urteil vom 20. Februar 1895 in Sachen Mösch gegen Gotthardbahn. A. Durch Urteil vom 30. Oktober 1894 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt: Die Beklagte sei gehalten, den Klägern noch 3000 Fr. nebst Zins von 21,000 Fr. zu 5 % vom 5. März 1891 bis 1. August 1891, von da an von 21,000 Fr. bis zum Tage der Auszahlung der 18,000 Fr. zu 4% zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei genanntes Urteil in dem Sinne abzuändern, daß die Beklagte an Kläger nur noch zu bezahlen habe:
1. Zins zu 5% vom ausbezahlten Betrage von 18,000 Fr. für die Zeit vom 5. März bis 1. August 1891.
2. Zins zu 4% von genannter Summe vom 1. August 1891 bis zur Auszahlung (18. Mai 1894). Mit der Mehrforderung seien die Kläger abzuweisen. Die Kläger beantragen auf dem Wege der Anschlußberufung, es sei die Klage im vollen Umfange zu schützen und die Beklagte daher zu verpflichten, den Klägern noch 12,000 Fr. nebst Zins zu 5% von 30,000 Fr. seit 5. März 1891, eventuell eine höhere als die vom luzernischen Obergericht gesprochene Ent¬ schädigung nebst Zins zu 5% von 18,000 Fr. und von dieser Summe seit 5. März 1891 zu bezahlen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Karl Adolf Mösch, geboren 21. Februar 1856, Ehemann der Maria Louisa Mösch, geboren 1857 und Vater von sechs (in den Jahren 1884, 1885, 1886, 1888, 1889 und 1892 ge¬ borenen) Kindern, war als Bahnmeister der Gotthardbahn in Atrolo stationiert und bezog daselbst einen fixen Gehalt von monatlich 225 Fr., wozu noch einige Nebenbezüge (für Extra¬ arbeiten und Gratifikation) kamen. Als am 26. Februar 1891 der Güterzug 208 der Gotthardbahn, welcher mit dem Bremser G. Oppliger von Airolo abgefahren war, ohne denselben in Göschenen ankam, schickte der Stationsvorstand von Atrolo auf bezügliche telegraphische Anzeige seitens desjenigen von Göschenen den Mösch mit fünf Arbeitern auf einer Draisine in den Tunnel, um den vermißten Oppliger aufzusuchen. Mösch fuhr auf dem rechten Geleise in den Tunnel ein. Als er dann bei Kilometer 5 nach Airolo telephonierte, er habe Oppliger noch nicht gefunden, erhielt er von dort die Antwort, die Leiche desselben sei, laut Be¬ richt von Göschenen, bei Kilometer 1,4 gefunden worden; er solle mit der Draisine das rechte Geleise frei halten, da der Zug 210 von Airolo aus in den Tunnel einfahren werde. Nachdem dieser Zug an Mösch vorbeigefahren war, stellte derfelbe die Draisine auf das westliche Geleise und fuhr nach einigen Minuten dem XXI — 1895
Zug 210 nach. Er saß dabei vorne auf der Draisine und hielt in der einen Hand eine Fackel, in der andern ein Signalhorn, mit dem er fortwährend Signale gab. Zwischen Kilometer 2 und 3 zeigte der Tunnelwärter weißes Licht und signalisierte damit die Bahn als frei. Auch weiterhin war die Bahn nicht durch Licht¬ signale oder Knallkapseln 2c. als gesperrt bezeichnet; übrigens befand sich im Tunnel, infolge des Durchfahrens des Blitzzuges auf dem östlichen Geleise, sehr viel Rauch, so daß man Signale kaum auf kurze Distanz wahrnehmen konnte. Unter diesen Um¬ ständen prallte die Draisine bei Kilometer 1 auf den Zug 210, der dort behufs Aufladens der Leiche Oppligers angehalten hatte und hinten nur eine Signallaterne trug. Bei diesem Zusammen¬ stoß wurde Mösch so schwer verletzt, daß er am 4. März 1891 starb. Seine Wittwe und Kinder erhoben darauf beim Bezirks¬ gericht Luzern Klage auf Entschädigung im Betrage von 30,000 Fr. samt Zins à 5% seit 5. März 1891. In zweiter Instanz fällte das luzernische Obergericht das vorstehend wiedergegebene Urteil, welches im wesentlichen wie folgt begründet wird: Die Gotthardbahngesellschaft anerkenne ihre Entschädigungspflicht bis zum Betrage von 18,000 Fr., die weitere Ersatzforderung lehne sie ab, zunächst mit der Behauptung des Selbstverschuldens. Indes liege solches nicht vor (was des weitern ausgeführt wird). Wenn eine Nachlässigkeit vorgekommen sei, so liege dieselbe beim Zugspersonal des Zuges 210, welches den Zug nicht gehörig gedeckt habe. Dagegen sei grobe Fahrlässigkeit seitens der Bahn¬ gesellschaft auszuschließen; übrigens habe die Klägerschaft in der Klageeingabe den Art. 7 E.=H.=G. nicht angerufen und eine diesbezügliche, in der Replik angebrachte Behauptung sei nach luzernischem Prozeßrechte als verspätet zu betrachten. Betreffend Höhe der Entschädigung sei zunächst mit der ersten Instanz fest¬ zustellen, daß Mösch einen Jahresgehalt von 2800 Fr. bezog. Es dürfe sodann in Anlehnung an die vom Bundesgericht ge¬ äußerte Anschauung (Amtliche Sammlung VIII, S. 78) ange¬ nommen werden, daß der Verunglückte ungefähr die Hälfte seines Gehaltes, rund 1500 Fr. für seine Familie verwendet habe, so daß sowohl auf die Witwe als auf jedes Kind der Betrag von 214 Fr. entfiele. Der Betrag der jährlich zu bezahlenden Ver¬ sicherungsprämie (168 Fr.) sei hier nicht unter den Ausgaben für die Familie in Berechnung zu ziehen, sondern vielmehr an¬ zunehmen, daß Mösch denselben aus den für ihn restierenden 1300 Fr. bestritten habe. Ferner sei zu berücksichtigen das Alter des Verunglückten, der am 21. Februar 1856 geboren war, wäh¬ rend die Wittwe zur Zeit des Unfalles 34 Jahre alt war. Über die Alimentationspflicht walte nun grundsätzlich kein Streit, wie denn auch die Beklagte den Klägern bereits 18,000 Fr. aus¬ bezahlt habe. Streitig sei dagegen die Berechnung des Alimenta¬ tionsbetrages. Wenn die erste Instanz annehme, daß die Kinder erst mit dem zwanzigsten Jahre selbständig würden, so könne dem nicht beigepflichtet werden. Vielmehr erscheine es den Verhältnissen entsprechender, hiefür das achtzehnte Lebensjahr anzusetzen. Dar¬ nach hätte die Alimentationspflicht des verunglückten Mösch den Kindern gegenüber für zusammen 85 Jahre bestanden, woraus eine Alimentationssumme von 85 x 214 Fr. = 18,190 Fr. resultieren würde. Dazu käme noch die der Mutter auszusetzende Summe. Die restierende wahrscheinliche Lebensdauer derselben wäre nach der Süßmilch'schen Tabelle 27½ Jahre, was bei einem Ansatz von jährlich 214 Fr. einen Erhaltungsbeitrag und dem¬ nach auch eine Schadenersatzsumme von 5885 Fr. bedingen würde. Der gesamte, an die Kläger auszuzahlende Schadenersatz würde demnach 24,000 Fr. betragen, wovon jedock mit Rücksicht auf die Vorteile der Kapitalabfindung und das interusurium von den bereits bezahlten 18,000 Fr. ein Abzug von 3000 Fr. zu machen sei. Bezüglich der Zinsforderung sei zu beachten, daß die Gotthardbahn den Klägern durch rechtliche Anzeige vom 4./10. August 1891 kundgetan, sie lehne es ab, die Entschädigung vom
1. August 1891 an höher als zu 4% zu verzinsen; diese In¬ timation sei nun seitens der Impetraten nicht bestritten worden. Ferner aber sei festzuhalten, daß vom Tage der Auszahlung der 18,000 Fr. an nicht mehr die Gesamtsumme von 21,000 Fr., sondern nur mehr der Rest von 3000 Fr. zu verzinsen sei.
2. Vor den kantonalen Instanzen hat die beklagte Bahngesell¬ schaft die Einrede des Selbstverschuldens erhoben und auf Grund derselben ihre Haftpflicht bestritten. Dagegen ist diese Einrede vor hieseitiger Instanz fallen gelassen worden und wird jetzt die Haft¬
pflicht der Beklagten für den Tod des Mösch prinzipiell insoweit anerkannt, als dieselbe aus Art. 5 E.=H.=G. abgeleitet wird. Auf Grund genannten Artikels ist nach der Aktenlage nur noch streitig, welcher Ersatz den entschädigungsberechtigten Hinterbliebe¬ nen für den infolge des Todesfalles entzogenen Unterhalt gewährt werden solle. Bei Berechnung des betreffenden Quantitativs ist nun die Vorinstanz von der Annahme ausgegangen, daß der verunglückte Mösch einen Jahresverdienst von 2800 Fr. gehabt habe. Dem gegenüber hat die Beklagte in dieser Instanz zwar geltend gemacht, daß der Jahresgehalt des Mösch in Wirklichkeit r 2700 Fr. betragen habe; etwaige Extrabezüge, z. B. eine jährliche Gratifikation und Lohn für Extraarbeiten dürften nicht in Berechnung gezogen werden, erstere nicht, weil Mösch keinen Rechtsanspruch darauf hatte, letztere nicht, weil sie nach Beendi¬ gung der Arbeiten für Legung des zweiten Geleises, speziell auch infolge Erlaß des Bundesgesetzes betreffend Arbeitszeit beim Be¬ triebe der Eisenbahnen 2c. hätten aufhören müssen. Indes ist diesen Einwendungen gegenüber daran festzuhalten, daß die Vor¬ instanz auf Grund freier Würdigung der Aktenlage (siehe Art. 11 E.=H.=G.) und jedenfalls in einer den Akten nicht widersprechen¬ den Weise tatsächlich festgestellt hat, daß der Jahresverdienst des Mösch 2800 Fr. betrug. Wollte man übrigens auch auf Prüfung dieser Feststellung eintreten, so müßte dieselbe selbst dann bestätigt werden, wenn man baldigen Wegfall der außerordentlichen Bezüge annähme; es fiele dann nämlich der wesentliche Faktor in Be¬ tracht, daß Mösch bei seiner Jugend und Tüchtigkeit wohl gewiß Aussicht auf Avancement und Gehaltserhöhung gehabt hätte. Die Vorinstanz hat nun im weitern angenommen, daß Mösch von seinem Jahresverdienste 1500 Fr. seiner Familie zugewendet habe, während die restierenden 1300 Fr. für seinen persönlichen Unterhalt und Zahlung einer jährlichen Lebensversicherungs¬ prämie (von 168 Fr.) genügt hätten. Auch diese Annahme hat Beklagte noch in dieser Instanz angefochten, indes gilt bezüglich derselben das schon vorstehend bezüglich der Annahme des Jahres¬ verdienstes Bemerkte: es handelt sich auch hier um eine tatsächliche Feststellung der kantonalen Instanz, welche sich der bundesgericht¬ lichen Überprüfung entzieht. Übrigens entspricht es ganz der Aktenlage, daß Mösch den vorgenannten Betrag zur Erhaltung seiner zahlreichen Familie verwenden mußte und in der Tat ver¬ wendet hat. Im weitern hat die Vorinstanz angenommen, daß die zum Unterhalt der Familie verwendeten 1500 Fr. den sieben Hinterbliebenen zu gleichen Teilen zukommen sollten, sie ist dem¬ nach zu dem Schlusse gelangt, daß die Kinder für die Dauer der Alimentationspflicht — bis zum achtzehnten Altersjahre und die Wittwe bis zu ihrem Tode in gleicher Weise eine Rente von je 1500: 7 = 214 Fr. beanspruchen könnten. Das diesen Renten entsprechende Kapital berechnet aber die Vorinstanz in der Weise, daß sie den Betrag von 214 Fr. mit der Zahl der Jahresrenten multipliziert (siehe faktischer Teil). Indes kann diese ganze Berechnung nicht gebilligt werden. Vorab ist klar, daß die Wittwe nicht mit einem Betrag auskommen kann, der jetzt und noch für längere Zeit für ihre Kinder, resp. einige derselben, ge¬ nügen mag; es ist daher irrtümlich, wenn ihr in gleicher Weise wie ihren Kindern, nur ½ der mehrgenannten 1500 Fr. zuge¬ prochen wurde. Sodann aber muß offenbar das zuzusprechende Kapital auf dem Wege der Rentenrechnung bestimmt werden,
d. h. es muß das Kapital berechnet werden, welches erforderlich ist, um Renten zu erwerben, welche den Hinterbliebenen den Ent¬ zug des Unterhaltes durch Todesfall ersetzen können. Im vor¬ liegenden Falle erscheint es nun als angemessen, nicht die Rente resp. das Nentenkapital für jedes Kind und für die Mutter be¬ sonders zu bestimmen, sondern vielmehr für die Zeit der durch¬ schnittlichen Dauer der Alimentationsberechtigung der Kinder den Hinterbliebenen samthaft ein Kapital zuzusprechen, welches einer Rente von 1500 Fr. entspricht. Als Alimentationsgrenze aber ist, mit der Vorinstanz, das achtzehnte Altersjahr zu be¬ trachten; in der Tat sind hiefür das kantonale Recht und die konkreten Verhältnisse maßgebend, und muß gesagt werden, daß die bezügliche Annahme der Vorinstanz keine Verletzung des Bundesrechtes involviert (siehe Amtliche Sammlung XVIII, S. 251; XIX, S. 94). Der gegenwärtige Wert einer Rente von jährlich 1500 Fr., zahlbar während der Durchschnittsdauer der Alimentationsberechtigung der Kinder, würde nun ungefähr 17,700 Fr. ausmachen; dieser Betrag ist daher der Wittwe und
den Kindern ungeteilt zuzusprechen. Im weiteren aber ist die Wittwe auch noch für den Unterhaltungsentzug für die Zeit zu entschädigen, wenn die Rente von 1500 Fr. dahinfällt. Für diese Zeit aber ist der Wittwe nicht etwa bloß eine Jahresrente von 214 Fr. zuzusprechen; vielmehr entspricht es den Verhältnissen, wenn angenommen wird, daß ihr, nachdem die Kinder erwachsen, circa 1000 Fr. vom Jahresverdienst ihres Mannes zu Gute ge¬ kommen wären; es ist ihr daher auch vom gedachten Zeitpunkt an eine Jahresrente in diesem Betrage zuzuerkennen. Wird nun der Berechnung das Alter des Ehemannes, als des älteren Ehe¬ teils, zu Grunde gelegt, so ergibt sich ein Kapitalbetrag von etwa 10,300 Fr. Dieser Betrag wird bei Aufhören der an Stelle der Alimentationsberechtigung gesprochenen Rente ausgelegt wer¬ den müssen, um der Mutter von diesem Momente an eine lebens¬ längliche Rente von 1000 Fr. zu verschaffen. Da nun die Be¬ klagte die Entschädigung schon heute zu zahlen hat, so kann sie natürlich nur zur Zahlung des gegenwärtigen Wertes genannten Kapitals verhalten werden. Dasselbe beträgt nun rund 5300 Fr., welche somit der Wittwe zuzusprechen sind.
3. Von den gesprochenen Beträgen haben natürlich die bereits bezahlten 18,000 Fr. in Abzug zu kommen. Frägt sich dagegen, ob ein weiterer Abzug zu machen sei, so liegen hier die Verhält¬ nisse in der Tat derart, daß dies zu verneinen ist. Ein Abzug wäre nämlich dann am Platze, wenn angenommen werden könnte, daß die Hinterbliebenen mit dem erhaltenen Kapital einen Ge¬ werbebetrieb oder dergleichen unternehmen könnten. In casu ist jedoch etwas derartiges deswegen als ausgeschlossen zu betrachten, weil die Wittwe Mösch durch die Erziehung und Obsorge für ihre sechs, zum Teil noch im ersten Kindesalter stehenden Kinder vollauf in Anspruch genommen sein dürfte. Unter diesen Um¬ ständen aber ist von einem Abstrich abzusehen.
4. Was endlich die verlangte Entschädigung aus Art. 7 E.=H.=G. betrifft, so hat die Vorinstanz zunächst aus prozessualen Gründen die betreffende Forderung abgewiesen, und steht es dem Bundesgericht nicht zu, die Anwendung kantonalen Prozeßrechtes führt die Vor¬ seiner Überprüfung zu unterziehen. Im übrigen instanz auch aus, daß ein grobes Verschulden der Bahngesellschaft nicht erwiesen sei. Es kann diesbezüglich auf die Erörterungen der Vorinstanz verwiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Kläger wird als begründet erklärt. Demge¬ mäß hat die Beklagte den Klägern zusammen 23,000 Fr. nebs Zins à 5% vom 5. März 1891 an zu bezahlen. Von diesem Betrage sind die bereits gezahlten 18,000 Fr. in Abzug zu bringen und ist vom Tage der Zahlung derselben auch nur der geschuldete Rest zu verzinsen. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.