Volltext (verifizierbarer Originaltext)
19. Urteil vom 30. Januar 1895 in Sachen Jacot gegen Jura=Simplonbahn. A. Durch Urteil vom 13. Oktober 1894 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
1. Dem Kläger H. Jacot=Burmann sind die beiden ersten Klagsbegehren grundsätzlich zugesprochen und es wird die Ent¬
schädigung, welche ihm die Jura=Simplonbahn=Gesellschaft bezahlen hat, festgesetzt auf sechstausend vierhundert Franken, welche Summe zinsbar erklärt wird à 4 % vom 17. August 1891 hinweg
2. Mit seinem dritten Klagsbegehren ist der Kläger vorge¬ nannt abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil erklärte H. Jacot=Burmann die Be¬ rufung an das Bundesgericht, indem er Erhöhung der vorinstanz¬ lich gesprochenen Entschädigung und zwar sowohl derjenigen aus Art. 5 als aus Art. 7 des Eisenbahn=Haftpflichtgesetzes, sowie Erhöhung des Zinsfußes von 4 auf 5 % beantragte. Die beklagte Bahngesellschaft beantragte Bestätigung des vor¬ instanzlichen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 17. August 1891, morgens, stieg Marguerite Jacot, geboren 7. Juli 1873, Tochter des heutigen Klägers Henri Jacot¬ Burmann in Biel, in den Zug Nr. 2246, um nach Bern zu fahren, woselbst am gleichen Tage zur Feier des 700jährigen Bestehens der Stadt ein historischer Umzug stattfinden sollte. Der genannte Zug Nr. 2246 wurde in Zollikofen vom nachfolgenden Pariserzug Nr. 240/2166 angerannt; bei diesem Anlasse erlitt Marguerite Jacot komplizirte Schädelbrüche mit Zermalmung des Gehirns, was ihren sofortigen Tod herbeiführte. Der Vater des verunglückten Mädchens, Henri Jacot=Burmann klagte darauf beim Amtsgericht Bern als erster Instanz auf Entschädigung gemäß Art. 2, 5 und 7 des Eisenbahn=Haftpflichtgesetzes laut Klagesubstantierung samt Zins à 5 % vom Tage des Unfalles, sowie auf Schadenersatz für die anläßlich des Unfalles zu Grunde gegangenen Wert= und Kleidungsstücke, unter Kostenfolge (Art. 8
c. 1.). Nachdem dann das Amtsgericht Bern dem Kläger 400 Fr. aus Art. 5, und 6000 Fr. aus Art. 7 des Eisenbahn=Haft¬ pflichtgesetzes zugesprochen, das Begehren aus Art. 8 dagegen abgewiesen hatte, wurde dieses Urteil in zweiter Instanz vom bernischen Apellations= und Kassationshof bestätigt und zwar wesentlich aus folgenden Gründen: Da Beklagte ihre Haftpflicht aus Art. 2, 5 und 7 nicht bestreite, sei diesbezüglich nur das Maß der Entschädigung streitig. Kläger verlange nun erstens Ersatz der nutzlosen Auslagen, welche er für Erziehung seiner Tochter gehabt habe, und sodann Vergütung der weiteren ihm durch den Unfall erwachsenen Kosten, sowie eine angemessene Geldsumme gemäß Art. 7 E.=H.=G. Die Erziehungskosten be¬ rechne er auf durchschnittlich 800 Fr. per Jahr, was bis zum Alter von 17½ Jahren 14,000 Fr. ausmache; die direkten Auslagen zufolge des Unfalles veranschlage er auf 400 Fr.; aus Art. 7 h. 1. fordere er 10,000 Fr. Nun könne zunächst davon keine Rede sein, daß auf Grund von Art. 5 cit. dem Kläger die auf seine Tochter verwendeten Erziehungskosten zu ersetzen seien; genannter Artikel setze den Schadenersatz für den Fall der Tötung limitativ dahin fest, daß den Hinterlassenen außer den Kosten einer versuchten Heilung sowie der Beerdigung ein weiterer Anspruch nur dann zustehe, wenn der Getötete zur Zeit seines Todes den betreffenden Hinterlassenen gegenüber alimentations¬ pflichtig war, und denselben dadurch der Unterhalt entzogen worden sei (Amtliche Sammlung XVI, S. 343). Diese Voraus¬ setzung treffe nun hier nicht zu, indem in der Klage von einer Bedürftigkeit des Vaters Jacot nicht die Rede sei; nur in diesem Falle der Bedürftigkeit hätte nach dem maßgebenden heimatlichen
d. h. neuenburgischen Rechte eine Alimentationspflicht der Ge¬ töteten bestanden (Art. 145 code civ. neuch.). Aus Art. 5 cit. habe daher der Kläger nur Anspruch auf Ersatz der (unbestrit¬ tenen) Beerdigungskosten im Betrage von 400 Fr. Bezüglich des Art. 7 sodann sei davon auszugehen, daß es sich bei der auf Grund desselben zu erkennenden angemessenen Geldsumme nicht um Ersatz eines materiellen Vermögensnachteiles, sondern nur um eine durch das besondere Verschulden der Bahn bedingte, von ökonomischen Rücksichten losgelöste und dem freien richterlichen Ermessen anheimgestellte Entschädigung handle. Daher seien nicht etwa die unter Art. 5 nicht zugelassenen Erziehungskosten unter dem Titel des Art. 7 zuzubilligen. Dagegen falle hier in Be¬ tracht das mehrfache grobe Verschulden der Beklagten (s. Urteil des Bundesgerichtes vom 2. Oktober 1893 in Sachen Flora Hirt gegen Jura=Simplonbahn), sowie der tiefe Seelenschmerz, den der plötzliche traurige Tod der guterzogenen, hoffnungsvollen Tochter den Eltern Jacot bereiten mußte. Immerhin liege kein Anlaß
vor, über den Ansatz der ersten Instanz hinauszugehen. Das Be¬ gehren aus Art. 8 h. 1. endlich sei wegen mangelnder Substan¬ tirung abzuweisen.
2. Die beklagte Bahngesellschaft hat bereits im vorinstanzlichen Zerfahren anerkannt, daß sie dem heutigen Kläger, Vater Jacot, ür den Tod seines Kindes, und zwar sowohl aus Art. 5 als aus Art. 7 E.=H.=G. haftpflichtig sei; nachdem sie sodann durch die Vorinstanz aus Art. 5 cit. zur Tragung der Beerdigungs¬ kosten von 400 Fr., und aus Art. 7 für tort moral zur Zah¬ lung von 6000 Fr. verurteilt worden, hat sie gegen dieses Urteil keine Berufung eingelegt, sondern dasselbe anerkannt. Es steht unter diesen Umständen fest, daß die Beklagte dem Kläger gegen¬ über zur Zahlung der genannten Beträge verpflichtet ist und eine Reduktion derselben hierorts nicht mehr stattsinden kann; dagegen ist zufolge eingelegter Berufung des Klägers allerdings noch die Frage streitig, ob Kläger noch weitere Entschädigung beanspruchen könne. Nun hat die Beklagte beim heutigen Vorstand erklärt, dem Kläger aus Art. 8 E.=H.=G. für die beim Unfall zu Grunde gegangenen Kleider und Wertgegenstände Ersatz leisten zu wollen. Es kann sich daher nach der Aktenlage nur noch fragen, ob dem Kläger, sei es aus Art. 5, sei es aus Art. 7 h. 1. die für sein verunglücktes Kind aufgewandten Erziehungskosten zu ersetzen seien, und ferner, ob die Entschädigung für tort moral aus Art. 7 cit., auch abgesehen von einem etwaigen Zuspruch der Erziehungskosten zu erhöhen sei.
3. Was nun zunächst den Art. 5 cit. betrifft, so statuiert er in Alinea 1 für den Fall der Tötung (von anderen, hier von vornherein nicht zutreffenden Bestimmungen abgesehen) zunächst Ersatz der Kosten der Beerdigung; in Alinea 2 des gleichen Ar¬ tikels wird ferner bestimmt, daß ein unterstützungsberechtigter Hinterlassener in einem solchen Falle für Entzug des Unterhaltes Ersatz verlangen kann. Im vorliegenden Falle sind nun die Be¬ erdigungskosten im Betrage von 400 Fr. anerkannt, und ist eine weitere Forderung auf Grund des Art. 5, Alinea 1, nicht gestellt worden. Für Entzug des Unterhaltes sodann wurde überhaupt kein Schadenersatz eingeklagt. Das Rechtsbegehren des Klägers lautete allerdings u. a. allgemein auf Entschädigung aus Art. 5; dagegen wurde dieselbe „nach Maßgabe der in der Klagesubstan¬ tirung aufgestellten Tatsachen“ verlangt; unter diesen Klagetat¬ sachen ist nun nirgends angeführt, daß die verunglückte Tochter ihren Angehörigen, speziell dem Kläger, den Unterhalt gewährt hätte, oder daß nach der gegebenen Sachlage diese Unterstützungs¬ pflicht wohl in Zukunft aktuell hätte werden können; Kläger hat also nirgends Ersatz für Entzug des Unterhaltes verlangt; es erklärt sich dies übrigens ohne weiters aus der Tatsache, daß er in Wirklichkeit ein gutsituierter Mann ist, der aller Voraussicht nach kaum je in die Lage gekommen wäre, seine verunglückte Tochter um Unterstützung anzugehen. Unter diesem Umstande kann aber auf Grund des Art. 5 überhaupt keine Entschädigung zugespro¬ chen werden. Speziell geht es nicht an, die Erziehungskosten für das getötete Kind auf Grund des genannten Art. 5 einzuklagen. Diesbezüglich kann angesichts des klaren Wortlautes desselben ein Zweifel nicht bestehen.
4. Nun hat aber der Kläger im weitern darauf abgestellt, daß die von der Vorinstanz gemäß Art. 7 E.=H.=G. gesprochene Summe vom Bundesgericht erhöht werde. Bei Zusprechung dieser angemessenen Geldsumme des Art. 7 ist, nach dem Wortlaute des Artikels selbst, von erweislichen Vermögensnachteilen abzusehen; daraus ergibt sich aber, daß die Erziehungskosten auch nicht unter dem Titel des Art. 7 zugebilligt werden können, indem dieselben eben erweislich wären und demgemäß auch vom Kläger genau beziffert worden sind. Für die Größe der Entschädigung aus Art. 7 ist vielmehr die Bedeutung des dem Kläger erwachsenen „tort moral“ maßgebend; es ist nun ohne weiteres klar, daß dieser Schaden in der Regel um so größer sein wird, je tüchtiger und wohlerzogener ein verunglücktes Kind ist, und je größer dem¬ nach die Hoffnungen sind, zu denen es berechtigte. Demgemäß wird auch die Höhe der Entschädigung aus Art. 7 sich darnach richten dürfen und kommen unter diesem Gesichtspunkt allerdings auch indirekt die aufgewandten Erziehungskosten mit in Betracht Obwohl nun in casu unbestritten ist, daß die verunglückte Mar¬ guerite Jacot allerdings eine guterzogene, hoffnungsvolle Tochter war und ihr Tod demgemäß den Angehörigen berechtigten, tiefen Schmerz bereiten mußte, so kann doch auf eine Erhöhung des
vorinstanzlich gesprochenen Betrages von 6000 Fr. nicht einge¬ treten werden. Vielmehr steht derselbe im richtigen Verhältnis zu den Entschädigungen, welche das Bundesgericht in ähnlichen Fällen gesprochen hat (s. bezüglich des Zollikofen=Eisenbahnunfalles Amtliche Sammlung XIX, S. 774 in Sachen Flora Hirt; XX, S. 90 in Sachen Bärtschi; Entscheid in Sachen Schori vom 23. Januar 1895; vrgl. auch Amtliche Sammlung IX, S. 268 in Sachen Perrin gegen Lausanne=Ouchy.) Es ist daher das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkte zu bestätigen.
5. Was dagegen den Zinsfuß von den gesprochenen Beträgen betrifft, so ist derselbe von 4 auf 5 % zu erhöhen. Es ist dies der gesetzliche Verzugszins, den das Bundesgericht regelmäßig zu¬ erkannt hat (so z. B. in Sachen Bärtschi XX, S. 90). Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Das vorinstanzliche Urteil wird in der Hauptsache bestätigt. Demgemäß ist die beklagte Jura=Simplonbahn=Gesellschaft pflich¬ tig, dem Kläger eine Entschädigung von 6400 Fr. (sechstausend vierhundert Franken) zu bezahlen. Dieselbe ist vom 17. August 1891 an à 5 % zu verzinsen.
2. Es wird von der Erklärung der Jura=Simplonbahn=Gesell¬ schaft Akt genommen, wonach sie den Kläger aus Art. 8 E.=H.=G. für beim Unfall zu Grunde gegangene Kleider und Wertgegen¬ stände entschädigen will.