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21_I_135

BGE 21 I 135

Bundesgericht (BGE) · 1895-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

21. Urteil vom 28. März 1895 in Sachen Zumstein gegen Liquidationsmasse der Brienz=Rothhornbahn. A. Melchior Zumstein=Huggler, geb. 1864, von Beruf Schnitzler, war während der Saison 1893, vom Juni an als Bahn= oder Weichenwärter bei der Liquidationsmasse der Brienz=Rothhorn¬ bahn=Gesellschaft angestellt und bezog daselbst einen monatlichen Gehalt von 100 Fr. Am 20. Oktober 1893 war er oberhalb Brienz dienstlich mit Krampen d. h. damit beschäftigt, locker ge¬ wordene Eisenbahnschienen durch Unterschlagen von Steinen wie¬ der zu befestigen. Bei dieser Arbeit sprang ihm ein Splitter, — Stein= oder Eisensplitter von der Hacke, — in das linke Auge. Er begab sich sofort zu einem Arzte, der ihn sodann am 23. glei¬ chen Monates in das Inselspital nach Bern sandte. Hier mußte er sich am gleichen Tage einer Operation unterziehen; er wurde dann während einiger Wochen dort ärztlich behandelt und ver¬ pflegt. Später begab sich Zumstein noch zweimal behufs einer Operation nach Bern und blieb daselbst einmal, im Januar 1894, noch einige Zeit im Spital in ärztlicher Pflege; ein weiteres Mal mußte er sich eben dort zur Untersuchung stellen. Er war bis anfangs Februar 1894 gänzlich arbeitsunfähig. Seine Ver¬ letzung hatte gemäß ärztlichen Gutachten einen sog. Wundstaar,

traumatischer Catarakt, zur Folge gehabt. Unterm 21./22. März 1894 erhob darauf Zumstein beim Bundesgericht Klage aus Haftpflicht gegen die genannte Masse mit folgenden Begehren:

1. Die beklagte Liquidationsmasse der Brienz=Rothhornbahn¬ Gesellschaft sei gerichtlich zu verurteilen, dem Kläger Melchior Zumstein den Schaden zu ersetzen, welcher ihm in Folge der erwähnten Körperverletzung entstanden ist, bezw. noch entsteht.

2. Es sei die daherige Schadenersatzsumme nach Mitgabe der Bundesgesetze vom 25. Juni 1881 und 26. April 1887 gericht¬ lich festzustellen und vom 20. Oktober 1893 an à 5 % zinsbar zu erklären.

3. Es möchte gerichtlich erkennt werden, die dem Kläger zu¬ kommende Entschädigungsforderung nebst Zins und Kostenent¬ schädigung sei in der Liquidation der Aktiengesellschaft der Brienz¬ Rothhornbahn vorweg aus dem Massavermögen zu bezahlen und demgemäß in Klasse I anzuweisen. Alles unter Entschädigungs= und Kostenfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Die Ver¬ letzung des linken Auges Zumsteins sei eine sehr schmerzhafte gewesen und sei sehr schwer. Vorab sei Zumstein vom 20. Oktober 1893 bis anfangs Februar 1894, während cirea 3½ Monaten, gänzlich arbeitsunfähig gewesen. Jetzt sei die Sehkraft des ver¬ letzten Auges beinahe gänzlich aufgehoben. Die daherige Vermin¬ derung der Erwerbsfähigkeit sei auf wenigstens 50 % zu ver¬ anschlagen; der Schaden müsse aber von der Beklagten ersetzt werden, indem die Arbeit, bei welcher Kläger verunglückt sei, sich als Hülfsarbeit im Sinne des Art. 4 des Bundesgesetzes vom

26. April 1887 darstelle, welche mit dem Betriebe der Bahn in Verbindung stehe. Punkto Heilungs= und Verpflegungskosten habe die Beklagte zunächst die Rechnungen des Dr. Seiler in Brienz und des Inselspitals in Bern zu bezahlen; außerdem werde für vier Reisen von Brienzwyler nach Bern samt Unterhalt ein Be¬ trag von 60 Fr. gefordert, wobei schon berücksichtigt sei, daß die Beklagte dem Kläger für zwei Reisen eine Freikarte zur Ver¬ fügung gestellt habe. Für die Bemessung der Entschädigung für zeitweise gänzliche und dauernde teilweise Arbeitsunfähigkeit seien namentlich folgende Faktoren in Betracht zu ziehen: Kläger habe als Weichenwärter einen Monatslohn von 100 Fr. und somit einen Jahreslohn von 1200 Fr. bezogen. Bei der Brienz=Roth¬ bahn sei er zwar nur für fünf Monate, Juni bis Oktober, an¬ gestellt gewesen; dagegen hätte er in Zukunft, sei es bei einer andern Eisenbahn, sei es in irgend einer andern Erwerbstätigkeit, für die übrige Zeit ebenfalls 100 Fr. per Monat und später noch mehr verdienen können. In dieser Beziehung sei zu beachten, daß Zumstein ein tüchtiger Holzschnitzler sei und dieses Handwerk während mehr als 10 Jahren betrieben habe, bevor er bei der Bahn angestellt wurde. Als Schnitzler habe er aber einen Tages¬ verdienst von mindestens 3 Fr. 50 Cts. gehabt. Der Verdienst¬ ausfall während der 3 ½ Monate totaler Erwerbsunfähigkeit sei auf wenigstens 350 Fr. zu veranschlagen. Punkto dauernde Er¬ werbsunfähigkeit falle in's Gewicht, daß Zumstein künftighin weder als Bahn= oder Weichenwärter noch als Holzschnitzler werde arbeiten können. Der jährliche Einkommensausfall sei auf min¬ destens 50 %, 600 Fr., zu schätzen. Dem Kläger gebühre, ab¬ gesehen von den Heilungs= und Verpflegungskosten, eine Ent¬ schädigung von 4000 Fr., eventuell nach richterlichem Ermessen: dieselbe sei aber in Klasse I, unter den Liquidationskosten anzu¬ weisen. B. Mit Vernehmlassung vom 28. April 1894 erklärt der Massaverwalter der Brienz=Rothhornbahn=Gesellschaft, eine Forde¬ rung von 1200 Fr. und 70 Fr. nebst Zins à 5 % seit

24. März 1894 als Betriebskosten anzuerkennen; im übrigen beantragt er Abweisung der Klage unter Kosten= und Entschädi¬ gungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt Richtig sei, daß Kläger am 20. Oktøber 1893 beim Unterkram¬ pen einer Bahnschwelle durch einen Steinsplitter im linken Auge verletzt worden sei; Schmerzen habe er dabei keine verspürt. Daß er auf eine Entschädigung Anspruch habe, stehe fest; nur das Quantitativ sei streitig. Es könne sich nun fragen, ob die Klage nach Art. 40 und 41 des Bundesgesetzes betreffend Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen zulässig sei; jedenfalls seien die Klagebegehren 1 und 2 nicht zulässig. Die Hauptfrage liege in der Feststellung der Verminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers. Aus einem ärztlichen Berichte ergebe sich, daß dessen

Sehschärfe am linken Auge um die Hälfte vermindert sei. Dea völlige Verlust eines Auges werde nun nach Versicherungsgrund¬ sätzen (Becker, Arbeitsunfähigkeit nach Verletzungen, S. 64 auf 22 bis 40 %, von den Gerichten in Haftpflichtfällen auf 20 bis höchstens 33½ % taxiert (Amtliche Sammlung XVIII, S. 267). Nun sei aber die bloße Verminderung der Sehschärfe, wenn sie auch 50 % betrage, bedeutend weniger wichtig, besonders für einen Beruf wie die Schnitzlerei, wo regelmäßig auf gleiche Distanz gesehen werden müsse und daher die Verminderung des Accomodationsvermögens sich weniger geltend mache. Zudem ver¬ liere der Mangel des binocularen Sehens in Folge der Gewohn¬ heit viel von seiner Bedeutung. Der Kläger sei auch nicht ge¬ nötigt, einen andern Beruf zu ergreifen, und hätte seine Anstel¬ lung mit gleichem Lohne behalten können, wenn er nicht eine übermäßige Forderung gestellt hätte. Der Verlust an Erwerbs¬ fähigkeit sei auf 10 % zu taxieren, wofür Expertise angerufen werde. Im Dienste der Bahn habe Kläger im Jahre 1892 wäh¬ rend fünf Monaten je 90 Fr., im Jahre 1893 während der gleichen Zeit je 100 Fr. verdient. Während der übrigen sieben Monate habe er als Schnitzler und Landarbeiter je 60 Fr. per Monat, zusammen 420 Fr., verdient. Mehr hätte er weder bei einer Eisenbahn noch sonst verdienen können; er zahle auch keine Einkommenssteuer, da sein Einkommen auf weniger als 700 Fr. tariert sei. Der Jahresverdienst des Klägers habe also im Jahre 1893 Fr. 920 betragen; die jährliche Einbuße in Folge des Unfalles belaufe sich auf höchstens 92 Fr. Dieser entspreche nach den Tabellen der Schweizerischen Rentenanstalt ein Rentenkapital von 1793 Fr.; dasselbe sei aber zunächst um mindestens ¼ zu reduzieren, weil bei der einfachen Berechnung nach Versicherungs¬ grundsätzen keine Rücksicht darauf genommen sei, daß die Arbeits¬ fähigkeit zeitweilig durch Krankheiten und dann durch Alters¬ schwäche aufgehoben werden könne, und ferner in der von der Rentenanstalt verlangten Kapitaleinlage ein Beitrag an die Ver¬ waltungskosten und den Geschäftsgewinn enthalten sei. Weitere Reduktionsgründe seien die Vorteile der Kapitalabfindung und der Zufall. Die Entschädigung sei erst vom Tage des ärztlichen Gut¬ achtens zu verzinsen, indem der bleibende Nachteil erst durch dieses festgestellt worden sei. Punkto vorübergehender Erwerbsunfähig¬ keit werde bestritten, daß dieselbe 3½ Monate gedauert habe; Kläger sei vom 24. Oktober bis 14. November 1893, und vom 3. Januar bis 15. Januar 1894 im Inselspital gewesen. Vom 14. November 1893 und resp. vom 15. Januar 1894 an habe er arbeiten können und tatsächlich gearbeitet; am 1. Februar 1894 sei er völlig geheilt gewesen. Für den Monat Oktober und den halben November sei ihm der Gehalt voll ausbezahlt worden, so daß für letztern Monat nur noch 11 Arbeitstage in Frage kämen. Dafür anerkenne man 50 Fr. Für die Reisen nach Bern seien mit Rücksicht auf die zwei Freibillete und ein bereits aus¬ bezahltes Reisegeld von 5 Fr. im Ganzen 20 Fr. genügend. Die Heilungs= und Verpflegungskosten (des Dr. Seiler in Brienz und des Inselspitals) seien bezahlt. C. In der Replik wird im allgemeinen an den Ausführungen der Klage festgehalten. Dieselbe sei gemäß Art. 42 des Bundes¬ gesetzes betreffend Verpfändung 2c. der Eisenbahnen, der hier zur Anwendung komme, zulässig. Die Ersatzpflicht aus Haftpflicht sei jetzt anerkannt. Daß Kläger Schmerzen gehabt, sei klar. Die Sehschärfe sei um mehr als die Hälfte verringert; der Bericht des Inselarztes Dr. Siegrist vom 17. März 1894 ergebe übri¬ gens selbst, daß dem linken Auge die Linse fehle und es daher als minderwertiger angesehen werden müsse, als ein Auge, das bei normaler Linse eine Sehschärfe von 0,5 aufweise. Nach der Zehenderschen Formel sei ein Verlust an Arbeitsfähigkeit von 17 % anzunehmen; dazu kämen aber (nach Mooren) für den Verlust der Accomodation und das gestörte binoculäre Sehen noch 16 ½ %. Dies falle namentlich mit Bezug auf den chnitzlerberuf des Klägers in Betracht. Selbst nach dem Berichte Siegrist sei eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit um ½ und ein jährlicher Einkommensausfall von 400 Fr. anzunehmen. Daß Kläger kein Einkommen versteuert habe, sei irrelevant; es erkläre sich daraus, daß er die Hälfte des Jahres sich nicht in Brienz¬ wyler, sondern in Brienz aufgehalten habe. Der Lohn sei bis Mitte November bezahlt worden; hingegen sei Kläger eben länger, 3½ Monate, arbeitsunfähig gewesen. Die Heilungs= und Ver¬ pflegungskosten seien bezahlt. Anerkannt werde ferner, daß die

Bahngesellschaft dem Kläger zweimal für die Reise nach Bern Freikarten verschafft habe, aber nur für die Hinreise und daß sie ihm einmal auch 5 Fr. ausbezahlt habe. An der Klageforde¬ rung ändere dies nichts. D. In der Duplik wird an den Anbringen der Antwort fest¬ gehalten und eine Quittung beigebracht, der zu Folge dem Zum¬ stein unterm 17. Mai 1894 der Betrag von 1270 Fr. nebst Zins ausbezahlt wurde. E. Der Instruktionsrichter hat einen Bericht der Arzte, Pro¬ fessor Dr. Pflüger und Dr. Siegrist in Bern, speziell punkto Dauer der totalen Arbeitsunfähigkeit und der Schmerzhaftigkeit der Wunde, sowie ein Gutachten des Dr. M. Dufour punkto Grad der bleibenden Arbeitsunfähigkeit eingeholt. F. Nachdem letzteres Gutachten dem Vertreter des Klägers mitgeteilt worden, hat derselbe mit Eingabe vom 8. März 1895 dieses Gutachten in verschiedenen Punkten angefochten und dies¬ bezüglich Aktenvervollständigung begehrt (s. bezüglich des Nähern den rechtlichen Teil). An diesem Begehren ist in der heutigen Verhandlung festgehalten worden, eventuell wurde das Klage¬ begehren aufrecht erhalten. Anderseits hielt die Beklagte an den in Antwort und Duplik gestellten Begehren fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beklagte hat in erster Linie Bedenken geäußert, ob die Klage gemäß Art. 40 und 41 des Bundesgesetzes betreffend Ver¬ pfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen überhaupt, wie sie angebracht ist, zulässig wäre; dagegen ist eine förmliche Einrede diesbezüglich nicht erhoben worden und genügt daher an dieser Stelle die einfache Bemerkung, daß der vorliegende Rechts¬ streit während der Liquidation entstanden ist und daher, gemäß Art. 42 genannten Gesetzes, allerdings direkt an das Bundes¬ gericht gebracht werden mußte. Im weitern hat die Beklagte die Klagebegehren 1 und 2 in formeller Beziehung beanstandet. Nun ist richtig, daß dieselben die verlangte Summe nicht angeben; hin¬ gegen wird im Kontexte der Klageeingabe diese Summe auf 4000 Fr., eventuell nach richterlichem Ermessen, festgestellt und muß diese Art der Klageformulierung als genügend bezeichnet werden. Übrigens wurde auch in dieser Beziehung eine förmliche Einrede nicht erhoben. Wenn die Beklagte endlich behauptet hat, daß die Haftpflichtgesetzgebung in casu nicht Anwendung finden könne, so ist dieses Anbringen ohne weiters als unbegründet zu bezeichnen (s. Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend Ausdehnung der Haftpflicht). Daß sie übrigens dem Kläger Schadenersatz schulde, hat sie selbst anerkannt und auch einen Betrag ausbezahlt; streitig ist dagegen, ob Kläger über den erhaltenen Betrag hin¬ aus noch mehr verlangen dürfe. Nun steht vor allem fest, daß Beklagte die im Insekspital erwachsenen Heilungs= und Verpfle¬ gungskosten sowie die Rechnung des Dr. Seiler bezahlt hat; der bezügliche Anspruch des Klägers fällt daher ohne weiteres dahin. Dagegen sind in dieser Rubrik noch streitig die Reisekosten, welche dem Kläger für Reisen von Brienzwyler nach Bern zu Opera¬ tionen und Untersuchungen im Inselspital erwachsen sind. Dies¬ bezüglich ist unbestritten, daß Kläger viermal genannte Reise hin und zurück machte und auch machen mußte. Für diese Reisen hat ihm nun die Beklagte zweimal Freibillete behändigt; dagegen führt Kläger an, daß es nur Billete für die Hinreise gewesen seien. Da die Beklagte diese Behauptung nicht bestritten hat, kann dieselbe als richtig betrachtet werden; es sind also dem Kläger sechs einfache Reisen Brienzwyler=Bern zu vergüten. Dabei fällt noch in Betracht, daß derselbe einmal von der Beklagten resp. auf deren Rechnung 5 Fr. Reisegeld erhalten hat. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, dem Kläger für Reise¬ kosten und bezüglichen Unterhalt einen Beitrag von 50 Fr. ab¬ züglich der genannten 5 Fr. = 45 Fr. zuzusprechen. Im weitern ist die Entschädigung für vorübergehende und gänzliche Erwerbs¬ unfähigkeit zu bestimmen. In dieser Beziehung ist zunächst streitig, welchen Verdienst der Kläger vor dem Unfall gehabt habe. Daß er zwar von der beklagten Bahngesellschaft einen Monatsgehalt von 100 Fr. bezogen habe, ist beiderseits anerkannt; hingegen ist ebenso anerkannt, daß diese Anstellung bei der Bahn jeweils nur während der Saison, fünf Monate lang, dauerte, für welche Kläger nach dem Gesagten 500 Fr. bezog. Streitig ist also, wie viel der Verdienst des Klägers während der übrigen sieben Monate des Jahres betragen habe; Kläger führt nämlich an, er habe

während genannter Zeit als Schnitzler 3 Fr. 50 Cts. per Tag und per Monat rund 100 Fr., verdient, und hätte auch sonst etwa bei einer andern Eisenbahn den gleichen Betrag verdienen können, während umgekehrt Beklagte für die gleiche Zeit nur einen Monatsverdienst von 60 Fr. und somit für die gedachten sieben Monate einen Verdienst von 420 Fr. anerkennt. Den Zeugen¬ aussagen kann entnommen werden, daß Zumstein bei einem sehr tüchtigen Schnitzlermeister in der Lehre gewesen ist und in seiner Branche tüchtig war; was sodann seinen Erwerb als Schnitzler vor dem Unfall betrifft, so veranschlagt ein Zeuge denselben auf 3 Fr. per Tag; zwei äußern sich dahin, daß er 3 Fr. 50 Cts., resp. einer „wenigstens so viel“, verdient habe; ein vierter, Holzwarenhändler Huggler, glaubt nicht, daß Zumstein bei der Schnitzlerei auf 3 Fr. 50 Cts. gekommen sei. Zieht man nun in Betracht, daß Zumstein im Sommer 1892 die Schnitzlerei auf¬ gab, um bei dem wohl anstrengendern Berufe eines Eisenbahn¬ arbeiters während fünf Monaten je 90 Fr. zu verdienen, und dann im Sommer 1893 gleichermaßen einen Lohn von 100 Fr. bei der Bahn der Schnitzlerei vorzog, ferner auch einige Land¬ arbeit versah, so ist davon auszugehen, daß er vor dem Unfall als Schnitzler 3 Fr. per Tag verdient habe, was auf fieben Monate einen Verdienst von 525 Fr. und so mit den 500 Fr. vom Eisenbahndienst für ein Jahr rund 1000 Fr. ergeben würde. Dieser Ansatz ist bei Festsetzung der Entschädigungen zu Grunde zu legen.

2. Frägt sich im weitern, welche Entschädigung dem Kläger für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen sei, so fällt zu¬ nächst in Betracht, daß ihm anerkanntermaßen der Lohn bis Mitte November ausbezahlt wurde. Dagegen führt Kläger an, er sei von Mitte November an noch 2½ Monate, bis 1. Februar 1894, erbeitsunfähig gewesen. Aus dem Berichte des Professor Dr. Pflüger und Dr. Stegrist, welche den Kläger im Inselspital be¬ handelt haben, ergibt sich, daß dessen gänzliche Arbeitsunfähigkeit vom 24. Oktober bis 21. November 1893 und ferner vom

3. Januar bis 1. Februar 1894 dauerte; vom 21. November 1893 an bis 3. Januar 1894, also in der Zwischenzeit zwi¬ schen der ersten und zweiten Operation, sei Kläger arbeits¬ fähig gewesen. Indes ist damit nicht gesagt, daß diese Arbeits¬ fähigkeit eine vollständige, normale gewesen sei, und kann dies auch nicht wohl angenommen werden; vielmehr ist davon auszu¬ gehen, daß Kläger in Folge des Unfalls bis zur Heilung 57 Tage vollständig und vom 21. November 1893 bis 3. Januar 1894 teilweise arbeitsunfähig gewesen sei. Wird ferner in Betracht ge¬ zogen, daß Kläger während seines Spitalaufenthaltes im Spital verpflegt wurde und die betreffende Note von der Beklagten bereits bezahlt ist, so erscheint es gerechtfertigt, dem Kläger für vorüber¬ gehende Arbeitsunfähigkeit einen Betrag von zusammen 85 Fr. zuzubilligen.

3. Was sodann die bleibende teilweise Erwerbsunfähigkeit betriff so liegt diesbezüglich eine Expertise des Professor Dr. M. Dufour in Lausanne als gerichtlichen Experten vor. Zwar hat derselbe die Sehschärfe des verletzten Auges nicht selbst geprüft, sondern hat sich bezüglich derselben au die Akten gestützt; unter denselben aber befindet sich namentlich ein Bericht des Dr. Siegrist in Bern vom 22. März 1894, welcher Zumstein im Inselspital behandelt hat. Der genannte gerichtliche Experte ist nun davon ausgegan¬ gen, daß das linke Auge Zumsteins nur noch eine Sehschärfe von 0,5 habe. Kläger hat das Gutachten Dufours sowohl als den demselben zu Grunde gelegten Bericht Siegrist angefochten und noch mit Eingabe vom 8./10. März 1895 u. a. namentlich auch behauptet, daß die Sehschärfe des verletzten Auges um mehr als die Hälfte vermindert sei; übrigens mache die noch vorhan¬ dene Sehschärfe den Kläger nicht arbeitsfähiger als wenn er das linke Auge gar nicht mehr hätte, und sei sogar das ungleich große Bild des linken Auges für das scharfe Bild des rechten Auges störend, u. s. w. Mit Rücksicht darauf beantragt der klä¬ gerische Vertreter, es sei ein neuer Experte zu ernennen, welcher die Frage des Verlustes der Erwerbsfähigkeit mit Rücksicht auf die angebrachten Bemerkungen zu beantworten hätte; eventuell sei das Gutachten durch den bisherigen Experten in Gemäßheit des Angebrachten zu ergänzen und derselbe anzufragen, ob er dem¬ gemäß nicht eine bedeutend größere Invalidität als in seinem Gutachten (20 bis 25 ¼) annehmen müsse. Indes kann diesem Begehren nicht entsprochen werden. In der Tat ist dem Experten

seiner Zeit durch den Instruktionsrichter eröffnet worden und war übrigens selbstverständlich, daß er nötigenfalls den Verletzten behufs Untersuchung citieren könne; wenn dies nun nicht ge¬ schehen ist, so liegt der Grund offenbar darin, daß eben der Ex¬ perte in den Akten genügendes und zuverlässiges Material zur Beantwortung der gestellten Fragen fand und demgemäß eine weitere Untersuchung als überflüssig erachtete. Es ist daher mit dem Gutachten Dufour davon auszugehen, daß die Sehschärfe des verletzten Auges Zumsteins 0,5 beträgt, also durch den Unfall um die Hälfte vermindert wurde, und ist von einem weitern be¬ züglichen Gutachten abzusehen. Diesbezüglich kann auch darauf verwiesen werden, daß ein vom Kläger beigebrachtes (zwar irrele¬ vantes) Privatgutachten des Dr. Hegg, datiert 15. März 1895, eine Sehschärfe von 0,4 konstatiert, also vom Befund Siegrist immerhin nicht stark abweicht. Im weitern führt aber der gericht¬ liche Experte aus, daß am betreffenden Auge die Linse zerstört und der daherige Verlust der Accomodation durch Tragen eines Staarglases zu ersetzen sei; endlich sei das binoculare Sehen unwiederbringlich verloren. Was nun die daherige Verminderung der Erwerbsfähigkeit betreffe, so hänge der Grad derselben natür¬ lich vom Beruf des Verunglückten ab. Wo dieser Beruf Präzision der Bewegungen nicht erheische, wie z. B. bei einem Handlanger und vielleicht auch bei einem Bahnwärter, da werde ein solcher Defekt des Auges das Weiterkommen des Betroffenen nicht wesent¬ lich hindern; wo dagegen präzise und rasche Bewegungen erfor¬ derlich seien, wie bei Handhabung von Axt und Hammer, bei einem Zimmermann oder Hufschmied, da würden die Folgen des Unfalls für die Arbeit sehr bedeutend sein und könne ein ge¬ schickter Arbeiter dadurch zu einem ungeschickten werden. Die Holzschnitzlerei scheine nun zwischen den genannten Berufsarten die Mitte zu halten; die Verminderung der Arbeitsfähigkeit durch den Unfall werde diesbezüglich mehr die Schnelligkeit als die Qualität der Arbeit betreffen. Nach der in Deutschland allgemein angewandten Zehenderschen Formel werde der gänzliche Verlust eines Auges auf ½ der vollen Arbeitsfähigkeit geschätzt; da nun hier die Sehschärfe auf die Hälfte reduziert sei, so sei begreiflich, daß Dr. Siegrist in seinem Berichte vom 22. März 1894, eine Arbeitsunfähigkeit von 17 % angenommen habe. Dagegen seien auch der Verlust der Accomodation und des binocularen Sehens, obwohl für den Beruf Zumsteins nicht unentbehrlich, immerhin zu berücksichtigen. Unter Würdigung aller Umstände könne ange¬ nommen werden, daß der Unfall die Arbeitsfähigkeit Zumsteins um 20, vielleicht 25 % vermindert habe. Nun hat der Kläger, wie erwähnt, die Ausführungen dieses Gutachtens zwar in verschiedenen Punkten angefochten; dagegen sind diese Ausstellungen unbe¬ gründet und kann, so wenig wie von einer Ergänzung der Ex¬ pertise, so wenig auch davon die Rede sein, die Resultate der erhobenen Erpertise in irgend welcher wesentlichen Beziehung zu bemängeln. Vielmehr entspricht die darin enthaltene Schätzung der Einbuße Zumsteins an Arbeitsfähigkeit den Verhältnissen sowie im wesentlichen auch der bundesgerichtlichen Praxis (bezüglich der¬ selben s. Amtliche Sammlung XVI, S. 545; XVIII, S. 263, 354; Entscheidung in Sachen Pargätzi gegen Graubünden vom

13. Dezember 1894.) Das Bundesgericht geht nun davon aus, daß die Verminde¬ rung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf 22 ½ zu veran¬ schlagen sei; dieser Einbuße an Erwerbsfähigkeit würde ein jähr¬ licher Verdienstausfall von 225 Fr. entsprechen. Zum Erwerb einer Jahresrente in diesem Betrage würde es einer einmaligen Kapitaleinlage von circa 4275 Fr. bedürfen. Dieser Betrag kann jedoch nicht voll zugesprochen werden; vielmehr muß mit Rücksicht auf den gesetzlichen Reduktionsgrund des Zufalls (Art. 5 a F.=H.=G.), sowie auf die Vorteile der Kapitalabfindung eine be¬ deutende Reduktion Platz greifen. Das Bundesgericht hält nun dafür, daß in casu die Zusprechung einer Entschädigung von 3000 Fr. den Verhältnissen entspreche. Von der gesprochenen Summe sind bereits (am 17. Mai 1894) bezahlte 1280 Fr. 60 Ets. in Abrechnung zu bringen. Diese Zahlung ist auch bei der Verzinsung zu berücksichtigen. Die Rechnung stellt sich daher so: zugesprochen 45 Fr. + 85 Fr. + 3000 Fr. = Fr. 3130 ab Zahlung vom 17. Mai 1894 „ 1280 60 bleiben: Fr. 1849 40

Was die Kollokation der Forderung des Klägers anbelangt, so kann das Bundesgericht zur Zeit sich mit derselben nicht be¬ fassen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Beklagte ist pflichtig, dem Kläger 3130 Fr., abzüglich der bereits geleisteten 1280 Fr. 60 Cts., zu zahlen, und ist der ganze Betrag von 3130 Fr. vom 2. Februar 1894 bis 17. Mai glei¬ chen Jahres und von da an der Betrag von 1849 Fr. 40 Cts. à 5 % zu verzinsen. Die weitern Begehren des Klägers sind abgewiesen.