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21_I_1270

BGE 21 I 1270

Bundesgericht (BGE) ·I · 1895-10-19 · Deutsch CH
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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Im Frühjahr 1894 strebte die Baufirma Forster und Heene in St. Gallen einen außergerichtlichen Nachlaßvertrag zu 25 an, der jedoch an dem hartnäckigen Widerstande einiger Kreditoren scheiterte. Unter den zustimmenden Gläubigern befand sich der Be¬ klagte Werner Graf, welcher der Firma Forster und Heene, sowie dem Anteilhaber derselben, Karl Forster, persönlich bei verschie¬ denen Bankinstituten Bürgschaft geleistet hatte. Am 9. Juni 1894 reichte sodann die Firma Forster und Heene bei der Nachla߬ behörde ein Nachlaßgesuch ein, mit dem Begehren um Bewilligung einer Nachlaßstundung von zwei Monaten; in dem Gesuche war ausgeführt, daß das gütliche Arrangement auf folgender Grund¬ lage basieren solle:

a) Werner Graf übernehme sämtliche Liegenschaften zu den auf denselben haftenden, den wirklichen Wert der Liegenschaften über¬ steigenden Hypothekarschulden und streiche sein Guthaben aus Titel, Bürgschaften und Wechseln im Gesamtbetrage von 160,000 Fr.

b) Die Firma Strohschneider & Cie. in Wien verzichte auf die Geltendmachung ihrer Forderung im Betrage von 70,000 Fr.

c) W. Heene übernehme die freien Aktiven von 27,908 Fr. 68 Cts., wogegen er die Schulden aus Lieferantenwechsel und offenen Baukonti, total 111,773 Fr. 56 Cts. betragend, mit 25 % bezahle.

d) Für die übrigen laufenden Forderungen im Betrage von

E. 1a Werner Graf übernehme sämtliche Liegenschaften zu den auf denselben haftenden, den wirklichen Wert der Liegenschaften über¬ steigenden Hypothekarschulden und streiche sein Guthaben aus Titel, Bürgschaften und Wechseln im Gesamtbetrage von 160,000 Fr.

E. 1b Die Firma Strohschneider & Cie. in Wien verzichte auf die Geltendmachung ihrer Forderung im Betrage von 70,000 Fr.

E. 1c W. Heene übernehme die freien Aktiven von 27,908 Fr. 68 Cts., wogegen er die Schulden aus Lieferantenwechsel und offenen Baukonti, total 111,773 Fr. 56 Cts. betragend, mit 25 % bezahle.

E. 1d Für die übrigen laufenden Forderungen im Betrage von

E. 4 Als anfechtbar erklärt Art. 286 cit. die Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten sechs Monate vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat, und stellt den Schenkungen die Rechtsgeschäfte gleich, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Mißverhältnisse steht. Daß es sich nun bei dem Verkaufe des Sternenackers an den Beklagten um eine eigentliche Schenkung nicht handelte, ist von vorneherein klar. Ebenso wenig enthält dieser Verkauf eine unent¬ geltliche Verfügung des Veräußerers. Da als unentgeltliche Ver¬ fügungen alle diejenigen Rechtsgeschäfte erscheinen, durch welche aus dem Vermögen des Schuldners etwas gegeben wird, wofür er ein entsprechendes Entgelt nicht erhält, so liegt eine unentgelt¬ liche Verfügung zwar auch dann vor, wenn z. B. durch das be¬ treffende Rechtsgeschäft die Zahlung oder Sicherstellung einer fremden Schuld bewirkt wird, und nun ist allerdings richtig, daß ein Teil des Kaufpreises, nämlich die über die Anweisung der Pfandschulden hinaus restierenden 10,000 Fr. zur Befriedigung der Firma Strohschneider & Cie., als der Gläubigerin der Kol¬ lektivgesellschaft Forster & Heene, verwendet werden sollten und auch verwendet worden sind. Allein es kann dennoch nicht gesagt werden, daß dadurch die Zahlung einer fremden Schuld bewirkt worden sei, denn nach Art. 564 O.=R. haftete der Veräußerer als Kollektivgesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch mit seinem ganzen Vermögen. Er war also Solidar¬ schuldner des Passivsaldo der Gesellschaft, welcher nach dem der Gläubigerversammlung vorgelegten Status 367,916 Fr. 43 Cts. betrug, und ist dadurch, daß die Firma Strohschneider & Cie. mit der Zahlung der 10,000 Fr. befriedigt wurde, und infolge dessen der Nachlaßvertrag zu Stande kam, von dieser Schuld befreit worden. Damit ist aber die Annahme, es habe sich hier um eine unentgeltliche Verfügung gehandelt, ausgeschlossen. In Bezug au die Frage sodann, ob Karl Forster durch das angefochtene Kaufs¬ geschäft eine Leistung des Beklagten angenommen habe, die zu seiner eigenen Leistung in einem Mißverhältnisse stund, so kann nach dem Wortlaut des Gesetzes allerdings nicht zweifelhaft fein, daß schon das objektive Mißverhältnis zwischen den beidseitigen Leistungen zur Anfechtung genügt und weder der Nachweis einer Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners, noch eines Verschul¬ dens des Anfechtungsgegners erforderlich ist. Vielmehr kann kraft Gesetzes jene innert der im Gesetze bezeichnten Frist erfolgte Lei¬ stung des Gemeinschuldners, für welche ihm kein oder kein ge¬ nügendes Entgelt gegeben worden ist und daher den Gläubigern Befriedigungsmittel entzogen worden sind, zu Gunsten des Konkurs¬ gläubigers zurückverlangt werden. Immerhin muß dieses Mi߬ verhältnis ein so erhebliches sein, daß es bei gehöriger Aufmerk¬ samkeit den Parteien hätte zum Bewußtsein kommen können. Nun hat die Vorinstanz angeführt, es stehe nach den Akten fest, daß einerseits der Beklagte sich nur auf das Zureden des um das Zu¬ standekommen des Nachlaßvertrages bemühten Gläubigerausschusses herbeigelassen habe, den Sternenackerboden um 20,000 Fr. zu er¬ werben, und daß dies in allseitigem Einverständnis des Gläubiger¬ konsortiums wie der Eheleute Førster geschehen sei. Anderfeits habe unter den damaligen Verhältnissen zur Zeit des Kaufs¬ abschlusses ein besserer Erlös nicht erzielt werden können. Aus der Tatsache, daß der Beklagte aus dem Verkaufe dieser Liegenschaft im Oktober 1894 einen Mehrerlös erzielt habe, könne nicht ge¬ folgert werden, daß dieser oder ein ähnlicher Preis auch im August 1894 für die Liegenschaft erhältlich gewesen wäre, Es sei nicht bestritten, daß Karl Forster damals mehrfach bestrebt gewesen sei, diese Liegenschaft zu verkaufen, und es habe sich nur ein Reflek¬ tant gezeigt, der ein Angebot von 20,000 Fr. in Aussicht gestellt habe, dieser sei aber davon wieder abgestanden in der Hoffnung die Liegenschaft im Konkurse Forsters noch billiger erstehen zu können. Nachher habe die Liegenschaft schon dadurch einen höhern Wert erhalten, daß sie in die Hände des solventen Beklagten über¬ gegangen sei; dazu komme, daß der Verein zur Gründung und Verwaltung eines katholischen Gesellenhauses in St. Gallen no¬ torisch erst im Oktober 1894 ins Leben gerufen und finanziert worden und daher frühestens von da ab in der Lage gewesen sei, Grund und Boden zu erwerben. In Übereinstimmung mit der ersten Instanz sei somit der Verkauf vom 18. Oktober 1894 als

ein für den Beklagten glücklicher Zufall zu bezeichnen, der mangels reellen Bestandes des genannten Vereins vor Anfangs Oktober 1894 gar nicht hätte eintreten können. Die Vorinstanz stellt also tatsächlich fest, daß zur Zeit des Kaufsabschlusses zwischen Karl Forster und dem Beklagten das Kaufsobjekt keinen höhern Wert gehabt habe, als die Gegenleistung des Beklagten. Gestützt auf diese tatsächliche Feststellung, an welche das Bundesgericht gebun¬ den ist, erscheint aber der Schluß, daß das fragliche Rechtsgeschäft nicht wegen eines Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegen¬ leistung anfechtbar sei, ohne weiters als begründet; denn es war vollständig richtig, wenn die Vorinstanz für die Frage, ob ein solches Mißverhältnis vorliege und demnach der Tatbestand des Art. 286, Ziffer 1 des zweiten Absatzes, gegeben sei, den Zeit¬ punkt des Vertragsabschlusses und nicht den spätern des Konkurs¬ ausbruches als maßgebend erachtet hat. Bestand nämlich beim Vertragsabschlusse zwischen dem, was der Schuldner versprochen hat und was er sich hat versprechen lassen, kein Mißverhältnis, so ist die Annahme ausgeschlossen, daß bei gehöriger Sorgfalt die Parteien dieses Mißverhältnis hätten kennen können und der Ge¬ meinschuldner dabei andere Interessen als diejenigen seiner eigenen Ockonomie im Auge gehabt habe; es kann daher ein solches Rechtsgeschäft den Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen logisch nicht gleichgestellt werden. Und wenn zur Zeit des Ab¬ schlusses die Voraussetzungen der paullianischen Klage nicht vor¬ lagen, so könnte diese letztere auf ein erst später eintretendes Mi߬ verhältnis im Werte der vertraglichen Leistungen nur dann ge¬ gründet werden, wenn dies im Gesetze ausdrücklich als Anfech¬ tungsgrund anerkannt wäre; dies ist aber nicht der Fall. Aus der Fassung des Art. 286 geht deutlich hervor, daß die in Abs. 2 Ziff. 1 daselbst genannten Rechtsgeschäfte wegen ihres schenkungs¬ ähnlichen Charakters anfechtbar erklärt werden, der hier eben ver¬ neint werden muß, und nichts deutet darauf hin, daß die Anfecht¬ barkeit auch dann begründet sein solle, wenn erst beim Konkurs¬ ausbruch infolge inzwischen eingetretener Umstände ein Mißver¬ hältnis zwischen Leistung und Gegenleistung konstatiert werden kann.

E. 4a weil im Bewußtsein der Insolvenz des Verkäufers und innert 6 Monaten vor dessen Konkurs vorgenommen;

E. 4b weil in dem Rechtsgeschäfte eine ungerechtfertigte Bereiche¬ rung des Beklagten liege

E. 4c weil damit ein Deckungsgeschäft beabsichtigt und bewerkstelligt worden sei;

E. 4d weil eventuell in demselben eine gewollte Begünstigung des Beklagten erblickt werden müsse. Über den streitigen Verkauf hat die Vorinstanz noch festgestellt: früher, am Karl Forster hatte das fragliche Grundstück bereits

30. Mai 1894, auf den Beklagten zum Preise von 10,000 Fr. strazziert gehabt. Vor der gemeinderätlichen Fertigung des Kaufes wurde jedoch dem Beklagten mitgeteilt, daß ein Dritter geneigt sei, das Grundstück um 20,000 Fr. zu übernehmen. Infolge dessen trat der Beklagte im Einverständnis mit Karl Forster vom Kaufe zurück, in der Meinung, daß ein Übererlös über die Pfandschulden von 10,000 Fr. zur Befriedigung der Firma Strohschneider in Wien solle verwendet werden. Der betreffende Reflektant ging jedoch von seiner Offerte wieder zurück; um nun den Nachla߬ vertrag zu ermöglichen, drang der Gläubigerausschuß mit Vor¬ wissen Karl Forsters und seiner Ehefrau (welche mit Rücksicht auf ihr eingebrachtes Frauengut von circa 78,000 Fr. ein erstes Interesse an dem Privatvermögen ihres Mannes hatte) in den Beklagten, das Grundstück für 20,000 Fr. zu erwerben und da¬ mit die Firma Strohschneider & Cie. für die geforderten 10,000 Fr. zu befriedigen. Die einvernommenen Zeugen deponierten überein¬ stimmend, der Gläubigerausschuß habe sich bereits geeinigt gehabt, den Konkurs über die Firma ergehen zu lassen, als der Beklagte sich habe bewegen lassen, die für Strohschneider & Cie benötigten 10,000 Fr. durch Ankauf des genannten Grundstückes zu be¬ schaffen. Niemand habe darin eine Bevorzugung des Beklagten erblickt; vielmehr sei man dem Beklagten allgemein dankbar dafür gewesen, daß er auf diese Weise den Konkurs der Firma verhütet habe.

2. Die formellen und materiellen Voraussetzungen der Berufung sind vorhanden. Wenn in der Berufungserklärung die Anträge der Berufungskläger nicht im einzelnen aufgeführt sind, sondern blos erklärt wird, es werde das Urteil in seinem ganzen Umfange an¬ gefochten im Sinne der klägerischen Rechtsfrage, so liegt hierin kein Verstoß gegen die Vorschrift des Art. 67 Abs. 2 O.=G., vielmehr muß diese Verweisung auf die vor den kantonalen In¬ stanzen gestellten Anträge als genügend bezeichnet werden.

3. In der Hauptsache handelt es sich um eine Anfechtungs¬ klage nach Art. 285 u. ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetrei¬ bung und Konkurs, und zwar hat die Klagepartei sich auf sämt¬ liche Bestimmungen des Bundesgesetzes über anfechtbare Rechts¬ handlungen berufen. Vor erster Instanz hat sie freilich erklärt, sie berufe sich nicht auf Art. 286 des citierten Bundesgesetzes. Sie hat dies dann aber vor zweiter Instanz doch getan; dies ist vom Kantonsgericht als nach st. gallischem Prozeßrecht zulässig

erklärt worden, und dasselbe ist demgemäß auf die materielle Prüfung auch dieses Anfechtungsgrundes eingetreten. Danach muß die Anwendbarkeit des Art. 286 cit. auch vom Bundesgerichte geprüft werden.

E. 5 In zweiter Linie hat sich die Klägerschaft auf den Anfech¬ tungsgrund des Art. 287 Ziff. 2 berufen. Hiebei ist zunächst zu bemerken, daß der Beklagte den ihm nach dem zweiten Absatz dieses Artikels offenstehenden Entlastungsbeweis, daß er die Vermögens¬ lage des Schuldners nicht gekannt habe, nicht angetreten hat; er gibt vielmehr zu, gewußt zu haben, daß der Schuldner im Zeit¬ punkt des Kaufsabschlusses überschuldet war. Allein die Berufung auf diese Gesetzesbestimmung muß deshalb als unstichhaltig be¬ zeichnet werden, weil die Klagepartei nicht nachgewiesen hat, daß es sich bei dem angefochtenen Rechtsgeschäft um die Tilgung einer Geldschuld gehandelt habe. Es ist in keiner Weise dargetan, daß die Überlassung des Sternenackers an den Beklagten ein Entgelt für dessen Verzicht auf seine Forderungen an die Firma Forster & Heene oder an Karl Forster selbst bilden sollte, vielmehr steht fest, daß das Aquivalent für die Übertragung des Kaufsobjektes einzig in dem vereinbarten Kaufpreis bestand, welchen der Be¬ klagte teils durch Übernahme der auf dem Kaufsobjekt haftenden Pfandschulden, teils durch Bezahlung der Kaufrestsumme von 10,000 Fr. auch wirklich entrichtet hat. Wenn heute der Vertreter der Berufungskläger behauptet hat, dieser Kauf sei ein simulierter ge¬ wesen, so steht dies mit den Akten, wie auch mit den eigenen Be¬ hauptungen der Klägerschaft in Widerspruch; die Klage geht selbst davon aus, daß zwischen Karl Forster und dem Beklagten bezüg¬ lich des Sternenackers ein ernstgemeintes Kaufsgeschäft abge¬ schlossen worden sei, und nach den Akten kann hierüber auch ein begründeter Zweifel nicht obwalten.

E. 6 Damit endlich die Anfechtung auf Art. 288 gestützt werden könne, hat der Anfechtungskläger darzutun, daß die angefochtene Rechtshandlung vom Schuldner in der dem andern Teile erkenn¬ baren Absicht vorgenommen worden sei, seine Gläubiger zu be¬ nachteiligen, oder einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Nun geht aus dem bereits Gesagten hervor, daß der Zweck dieses Rechtsgeschäftes einzig darin bestanden hat, die zur Erlangung der Zustimmungserklärung von Strohschneider & Cie. nötige Summe von 10,000 Fr. zu beschaffen. Allein die Absicht der Schädigung der Gläubiger, bezw. die Begünstigung einzelner derselben liegt, wie das Bundesgericht mehrfach ausge¬ sprochen hat, nicht nur vor, wenn die Schädigung bezw. die Be¬ günstigung geradezu den Zweck des Rechtsgeschäftes bildete, son¬ dern sie ist schon anzunehmen, wenn dieser Erfolg als die natür¬ liche Konsequenz der Rechtshandlung vom Schuldner voraus¬

gesehen werden mußte. Dies trifft jedoch im vorliegenden Falle ebenfalls nicht zu. Wie bereits ausgeführt worden ist, handelte es sich hiebei nicht um eine Begünstigung des Beklagten als Gläu¬ biger des Veräußerers; denn der Beklagte ist durch dieses Rechts¬ geschäft in seiner Stellung als Gläubiger nicht besser gestellt worden; er hat den Kaufpreis nicht durch Verrechnung mit seinen Forderungen, sondern effektiv bezahlt. Eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger war aber deshalb mit dem Verkaufe nicht ver¬ bunden, weil, wie bereits bemerkt, der vom Beklagten bezahlte Kaufpreis ein durchaus angemessener war. Wenn die Klagepartei diesfalls geltend gemacht hat, daß durch den Verkauf des frag¬ lichen Grundstückes die Ehefrau des Karl Forster als privilegierte Gläubigerin desselben benachteiligt worden sei, so ist dies für die Klage ohne Behelf; denn einerseits hat sich die Ehefrau mit diesem Verkauf einverstanden erklärt und kann derselbe daher von ihrer Seite nicht mehr angefochten werden, und anderseits ist nicht behauptet worden, daß der durch die Veräußerung des Grundstückes für sie entstehende Ausfall nicht durch die damit bewirkte Ver¬ minderung des Passivüberschusses aufgewogen worden sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet erklärt und daher das Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 13. Juli 1895 in allen Teilen bestätigt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

164. Urteil vom 19. Oktober 1895 in Sachen Konkursmasse Forster gegen Graf. A. Durch Urteil vom 13. Juli 1895 hat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen erkannt: Die Klage ist abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat Anwalt I. Forster in St. Gallen, namens der Konkursmasse Forster und des Litisdenunziaten Karl Forster, die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag dasselbe aufzuheben und im Sinne der klägerischen Rechtsfrage zu entscheiden. In der heutigen Verhandlung hält der Anwalt der Be¬ rufungskläger an diesem Antrag fest. Der Anwalt des Berufungs¬ beklagten beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im Frühjahr 1894 strebte die Baufirma Forster und Heene in St. Gallen einen außergerichtlichen Nachlaßvertrag zu 25 an, der jedoch an dem hartnäckigen Widerstande einiger Kreditoren scheiterte. Unter den zustimmenden Gläubigern befand sich der Be¬ klagte Werner Graf, welcher der Firma Forster und Heene, sowie dem Anteilhaber derselben, Karl Forster, persönlich bei verschie¬ denen Bankinstituten Bürgschaft geleistet hatte. Am 9. Juni 1894 reichte sodann die Firma Forster und Heene bei der Nachla߬ behörde ein Nachlaßgesuch ein, mit dem Begehren um Bewilligung einer Nachlaßstundung von zwei Monaten; in dem Gesuche war ausgeführt, daß das gütliche Arrangement auf folgender Grund¬ lage basieren solle:

a) Werner Graf übernehme sämtliche Liegenschaften zu den auf denselben haftenden, den wirklichen Wert der Liegenschaften über¬ steigenden Hypothekarschulden und streiche sein Guthaben aus Titel, Bürgschaften und Wechseln im Gesamtbetrage von 160,000 Fr.

b) Die Firma Strohschneider & Cie. in Wien verzichte auf die Geltendmachung ihrer Forderung im Betrage von 70,000 Fr.

c) W. Heene übernehme die freien Aktiven von 27,908 Fr. 68 Cts., wogegen er die Schulden aus Lieferantenwechsel und offenen Baukonti, total 111,773 Fr. 56 Cts. betragend, mit 25 % bezahle.

d) Für die übrigen laufenden Forderungen im Betrage von 4 221,1(3 Fr. 56 Cts. (worunter Werner Graf für Solawechsel für 40,000 Fr. und Strohschneider & Cie. mit 70,000 Fr. bereits verzichtet haben) werden von der Firma Forster und Heene 25 % offeriert. Am 12. Juni 1894 bewilligte das Bezirksgericht St. Gallen das Stundungsbegehren für zwei Monate und ernannte als Sach¬ walter den Gemeinderat Th. Schlatter in St. Gallen. Nun er¬ hob aber die Firma Strohschneider Schwierigkeiten; sie erklärte, auf ihre Forderung nicht verzichten zu wollen, sondern verlangte ihrer Forderung und schließlich anfänglich Bezahlung von 2 eines Betrages von 10,000 Fr. Um diese 10,000 Fr. zu be¬ schaffen, verkaufte nun Karl Forster ein ihm persönlich zu Eigen¬ tum zustehendes, zu 10,000 Fr. verpfändetes Grundstück, den so¬ genannten Sternenacker (im Flächenmaß von 734,8 m2) um

20,000 Fr. an den Beklagten, mit der Bedingung, daß der Käufer den über die Hypothekarschulden hinaus sich ergebenden Kaufrest von 10,000 Fr. drei Monate nach der Fertigung baar zahle. Der Beklagte stellte am 28. Juli 1894 einen Wechsel von 10,000 Fr., zahlbar am 30. Oktober 1894, zu Gunsten der Firma Strohschneider & Cie. in Wien aus, die daraufhin dem Nachlaßvertrag beitrat. Am 9. August 1894 bestätigte das Be¬ zirksgericht denselben. Der Wechsel von 10,000 Fr. wurde in der Folge bis zum 15. November 1894 prolongiert und unter letzterm Datum eingelöst. Im Oktober 1894 veräußerte der Beklagte den Sternenackerboden an den Verein zur Gründung und Verwaltung eines katholischen Gesellenhauses in St. Gallen zum Preise von 26,000 Fr., mit der Bestimmung, daß für 9000 Fr. ein Kauf¬ schuldbrief errichtet werde und 7000 Fr. der Ratifikation vor¬ gängig in baar bezahlt werden. Am 20. Dezember 1894 geriet Karl Forster in Konkurs und es erhob die Konkursmasse gegen den Beklagten die Anfechtungsklage mit dem Begehren, der zwi¬ schen Karl Forster und dem Beklagten über das Grundstück Sternenackerplatz abgeschlossene Kauf sei zu annullieren. Eventuell sei sowohl die für den Verkäufer ausbedungene Kaufszahlung von 10,000 Fr. nebst Zins zu 5 % vom 20. November 1894 an, als auch der durch den Weiterverkauf erzielte Übererlös von 6000 Fr. mit Zins zu 4 % seit 18. Oktober 1894 an die Konkursmasse auszuzahlen. Die Klägerin behauptet, der zwischen dem Beklagten und Karl Forster abgeschlossene Kauf sei an¬ fechtbar:

a) weil im Bewußtsein der Insolvenz des Verkäufers und innert 6 Monaten vor dessen Konkurs vorgenommen;

b) weil in dem Rechtsgeschäfte eine ungerechtfertigte Bereiche¬ rung des Beklagten liege

c) weil damit ein Deckungsgeschäft beabsichtigt und bewerkstelligt worden sei;

d) weil eventuell in demselben eine gewollte Begünstigung des Beklagten erblickt werden müsse. Über den streitigen Verkauf hat die Vorinstanz noch festgestellt: früher, am Karl Forster hatte das fragliche Grundstück bereits

30. Mai 1894, auf den Beklagten zum Preise von 10,000 Fr. strazziert gehabt. Vor der gemeinderätlichen Fertigung des Kaufes wurde jedoch dem Beklagten mitgeteilt, daß ein Dritter geneigt sei, das Grundstück um 20,000 Fr. zu übernehmen. Infolge dessen trat der Beklagte im Einverständnis mit Karl Forster vom Kaufe zurück, in der Meinung, daß ein Übererlös über die Pfandschulden von 10,000 Fr. zur Befriedigung der Firma Strohschneider in Wien solle verwendet werden. Der betreffende Reflektant ging jedoch von seiner Offerte wieder zurück; um nun den Nachla߬ vertrag zu ermöglichen, drang der Gläubigerausschuß mit Vor¬ wissen Karl Forsters und seiner Ehefrau (welche mit Rücksicht auf ihr eingebrachtes Frauengut von circa 78,000 Fr. ein erstes Interesse an dem Privatvermögen ihres Mannes hatte) in den Beklagten, das Grundstück für 20,000 Fr. zu erwerben und da¬ mit die Firma Strohschneider & Cie. für die geforderten 10,000 Fr. zu befriedigen. Die einvernommenen Zeugen deponierten überein¬ stimmend, der Gläubigerausschuß habe sich bereits geeinigt gehabt, den Konkurs über die Firma ergehen zu lassen, als der Beklagte sich habe bewegen lassen, die für Strohschneider & Cie benötigten 10,000 Fr. durch Ankauf des genannten Grundstückes zu be¬ schaffen. Niemand habe darin eine Bevorzugung des Beklagten erblickt; vielmehr sei man dem Beklagten allgemein dankbar dafür gewesen, daß er auf diese Weise den Konkurs der Firma verhütet habe.

2. Die formellen und materiellen Voraussetzungen der Berufung sind vorhanden. Wenn in der Berufungserklärung die Anträge der Berufungskläger nicht im einzelnen aufgeführt sind, sondern blos erklärt wird, es werde das Urteil in seinem ganzen Umfange an¬ gefochten im Sinne der klägerischen Rechtsfrage, so liegt hierin kein Verstoß gegen die Vorschrift des Art. 67 Abs. 2 O.=G., vielmehr muß diese Verweisung auf die vor den kantonalen In¬ stanzen gestellten Anträge als genügend bezeichnet werden.

3. In der Hauptsache handelt es sich um eine Anfechtungs¬ klage nach Art. 285 u. ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetrei¬ bung und Konkurs, und zwar hat die Klagepartei sich auf sämt¬ liche Bestimmungen des Bundesgesetzes über anfechtbare Rechts¬ handlungen berufen. Vor erster Instanz hat sie freilich erklärt, sie berufe sich nicht auf Art. 286 des citierten Bundesgesetzes. Sie hat dies dann aber vor zweiter Instanz doch getan; dies ist vom Kantonsgericht als nach st. gallischem Prozeßrecht zulässig

erklärt worden, und dasselbe ist demgemäß auf die materielle Prüfung auch dieses Anfechtungsgrundes eingetreten. Danach muß die Anwendbarkeit des Art. 286 cit. auch vom Bundesgerichte geprüft werden.

4. Als anfechtbar erklärt Art. 286 cit. die Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten sechs Monate vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat, und stellt den Schenkungen die Rechtsgeschäfte gleich, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Mißverhältnisse steht. Daß es sich nun bei dem Verkaufe des Sternenackers an den Beklagten um eine eigentliche Schenkung nicht handelte, ist von vorneherein klar. Ebenso wenig enthält dieser Verkauf eine unent¬ geltliche Verfügung des Veräußerers. Da als unentgeltliche Ver¬ fügungen alle diejenigen Rechtsgeschäfte erscheinen, durch welche aus dem Vermögen des Schuldners etwas gegeben wird, wofür er ein entsprechendes Entgelt nicht erhält, so liegt eine unentgelt¬ liche Verfügung zwar auch dann vor, wenn z. B. durch das be¬ treffende Rechtsgeschäft die Zahlung oder Sicherstellung einer fremden Schuld bewirkt wird, und nun ist allerdings richtig, daß ein Teil des Kaufpreises, nämlich die über die Anweisung der Pfandschulden hinaus restierenden 10,000 Fr. zur Befriedigung der Firma Strohschneider & Cie., als der Gläubigerin der Kol¬ lektivgesellschaft Forster & Heene, verwendet werden sollten und auch verwendet worden sind. Allein es kann dennoch nicht gesagt werden, daß dadurch die Zahlung einer fremden Schuld bewirkt worden sei, denn nach Art. 564 O.=R. haftete der Veräußerer als Kollektivgesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch mit seinem ganzen Vermögen. Er war also Solidar¬ schuldner des Passivsaldo der Gesellschaft, welcher nach dem der Gläubigerversammlung vorgelegten Status 367,916 Fr. 43 Cts. betrug, und ist dadurch, daß die Firma Strohschneider & Cie. mit der Zahlung der 10,000 Fr. befriedigt wurde, und infolge dessen der Nachlaßvertrag zu Stande kam, von dieser Schuld befreit worden. Damit ist aber die Annahme, es habe sich hier um eine unentgeltliche Verfügung gehandelt, ausgeschlossen. In Bezug au die Frage sodann, ob Karl Forster durch das angefochtene Kaufs¬ geschäft eine Leistung des Beklagten angenommen habe, die zu seiner eigenen Leistung in einem Mißverhältnisse stund, so kann nach dem Wortlaut des Gesetzes allerdings nicht zweifelhaft fein, daß schon das objektive Mißverhältnis zwischen den beidseitigen Leistungen zur Anfechtung genügt und weder der Nachweis einer Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners, noch eines Verschul¬ dens des Anfechtungsgegners erforderlich ist. Vielmehr kann kraft Gesetzes jene innert der im Gesetze bezeichnten Frist erfolgte Lei¬ stung des Gemeinschuldners, für welche ihm kein oder kein ge¬ nügendes Entgelt gegeben worden ist und daher den Gläubigern Befriedigungsmittel entzogen worden sind, zu Gunsten des Konkurs¬ gläubigers zurückverlangt werden. Immerhin muß dieses Mi߬ verhältnis ein so erhebliches sein, daß es bei gehöriger Aufmerk¬ samkeit den Parteien hätte zum Bewußtsein kommen können. Nun hat die Vorinstanz angeführt, es stehe nach den Akten fest, daß einerseits der Beklagte sich nur auf das Zureden des um das Zu¬ standekommen des Nachlaßvertrages bemühten Gläubigerausschusses herbeigelassen habe, den Sternenackerboden um 20,000 Fr. zu er¬ werben, und daß dies in allseitigem Einverständnis des Gläubiger¬ konsortiums wie der Eheleute Førster geschehen sei. Anderfeits habe unter den damaligen Verhältnissen zur Zeit des Kaufs¬ abschlusses ein besserer Erlös nicht erzielt werden können. Aus der Tatsache, daß der Beklagte aus dem Verkaufe dieser Liegenschaft im Oktober 1894 einen Mehrerlös erzielt habe, könne nicht ge¬ folgert werden, daß dieser oder ein ähnlicher Preis auch im August 1894 für die Liegenschaft erhältlich gewesen wäre, Es sei nicht bestritten, daß Karl Forster damals mehrfach bestrebt gewesen sei, diese Liegenschaft zu verkaufen, und es habe sich nur ein Reflek¬ tant gezeigt, der ein Angebot von 20,000 Fr. in Aussicht gestellt habe, dieser sei aber davon wieder abgestanden in der Hoffnung die Liegenschaft im Konkurse Forsters noch billiger erstehen zu können. Nachher habe die Liegenschaft schon dadurch einen höhern Wert erhalten, daß sie in die Hände des solventen Beklagten über¬ gegangen sei; dazu komme, daß der Verein zur Gründung und Verwaltung eines katholischen Gesellenhauses in St. Gallen no¬ torisch erst im Oktober 1894 ins Leben gerufen und finanziert worden und daher frühestens von da ab in der Lage gewesen sei, Grund und Boden zu erwerben. In Übereinstimmung mit der ersten Instanz sei somit der Verkauf vom 18. Oktober 1894 als

ein für den Beklagten glücklicher Zufall zu bezeichnen, der mangels reellen Bestandes des genannten Vereins vor Anfangs Oktober 1894 gar nicht hätte eintreten können. Die Vorinstanz stellt also tatsächlich fest, daß zur Zeit des Kaufsabschlusses zwischen Karl Forster und dem Beklagten das Kaufsobjekt keinen höhern Wert gehabt habe, als die Gegenleistung des Beklagten. Gestützt auf diese tatsächliche Feststellung, an welche das Bundesgericht gebun¬ den ist, erscheint aber der Schluß, daß das fragliche Rechtsgeschäft nicht wegen eines Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegen¬ leistung anfechtbar sei, ohne weiters als begründet; denn es war vollständig richtig, wenn die Vorinstanz für die Frage, ob ein solches Mißverhältnis vorliege und demnach der Tatbestand des Art. 286, Ziffer 1 des zweiten Absatzes, gegeben sei, den Zeit¬ punkt des Vertragsabschlusses und nicht den spätern des Konkurs¬ ausbruches als maßgebend erachtet hat. Bestand nämlich beim Vertragsabschlusse zwischen dem, was der Schuldner versprochen hat und was er sich hat versprechen lassen, kein Mißverhältnis, so ist die Annahme ausgeschlossen, daß bei gehöriger Sorgfalt die Parteien dieses Mißverhältnis hätten kennen können und der Ge¬ meinschuldner dabei andere Interessen als diejenigen seiner eigenen Ockonomie im Auge gehabt habe; es kann daher ein solches Rechtsgeschäft den Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen logisch nicht gleichgestellt werden. Und wenn zur Zeit des Ab¬ schlusses die Voraussetzungen der paullianischen Klage nicht vor¬ lagen, so könnte diese letztere auf ein erst später eintretendes Mi߬ verhältnis im Werte der vertraglichen Leistungen nur dann ge¬ gründet werden, wenn dies im Gesetze ausdrücklich als Anfech¬ tungsgrund anerkannt wäre; dies ist aber nicht der Fall. Aus der Fassung des Art. 286 geht deutlich hervor, daß die in Abs. 2 Ziff. 1 daselbst genannten Rechtsgeschäfte wegen ihres schenkungs¬ ähnlichen Charakters anfechtbar erklärt werden, der hier eben ver¬ neint werden muß, und nichts deutet darauf hin, daß die Anfecht¬ barkeit auch dann begründet sein solle, wenn erst beim Konkurs¬ ausbruch infolge inzwischen eingetretener Umstände ein Mißver¬ hältnis zwischen Leistung und Gegenleistung konstatiert werden kann.

5. In zweiter Linie hat sich die Klägerschaft auf den Anfech¬ tungsgrund des Art. 287 Ziff. 2 berufen. Hiebei ist zunächst zu bemerken, daß der Beklagte den ihm nach dem zweiten Absatz dieses Artikels offenstehenden Entlastungsbeweis, daß er die Vermögens¬ lage des Schuldners nicht gekannt habe, nicht angetreten hat; er gibt vielmehr zu, gewußt zu haben, daß der Schuldner im Zeit¬ punkt des Kaufsabschlusses überschuldet war. Allein die Berufung auf diese Gesetzesbestimmung muß deshalb als unstichhaltig be¬ zeichnet werden, weil die Klagepartei nicht nachgewiesen hat, daß es sich bei dem angefochtenen Rechtsgeschäft um die Tilgung einer Geldschuld gehandelt habe. Es ist in keiner Weise dargetan, daß die Überlassung des Sternenackers an den Beklagten ein Entgelt für dessen Verzicht auf seine Forderungen an die Firma Forster & Heene oder an Karl Forster selbst bilden sollte, vielmehr steht fest, daß das Aquivalent für die Übertragung des Kaufsobjektes einzig in dem vereinbarten Kaufpreis bestand, welchen der Be¬ klagte teils durch Übernahme der auf dem Kaufsobjekt haftenden Pfandschulden, teils durch Bezahlung der Kaufrestsumme von 10,000 Fr. auch wirklich entrichtet hat. Wenn heute der Vertreter der Berufungskläger behauptet hat, dieser Kauf sei ein simulierter ge¬ wesen, so steht dies mit den Akten, wie auch mit den eigenen Be¬ hauptungen der Klägerschaft in Widerspruch; die Klage geht selbst davon aus, daß zwischen Karl Forster und dem Beklagten bezüg¬ lich des Sternenackers ein ernstgemeintes Kaufsgeschäft abge¬ schlossen worden sei, und nach den Akten kann hierüber auch ein begründeter Zweifel nicht obwalten.

6. Damit endlich die Anfechtung auf Art. 288 gestützt werden könne, hat der Anfechtungskläger darzutun, daß die angefochtene Rechtshandlung vom Schuldner in der dem andern Teile erkenn¬ baren Absicht vorgenommen worden sei, seine Gläubiger zu be¬ nachteiligen, oder einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Nun geht aus dem bereits Gesagten hervor, daß der Zweck dieses Rechtsgeschäftes einzig darin bestanden hat, die zur Erlangung der Zustimmungserklärung von Strohschneider & Cie. nötige Summe von 10,000 Fr. zu beschaffen. Allein die Absicht der Schädigung der Gläubiger, bezw. die Begünstigung einzelner derselben liegt, wie das Bundesgericht mehrfach ausge¬ sprochen hat, nicht nur vor, wenn die Schädigung bezw. die Be¬ günstigung geradezu den Zweck des Rechtsgeschäftes bildete, son¬ dern sie ist schon anzunehmen, wenn dieser Erfolg als die natür¬ liche Konsequenz der Rechtshandlung vom Schuldner voraus¬

gesehen werden mußte. Dies trifft jedoch im vorliegenden Falle ebenfalls nicht zu. Wie bereits ausgeführt worden ist, handelte es sich hiebei nicht um eine Begünstigung des Beklagten als Gläu¬ biger des Veräußerers; denn der Beklagte ist durch dieses Rechts¬ geschäft in seiner Stellung als Gläubiger nicht besser gestellt worden; er hat den Kaufpreis nicht durch Verrechnung mit seinen Forderungen, sondern effektiv bezahlt. Eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger war aber deshalb mit dem Verkaufe nicht ver¬ bunden, weil, wie bereits bemerkt, der vom Beklagten bezahlte Kaufpreis ein durchaus angemessener war. Wenn die Klagepartei diesfalls geltend gemacht hat, daß durch den Verkauf des frag¬ lichen Grundstückes die Ehefrau des Karl Forster als privilegierte Gläubigerin desselben benachteiligt worden sei, so ist dies für die Klage ohne Behelf; denn einerseits hat sich die Ehefrau mit diesem Verkauf einverstanden erklärt und kann derselbe daher von ihrer Seite nicht mehr angefochten werden, und anderseits ist nicht behauptet worden, daß der durch die Veräußerung des Grundstückes für sie entstehende Ausfall nicht durch die damit bewirkte Ver¬ minderung des Passivüberschusses aufgewogen worden sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet erklärt und daher das Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 13. Juli 1895 in allen Teilen bestätigt.