Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Johann Ammon, geboren 1866, trat Ende November 1891 als Taglöhner in den Dienst des Konrad Bohrer in Laufen, der daselbst ein (der Fabrikhaftpflicht unterstehendes) Steinhauergeschäft betreibt. Derselbe zahlte ihm damals einen Taglohn von 1 Fr. 80 Cts. Am 13. Januar 1892 war Ammon zugleich mit einem andern Arbeiter Georg Vetter im Steinbruch damit beschäftigt, einen liegenden Stein im Gewichte von einigen Zentnern mit einer sogenannten Hebwinde (Fußwinde) zu heben. Dabei hand¬ habte Vetter die Winde und hob damit den Stein seitlich in die Höhe, soweit die Winde ausreichte. Als dies nicht mehr der Fall war, schob Ammon mit der linken Hand ein Holzstück unter den Stein, um denselben auf diese Weise in seiner Stellung zu halten und es dem Vetter zu ermöglichen, die Winde von neuem anzu¬ setzen. In diesem Augenblick jedoch glitschte die Winde auf dem gefrorenen Boden aus und der Stein fiel auf die Hand des Ammon. Derselbe wurde durch seine Mitarbeiter aus seiner Lage befreit. Er begab sich sodann noch am gleichen Tage zum Arzt Kleiber in Laufen, welcher eine Kontusion der linken Hand, ver¬ bunden mit einer Fraktur des fünften Mittelhandknochens konsta¬ tierte und ihn deswegen während 30—35 Tagen (während welcher Zeit Ammon total arbeitsunfähig war) behandelte. Ein bleibender Nachteil wurde damals nicht konstatiert; im Oktober 1892 da¬ gegen, als Ammon sich dem gleichen Arzte zu einer neuerlichen Untersuchung stellte, konstatierte derselbe einen bleibenden Nachteil, indem infolge der erlittenen Kontusionen sich eine bedeutende Atrophie der Handmuskulatur eingestellt habe, wodurch Ammon bei der Arbeit wesentlich beeinträchtigt werde. Das gleiche bezeugte mit Gutachten vom 25. November 1892 Professor Dr. Courvoisier in Basel, der eine Progression der Atrophie voraussah, und für diesen Fall die Arbeitsunfähigkeit auf 50% veranschlagte. Unterm
16. Dezember 1892 erhob darauf Ammon beim Amtsgericht Laufen gegen C. Bohrer Klage aus Haftpflicht. Genannte In¬ stanz erhob punkto Zustand des Ammon eine Expertise der Dok¬ toren Wyß in Laufen, Kaiser in Delsberg und Schwerzmann in Grellingen, welche auf Grund einer Untersuchung vom 24. Mär 1894 sich im wesentlichen dahin aussprachen, der gegenwärtige Zustand des genannten Ammon sei eine unmittelbare Folge des Unfalls vom 13. Januar 1892, und könne von einer (beklagter¬ seits behaupteten) spinalen Affektion des Klägers, sowie von alkoholischen Exzessen desselben nicht gesprochen werden; die Ver¬ minderung der Erwerbsfähigkeit sodann sei, da es sich nicht mehr um progressive Atrophie handle, auf 20 % zu veranschlagen. Das Amtsgericht sprach darauf dem Ammon eine Entschädigung von 800 Fr. zu; die zweite Instanz erhöhte dieselbe auf 1000 Fr., indem sie im wesentlichen ausführte: Ursache des Unfalls sei der Umstand, daß die Winde auf dem gefrorenen Boden ausglitschte und infolge dessen der Stein zu Fall kam. Nicht bewiesen sei, daß Ammon zur Arbeit sich vorgedrängt oder damals zu viel Alkohol genossen hatte. Dagegen liege eine gewisse Unvorsichtig¬ keit des Klägers darin, daß er zum Unterlegen nicht, wie ge¬ bräuchlich, ein größeres Holz oder solide und größere Steine ver¬ wendete, und daß er die Steinschruppe senkrecht stellte. Andern¬
falls wäre die Möglichkeit, daß die sich senkende Platte ihm die Hand quetsche, vielleicht verringert worden. Allein abgesehen da¬ von, daß bei den meisten Unfällen die eigene Unvorsichtigkeit des Verletzten bis zu einem gewissen Grade mitspiele, erscheine das nicht ganz korrekte Verhalten des Klägers auch aus dem Grunde begreiflich und entschuldbar, weil er nach den Angaben des Be¬ klagten selbst, sowie verschiedener Zeugen geistig wenig begabt sei, und die Tragweite seines Verhaltens wohl kaum habe ermessen können; übrigens sei Ammon einfacher Taglöhner gewesen und hätte, wenn er zu andern als bloßen Taglöhnerarbeiten verwendet, oder seine Verwendung zu solchen geduldet wurde, auf die dabei zu beobachtende Diligenz aufmerksam gemacht und vor den Folgen eines Mangels an Vorsicht gewarnt werden sollen (Amtliche Sammlung XVII, S. 165). Die Einrede des Selbstverschuldens könne daher in casu nicht gehört werden. Auf der andern Seite liege, zumal da die gebrauchte Winde die in allen Steinbrüchen des Laufenthales die gebräuchliche war, auch ein Verschulden des Beklagten nicht vor. Werde demnach Zufall angenommen, so habe der Beklagte für den Unfall einzustehen. Derselbe habe nun den jetzigen Zustand des Ammon herbeigeführt; daß letzterer durch häusliche Arbeit und Alkoholgenuß seinen Zustand verschlimmert habe, sei nicht erwiesen. Die dauernde Verminderung der Erwerbs¬ fähigkeit sei durch die Expertise auf 20 % veranschlagt worden. Bei Berechnung der bezüglichen Entschädigung sodann sei nicht zu Grunde zu legen der (mit Rücksicht auf die Winterszeit außer¬ gewöhnlich niedrige) Lohn, den Kläger zur Zeit des Unfalles be¬ zog (1 Fr. 80 Ets. per Tag); vielmehr sei zu berücksichtigen, daß Kläger vor dem Unfall durchschnittlich einen Taglohn von
E. 2 Es ist gar nicht bestritten, daß der Geschäftsbetrieb des Be¬ klagten der Fabrikhaftpflicht untersteht; desgleichen ist unbestritten geblieben, daß durch diesen Betrieb der Kläger körperlich verletzt wurde. Demgemäß ist die Haftpflicht des Betriebsunternehmers begründet, sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch einen der in Art 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes aufgezählten, ihn entlasten¬ den Umstände herbeigeführt wurde. Nun hat der Beklagte in der Tat Selbstverschulden des Klägers behauptet. In dieser Beziehung ist zu bemerken: Der Unfall ereignete sich dadurch, daß ein schwerer Stein auf die Hand des Klägers fiel und dieselbe quetschte;
die Vorinstanz stellt nun fest, der Stein sei deswegen zu Falle gekommen, weil die (ihn stützende) Winde auf dem gefrorenen Boden ausglitschte. Daß der Kläger die Winde habe ausglitschen machen, ist in keiner Weise behauptet worden; dagegen macht der Beklagte allerdings geltend, der Stein wäre im Falle aufgehalten worden, wenn Kläger die „Schruppe“ (Stütze) richtig, d. h. senkrecht auf die Mitte des Steins und nicht senkrecht zum Boden gestellt hätte; ferner aber wäre Kläger gar nicht mit dem Stein in Berührung gekommen, wenn er nicht an Stelle der erfahrenen Arbeiter sich zu dieser Arbeit vorgedrängt und bei derselben, statt ein langes Holzstück von außen dem Stein unterzulegen, ein kurzes Holzstück gebraucht hätte, wobei er allerdings mit der Hand weit unter den Stein habe langen müssen. In diesem Ver¬ halten des Klägers, der zudem zur Zeit des Unfalles auch alkoholisch erregt gewesen sei, liege ein Selbstverschulden; das¬ selbe habe den Unfall verursacht und müsse den Beklagten von der Haftpflicht befreien. Was den angeblich übermäßigen Alkoholgenuß des Klägers anbetrifft, so stellt die Vorinstanz fest, daß derselbe nicht bewiesen sei; ebenso erklärt sie, es sei nicht bewiesen, daß Ammon sich zur Arbeit vorgedrängt habe. Hierin liegen tatsäch¬ liche Feststellungen; dieselben sind ohne Zweifel im Sinne von Art. 81 O.=G. für das Bundesgericht verbindlich. Mit Bezug auf die weiter behaupteten Verschuldensmomente sodann spricht sich die Vorinstanz dahin aus, es liege eine gewisse Unvorsichtig¬ eit des Klägers darin, daß er zum Unterlegen nicht größeres Holz oder größere Steine verwendete und die Steinschruppe senk¬ recht (zum Boden) stellte, indem andernfalls die Möglichkeit der Quetschung der Hand vielleicht verringert worden wäre; allein abgesehen davon, daß die eigene Unvorsichtigkeit des Verunglückten bei den meisten Unfällen bis zu einem gewissen Grade mitspiele, sei in casu das nicht ganz korrekte Verhalten des Klägers auch deswegen begreiflich und entschuldbar, weil er, ein einfacher und zudem wenig begabter Taglöhner, ohne vorherige Instruktion zu der in Frage stehenden Arbeit verwendet oder doch zugelassen wor¬ den sei. Demnach sagt die Vorinstanz keineswegs, daß die Kürze der Steinschruppe und ihre mangelhafte (senkrechte) Aufstellung den Unfall wirklich verursacht habe; sie bezeichnet dies vielmehr nur als eine Möglichkeit; im fernern erblickt sie darin nur eine gewisse Unvorsichtigkeit, welche begreiflich und entschuldbar sei, nicht dagegen ein Verschulden. Dieser Auffassung ist im allge¬ meinen beizupflichten. Im einzelnen sodann mag bemerkt werden: Wenn dem Kläger zum Vorwurf gemacht werden wollte, er habe zum Unterlegen des Steines sich eines kurzen statt eines langen Holzes bedient, so ergibt sich aus den Akten gar nicht, daß ein solches längeres Holz zur Verfügung stand; es fehlt demgemäß jeder Beweis, daß Kläger in genannter Weise mit geringerer Ge¬ fahr oder ohne Gefahr hätte arbeiten können. Ein Verschulden kann aber dem Kläger um so weniger zur Last gelegt werden, als er kein gelernter Steinhauer, sondern einfacher Taglöhner und nur als solcher angestellt war. Der Beklagte selber führt dies ausdrücklich an, indem er dem Kläger zum Vorwurf macht, daß er als bloßer Taglöhner, statt die in Frage stehende Arbeit dem erfahrenen Steinhauer Frey zu überlassen, zu deren Besorgung sich vorgedrängt habe (Art. 20 der Antwort). Ist nun auch letzteres, wie gesagt, nicht erwiesen, so geht aus den bezüglichen Ausführungen des Beklagten doch immerhin hervor, daß auch nach seiner Ansicht das Unterlegen von Steinen erfahrene Ar¬ beiter, speziell Steinhauer, erfordert. Ein solcher war nun Ammon nicht; es konnte ihm daher auch nicht zugemutet werden, daß er die Gefahren der in Frage stehenden Manipulation genauer kenne und zu vermeiden wisse. Dies um so weniger als er nach dem eigenen Anbringen des Beklagten wenig begabt und überdies laut Feststellung der Vorinstanzen in Sachen weder instruiert noch ge¬ warnt worden war. Unter diesen Umständen kann ein imputier¬ bares Selbstverschulden des Verletzten nicht angenommen werden.
E. 3 Andrerseits ist auch ein Verschulden des Beklagten in keine Weise erwiesen worden, und hat speziell die Vorinstanz festgestellt, daß die vom Kläger als mangelhaft beanstandete Winde die all¬ gemein übliche Form gehabt habe. Es ist daher der Unfall auf Zufall zurückzuführen.
E. 4 Die Vorinstanz stellt im weiteren, in Übereinstimmung mit den ärztlichen Gutachten, fest, daß der Unfall den jetzigen Zustand des Ammon verursacht habe. Diesbezüglich hat der Beklagte nicht einmal behauptet, daß etwa die Vorinstanz bei ihrer Feststellung
den Rechtsbegriff des Kausalzusammenhanges falsch angewendet oder in aktenwidriger Weise 2c. geurteilt habe; es ist daher die erwähnte Feststellung für das Bundesgericht verbindlich und kann dasselbe nicht mehr berücksichtigen, daß der Beklagte vor den kan¬ tonalen Instanzen behauptet hat, der jetzige Zustand Ammons sei auf eine spinale Affektion, alkoholische Exzesse u. s. w. zurückzu¬ führen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß fraglicher Zustand eine Folge des Unfalles ist.
E. 5 Dieser Zustand aber ist offenbar ein solcher der reduzierten Erwerbsfähigkeit. Diesbezüglich hat zwar der Beklagte darauf ver¬ weisen wollen, daß Ammon in Wirklichkeit nach dem Unfall mehr Lohn beziehe als vorher, daher von einer Einbuße keine Rede sei. Nun ist zwar richtig, daß Kläger vor dem Unfall beim Be¬ klagten eine Zeit lang nur 1 Fr. 80 Cts. Taglohn bezog, nach dem Unfall dagegen bei andern Arbeitgebern zuerst 24 Cts. per Stunde, dann 2 Fr. 60 Cts. bis 2 Fr. 80 Cts. per Tag er¬ hielt. Indes ist dies doch nicht ausschlaggebend. Vielmehr ergeben die Akten, daß Ammon nach dem Unfall nur aus Mitleid einen so hohen Taglohn bezog. Daß aber seine Arbeitsfähigkeit durch den Unfall bleibend gemindert wurde, ist ohne weiteres klar und übrigens von der Vorinstanz festgestellt.
E. 6 Dieselbe schätzt die Reduktion seiner Arbeitsfähigkeit auf weniger als 20 % und nimmt an, daß er infolge des Unfalles statt 3 Fr. per Tag nur 2 Fr. 60 Cts. verdiene, also eine täg¬ liche Einbuße von 40 Cts. und eine jährliche Einbuße von 100 Fr. (bei 275 Arbeitstagen) erleide. Es sind dies Feststellun¬ gen tatsächlicher Natur; das Bundesgericht ist im Sinne von Art. 81 O.=G. an dieselben gebunden. Dasselbe hat auch keinen Anlaß, etwa den Lohnansatz des Ammon im Momente des Un¬ falls der Berechnung zu Grunde zu legen; derselbe war in der Tat (mit 1 Fr. 80 Cts.) bloß vorübergehend so tief und stellt nicht den Durchschnittslohn dar. Wird im fernern in Betracht gezogen, daß Ammon zur Zeit des Unfalles 26 Jahre alt war, so erscheint, mit Rücksicht auf den vorliegenden Zufall, sowie dar¬ auf, daß ein ziemlich hoher Lohnansatz und eine ebensolche Re¬ duktion der Berechnung zu Grunde gelegt worden, der vorinstanz¬ lich gesprochene Betrag als der Sachlage entsprechend.
E. 7 Der Beklagte hat zwar eine Entschädigungspflicht noch in dieser Instanz damit bestreiten wollen, daß Kläger (gegen Zah¬ lung von 48 Fr. 60 Cts.) seinerzeit einen Verzicht auf alle weiteren Ansprüche erklärt und diesen Verzicht vor den kantonalen Instanzen nicht rechtzeitig, gestützt auf Art. 9 des erwähnten Haftpflichtgesetzes, angefochten habe. Ob jedoch diese Anfechtung vor den kantonalen Instanzen rechtzeitig erfolgt sei oder nicht, ist eine Frage des kantonalen Gesetzesrechtes, speziell Prozeßrechtes, und als solche Sache der kantonalen Gerichte. Nun hat das Obergericht sich ausdrücklich dahin ausgesprochen, daß der Ver¬ zicht rechtzeitig und in rechtsförmlicher Weise angefochten worden sei. Eine Nachprüfung steht in diesem Punkte dem Bundesgerichte nicht zu. Im fernern ist aber klar, daß die durch den betreffenden Vertrag bestimmte Entschädigung offenbar unzulänglich und daher der Vertrag anfechtbar ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und es hat in allen Teilen beim Urteil der Vorinstanz sein Bewenden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
162. Urteil vom 3. Oktober 1895 in Sachen Bohrer gegen Ammon. A. Durch Urteil vom 14. Juni 1895 hat der bernische Appel¬ lations= und Kassationshof erkannt: Dem Kläger I. Ammon ist sein Klagsbegehren zugesprochen, und es wird die Entschädigung welche ihm der Beklagte C. Bohrer zu bezahlen hat, festgesetzt auf 1000 Fr., nebst Zins davon à 5 % seit 15. Februar 1892. B. Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei der Kläger Ammon mit seinem Klagsbegehren gänzlich abzuweisen. Der Kläger erklärte die Anschlußberufung mit dem Antrage, es sei die ihm vom Appellations= und Kassationshofe zugespro¬ chene Entschädigung angemessen zu erhöhen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Johann Ammon, geboren 1866, trat Ende November 1891 als Taglöhner in den Dienst des Konrad Bohrer in Laufen, der daselbst ein (der Fabrikhaftpflicht unterstehendes) Steinhauergeschäft betreibt. Derselbe zahlte ihm damals einen Taglohn von 1 Fr. 80 Cts. Am 13. Januar 1892 war Ammon zugleich mit einem andern Arbeiter Georg Vetter im Steinbruch damit beschäftigt, einen liegenden Stein im Gewichte von einigen Zentnern mit einer sogenannten Hebwinde (Fußwinde) zu heben. Dabei hand¬ habte Vetter die Winde und hob damit den Stein seitlich in die Höhe, soweit die Winde ausreichte. Als dies nicht mehr der Fall war, schob Ammon mit der linken Hand ein Holzstück unter den Stein, um denselben auf diese Weise in seiner Stellung zu halten und es dem Vetter zu ermöglichen, die Winde von neuem anzu¬ setzen. In diesem Augenblick jedoch glitschte die Winde auf dem gefrorenen Boden aus und der Stein fiel auf die Hand des Ammon. Derselbe wurde durch seine Mitarbeiter aus seiner Lage befreit. Er begab sich sodann noch am gleichen Tage zum Arzt Kleiber in Laufen, welcher eine Kontusion der linken Hand, ver¬ bunden mit einer Fraktur des fünften Mittelhandknochens konsta¬ tierte und ihn deswegen während 30—35 Tagen (während welcher Zeit Ammon total arbeitsunfähig war) behandelte. Ein bleibender Nachteil wurde damals nicht konstatiert; im Oktober 1892 da¬ gegen, als Ammon sich dem gleichen Arzte zu einer neuerlichen Untersuchung stellte, konstatierte derselbe einen bleibenden Nachteil, indem infolge der erlittenen Kontusionen sich eine bedeutende Atrophie der Handmuskulatur eingestellt habe, wodurch Ammon bei der Arbeit wesentlich beeinträchtigt werde. Das gleiche bezeugte mit Gutachten vom 25. November 1892 Professor Dr. Courvoisier in Basel, der eine Progression der Atrophie voraussah, und für diesen Fall die Arbeitsunfähigkeit auf 50% veranschlagte. Unterm
16. Dezember 1892 erhob darauf Ammon beim Amtsgericht Laufen gegen C. Bohrer Klage aus Haftpflicht. Genannte In¬ stanz erhob punkto Zustand des Ammon eine Expertise der Dok¬ toren Wyß in Laufen, Kaiser in Delsberg und Schwerzmann in Grellingen, welche auf Grund einer Untersuchung vom 24. Mär 1894 sich im wesentlichen dahin aussprachen, der gegenwärtige Zustand des genannten Ammon sei eine unmittelbare Folge des Unfalls vom 13. Januar 1892, und könne von einer (beklagter¬ seits behaupteten) spinalen Affektion des Klägers, sowie von alkoholischen Exzessen desselben nicht gesprochen werden; die Ver¬ minderung der Erwerbsfähigkeit sodann sei, da es sich nicht mehr um progressive Atrophie handle, auf 20 % zu veranschlagen. Das Amtsgericht sprach darauf dem Ammon eine Entschädigung von 800 Fr. zu; die zweite Instanz erhöhte dieselbe auf 1000 Fr., indem sie im wesentlichen ausführte: Ursache des Unfalls sei der Umstand, daß die Winde auf dem gefrorenen Boden ausglitschte und infolge dessen der Stein zu Fall kam. Nicht bewiesen sei, daß Ammon zur Arbeit sich vorgedrängt oder damals zu viel Alkohol genossen hatte. Dagegen liege eine gewisse Unvorsichtig¬ keit des Klägers darin, daß er zum Unterlegen nicht, wie ge¬ bräuchlich, ein größeres Holz oder solide und größere Steine ver¬ wendete, und daß er die Steinschruppe senkrecht stellte. Andern¬
falls wäre die Möglichkeit, daß die sich senkende Platte ihm die Hand quetsche, vielleicht verringert worden. Allein abgesehen da¬ von, daß bei den meisten Unfällen die eigene Unvorsichtigkeit des Verletzten bis zu einem gewissen Grade mitspiele, erscheine das nicht ganz korrekte Verhalten des Klägers auch aus dem Grunde begreiflich und entschuldbar, weil er nach den Angaben des Be¬ klagten selbst, sowie verschiedener Zeugen geistig wenig begabt sei, und die Tragweite seines Verhaltens wohl kaum habe ermessen können; übrigens sei Ammon einfacher Taglöhner gewesen und hätte, wenn er zu andern als bloßen Taglöhnerarbeiten verwendet, oder seine Verwendung zu solchen geduldet wurde, auf die dabei zu beobachtende Diligenz aufmerksam gemacht und vor den Folgen eines Mangels an Vorsicht gewarnt werden sollen (Amtliche Sammlung XVII, S. 165). Die Einrede des Selbstverschuldens könne daher in casu nicht gehört werden. Auf der andern Seite liege, zumal da die gebrauchte Winde die in allen Steinbrüchen des Laufenthales die gebräuchliche war, auch ein Verschulden des Beklagten nicht vor. Werde demnach Zufall angenommen, so habe der Beklagte für den Unfall einzustehen. Derselbe habe nun den jetzigen Zustand des Ammon herbeigeführt; daß letzterer durch häusliche Arbeit und Alkoholgenuß seinen Zustand verschlimmert habe, sei nicht erwiesen. Die dauernde Verminderung der Erwerbs¬ fähigkeit sei durch die Expertise auf 20 % veranschlagt worden. Bei Berechnung der bezüglichen Entschädigung sodann sei nicht zu Grunde zu legen der (mit Rücksicht auf die Winterszeit außer¬ gewöhnlich niedrige) Lohn, den Kläger zur Zeit des Unfalles be¬ zog (1 Fr. 80 Ets. per Tag); vielmehr sei zu berücksichtigen, daß Kläger vor dem Unfall durchschnittlich einen Taglohn von 2 Fr. 75 Cts. verdiente. Auch nach dem Unfalle habe derselbe in der hydraulischen Kalk= und Gypsfabrik einen Stundenlohn von 24 Cts. und dann in der Cementfabrik Dittingen zuerst 2 Fr. 60 Cts., später 2 Fr. 80 Ets. Taglohn erhalten; daraus folge aber nicht, daß er durch den Unfall keine Einbuße erlitten habe. Vielmehr ergebe sich, daß man in genannten Fabriken den Ammon mehr aus Rücksicht für seine persönlichen Verhältnisse als wegen seiner Arbeitsleistung behielt. Zudem verdiene in letzterer Fabrik ein Arbeiter mit normaler Leistungsfähigkeit 3 Fr. per Tag. Es sei nun anzunehmen, daß Ammon zufolge des Unfalls statt 3 Fr. nur 2 Fr. 60 Cts. per Tag verdiene, also in seiner Erwerbs¬ fähigkeit nicht gerade um 20% reduziert sei. Dies ergebe bei Annahme von 275 Arbeitstagen einen jährlichen Verdienstausfall von 100 Fr., was laut Rententabellen beim Alter des Klägers ir Zeit des Unfalles (26 Jahre) einem Kapital von rund 2000 Fr. entspreche. Diese sei mit Rücksicht auf den Zufall und die Kapitalabfindung zu reduzieren, so daß eine Entschädigung von 1000 Fr. den Verhältnissen angemessen erscheine. Die von der Unfallversicherungsgesellschaft Le Soleil ausgezahlte Entschä¬ digung von 48 Fr. 60 Cts. sei demnach eine offenbar unzuläng¬ liche gewesen und gemäß Art. 9 Alinea 2 erwähnten Haftpflicht¬ gesetzes der Kläger durch die bezügliche Quittung resp. den Ver¬ zicht auf alle weiteren Ansprüche nicht gebunden gewesen. Bezüg¬ lich fraglicher Ouittung sei freilich richtig, daß Kläger anfangs nur deren Existenz bestritten, und erst im Termine des erstinstanz¬ lichen Abspruches beantragt habe, den darin enthaltenen Verzicht als unverbindlich zu erklären. Allein eine förmliche Anfechtungs¬ klage sei nicht erforderlich gewesen (Amtliche Sammlung XVIII, S. 928); der Sinn der Ausführungen des Klägers in der Replik sei ferner offenbar der gewesen, daß er fragliche Quittung nicht als verbindlich anerkennen wollte (Entscheidung des Bun¬ desgerichtes in Sachen Kuhn=Tièche gegen Jäggi vom 16. No¬ vember 1893). Mithin sei dem Kläger die erwähnte Entschädi¬ gung zuzusprechen, unbeschadet der genannten 48 Fr. 60 Cts., welche als Ersatz für den Schaden aus zeitweiser totaler Arbeits¬ unfähigkeit zu betrachten seien.
2. Es ist gar nicht bestritten, daß der Geschäftsbetrieb des Be¬ klagten der Fabrikhaftpflicht untersteht; desgleichen ist unbestritten geblieben, daß durch diesen Betrieb der Kläger körperlich verletzt wurde. Demgemäß ist die Haftpflicht des Betriebsunternehmers begründet, sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch einen der in Art 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes aufgezählten, ihn entlasten¬ den Umstände herbeigeführt wurde. Nun hat der Beklagte in der Tat Selbstverschulden des Klägers behauptet. In dieser Beziehung ist zu bemerken: Der Unfall ereignete sich dadurch, daß ein schwerer Stein auf die Hand des Klägers fiel und dieselbe quetschte;
die Vorinstanz stellt nun fest, der Stein sei deswegen zu Falle gekommen, weil die (ihn stützende) Winde auf dem gefrorenen Boden ausglitschte. Daß der Kläger die Winde habe ausglitschen machen, ist in keiner Weise behauptet worden; dagegen macht der Beklagte allerdings geltend, der Stein wäre im Falle aufgehalten worden, wenn Kläger die „Schruppe“ (Stütze) richtig, d. h. senkrecht auf die Mitte des Steins und nicht senkrecht zum Boden gestellt hätte; ferner aber wäre Kläger gar nicht mit dem Stein in Berührung gekommen, wenn er nicht an Stelle der erfahrenen Arbeiter sich zu dieser Arbeit vorgedrängt und bei derselben, statt ein langes Holzstück von außen dem Stein unterzulegen, ein kurzes Holzstück gebraucht hätte, wobei er allerdings mit der Hand weit unter den Stein habe langen müssen. In diesem Ver¬ halten des Klägers, der zudem zur Zeit des Unfalles auch alkoholisch erregt gewesen sei, liege ein Selbstverschulden; das¬ selbe habe den Unfall verursacht und müsse den Beklagten von der Haftpflicht befreien. Was den angeblich übermäßigen Alkoholgenuß des Klägers anbetrifft, so stellt die Vorinstanz fest, daß derselbe nicht bewiesen sei; ebenso erklärt sie, es sei nicht bewiesen, daß Ammon sich zur Arbeit vorgedrängt habe. Hierin liegen tatsäch¬ liche Feststellungen; dieselben sind ohne Zweifel im Sinne von Art. 81 O.=G. für das Bundesgericht verbindlich. Mit Bezug auf die weiter behaupteten Verschuldensmomente sodann spricht sich die Vorinstanz dahin aus, es liege eine gewisse Unvorsichtig¬ eit des Klägers darin, daß er zum Unterlegen nicht größeres Holz oder größere Steine verwendete und die Steinschruppe senk¬ recht (zum Boden) stellte, indem andernfalls die Möglichkeit der Quetschung der Hand vielleicht verringert worden wäre; allein abgesehen davon, daß die eigene Unvorsichtigkeit des Verunglückten bei den meisten Unfällen bis zu einem gewissen Grade mitspiele, sei in casu das nicht ganz korrekte Verhalten des Klägers auch deswegen begreiflich und entschuldbar, weil er, ein einfacher und zudem wenig begabter Taglöhner, ohne vorherige Instruktion zu der in Frage stehenden Arbeit verwendet oder doch zugelassen wor¬ den sei. Demnach sagt die Vorinstanz keineswegs, daß die Kürze der Steinschruppe und ihre mangelhafte (senkrechte) Aufstellung den Unfall wirklich verursacht habe; sie bezeichnet dies vielmehr nur als eine Möglichkeit; im fernern erblickt sie darin nur eine gewisse Unvorsichtigkeit, welche begreiflich und entschuldbar sei, nicht dagegen ein Verschulden. Dieser Auffassung ist im allge¬ meinen beizupflichten. Im einzelnen sodann mag bemerkt werden: Wenn dem Kläger zum Vorwurf gemacht werden wollte, er habe zum Unterlegen des Steines sich eines kurzen statt eines langen Holzes bedient, so ergibt sich aus den Akten gar nicht, daß ein solches längeres Holz zur Verfügung stand; es fehlt demgemäß jeder Beweis, daß Kläger in genannter Weise mit geringerer Ge¬ fahr oder ohne Gefahr hätte arbeiten können. Ein Verschulden kann aber dem Kläger um so weniger zur Last gelegt werden, als er kein gelernter Steinhauer, sondern einfacher Taglöhner und nur als solcher angestellt war. Der Beklagte selber führt dies ausdrücklich an, indem er dem Kläger zum Vorwurf macht, daß er als bloßer Taglöhner, statt die in Frage stehende Arbeit dem erfahrenen Steinhauer Frey zu überlassen, zu deren Besorgung sich vorgedrängt habe (Art. 20 der Antwort). Ist nun auch letzteres, wie gesagt, nicht erwiesen, so geht aus den bezüglichen Ausführungen des Beklagten doch immerhin hervor, daß auch nach seiner Ansicht das Unterlegen von Steinen erfahrene Ar¬ beiter, speziell Steinhauer, erfordert. Ein solcher war nun Ammon nicht; es konnte ihm daher auch nicht zugemutet werden, daß er die Gefahren der in Frage stehenden Manipulation genauer kenne und zu vermeiden wisse. Dies um so weniger als er nach dem eigenen Anbringen des Beklagten wenig begabt und überdies laut Feststellung der Vorinstanzen in Sachen weder instruiert noch ge¬ warnt worden war. Unter diesen Umständen kann ein imputier¬ bares Selbstverschulden des Verletzten nicht angenommen werden.
3. Andrerseits ist auch ein Verschulden des Beklagten in keine Weise erwiesen worden, und hat speziell die Vorinstanz festgestellt, daß die vom Kläger als mangelhaft beanstandete Winde die all¬ gemein übliche Form gehabt habe. Es ist daher der Unfall auf Zufall zurückzuführen.
4. Die Vorinstanz stellt im weiteren, in Übereinstimmung mit den ärztlichen Gutachten, fest, daß der Unfall den jetzigen Zustand des Ammon verursacht habe. Diesbezüglich hat der Beklagte nicht einmal behauptet, daß etwa die Vorinstanz bei ihrer Feststellung
den Rechtsbegriff des Kausalzusammenhanges falsch angewendet oder in aktenwidriger Weise 2c. geurteilt habe; es ist daher die erwähnte Feststellung für das Bundesgericht verbindlich und kann dasselbe nicht mehr berücksichtigen, daß der Beklagte vor den kan¬ tonalen Instanzen behauptet hat, der jetzige Zustand Ammons sei auf eine spinale Affektion, alkoholische Exzesse u. s. w. zurückzu¬ führen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß fraglicher Zustand eine Folge des Unfalles ist.
5. Dieser Zustand aber ist offenbar ein solcher der reduzierten Erwerbsfähigkeit. Diesbezüglich hat zwar der Beklagte darauf ver¬ weisen wollen, daß Ammon in Wirklichkeit nach dem Unfall mehr Lohn beziehe als vorher, daher von einer Einbuße keine Rede sei. Nun ist zwar richtig, daß Kläger vor dem Unfall beim Be¬ klagten eine Zeit lang nur 1 Fr. 80 Cts. Taglohn bezog, nach dem Unfall dagegen bei andern Arbeitgebern zuerst 24 Cts. per Stunde, dann 2 Fr. 60 Cts. bis 2 Fr. 80 Cts. per Tag er¬ hielt. Indes ist dies doch nicht ausschlaggebend. Vielmehr ergeben die Akten, daß Ammon nach dem Unfall nur aus Mitleid einen so hohen Taglohn bezog. Daß aber seine Arbeitsfähigkeit durch den Unfall bleibend gemindert wurde, ist ohne weiteres klar und übrigens von der Vorinstanz festgestellt.
6. Dieselbe schätzt die Reduktion seiner Arbeitsfähigkeit auf weniger als 20 % und nimmt an, daß er infolge des Unfalles statt 3 Fr. per Tag nur 2 Fr. 60 Cts. verdiene, also eine täg¬ liche Einbuße von 40 Cts. und eine jährliche Einbuße von 100 Fr. (bei 275 Arbeitstagen) erleide. Es sind dies Feststellun¬ gen tatsächlicher Natur; das Bundesgericht ist im Sinne von Art. 81 O.=G. an dieselben gebunden. Dasselbe hat auch keinen Anlaß, etwa den Lohnansatz des Ammon im Momente des Un¬ falls der Berechnung zu Grunde zu legen; derselbe war in der Tat (mit 1 Fr. 80 Cts.) bloß vorübergehend so tief und stellt nicht den Durchschnittslohn dar. Wird im fernern in Betracht gezogen, daß Ammon zur Zeit des Unfalles 26 Jahre alt war, so erscheint, mit Rücksicht auf den vorliegenden Zufall, sowie dar¬ auf, daß ein ziemlich hoher Lohnansatz und eine ebensolche Re¬ duktion der Berechnung zu Grunde gelegt worden, der vorinstanz¬ lich gesprochene Betrag als der Sachlage entsprechend.
7. Der Beklagte hat zwar eine Entschädigungspflicht noch in dieser Instanz damit bestreiten wollen, daß Kläger (gegen Zah¬ lung von 48 Fr. 60 Cts.) seinerzeit einen Verzicht auf alle weiteren Ansprüche erklärt und diesen Verzicht vor den kantonalen Instanzen nicht rechtzeitig, gestützt auf Art. 9 des erwähnten Haftpflichtgesetzes, angefochten habe. Ob jedoch diese Anfechtung vor den kantonalen Instanzen rechtzeitig erfolgt sei oder nicht, ist eine Frage des kantonalen Gesetzesrechtes, speziell Prozeßrechtes, und als solche Sache der kantonalen Gerichte. Nun hat das Obergericht sich ausdrücklich dahin ausgesprochen, daß der Ver¬ zicht rechtzeitig und in rechtsförmlicher Weise angefochten worden sei. Eine Nachprüfung steht in diesem Punkte dem Bundesgerichte nicht zu. Im fernern ist aber klar, daß die durch den betreffenden Vertrag bestimmte Entschädigung offenbar unzulänglich und daher der Vertrag anfechtbar ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und es hat in allen Teilen beim Urteil der Vorinstanz sein Bewenden.