Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die vom Berufungsbeklagten erhobene Einrede der Ver¬ spätung ist unbegründet. Laut den bei den Akten liegenden Empfang¬ scheinen ist das obergerichtliche Urteil beiden Parteien am 1. No¬ vember 1895 zugestellt worden; der Beklagte hat also, indem er
die Berufung am 21. November erklärte, die gesetzliche Berufungs¬ frist eingehalten. In der Hauptsache ergibt sich in tatsächlicher Beziehung: Der Beklagte, Gustav Fritschi, suchte sein an der Seidengasse in Zürich gelegenes Haus zu verkaufen, und versprach dem Kläger, Fritz Blinde, laut Provisionsschein vom 26. August 1894, für den Fall, daß dieser ihm einen Käufer zuweise, bei der notariellen Fertigung 1% der Verkaufssumme zu bezahlen. Im Spätjahr 1894 verkaufte Fritschi das Haus um 460,000 Fr. an einen Robert Consoni. Dieser Käufer war ihm, wie er vor Bezirksge¬ richt ausdrücklich zugestanden hat, vom Kläger zugeführt, und es ist auch der Kaufvertrag in Gegenwart des Klägers abgeschlossen worden. Am 18. Dezember 1894 fand die notarialische Fertigung dieses Kaufes statt. An die versprochene Provision zahlte Beklagter dem Kläger in der Folge 815 Fr.; im weitern erhielt Kläger von ihm 105 Fr. und von Consoni 65 Fr. Am 28. Januar 1895 übergab Beklagter dem Kläger, auf dessen Drängen, wie Beklagter in der Klagebeantwortung erklärt hat, einen Schuldbrief von 5000 Fr. zur Verwertung, den er bei der Leihkasse der Stadt Zürich zum vollen Betrag versetzt hatte. Kläger veräußerte denselben sofort um 4750 Fr., und stellte dem Beklagten am gleichen Tage Abrechnung, indem er von dem Erlös von 4750 Fr. ein Guthaben von 3615 Fr. (4600 Fr. laut Provisionsschein abzüglich der empfangenen 985 Fr.) abzog und bemerkte, den Rest von 1135 Fr. schicke er ihm per Post, was denn auch noch gleichen Tages geschah. Am folgenden Tag erhob Fritschi bei der Bezirksanwaltschaft Zürich gegen den Kläger Strafklage wegen Unterschlagung, indem er behauptete: Kläger habe ihm ver¬ sprochen, den für den Werttitel geforderten Betrag von 4750 F noch am gleichen Tag bis Mittags 2 Uhr zuzustellen. Statt des Geldes, das dem Kläger vom Käufer des Briefes sofort ausbe¬ zahlt worden sei, habe Kläger lediglich die genannte Abrechnung geschickt. Diese Abrechnung werde aber nicht anerkannt, da Be¬ klagter dem Kläger nichts schuldig sei. Allerdings habe Beklagter ihm für Mitwirkung bei einem Verkauf 1000 Fr. versprochen, aber daran bereits 985 Fr. erhalten, so daß sein Guthaben nur noch 15 Fr. betragen würde. Die Vermittlung des in Frage kommenden Kaufgeschäftes sei nicht durch den Kläger erfolgt, und die 1000 Fr. habe Beklagter ihm für seine sonstigen Bemühungen versprochen, so daß er aus dem Provisionsschein keinerlei For¬ derung herleiten könne. Am 30. Januar wurde Kläger auf diese Strafklage hin in Verhaft gesetzt; zwei Tage darauf erfolgte seine Freilassung, nachdem er dem Beklagten 2400 Fr. zurückbezahlt und eine vom Beklagten verfaßte Erklärung unterschrieben hatte, daß er aus dem Provisionsscheine keinerlei Rechte ableiten wolle, und für eventuelle Ansprüche aus dem Verkaufe der Liegenschaft an der Seidengasse befriedigt sei, wogegen Fritschi seinen Straf¬ antrag zurückzuziehen habe. Über den Vorgang beim Rückzug dieses Strafantrages ist festgestellt, daß der verhörende Bezirksanwalt Süsli den Kläger förmlich aufgefordert hat, dem Beklagten den Betrag von 2400 Fr. zu bezahlen, und ihm für den Fall der Weigerung die Überweisung an das Schwurgericht oder Oberge¬ richt in Aussicht stellte, sowie daß der Beklagte den Rückzug des Strafantrages erst unterzeichnete, als ihm nicht nur der Betrag von 2400 Fr. ausbezahlt, sondern auch der Verzicht auf die Pro¬ vision erklärt war. Kurze Zeit nach diesem Vorgang trat Re¬ daktor Nötzli in Zürich gegen Beklagten klagend auf und forderte von demselben seinerseits Bezahlung einer Provision von 4600 Fr. mit der Behauptung, er habe den Verkauf des Hauses an der Seidengasse vermittelt. In diesem Prozesse erklärte Fritschi, Blinde und nicht Nötzli habe den Kauf vermittelt, weshalb er diesem nichts schuldig sei. Das Bezirksgericht nahm an, daß neben Blinde auch Nötzli zu dem Kaufsabschlusse beigetragen habe, und hieß die Provisionsforderung Nötzli's zur Hälfte, d. h. mit 2300 Fr. gut. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht ergriffen wor¬ den. Mit Klage vom 20. März 1895 forderte nunmehr Kläger die dem Beklagten herausbezahlten 2400 Fr. wieder. Er stützte diese Klage auf den Provisionsschein vom 26. August 1894 in Ver¬ bindung mit der Tatsache, daß er den Kaufsabschluß mit Consoni vermittelt habe, und behauptete, seine vor der Haftentlassung aus¬ gestellte Verzichtserklärung sei angesichts des Art. 26 O.=R. un¬ gültig, weil sie ihm erpreßt worden sei. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage; er gestand, wie bereits bemerkt worden ist, in der Duplik zu, daß Kläger ihm den Käufer tatsächlich zuge¬
führt habe, bestritt dagegen, daß Kläger widerrechtlich zu seiner Verzichtserklärung bewogen worden sei; Kläger habe vielmehr weinend um Rückzug der Strafklage gebeten und erklärt, er wolle alles ersetzen, und auf seine Forderungen an Beklagten ver¬ zichten.
E. 3 Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Entscheidung der vorliegenden Rechtsstreitigkeit ist sowohl hinsichtlich des erforder¬ lichen Streitwertes, als des anzuwendenden Rechtes begründet. Für Kaufverträge über Liegenschaften gilt zwar bekanntlich das kantonale Recht (Art. 231 O.=R.), und nun bezog sich allerdings der Kaufvertrag, für dessen Vermittlung die gegenwärtige Provi¬ sionsforderung gestellt wird, auf eine Liegenschaft; allein die Klageforderung wird nicht auf diesen Kaufvertrag, sondern auf das auf die Kaufsvermittlung gerichtete Mandat gestützt, und dieses untersteht dem eidgenössischen Obligationenrecht, gleichviel, ob der Gegenstand desselben in der Herbeiführung eines nach kan¬ tonalem oder eidgenössischem Rechte zu beurteilenden Rechtsge¬ schäftes bestehe (s. bundesgerichtliche Entscheidungen XX, S. 1137 Erw. 1; XXI, S. 496 Erw. 1). Auch Art. 405 Abs. 2 O.=R. steht der Anwendung des eidgenössischen Rechtes nicht entgegen, indem der Kanton Zürich keine besonderen Bestimmungen über Mäkler und andere Personen, welche die Vermittlung von Ge¬ schäften gewerbsmäßig besorgen, besitzt.
E. 4 In der Hauptsache steht fest, und ist auch in diesem Pro¬
zesse vom Beklagten nicht mehr bestritten worden, daß derselbe dem
Kläger am 26. August 1894 den Auftrag, ihm für seine Liegen¬
schaft einen Käufer zuzuführen, erteilt hat, unter Zusicherung
einer bei der notarialischen Fertigung zu bezahlenden Provision
von 1% der Kaufsumme für den Fall der Zuweisung. Es ist
also zwischen den Parteten ein Mäklervertrag abgeschlossen worden,
und fragt es sich nunmehr, ob Kläger den versprochenen Makler¬
lohn verdient habe. Nach anerkanntem Grundsatz beim Mäklerver¬
trag ist dies dann der Fall, wenn der beabsichtigte Endzweck der
Mäcklertätigkeit, nämlich das Zustandekommen des Kaufvertrages,
durch diese Tätigkeit herbeigeführt worden ist. Für bloße Be¬
mühungen hat der Mäkler aus dem Mäklervertrag keinen Anspruch;
seine Provisionsforderung hat zur Voraussetzung, daß der beab¬
sichtigte Vertrag zu Stande gekommen sei, und zwar durch seine
Tätigkeit. Ein solcher Kausalzusammenhang ist nun im vor¬
liegenden Falle anzunehmen. Wie bereits bemerkt, hat der Be¬
klagte in der Duplik des heutigen Prozesses, nachdem er freilich
vorher eine eigentümlich wechselnde Stellung eingenommen hatte,
schließlich unumwunden zugestanden, daß Kläger ihm den Käufer
zugeführt habe, und daß auch der Kaufvertrag in dessen Anwesen¬
heit abgeschlossen worden sei. Im weitern stellt die Vorinstanz
tatsächlich und daher für das Bundesgericht verbindlich fest, daß
der Käufer zwar vorgängige Mitteilungen durch Nötzli erhalten,
jedoch daraufhin mit dem Beklagten nicht in Verbindung getreten
ist, sondern das Kaufsobjekt erst nach seiner Unterhandlung mit
dem Kläger besichtigt und darauf gleich am folgenden Tage den
Kauf abgeschlossen hat. Danach kann nicht bezweifelt werden,
daß das Zustandekommen des Kaufes auf der Tätigkeit des
Klägers beruht, daß er den Käufer mit dem Beklagten zusammen¬
gebracht und den Abschluß des Kaufes herbeigeführt hat.
aber damit der Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des
Klägers und der Erreichung des beabsichtigten Endzweckes herge¬
stellt, so ist nach dem Gesagten auch sein Provisionsanspruch
begründet. Ob und welche Rechte dem Nötzli gegenüber dem Be¬
klagten erwachsen seien, ist hier nicht zu untersuchen, da dessen
Provisionsforderung nicht in Frage steht. Im vorliegenden Pro¬
zesse handelt es sich nur darum, ob die Voraussetzungen der ver¬
dienten Mäklerprovision beim Kläger zutreffe, und dies ist, wie
bemerkt, zu bejahen.
E. 5 Ist somit die Provisionsforderung des Klägers im vollen Umfange zur Entstehung gelangt, so ist zu prüfen, ob derselbe an den nachträglich ausgesprochenen Verzicht gebunden sei. Kläger beruft sich für die Ungültigkeit desselben auf Art. 26 O.=N. mit der Behauptung, dieser Verzicht sei ihm abgepreßt worden. Nach Art. 26 O.=R. ist ein Vertrag für denjenigen Teil nicht verbind¬ lich, welcher von dem andern oder von einem Dritten zur Ein¬ gehung desselben widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht bestimmt worden ist. Dieser Tatbestand trifft vorliegend zu. Nach den Akten kann darüber kein Zweifel sein, daß der Kläger zur Erklärung des Verzichtes durch Furchterregung bestimmt worden
ist. Allerdings genügt die bloße Tatsache, daß der Betreffende in Furcht gehandelt hat, nicht, sondern es muß diese Furcht durch Drohung, sei es von dem andern Vertragsteil, sei es von einem Dritten, erregt worden sein; eine solche Drohung hat aber im vorliegenden Fall wirklich stattgefunden; denn es steht fest, daß Süsli dem Kläger erklärt hat, er müsse dem Beklagten die von ihm zurückgeforderten 2400 Fr. herausgeben, widrigenfalls er vor Schwurgericht oder Obergericht komme, und daß der Beklagte als Bedingung des Rückzuges seiner Strafklage verlangt hat, daß ihm nicht nur diese Summe zurückgegeben werde, sondern daß Kläger auch den Verzichtschein unterschreibe. Letzteres ist vom Beklagten zwar bestritten worden, allein diese Bestreitung steht nicht nur mit dem Text des Verzichtscheines, worin der Rückzug der Straf¬ klage mit Rücksicht auf den vom Kläger ausgesprochenen Verzicht erklärt wird, in Widerspruch, sondern auch mit der vom Beklag¬ ten im Prozesse gegen Nötzli abgegebenen Erklärung, daß er erst auf ausdrücklichen Verzicht des Blinde auf seine weiteren Ansprüche die Strafklage zurückgezogen habe. Steht hienach außer Frage, daß der Kläger in Furcht versetzt wurde, um zum Verzichte be¬ wogen zu werden, so ist nicht minder zweifellos, daß diese Furcht eine begründete war; denn der Kläger mußte natürlich annehmen, daß es sich wirklich so verhalte, wie ihm der Untersuchungsbeamte sage. Ebenso steht nach den Akten fest, daß Kläger auf seine Ansprüche lediglich aus Furcht, und nicht etwa aus eigener Ent¬ schließung und in der Überzeugung, daß dieselben unbegründet seien, verzichtet hat. Da ferner der Anspruch des Klägers auf die von ihm geltend gemachte Provision nach dem bereits Ausgeführten be¬ ründet war, muß der gegen ihn geübte Zwang zur Verzichtser¬ klärung auf seine Provisionsforderung als ein widerrechtlicher be¬ zeichnet werden. Selbst wenn Beklagter an und für sich zur Stellung einer Strafklage berechtigt gewesen wäre, hätte er die dadurch über den Kläger verhängte Zwangslage nicht dazu be¬ nützen dürfen, um ihm den Verzicht auf dessen Forderung abzunötigen, weil er eben auf die Anerkennung des Klägers, daß dieser an ihn nichts mehr zu fordern habe, kein Recht besaß. Übrigens war die Anhebung der Strafklage an sich schon eine widerrechtliche Handlung; objektiv widerrechtlich, weil der Kläger in der Tat berechtigt war, vom Erlöse des Schuldbriefes seine Provisionsforderung abzuziehen, und subjektiv widerrechtlich, weil dem Beklagten genau bekannt war, daß er dem Kläger die von diesem beanspruchte Provision versprochen hatte, und daher die Verrechnung derselben höchstens eivilrechtlich anfechtbar, niemals aber strafrechtlich verfolgbar sein könne. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 19. Oktober 1895 in allen (Teilen bestätigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
160. Urteil vom 30. Dezember 1895 in Sachen Fritschi gegen Blinde. A. Durch Urteil vom 19. Oktober 1895 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Der Be¬ klagte ist schuldig, an den Kläger 2400 Fr. nebst Zins zu 5% seit 3. April 1895 zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, es sei in Aufhebung des¬ selben das bezirksgerichtliche Urteil wieder herzustellen, eventuell sei die Klage wenigstens insoweit abzuweisen, als mit derselben mehr als 100 Fr. gefordert werde. Der Kläger beantragt in seiner Antwort auf die Berufung dieselbe wegen Verspätung von der Hand zu weisen, da die Be¬ rufungserklärung am 21. November eingereicht, das Urteil der Appellationskammer aber dem Berufungskläger schon am 31. Ok¬ tober zugestellt worden sei. Für die Richtigkeit dieser Angabe be¬ rufe man sich auf den bei den Akten liegenden Empfangschein und auf ein von der Obergerichtskanzlei einzuholendes Zeugnis. In der Hauptsache beantragt der Kläger Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die vom Berufungsbeklagten erhobene Einrede der Ver¬ spätung ist unbegründet. Laut den bei den Akten liegenden Empfang¬ scheinen ist das obergerichtliche Urteil beiden Parteien am 1. No¬ vember 1895 zugestellt worden; der Beklagte hat also, indem er
die Berufung am 21. November erklärte, die gesetzliche Berufungs¬ frist eingehalten. In der Hauptsache ergibt sich in tatsächlicher Beziehung: Der Beklagte, Gustav Fritschi, suchte sein an der Seidengasse in Zürich gelegenes Haus zu verkaufen, und versprach dem Kläger, Fritz Blinde, laut Provisionsschein vom 26. August 1894, für den Fall, daß dieser ihm einen Käufer zuweise, bei der notariellen Fertigung 1% der Verkaufssumme zu bezahlen. Im Spätjahr 1894 verkaufte Fritschi das Haus um 460,000 Fr. an einen Robert Consoni. Dieser Käufer war ihm, wie er vor Bezirksge¬ richt ausdrücklich zugestanden hat, vom Kläger zugeführt, und es ist auch der Kaufvertrag in Gegenwart des Klägers abgeschlossen worden. Am 18. Dezember 1894 fand die notarialische Fertigung dieses Kaufes statt. An die versprochene Provision zahlte Beklagter dem Kläger in der Folge 815 Fr.; im weitern erhielt Kläger von ihm 105 Fr. und von Consoni 65 Fr. Am 28. Januar 1895 übergab Beklagter dem Kläger, auf dessen Drängen, wie Beklagter in der Klagebeantwortung erklärt hat, einen Schuldbrief von 5000 Fr. zur Verwertung, den er bei der Leihkasse der Stadt Zürich zum vollen Betrag versetzt hatte. Kläger veräußerte denselben sofort um 4750 Fr., und stellte dem Beklagten am gleichen Tage Abrechnung, indem er von dem Erlös von 4750 Fr. ein Guthaben von 3615 Fr. (4600 Fr. laut Provisionsschein abzüglich der empfangenen 985 Fr.) abzog und bemerkte, den Rest von 1135 Fr. schicke er ihm per Post, was denn auch noch gleichen Tages geschah. Am folgenden Tag erhob Fritschi bei der Bezirksanwaltschaft Zürich gegen den Kläger Strafklage wegen Unterschlagung, indem er behauptete: Kläger habe ihm ver¬ sprochen, den für den Werttitel geforderten Betrag von 4750 F noch am gleichen Tag bis Mittags 2 Uhr zuzustellen. Statt des Geldes, das dem Kläger vom Käufer des Briefes sofort ausbe¬ zahlt worden sei, habe Kläger lediglich die genannte Abrechnung geschickt. Diese Abrechnung werde aber nicht anerkannt, da Be¬ klagter dem Kläger nichts schuldig sei. Allerdings habe Beklagter ihm für Mitwirkung bei einem Verkauf 1000 Fr. versprochen, aber daran bereits 985 Fr. erhalten, so daß sein Guthaben nur noch 15 Fr. betragen würde. Die Vermittlung des in Frage kommenden Kaufgeschäftes sei nicht durch den Kläger erfolgt, und die 1000 Fr. habe Beklagter ihm für seine sonstigen Bemühungen versprochen, so daß er aus dem Provisionsschein keinerlei For¬ derung herleiten könne. Am 30. Januar wurde Kläger auf diese Strafklage hin in Verhaft gesetzt; zwei Tage darauf erfolgte seine Freilassung, nachdem er dem Beklagten 2400 Fr. zurückbezahlt und eine vom Beklagten verfaßte Erklärung unterschrieben hatte, daß er aus dem Provisionsscheine keinerlei Rechte ableiten wolle, und für eventuelle Ansprüche aus dem Verkaufe der Liegenschaft an der Seidengasse befriedigt sei, wogegen Fritschi seinen Straf¬ antrag zurückzuziehen habe. Über den Vorgang beim Rückzug dieses Strafantrages ist festgestellt, daß der verhörende Bezirksanwalt Süsli den Kläger förmlich aufgefordert hat, dem Beklagten den Betrag von 2400 Fr. zu bezahlen, und ihm für den Fall der Weigerung die Überweisung an das Schwurgericht oder Oberge¬ richt in Aussicht stellte, sowie daß der Beklagte den Rückzug des Strafantrages erst unterzeichnete, als ihm nicht nur der Betrag von 2400 Fr. ausbezahlt, sondern auch der Verzicht auf die Pro¬ vision erklärt war. Kurze Zeit nach diesem Vorgang trat Re¬ daktor Nötzli in Zürich gegen Beklagten klagend auf und forderte von demselben seinerseits Bezahlung einer Provision von 4600 Fr. mit der Behauptung, er habe den Verkauf des Hauses an der Seidengasse vermittelt. In diesem Prozesse erklärte Fritschi, Blinde und nicht Nötzli habe den Kauf vermittelt, weshalb er diesem nichts schuldig sei. Das Bezirksgericht nahm an, daß neben Blinde auch Nötzli zu dem Kaufsabschlusse beigetragen habe, und hieß die Provisionsforderung Nötzli's zur Hälfte, d. h. mit 2300 Fr. gut. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht ergriffen wor¬ den. Mit Klage vom 20. März 1895 forderte nunmehr Kläger die dem Beklagten herausbezahlten 2400 Fr. wieder. Er stützte diese Klage auf den Provisionsschein vom 26. August 1894 in Ver¬ bindung mit der Tatsache, daß er den Kaufsabschluß mit Consoni vermittelt habe, und behauptete, seine vor der Haftentlassung aus¬ gestellte Verzichtserklärung sei angesichts des Art. 26 O.=R. un¬ gültig, weil sie ihm erpreßt worden sei. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage; er gestand, wie bereits bemerkt worden ist, in der Duplik zu, daß Kläger ihm den Käufer tatsächlich zuge¬
führt habe, bestritt dagegen, daß Kläger widerrechtlich zu seiner Verzichtserklärung bewogen worden sei; Kläger habe vielmehr weinend um Rückzug der Strafklage gebeten und erklärt, er wolle alles ersetzen, und auf seine Forderungen an Beklagten ver¬ zichten.
3. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Entscheidung der vorliegenden Rechtsstreitigkeit ist sowohl hinsichtlich des erforder¬ lichen Streitwertes, als des anzuwendenden Rechtes begründet. Für Kaufverträge über Liegenschaften gilt zwar bekanntlich das kantonale Recht (Art. 231 O.=R.), und nun bezog sich allerdings der Kaufvertrag, für dessen Vermittlung die gegenwärtige Provi¬ sionsforderung gestellt wird, auf eine Liegenschaft; allein die Klageforderung wird nicht auf diesen Kaufvertrag, sondern auf das auf die Kaufsvermittlung gerichtete Mandat gestützt, und dieses untersteht dem eidgenössischen Obligationenrecht, gleichviel, ob der Gegenstand desselben in der Herbeiführung eines nach kan¬ tonalem oder eidgenössischem Rechte zu beurteilenden Rechtsge¬ schäftes bestehe (s. bundesgerichtliche Entscheidungen XX, S. 1137 Erw. 1; XXI, S. 496 Erw. 1). Auch Art. 405 Abs. 2 O.=R. steht der Anwendung des eidgenössischen Rechtes nicht entgegen, indem der Kanton Zürich keine besonderen Bestimmungen über Mäkler und andere Personen, welche die Vermittlung von Ge¬ schäften gewerbsmäßig besorgen, besitzt.
4. In der Hauptsache steht fest, und ist auch in diesem Pro¬ zesse vom Beklagten nicht mehr bestritten worden, daß derselbe dem Kläger am 26. August 1894 den Auftrag, ihm für seine Liegen¬ schaft einen Käufer zuzuführen, erteilt hat, unter Zusicherung einer bei der notarialischen Fertigung zu bezahlenden Provision von 1% der Kaufsumme für den Fall der Zuweisung. Es ist also zwischen den Parteten ein Mäklervertrag abgeschlossen worden, und fragt es sich nunmehr, ob Kläger den versprochenen Makler¬ lohn verdient habe. Nach anerkanntem Grundsatz beim Mäklerver¬ trag ist dies dann der Fall, wenn der beabsichtigte Endzweck der Mäcklertätigkeit, nämlich das Zustandekommen des Kaufvertrages, durch diese Tätigkeit herbeigeführt worden ist. Für bloße Be¬ mühungen hat der Mäkler aus dem Mäklervertrag keinen Anspruch; seine Provisionsforderung hat zur Voraussetzung, daß der beab¬ sichtigte Vertrag zu Stande gekommen sei, und zwar durch seine Tätigkeit. Ein solcher Kausalzusammenhang ist nun im vor¬ liegenden Falle anzunehmen. Wie bereits bemerkt, hat der Be¬ klagte in der Duplik des heutigen Prozesses, nachdem er freilich vorher eine eigentümlich wechselnde Stellung eingenommen hatte, schließlich unumwunden zugestanden, daß Kläger ihm den Käufer zugeführt habe, und daß auch der Kaufvertrag in dessen Anwesen¬ heit abgeschlossen worden sei. Im weitern stellt die Vorinstanz tatsächlich und daher für das Bundesgericht verbindlich fest, daß der Käufer zwar vorgängige Mitteilungen durch Nötzli erhalten, jedoch daraufhin mit dem Beklagten nicht in Verbindung getreten ist, sondern das Kaufsobjekt erst nach seiner Unterhandlung mit dem Kläger besichtigt und darauf gleich am folgenden Tage den Kauf abgeschlossen hat. Danach kann nicht bezweifelt werden, daß das Zustandekommen des Kaufes auf der Tätigkeit des Klägers beruht, daß er den Käufer mit dem Beklagten zusammen¬ gebracht und den Abschluß des Kaufes herbeigeführt hat. aber damit der Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers und der Erreichung des beabsichtigten Endzweckes herge¬ stellt, so ist nach dem Gesagten auch sein Provisionsanspruch begründet. Ob und welche Rechte dem Nötzli gegenüber dem Be¬ klagten erwachsen seien, ist hier nicht zu untersuchen, da dessen Provisionsforderung nicht in Frage steht. Im vorliegenden Pro¬ zesse handelt es sich nur darum, ob die Voraussetzungen der ver¬ dienten Mäklerprovision beim Kläger zutreffe, und dies ist, wie bemerkt, zu bejahen.
5. Ist somit die Provisionsforderung des Klägers im vollen Umfange zur Entstehung gelangt, so ist zu prüfen, ob derselbe an den nachträglich ausgesprochenen Verzicht gebunden sei. Kläger beruft sich für die Ungültigkeit desselben auf Art. 26 O.=N. mit der Behauptung, dieser Verzicht sei ihm abgepreßt worden. Nach Art. 26 O.=R. ist ein Vertrag für denjenigen Teil nicht verbind¬ lich, welcher von dem andern oder von einem Dritten zur Ein¬ gehung desselben widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht bestimmt worden ist. Dieser Tatbestand trifft vorliegend zu. Nach den Akten kann darüber kein Zweifel sein, daß der Kläger zur Erklärung des Verzichtes durch Furchterregung bestimmt worden
ist. Allerdings genügt die bloße Tatsache, daß der Betreffende in Furcht gehandelt hat, nicht, sondern es muß diese Furcht durch Drohung, sei es von dem andern Vertragsteil, sei es von einem Dritten, erregt worden sein; eine solche Drohung hat aber im vorliegenden Fall wirklich stattgefunden; denn es steht fest, daß Süsli dem Kläger erklärt hat, er müsse dem Beklagten die von ihm zurückgeforderten 2400 Fr. herausgeben, widrigenfalls er vor Schwurgericht oder Obergericht komme, und daß der Beklagte als Bedingung des Rückzuges seiner Strafklage verlangt hat, daß ihm nicht nur diese Summe zurückgegeben werde, sondern daß Kläger auch den Verzichtschein unterschreibe. Letzteres ist vom Beklagten zwar bestritten worden, allein diese Bestreitung steht nicht nur mit dem Text des Verzichtscheines, worin der Rückzug der Straf¬ klage mit Rücksicht auf den vom Kläger ausgesprochenen Verzicht erklärt wird, in Widerspruch, sondern auch mit der vom Beklag¬ ten im Prozesse gegen Nötzli abgegebenen Erklärung, daß er erst auf ausdrücklichen Verzicht des Blinde auf seine weiteren Ansprüche die Strafklage zurückgezogen habe. Steht hienach außer Frage, daß der Kläger in Furcht versetzt wurde, um zum Verzichte be¬ wogen zu werden, so ist nicht minder zweifellos, daß diese Furcht eine begründete war; denn der Kläger mußte natürlich annehmen, daß es sich wirklich so verhalte, wie ihm der Untersuchungsbeamte sage. Ebenso steht nach den Akten fest, daß Kläger auf seine Ansprüche lediglich aus Furcht, und nicht etwa aus eigener Ent¬ schließung und in der Überzeugung, daß dieselben unbegründet seien, verzichtet hat. Da ferner der Anspruch des Klägers auf die von ihm geltend gemachte Provision nach dem bereits Ausgeführten be¬ ründet war, muß der gegen ihn geübte Zwang zur Verzichtser¬ klärung auf seine Provisionsforderung als ein widerrechtlicher be¬ zeichnet werden. Selbst wenn Beklagter an und für sich zur Stellung einer Strafklage berechtigt gewesen wäre, hätte er die dadurch über den Kläger verhängte Zwangslage nicht dazu be¬ nützen dürfen, um ihm den Verzicht auf dessen Forderung abzunötigen, weil er eben auf die Anerkennung des Klägers, daß dieser an ihn nichts mehr zu fordern habe, kein Recht besaß. Übrigens war die Anhebung der Strafklage an sich schon eine widerrechtliche Handlung; objektiv widerrechtlich, weil der Kläger in der Tat berechtigt war, vom Erlöse des Schuldbriefes seine Provisionsforderung abzuziehen, und subjektiv widerrechtlich, weil dem Beklagten genau bekannt war, daß er dem Kläger die von diesem beanspruchte Provision versprochen hatte, und daher die Verrechnung derselben höchstens eivilrechtlich anfechtbar, niemals aber strafrechtlich verfolgbar sein könne. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 19. Oktober 1895 in allen (Teilen bestätigt.