Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die klägerische Firma war für Waarenbezüge dem I. Ams¬ ler=Klauser in Brugg 5293 Fr. 5 Cts. schuldig geworden, wofür dieselbe am 29. Juni 1891 einen Schuldschein ausstellte. Amsler¬ Klauser trat diese Forderung an die Bank in Zofingen ab. Nach¬ dem Amsler=Klauser im Jahre 1893 in Konkurs gefallen war, wurde auch diese Forderung auf die Klägerin, welche sich durch Abzahlungen auf 4171 Fr. 25 Cts. reduziert hatte, von der Konkursverwaltung am 6. November 1893 auf die Aktiven¬ steigerung gebracht, und vom heutigen Beklagten käuflich erwor¬ ben. Laut Bescheinigung der Bank in Zofingen hatte dieselbe diese Forderung schon vor dem 6. November 1893 der Konkursmasse Amsler=Klaufer abgetreten gehabt, die schriftliche Beurkundung
dieser Cession ist jedoch erst nach diesem Tage, nämlich am 17. No¬ vember gleichen Jahres erfolgt. Als Beklagter die Forderung gegenüber der Klägerin auf dem Betreibungswege geltend machte, erhob diese Rechtsvorschlag; es wurde jedoch Rechtsöffnung erteilt, und Klägerin erhob hierauf die Aberkennungsklage mit dem An¬ trage, die streitige Forderung sei ganz, eventuell soweit sie den vom Beklagten hiefür bezahlten Betrag übersteige, abzuweisen. Zur Begründung dieser Aberkennungsklage wurde vorgebracht: Es fehle dem Beklagten die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der streitigen Forderung; denn das Konkursamt habe ihm dieselbe in einem Zeitpunkt verkauft, als er selber noch nicht im Besitze derselben gewesen sei, indem die Abtretung seitens der Bank in Zofingen an die Konkursmasse Amsler=Klauser erst 11 Tage später, nämlich am 17. November 1893 stattgefunden habe. Der rkauf sei ferner aus „konkursrechtlichen Gründen“ ungültig, weil der Klägerin vom Konkursamt keine Kenntnis davon gegeben worden sei, daß diese Forderung an die Konkursmasse zurück¬ cediert sei und auf der Aktivensteigerung verkauft werden solle. Dazu komme, daß Klägerin der Bank in Zofingen an ihre Schuld eine Reihe von Wechseln im Gesamtbetrage von 2000 Fr. außer der schon bezahlten Summe von 1121 Fr. 80 Ets. acceptiert habe, welche noch im Besitze der Bank in Zofingen seien. Für diese durch Wechsel gedeckte Summe sei die Obligation in eine Wechselschuld umgewandelt worden, und eine Abtretung wäre nur durch Abtretung der Wechsel möglich gewesen. Der Beklagte bean¬ tragte Abweisung der Klage. Er führte aus: Klägerin habe an die 4171 Fr. 25 Ets. nichts mehr bezahlt, auch durch Wechsel nicht. Ob sie zu Gunsten der Bank in Zofingen in der Folge noch Wechsel mit Bezug auf diese Forderung ausgestellt habe, wisse Beklagter nicht; sicher sei, daß darauf nichts mehr bezahlt worden sei, weder durch Wechsel noch sonst wie. Natürlich habe die Bank in Zofingen schon vor der Steigerung die Oblighi, die ihr seiner Zeit von Amsler=Klauser übergeben worden waren, und darunter speziell das streitige, der Konkursmasse abgetreten und überlassen; denn sonst hätte die Konkursmasse sie nicht ver¬ steigert. Entscheidend sei aber, daß seit dem 17. November 1893 eine schriftliche Abtretung bestehe. Den Bestand der Forderung selbst habe Klägerin bei der Verhandlung über die Rechtsöffnung ausdrücklich zugegeben. Bestritten werde, daß der Klägerin von der Versteigerung keine Kenntnis gegeben worden sei; übrigens sei dies durchaus unerheblich. In der Replik betonte die Klägerin, daß sie die Schuld der 4171 Fr. 25 Cts. und deren Fälligkeit nie bestritten habe, und fügte bei, sie löse nun selbstverständlich der Bank in Zofingen keine Wechsel hiefür mehr ein. Die erste Instanz hat die Aberkennungsklage mit Urteil vom 2. Juli 1895 abgewiesen, und das Obergericht hat die dagegen ergriffene Appel¬ lation der Klägerin durch ihren eingangs mitgeteilten Entscheid als unbegründet erklärt.
E. 2 Klägerin hat die Existenz der vom Beklagten geltend ge¬ machten Forderung von 4171 Fr. 25 Cts., sowie deren Fällig¬ keit ausdrücklich anerkannt, und es fragt sich danach lediglich, die Einwendungen, welche sie gegenüber der Geltendmachung der¬ selben durch den Beklagten erhebt, begründet seien. Allerdings sie in der Klageschrift behauptet, die ursprüngliche Schuld durch Ausstellung von Wechseln zu Gunsten der Bank in fingen in eine Wechselschuld umgewandelt worden, weshalb nicht mehr habe abgetreten werden können, und bezüglich dieser Wechselforderung habe eine Cession an die Konkursmasse Amsler¬ Klauser nie stattgefunden. Allein abgesehen davon, daß durch die Ausstellung von Wechseln für die bestehende Forderung an sich noch keineswegs eine Neuerung bewirkt worden wäre, hat Klägerin durch die in der Replik abgegebene Erklärung, sie habe die vom Beklagten geltend gemachte Schuld und deren Fälligkeit nie be¬ stritten, und löse nunmehr selbstverständlich der Bank in Zofingen auch keine Wechsel mehr ein, die Novationseinrede endgültig fallen gelassen, so daß darauf überhaupt nicht mehr einzutreten ist.
E. 3 Was sodann die Frage anbetrifft, ob die Gläubigerrechte auf den Beklagten übergegangen seien, so ist richtig, daß in dem Zeitpunkt, als Beklagter die Forderung von der Konkursmasse Amsler=Klauser ersteigerte, über die Cession dieser Forderung seitens der Bank in Zofingen, als bisherigem Gläubiger, an die Konkursmasse noch keine schriftliche Beurkundung existierte, sondern daß diese erst nachträglich, am 17. November 1893, erfolgt ist. Die mündliche Abtretung an die Konkursmasse hat zwar laut
Erklärung der Bank in Zofingen schon vor der Steigerung statt¬ gefunden; allein so lange die schriftliche Beurkundung der Ab¬ tretung fehlte, war die Abtretung allerdings für den Schuldner nicht verbindlich; denn nach Art. 184 Abs. 2 O.=R. bedarf es zur Wirksamkeit des Forderungsüberganges gegenüber dritten Personen, wozu im Sinne dieses Artikels auch der Schuldner gehört, einer schriftlichen Beurkundung. Nun hat aber diese schriftliche Beur¬ kundung nachträglich stattgefunden, und zwar bevor Beklagter die Forderung gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat. Mit diesem Moment der schriftlichen Beurkundung war der Übergang der Forderung auf die Konkursmasse auch für den Schuldner wirksam geworden, und er konnte daher von da an die Cession seitens der Konkursmasse an den Beklagten nicht mehr mit der Behauptung anfechten, daß diese selbst nichts an ihn zu fordern gehabt habe. Durch die schriftliche Beurkundung der Cession an die Konkursmasse hat die Bank von Zefingen auch für den Schuldner verbindlich die Befugnis der Konkursmasse, über die Forderung zu verfügen, anerkannt, und deren Versteigerung ge¬ nehmigt. Die Konkursmasse war daher berechtigt, die streitigen Forderungsrechte auf den Beklagten zu übertragen und erscheint somit dessen Aktivlegitimation als hergestellt.
E. 4 Klägerin hat nun weiter behauptet, der Erwerb der For¬ derung durch den Beklagten sei ungültig, weil ihr von der Cession an die Konkursmasse und von der Versteigerung keine Mitteilung gemacht worden sei; allein es liegt auf der Hand, daß diese Ein¬ wendung unbegründet ist. Zur Verbindlichkeit der Cession ist eine Anzeige an den Schuldner bekanntlich nicht erforderlich; ebenso wenig kann die Rede davon sein, daß zur Gültigkeit einer Stei¬ gerung nötig sei, daß der Schuldner, auf welchen eine Forderung zur Versteigerung gelangt, dazu geladen werde; dieser hat sich vielmehr selbst zu erkundigen, wenn er beabsichtigt, an derselben teilzunehmen.
E. 5 Wenn endlich Klägerin geltend gemacht hat, daß Beklagter r diejenige Summe fordern könne, die er bezahlt habe, so hat die Vorinstanz mit Recht dagegen hervorgehoben, daß das schwei¬ zerische Obligationenrecht eine Vorschrift, wie sie für das gemeine Recht in der lex Anastasiana besteht, nicht kennt, und daher Betrag zu zahlen hat, auch wenn der der Schuldner den vollen für einen geringeren Betrag erwor¬ Cessionar die Forderung ben hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet erklärt, und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 23. Oktober 1895 in allen Teilen bestätigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
159. Urteil vom 30. Dezember 1895 in Sachen Spörri & Cie. gegen Lüscher. A. Durch Urteil vom 23. Oktober 1895 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt: Die Klagepartei ist mit ihrer Appellation abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei in Aufhebung desselben die Klage gutzuheißen. In der heutigen Hauptverhandlung wiederholt Josef Spörri Namens der Klägerin diesen Antrag. Der Anwalt des Berufungs¬ beklagten beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die klägerische Firma war für Waarenbezüge dem I. Ams¬ ler=Klauser in Brugg 5293 Fr. 5 Cts. schuldig geworden, wofür dieselbe am 29. Juni 1891 einen Schuldschein ausstellte. Amsler¬ Klauser trat diese Forderung an die Bank in Zofingen ab. Nach¬ dem Amsler=Klauser im Jahre 1893 in Konkurs gefallen war, wurde auch diese Forderung auf die Klägerin, welche sich durch Abzahlungen auf 4171 Fr. 25 Cts. reduziert hatte, von der Konkursverwaltung am 6. November 1893 auf die Aktiven¬ steigerung gebracht, und vom heutigen Beklagten käuflich erwor¬ ben. Laut Bescheinigung der Bank in Zofingen hatte dieselbe diese Forderung schon vor dem 6. November 1893 der Konkursmasse Amsler=Klaufer abgetreten gehabt, die schriftliche Beurkundung
dieser Cession ist jedoch erst nach diesem Tage, nämlich am 17. No¬ vember gleichen Jahres erfolgt. Als Beklagter die Forderung gegenüber der Klägerin auf dem Betreibungswege geltend machte, erhob diese Rechtsvorschlag; es wurde jedoch Rechtsöffnung erteilt, und Klägerin erhob hierauf die Aberkennungsklage mit dem An¬ trage, die streitige Forderung sei ganz, eventuell soweit sie den vom Beklagten hiefür bezahlten Betrag übersteige, abzuweisen. Zur Begründung dieser Aberkennungsklage wurde vorgebracht: Es fehle dem Beklagten die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der streitigen Forderung; denn das Konkursamt habe ihm dieselbe in einem Zeitpunkt verkauft, als er selber noch nicht im Besitze derselben gewesen sei, indem die Abtretung seitens der Bank in Zofingen an die Konkursmasse Amsler=Klauser erst 11 Tage später, nämlich am 17. November 1893 stattgefunden habe. Der rkauf sei ferner aus „konkursrechtlichen Gründen“ ungültig, weil der Klägerin vom Konkursamt keine Kenntnis davon gegeben worden sei, daß diese Forderung an die Konkursmasse zurück¬ cediert sei und auf der Aktivensteigerung verkauft werden solle. Dazu komme, daß Klägerin der Bank in Zofingen an ihre Schuld eine Reihe von Wechseln im Gesamtbetrage von 2000 Fr. außer der schon bezahlten Summe von 1121 Fr. 80 Ets. acceptiert habe, welche noch im Besitze der Bank in Zofingen seien. Für diese durch Wechsel gedeckte Summe sei die Obligation in eine Wechselschuld umgewandelt worden, und eine Abtretung wäre nur durch Abtretung der Wechsel möglich gewesen. Der Beklagte bean¬ tragte Abweisung der Klage. Er führte aus: Klägerin habe an die 4171 Fr. 25 Ets. nichts mehr bezahlt, auch durch Wechsel nicht. Ob sie zu Gunsten der Bank in Zofingen in der Folge noch Wechsel mit Bezug auf diese Forderung ausgestellt habe, wisse Beklagter nicht; sicher sei, daß darauf nichts mehr bezahlt worden sei, weder durch Wechsel noch sonst wie. Natürlich habe die Bank in Zofingen schon vor der Steigerung die Oblighi, die ihr seiner Zeit von Amsler=Klauser übergeben worden waren, und darunter speziell das streitige, der Konkursmasse abgetreten und überlassen; denn sonst hätte die Konkursmasse sie nicht ver¬ steigert. Entscheidend sei aber, daß seit dem 17. November 1893 eine schriftliche Abtretung bestehe. Den Bestand der Forderung selbst habe Klägerin bei der Verhandlung über die Rechtsöffnung ausdrücklich zugegeben. Bestritten werde, daß der Klägerin von der Versteigerung keine Kenntnis gegeben worden sei; übrigens sei dies durchaus unerheblich. In der Replik betonte die Klägerin, daß sie die Schuld der 4171 Fr. 25 Cts. und deren Fälligkeit nie bestritten habe, und fügte bei, sie löse nun selbstverständlich der Bank in Zofingen keine Wechsel hiefür mehr ein. Die erste Instanz hat die Aberkennungsklage mit Urteil vom 2. Juli 1895 abgewiesen, und das Obergericht hat die dagegen ergriffene Appel¬ lation der Klägerin durch ihren eingangs mitgeteilten Entscheid als unbegründet erklärt.
2. Klägerin hat die Existenz der vom Beklagten geltend ge¬ machten Forderung von 4171 Fr. 25 Cts., sowie deren Fällig¬ keit ausdrücklich anerkannt, und es fragt sich danach lediglich, die Einwendungen, welche sie gegenüber der Geltendmachung der¬ selben durch den Beklagten erhebt, begründet seien. Allerdings sie in der Klageschrift behauptet, die ursprüngliche Schuld durch Ausstellung von Wechseln zu Gunsten der Bank in fingen in eine Wechselschuld umgewandelt worden, weshalb nicht mehr habe abgetreten werden können, und bezüglich dieser Wechselforderung habe eine Cession an die Konkursmasse Amsler¬ Klauser nie stattgefunden. Allein abgesehen davon, daß durch die Ausstellung von Wechseln für die bestehende Forderung an sich noch keineswegs eine Neuerung bewirkt worden wäre, hat Klägerin durch die in der Replik abgegebene Erklärung, sie habe die vom Beklagten geltend gemachte Schuld und deren Fälligkeit nie be¬ stritten, und löse nunmehr selbstverständlich der Bank in Zofingen auch keine Wechsel mehr ein, die Novationseinrede endgültig fallen gelassen, so daß darauf überhaupt nicht mehr einzutreten ist.
3. Was sodann die Frage anbetrifft, ob die Gläubigerrechte auf den Beklagten übergegangen seien, so ist richtig, daß in dem Zeitpunkt, als Beklagter die Forderung von der Konkursmasse Amsler=Klauser ersteigerte, über die Cession dieser Forderung seitens der Bank in Zofingen, als bisherigem Gläubiger, an die Konkursmasse noch keine schriftliche Beurkundung existierte, sondern daß diese erst nachträglich, am 17. November 1893, erfolgt ist. Die mündliche Abtretung an die Konkursmasse hat zwar laut
Erklärung der Bank in Zofingen schon vor der Steigerung statt¬ gefunden; allein so lange die schriftliche Beurkundung der Ab¬ tretung fehlte, war die Abtretung allerdings für den Schuldner nicht verbindlich; denn nach Art. 184 Abs. 2 O.=R. bedarf es zur Wirksamkeit des Forderungsüberganges gegenüber dritten Personen, wozu im Sinne dieses Artikels auch der Schuldner gehört, einer schriftlichen Beurkundung. Nun hat aber diese schriftliche Beur¬ kundung nachträglich stattgefunden, und zwar bevor Beklagter die Forderung gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat. Mit diesem Moment der schriftlichen Beurkundung war der Übergang der Forderung auf die Konkursmasse auch für den Schuldner wirksam geworden, und er konnte daher von da an die Cession seitens der Konkursmasse an den Beklagten nicht mehr mit der Behauptung anfechten, daß diese selbst nichts an ihn zu fordern gehabt habe. Durch die schriftliche Beurkundung der Cession an die Konkursmasse hat die Bank von Zefingen auch für den Schuldner verbindlich die Befugnis der Konkursmasse, über die Forderung zu verfügen, anerkannt, und deren Versteigerung ge¬ nehmigt. Die Konkursmasse war daher berechtigt, die streitigen Forderungsrechte auf den Beklagten zu übertragen und erscheint somit dessen Aktivlegitimation als hergestellt.
4. Klägerin hat nun weiter behauptet, der Erwerb der For¬ derung durch den Beklagten sei ungültig, weil ihr von der Cession an die Konkursmasse und von der Versteigerung keine Mitteilung gemacht worden sei; allein es liegt auf der Hand, daß diese Ein¬ wendung unbegründet ist. Zur Verbindlichkeit der Cession ist eine Anzeige an den Schuldner bekanntlich nicht erforderlich; ebenso wenig kann die Rede davon sein, daß zur Gültigkeit einer Stei¬ gerung nötig sei, daß der Schuldner, auf welchen eine Forderung zur Versteigerung gelangt, dazu geladen werde; dieser hat sich vielmehr selbst zu erkundigen, wenn er beabsichtigt, an derselben teilzunehmen.
5. Wenn endlich Klägerin geltend gemacht hat, daß Beklagter r diejenige Summe fordern könne, die er bezahlt habe, so hat die Vorinstanz mit Recht dagegen hervorgehoben, daß das schwei¬ zerische Obligationenrecht eine Vorschrift, wie sie für das gemeine Recht in der lex Anastasiana besteht, nicht kennt, und daher Betrag zu zahlen hat, auch wenn der der Schuldner den vollen für einen geringeren Betrag erwor¬ Cessionar die Forderung ben hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet erklärt, und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 23. Oktober 1895 in allen Teilen bestätigt.