opencaselaw.ch

21_I_1181

BGE 21 I 1181

Bundesgericht (BGE) ·I · 1895-11-23 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Nähmaschinenfabrik Compagnie Singer „Filiale Bern und Luzern“ erhob im März 1890 gegen F. Furrer, Näh¬ maschinenhandlung in Bern folgende Klage: a) F. Furrer sei zu verurteilen, der Klägerin wegen widerrechtlicher Schädigung und ernstlicher Verletzung ihrer Verhältnisse gemäß Art. 50, 51 und 55 O.=R. 3001 Fr. Schadenersatz zu leisten; b) Die Schaden¬ ersatzsumme sei von der Klagerhebung hinweg à 5 % zu ver¬ zinsen. Begründet wurde die Klage auf folgende Tatsachen: Der Beklagte sei ein Konkurrent des Geschäftes Compagnie Singer. Die Konkurrenz, die er der Klägerin mache, sei aber eine höchst illoyale; er suche durch alle möglichen unerlaubten Mittel die Singersche Nähmaschine im Publikum herabzuwürdigen. So habe er sich zu Schuster Tanner in Oberönz begeben, dem die Klä¬ gerin im Frühjahr 1889 eine neue Nähmaschine verkauft habe, und habe bei demselben die Compagnie Singer und deren Fabri¬ kate in jeder Weise herabgewürdigt und bemängelt. Unter anderm habe er gesagt, die neu gelieferte Maschine sei bereits alt und nur etwas aufgefrischt; die Compagnie Singer liefere überhaupt alte Maschinen, statt neuer, und auch ihre neuen Maschinen seien schlechtes Material und entsprechen den Versprechungen der Rei¬ senden nicht; das Geschäft Singer gehe rasch zurück und könne nur noch wenige Maschinen verkaufen, die meist als wertlos von den Käufern zurückgeschickt werden. Tanner habe sich dann vom Beklagten bewegen lassen, letzterem eine seiner Maschinen abzu¬ kaufen und die Singersche zurückzuschicken, was durch den Be¬ klagten geschehen sei. Die Klägerin habe aber den Tanner auf Erfüllung des Kaufvertrages belangt und letzterer sei dann von Furrer, gemäß Versprechen, schadlos gehalten worden. Am 17. Juli 1889 habe der Beklagte der Klägerin einen Brief geschrie¬ ben, worin es unter anderm heiße: Beklagter habe den Tanner veranlaßt, die Maschine zurückzuschicken. Es sei überhaupt nicht selten bei der Klägerin, daß von ihr gelieferte Maschinen zurück¬ kommen. Klägerin werde nur an die Geschichten von Frau Biser in Luzern, von Fritz Zürcher in Frutigen und Fritz Horrisberge¬ in Oberönz erinnert. Ihr Reisender Tschumi habe sich selbst da¬ hin geäußert, daß ihre Maschinen nichts taugen, 2c. An Scheid¬ egger und Horrisberger habe die Klägerin ebenfalls schlechte Ma¬ schinen geliefert. Im Mai 1889 sei sodann der Beklagte zu Jakob Kummer in Thörigen gegangen und habe durch Bemänge¬ lung der Singerfabrikate versucht, die von der Klägerin gekaufte Maschine ihm zu verleiden und eine seiner eigenen anzuhängen, freilich ohne Erfolg. Beklagter habe namentlich über die Span¬ nung der Singermaschine, über die geringe Dauerhaftigkeit des Materials und den Preis geschimpft und gesagt, „es gebe ein Ghudel“ mit der Singermaschine. Das Singergeschäft sei über¬ haupt kein Geschäft. Den Fritz Horrisberger in Oberönz habe der Beklagte durch Heruntermachen der Singermaschine bewogen, die von der Klägerin bestellte Maschine zurückzuschicken und eine der beklagtischen zu kaufen. Der Frau Krenger, Schneiderin in Blumenstein, gegenüber habe sich der Beklagte geäußert: Die Sin¬ gersche Maschine sei eine „Originallottere“, die schlechteste Ma¬ schine, die existiere. Auch andern Personen gegenüber habe der Beklagte die Klägerin, ihre Geschäftspraxis und Fabrikate her¬ untergemacht, letztere als minderwertig bezeichnet und vor deren Ankauf gewarnt, und zwar geschehe dies bei allen Geschäftsreisen des Beklagten im Kanton Bern und in andern Kantonen (Art. 10 der Klage). Nun komme es in jedem Geschäfte vor, daß Maschinen, die zur Ansicht, Auswahl, 2c. geliefert wurden, zurückgenommen werden; trotzdem seien aber die Singerschen Maschinen, wie auch Furrer wohl wisse oder wissen sollte, und wie sich aus einer Reihe von Attesten ergebe, vorzügliche Fabrikate. Das Benehmen des Beklagten charakteristere sich als höchst illoyale Konkurrenz und fortgesetzte Kreditschädigung, so daß er gemäß Art. 50 und 55 O.=N. zum Schadenersatz verpflichtet sei; eventuell habe in Ermanglung des Nachweises eines Vermögensschadens Art. 55 Anwendung zu finden. Es sei nämlich klar, daß der Schaden, obwohl schwer zu berechnen und zu beweisen, dennoch beträchtlich

sein müsse. Solche Behauptungen, wie der Beklagte sie ausge¬ streut habe, werden im Publikum rasch verbreitet. Damit gehe aber der Kredit und das Zutrauen in die Realität einer Firma verloren und dem betreffenden Geschäfte entstehe dadurch bedeu¬ tender Schaden.

E. 2 Der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern

erließ über die Klage das eingangs dieses Entscheides wieder¬

gegebene Urteil, das auf folgende Erwägungen gestützt wurde:

In tatsächlicher Beziehung habe Johann Tanner als Zeuge be¬

stätigt, daß Furrer die Singerschen Fabrikate herabgewürdigt habe,

wie dies übrigens auch der Reisende der Compagnie Singer be¬

züglich der Furrerschen Maschinen getan habe. Der Zeuge Jakob

Kummer erkläre, Furrer habe sich bezüglich der Fabrikate Singer

damals geäußert, solche geben ein „Ghudel“ und es sei kein

rechtes Geschäft, und zwar habe Furrer den Zeugen, der gerade

nicht zu Hause war, zum Zwecke dieser Mitteilungen besonders

aufgesucht. F. Horrisberger, Schuster in Oberönz, hingegen be¬

streite, daß Furrer die Singermaschinen heruntergemacht habe,

und auch Frau Krenger wolle nichts davon wissen, daß Furrer

die Singermaschinen heruntergemacht und den Ausdruck „Ori¬

ginallottere“ gebraucht habe. Dadurch aber, daß der Beklagte an¬

läßlich seiner Abhörung als Eidesdelat zu Art. 10 die Ableistung

des Eides verweigert habe, obschon er auf die gesetzlichen Folgen

der Eidesverweigerung aufmerksam gemacht worden sei, sei die

dort aufgestellte Behauptung der Klägerin als anerkannt zu be¬

trachten und stehe demnach fest, daß der Beklagte nicht nur etwa

in vereinzelten Fällen, sondern geradezu systematisch die Konkur¬

renzfabrikate der Klägerin herunterzumachen und in Schatten zu

stellen gesucht habe, und hierin sei zweifellos eine widerrechtliche

und ihn zum Ersatze des erweislichen Schadens verpflichtende

Handlung im Sinne von Art. 50 zu erblicken. Da nämlich die

Materie der illoyalen Konkurrenz nicht durch Spezialgesetz nor¬

miert sei, so könne daraus ein Schadenersatzanspruch nur inso¬

weit hergeleitet werden, als die Voraussetzungen von Art. 50 u. f.

O.=R. gegeben seien. Nun habe die Beweisführung allerdings

ergeben, daß die Compagnie Singer gar nicht durchwegs tadel¬

lose Maschinen geliefert habe, daß die Klägerin mit der Verwer¬

tung bereits gebrauchter Maschinen als neu ziemlich weit gehe,

und, wie aus der Aussage der Eheleute Odermatt und

Stößel hervorgehe, es sogar vorgekommen sei, daß Käufern

wahrheitswidriger Weise von Angestellten des Geschäfts zuge¬

sichert wurde, die betreffende Maschine sei neu; allein dies habe

den Beklagten noch lange nicht zu seiner Handlungsweise berechtigt,

denn solche involviere nicht etwa eine erlaubte Kritik des Geschäfts¬

gebahrens der Klägerin, sondern qualifiziere sich als planmäßige,

gehässige, auf bewußten Entstellungen und Übertreibungen des

wahren Sachverhaltes beruhende Befehdung des Konkurrenz¬

geschäftes. Betreffs des Schadens liege auf der Hand, daß das

Vorgehen des Beklagten geeignet war, den Kredit der Klägerin

zu schädigen, wenn auch ein positiver materieller Schaden sich

schwer nachweisen lasse. Nur der positive, materielle Schaden

komme nämlich in Betracht, denn von einer Verletzung der per¬

sönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 55 O.=R. könne nur

bei physischen Personen die Rede sein. Der Umstand, daß die

Klägerin genötigt war, auf dem Prozeßwege gegen mißtrauisch

gewordene Kunden aufzutreten, obschon sie schließlich bezahlt wor¬

den sei, bedinge aber schon an sich eine Kreditschädigung. Der

Betrag dieses Schadens sei indessen bei dem kleinen Umfang des

Konkurrenzgebietes nicht hoch anzuschlagen und dürfte mit 500 Fr.

genügend ersetzt sein. Hinsichtlich der Einwendung des Beklagten,

daß mit Bezug auf die als Klägerin auftretende Filiale Bern

und Luzern von einer Kreditschädigung keine Rede sein könne, da

diese Filialen der Compagnie Singer als bloße Verkaufsstellen

oder Magazine zu betrachten seien, sei zu bemerken, daß nach dem

ganzen Tenor der Klagebegründung die Compagnie Singer als

solche klagend auftrete und daß aus dem eiwas sonderbaren Zu¬

satz zur Parteibezeichnung „Filiale Bern und Luzern“ nicht der

Schluß gezogen werden dürfe, es habe diese Filiale als geschä¬

digtes und klageberechtigtes Subjekt hingestellt werden wollen.

E. 3 In seiner Berufungsschrift bringt der Beklagte im wesent¬ lichen vor: Die Behauptung der Vorinstanz, daß ein systema¬ tisches illoyales Benehmen des Beklagten nachgewiesen sei, sei un¬ richtig. Der Zeuge Tanner lege dem Beklagten nicht mehr Last, als auch von Seite der Klägerin zu seinen Ungunsten

schehen sei. Der Brief vom 17. Juli 1889 komme nicht in Be¬ tracht, da der Beklagte die Wahrheit dessen, was im Brief stehe, bewiesen habe, und übrigens der Brief an die Klägerin selbst ge¬ richtet gewesen sei. Der Fall Horrisberger enthalte nichts zur Begründung der Klage. Derjenige Frau Krenger ebenso wenig; nach diesem Zeugnis habe sich im Gegenteil die Klägerin betrü¬ gerischer Angaben zu Ungunsten des Beklagten schuldig gemacht. Was die allgemeine Schlußfolgerung aus der Verweigerung des Eides anbelange, so sei dieselbe unstatthaft. Erstens weil der Be¬ klagte nach § 243 des bern. C.=P. nicht verpflichtet gewesen sei, den Eid zu leisten, da der Beweissatz 10 der Klage, worüber er den Eid hätte leisten sollen, den Vorwurf einer strafbaren Handlung (Ehrverletzung und Verleumdung) enthalten habe. Sodann weil solche allgemeine Behauptungen, wie die des be¬ treffenden Beweissatzes, nicht Gegenstand des Beweises resp. einer eidlichen Einvernahme sein könne (§ 243 des bern. C.=P.). Ferner weil der Inhalt des Art. 10 der Klage auch an und für sich nichts beweise, da man nicht wisse, zu welcher Zeit die darin behaupteten Handlungen vorgefallen seien. Es bleibe somit zu Lasten des Beklagten nur noch ein ein¬ ziger Vorfall, derjenige der Eheleute Kummer, der schon des¬ wegen nicht viel beweise, weil der eine Zeuge, Jakob Kummer, in der Strafuntersuchung anders deponiert habe, als im Civil¬ prozeß, und welcher übrigens durch das illoyale Verhalten des Reisenden der Klägerin bei Frau Krenger mehr als aufgewogen sei. Zudem habe der Beklagte in seiner Verteidigung auch die Position eingenommen, daß dasjenige, was er zugestandenermaßen über die Klägerin gesagt oder geschrieben habe, auf Wahrheit be¬ ruhe. Daß nun die Compagnie Singer in der Verwertung bereits gebrauchter Maschinen als neu ziemlich weit gehe und sich zu diesem Zwecke auch wahrheitswidriger Zusicherungen bediene, werde auch im vorinstanzlichen Urteil zugestanden. Nach diesem solle aber der Beklagte über die erlaubte Kritik hinausgegangen sein und den wahren Sachverhalt übertrieben und entstellt haben, was aber nicht richtig sei. Worin nämlich diese Übertreibungen und Ent¬ stellungen bestehen sollen, werde im Urteil nicht gesagt. Das richtige Beweisresultat sei aber dies, daß Art. 39 der Verteidigung, dahin gehend, daß die Compagnie Singer anderwärts verkaufte und tagtäglich für Berufsarbeiten gebrauchte Maschinen als neu, und nicht etwa zu reduzierten, sondern zu gleichen Preisen verkauft habe, als prozedürlich erwahrt betrachtet werden müsse. Dies er¬ gebe sich nicht bloß daraus, daß die Klägerin die vom Gericht verfügte Edition ihrer Geschäftsbücher nicht bewerkstelligte, sondern auch aus einer Reihe von Zeugen, die in diesem Sinne ausge¬ sagt haben. Es sei sogar vorgekommen, daß die Klägerin auf ausdrückliches Befragen hin die bestimmte Zusicherung gegeben habe, daß die Maschine neu gewesen sei. In andern Fällen, in denjenigen der Frau Krenger und des Hirter, qualifiziere sich das Benehmen der Klägerin als höchst illoyale Konkurrenz gegenüben dem Beklagten. Dieses ganze Beweismaterial sei von der Vor¬ instanz sozusagen gänzlich bei Seite gelassen worden. In dritter Linie habe der Beklagte geltend gemacht, daß es die Klägerin ge¬ wesen sei, die ihm gegenüber illoyale Geschäftskonkurrenz getrie¬ ben habe. Dies habe sich auch in der Tat aus den Zeugen¬ aussagen Horrisberger, Tanner und namentlich Frau Krenger er¬ geben. Stehe aber die Sache so, so sei die Klägerin nicht befugt, dasjenige zum Gegenstand einer Entschädigungsklage gegenüber dem Beklagten zu machen, was sie selbst womöglich noch in grö¬ ßerem Maße dem Beklagten gegenüber begangen habe. Hinsichtlich des Schadens könne, wie im Urteil anerkannt werde, nur der positive, materielle Schaden in Betracht kommen. Ein solcher sei nun nicht erwiesen. Daß die Klägerin genötigt gewesen sei, gegen mißtrauisch gewordene Kunden auf dem Prozeßwege aufzutreten, und daß ihr in dieser Beziehung ein Schaden entstanden sei, werde in der Klage selbst nicht behauptet. In den Fällen Tanner, Kummer und Krenger, die das Gericht möglicherweise im Auge gehabt haben könne, sei ein Schaden nicht entstanden und sei ein solcher auch nicht behauptet worden. Im Gegenteil stelle die Klä¬ gerin selbst darauf ab, daß die Maschinen Singer in der Schweiz sehr begehrt seien und deren Absatz nicht abgenommen habe. Ihr Geschäftsführer für die Filialen Luzern und Bern deponiere so¬ gar, daß dieser Absatz in den letzten fünf Jahren zugenommen habe. Von irgend welchem Schaden könne demnach keine Rede sein. Schließlich sei es nicht Sache des Gerichtes, der Klägerin

die Legitimation zum Prozesse von Amtes wegen zu verleihen. Als Klägerin sei die Compagnie Singer, Filiale Bern und Luzern, aufgetreten. Daß diese Filialen, die bloße Verkaufsmagazine seien, dte Prozeßfähigkeit nicht besitzen, bedürfe keiner weiteren Erörte¬ rung.

E. 4 Frägt es sich, ob die Berufung des Beklagten eine be¬

gründete sei, so ergibt sich in rechtlicher Beziehung folgendes:

Die Klage ist auf illoyale Konkurrenz gestützt, und zwar auf

diejenige Art der concurrence déloyale, die in der Herab¬

würdigung, im Schlechtmachen der Konkurrenzwaare und der Ge¬

schäftspraxis eines Konkurrenzgeschäftes besteht. Prinzipiell nun

ist anzuerkennen, daß auch in dem Schlechtmachen der gewerb¬

lichen Leistungen eines Mitbewerbers durch einen andern eine Art

widerrechtlicher illoyaler Konkurrenz liegen kann. Der ökonomische

Wettbewerb darf ja rücksichtslos geübt werden, jeder Mitbewerber

ist berechtigt, alle seine Kräfte anzustrengen, um sein Absatzgebiet

noch auf Kosten der Konkurrenz zu erweitern. Allein wenn er

auch dabei die Interessen der Mitbewerber keineswegs zu schonen

braucht, so darf er doch nicht verletzend in deren Rechtssphäre

eingreifen. Dies geschieht aber, wenn er durch unlautere, guter

Verkehrssitte widerstreitende Mittel die gewerblichen Leistungen der

Mitbewerber zu diskreditieren sucht, dieselben zu seinem Vorteil

herabwürdigt. Dadurch wird ein Anspruch der Mitbewerber auf

Anerkennung und Geltung ihrer Persönlichkeit im Verkehr, ihr

Individualrecht ebenso gut verletzt wie in den Fällen, wo ein

Mitbewerber den Ruf und das Ansehen, welche ein Anderer sich

erworben hat, durch täuschende Verwechslungen für sich auszu¬

üben unternimmt. Dagegen geht es zu weit, wenn in Doktrin

und Praxis der Satz aufgestellt worden ist, daß es beim déni¬

grement darauf überhaupt nicht ankomme, ob die zum Nachtetl

eines Konkurrenten behaupteten Tatsachen auf Wahrheit beruhen

und der Tadel begründet sei oder nicht. Wenn zunächst ein Ge¬

werbetreibender nur etwa behauptet, daß seine Produkte Eigen¬

schaften besitzen, welche denjenigen eines Konkurrenten abgehen,

oder von Mängeln frei seien, welche letztern anhaften, daß seine

Preise billiger seien, 2c., so kann darin, selbst wenn bestimmte

Konkurrenten, deren Name und Preise namhaft gemacht werden,

sofern diese Behauptungen wahr sind, keine rechtswidrige Hand¬

lung erblickt werden. Denn in den Konkurrenzkampf werden hier

nur die eigenen Kräfte des Betreffenden eingesetzt, und dadurch

nun, daß zur Beleuchtung der eigenen Vorzüge die Leistungen

eines Andern zur Vergleichung herangezogen werden, wird die

dem Mitbewerber gebührende Anerkennung und Geltung an und

für sich noch nicht angetastet. Ebenso wenig kann von einer con¬

currence déloyale dann gesprochen werden, wenn etwa ein Ge¬

werbetreibender unreelles, schwindelhaftes Geschäftsgebahren anderer

Geschäfsleute der gleichen Branche lediglich der Wahrheit gemäß

aufdeckt. In einer derartigen wahrheitsgemäßen Kennzeichnung

von Auswüchsen des Erwerbslebens liegt, wenn sie von einem

Unbeteiligten ausgeht, unter Umständen sogar eine verdienstliche

Handlung. Zu einer rechtswidrigen Tat wird dieselbe auch dann

nicht, wenn sie von einem Konkurrenten ausgeht, wiewohl auch

derselbe aus seinem eigenem Geschäftsinteresse und nicht aus

Rücksichten für das Gemeinwohl gehandelt haben mag. Dagegen

kann allerdings auf der andern Seite auch nicht gesagt werden,

daß der Tatbestand des dénigrement, des rechtswidrigen Schlecht¬

machens eines Konkurrenzgeschäfts, dann schlechterdings ausge¬

schlossen sei, wenn dafür wahre Tatsachen, wirkliche Mängel der

Produkte oder der Geschäftspraxis des Konkurrenten, angeführt

werden. Vielmehr kann auch in der Verbreitung wahrer Tat¬

sachen zur Herabwürdigung eines Konkurrenten kraft der Art,

wie dies geschieht, eine rechtswidrige Handlung liegen. So unter

anderm, wenn längst der Vergangenheit angehörige Vorgänge

immer wieder hervorgesucht, wenn einzelne tatsächlich vorgefallene

Unregelmäßigkeiten in gehässiger Weise verwertet werden, über¬

haupt stets dann, wenn an sich wahre Tatsachen in einer Art

aufgestellt und verwertet werden, daß dadurch nicht nur die tat¬

sächlich vorhandenen Mängel in ihrer wirklichen Tragweite klar¬

gestellt, sondern der Mitbewerber in seinem Range in der Ge¬

schäftswelt überhaupt ungerecht herabgewürdigt wird. In derarti¬

gen Fällen ist die Grenze erlaubter Kritik überschritten und der

Mitbewerber in seinen berechtigten Ansprüchen auf Geltung und

Anerkennung seiner Persönlichkeit angegriffen.

E. 5 Wird an Hand dieser, offenbar auch vom kantonalen Ge¬

richte gebilligten, allgemeinen Grundsätzen die vorliegende Klage geprüft, so ist zunächst die Einwendung des Beklagten, es sei für die Filialen Bern und Luzern der klägerischen Gesellschaft ge¬ klagt, diese aber als bloße Waarendepots können überhaupt nicht geschädigt sein und nicht klagen, offenbar unbegründet. Als Klä¬ gerin erscheint die Compagnie Singer und wenn in der Partei¬ anschreibung speziell auf die Zweigniederlassungen Bern und Luzern Bezug genommen worden ist, so ändert dies hieran nichts, sondern wollte damit bloß angedeutet werden, daß für einen Schaden, der im Geschäftskreise dieser Filialen eingetreten sei, ge¬ klagt werde. Im fernern ist klar, daß die Entscheidung auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erfolgen muß, soweit dieselben nicht etwa aktenwidrig sein sollten. Es ist danach speziell trt. 10 der Klageschrift als erwiesen zu betrachten. Die Einwen¬ dungen, welche der Beklagte hiegegen vor Bundesgericht erhoben hat, können von diesem nicht gehört werden, denn dieselben sind prozeßrechtlicher Natur. Übrigens ist zu bemerken, daß der Be¬ klagte vor dem kantonalen Gericht mit keinem Worte gegen die Fassung der Schwörsätze Einwendung erhoben hat, und nicht be¬ hauptet hat, es könne ihm über die fraglichen Tatsachen der Eid nicht zugeschoben werden, bezw. er sei berechtigt, dessen Ablegung zu verweigern, ohne daß ihn deshalb ein Rechtsnachteil treffen könne, während er diese Einwendungen, sofern er dieselben hätte geltend machen wollen, doch offenbar vor dem kantonalen Gerichte hätte vorbringen müssen. Geht man nun aber hievon aus, so ist der Tatbestand der concurrence déloyale als gegeben zu erachten. Denn: zum rechtswidrigen dénigrement ist nicht erforderlich, daß das Schlechtmachen der gewerblichen Leistungen der Mit¬ bewerber öffentlich, durch Publikationen, Zeitungsartikel, ec., welche sich an das Publikum richten, oder durch Cirkulare, 2c. geschehe; es kann dasselbe vielmehr auch mündlich, durch mündliche Aeuße¬ rungen gegenüber von Kunden, erfolgen. Zwar wird man nicht wegen jeder vereinzelten mißliebigen Aeußerung über die Fabri¬ kate eines Konkurrenzgeschäftes schon von concurrence déloyale prechen können; dagegen liegt eine solche dann zweifellos vor, wenn ein Gewerbetreibender ein Konkurrenzgeschäft und seine Waare fortgesetzt systematisch, wenn auch durch bloß mündliche Außerungen heruntermacht. Und dies ist nun im vorliegenden Falle als erwiesen zu betrachten. Es steht fest, daß der Beklagte den Schuhmacher Tanner, welcher allerdings mit der gekauften Singermaschine nicht zufrieden war, zur Rückgabe derselben be¬ wog, daß er ihm gegenüber die Singermaschine und das Singer¬ geschäft herabwürdigte, auch, was tatsächlich nicht richtig war, andeutete, die dem Tanner gelieferte Maschine möchte nicht neu sein; ferner steht fest, daß der Beklagte den Schuster Kummer in Thörigen besonders zu dem Zwecke aufsuchte, um ihm seine Singermaschine, mit welcher dieser zufrieden war, zu verleiden, sich ihm und seiner Frau gegenüber äußerte, die Singermaschinen geben ein „Ghudel“, es sei kein rechtes Geschäft, alles dies, ohne daß er, der nach dem Zeugnis der Frau Kummer deren Singer¬ maschine nicht ansah, irgend welchen Anlaß dafür gehabt hätte, anzunehmen, Kummer habe Grund, mit seiner Singermaschine unzufrieden zu sein. Neben diesen einzelnen Vorgängen steht aber auch fest, daß der Beklagte auch andern Personen gegenüber bei allen seinen Geschäftsreisen die Compagnie Singer, ihre Geschäfts¬ praxis und Fabrikate heruntergemacht, als minderwertig bezeichnet und vor dem Ankauf deren Fabrikate gewarnt hat. Es steht fest, daß der Beklagte systematisch, überall wo er auf seinen Geschäfts¬ reisen hinkam, die Compagnie Singer und ihre Fabrikate zu dis¬ kreditieren suchte, daß er dabei nicht nur etwa auf allfällig wirk¬ lich bestehende Vorzüge seiner Maschinen gegenüber den Singer¬ schen hingewiesen oder behauptet hat, es seien von der Compagnie Singer in vereinzelten Fällen mangelhafte Maschinen geliefert worden, sondern daß er das Singersche Fabrikat schlankweg, generell, in Bausch und Bogen, als minderwertige Waare be¬ zeichnet hat, vor deren Ankauf gewarnt werden müsse. Darin liegt der Tatbestand des rechtswidrigen Schlechtmachens der Waare eines Konkurrenten, der concurrence déloyale, und es wird daran durch das Ergebnis des vom Beklagten geführten Wahrheitsbeweises nichts geändert. Wenn der Beklagte zunächs behauptet hat, die Compagnie Singer habe ihm gegenüber illoyale Konkurrenz geübt, so ist dies nicht bewiesen. Es ist nicht be¬ wiesen, daß ein Reisender der Compagnie Singer der Frau

Krenger eine Singermaschine unter der Vorgabe verkauft habe, dieselbe stamme aus dem Geschäfte des Furrer. Der Fall Hirter, auf den sich der Berufungskläger in seiner Beantwortungsschrift noch speziell berufen hat, ist ohne Bedeutung; derselbe reduziert sich darauf, daß ein Agent der Compagnie Singer dem minder¬ jährigen Sohne Hirter eine Nähmaschine verkauft haben soll mit dem Bemerken, dieser sei trotz seiner Unterschrift der Vertrags¬ urkunde noch nicht gebunden und hernach, nachdem der Sohn Hirter inzwischen eine Furrermaschine gekauft und daher die An¬ nahme der Singerschen verweigert habe, Entschädigung verlangt, sein Begehren aber, nachdem der Käufer seine Minderjährigkeit vorgeschützt habe, habe fallen lassen. Inwiefern in diesem Vor¬ gange, auch wenn er richtig sein sollte, eine concurrence déloyale der Compagnie Singer gegenüber dem Furrer sollte liegen können, ist nicht einzusehen. Im übrigen steht nur fest, daß die Compagnie Singer für ihre Maschinen schriftlich und mündlich lebhaft Re¬ klame zu machen pflegt, — worin aber eine concurrence dé¬ loyale nicht liegt, — sowie daß der Zeuge Schuster Tanner im Civilprozeß sich dahin geäußert, Furrer habe die Singermaschine gerade so herabgewürdigt, wie der Reisende der Compagnie Sin¬ r die seinigen. Selbst wenn diese Aussage bewiesen sein sollte, daß der Reisende der Compagnie Singer gegenüber dem Schuster Tanner die Furrerschen Maschinen schlecht gemacht haben sollte, so berechtigte dieser Vorgang, — denn von weitern derartigen Fällen ist nichts festgestellt, — den Beklagten doch noch nicht, um seinerseits, wie er es getan hat, die Singerschen Fabrikate überall, wo er hinkam, systematisch herunterzumachen. Im weitern ist nun allerdings bewiesen, nicht nur, daß die Compagnie Singer keineswegs nur tadellose Waare liefert, sondern eine ganze Reihe von Kunden mit ihren Lieferungen unzufrieden waren, sondern auch, wie die Appellationsinstanz sich ausdrückt, daß sie mit der Verwertung bereits gebrauchter Maschinen als neu ziemlich weit geht. Faßt man das Gesamtergebnis der Beweisführung ins Auge, so wird man sogar sagen müssen, es sei als erwiesen zu erachten, daß die Compagnie Singer, und zwar nicht nur etwa in ganz vereinzelten Fällen, sondern gar nicht selten, in der Ver¬ wertung schon gebrauchter Maschinen als neu das Maß des Zu¬ lässigen weit überschritten hat. Aus der Beweisführung ergibt sich in der Tat, daß die Compagnie Singer nicht nur, was noch etwa als zulässig betrachtet werden mag, solche Maschinen, welche nur ganz kurze Zeit im Gebrauche waren und in Wirklichkeit so gut wie neu waren, zum Preise von neuen Maschinen verkauft hat, sondern daß sie dies auch mit Maschinen getan hat, welche schon ziemlich lange gedient hatten und denen dann durch Auf¬ frischung und Aufbesserung äußerlich das Ansehen neuer Ma¬ schinen noch gegeben werden konnte. Ja es ist sogar erwiesen, daß in dem Falle des Schneiders Odermatt, Angestellten der Compagnie Singer, dem Käufer auf seine wiederholte Anfrage die ihm verkaufte Maschine ausdrücklich als neu bezeichnete, wäh¬ rend dieselbe in Wirklichkeit schon eimal verkauft gewesen und von dem ersten Käufer gebraucht worden war. Das Geschäftsgebahren der Compagnie Singer ist also durchaus kein einwandfreies, son¬ dern erscheint in der fraglichen Richtung vielmehr als ein laxes und tadelnswertes. Allein es muß nun mit dem Appellations¬ gerichte anerkannt werden, daß auch dies das Verhalten des Be¬ klagten nicht zu rechtfertigen vermag. Denn der Beklagte hat sich nicht bloß darauf beschränkt, an dem Geschäftsgebahren der Klä¬ gerin berechtigte Kritik zu üben, sondern seine Handlungsweise qualifiziert sich in der Tat, wie der Appellationshof ausführt, als planmäßige, gehässige, auf bewußter Entstellung und Über¬ reibungen des Sachverhaltes beruhende Befehdung des Konkur¬ renzgeschäfts. Aus den Aussagen einer ganzen Reihe der eigenen Zeugen des Beklagten ergibt sich, — und der Beklagte mußte dies als Fachmann der Branche gewiß selbst auch wissen, — daß die Singerschen Maschinen im allgemeinen durchaus leistungs¬ fähige Maschinen sind und daß die Singersche Fabrik ein ernst¬ haftes Geschäftshaus ist. Nichtsdestoweniger hat er in systemati¬ scher Weise überall die Singerschen Fabrikate in Bausch und Bogen als minderwertig herabgewürdigt, z. B. dem Schuster Kummer gesagt, dieselben geben nur „Ghudel“ und die Com¬ pagnie Singer sei überhaupt kein ernstes Geschäft. Er hat daher allerdings die Schattenseiten des Singerschen Geschäftsbetriebes in tendenziöser gehässiger Weise übertrieben, den wahren Sach¬ verhalt entstellt, um dadurch diesem Konkurrenzhause die Kund¬ schaft zu entziehen.

E. 7 Prinzipiell erscheint also die Schadenersatzforderung des

Klägers als begründet. Vor der kantonalen Instanz hat nun die Klägerin nicht nur Ersatz des vermögensrechtlichen Schadens, sondern auch eine Genugtuungssumme nach Art. 55 O.=R. ver¬ langt. Die kantonale Instanz hat indessen diesen Anspruch abge¬ wiesen und die Klägerin hat sich dabei beruhigt. Demnach ist dieser Anspruch erledigt und kann es sich nur noch um ver¬ mögensrechtlichen Schaden handeln. Den eingetretenen vermögens¬ rechtlichen Schaden schlägt nun das kantonale Gericht auf den Betrag von 500 Fr. an, und hierin ist ein Rechtsirrtum nicht zu erblicken. Ein genauer Nachweis, daß und welcher vermögens¬ rechtliche Schaden eingetreten sei, ist nicht erbracht, allein ein sol¬ cher ist in derartigen Fällen zumeist überhaupt nicht zu erbrin¬ gen, und es räumt eben deshalb das Gesetz dem Richter bei Festsetzung des Schadenersatzes freies Ermessen ein. Nun darf angenommen werden, daß durch das Gebahren des Beklagten, welcher, und zwar offenbar während längerer Zeit, die Näh¬ maschinenkundschaft seines Geschäftsrayons gegen die Compagnie Singer bearbeitete, insbesondere auch die eigenen Kunden gegen sie aufwiegelte, der Klägerin durch Entzug von Bestellungen ein gewisser materieller Schaden wirklich entstanden ist. Wenn das kantonale Gericht denselben auf 500 Fr. festsetzte, so ist nicht er¬ sichtlich, daß es dabei erhebliche Verhältnisse nicht oder unrichtig gewürdigt habe; vielmehr erscheint dieser Ansatz den Umständen, der Ausdehnung des Konkurrenzgebietes ungefähr zu entsprechen. Dagegen ist nun nicht der ganze ermittelte Schaden der Klägerin zu vergüten, sondern ist in Betracht zu ziehen, daß, wenn durch die Umtriebe des Beklagten Kunden verloren gegangen sind, dazu eigenes schuldhaftes Verhalten der Klägerin wesentlich mitgewirkt hat. Klar scheint nämlich zu sein, daß die Außerungen des Be¬ klagten weit weniger schadenbringend gewesen wären, wenn die¬ selben nicht an den mangelhaften Lieferungen der Klägerin, ins¬ besondere an deren Praxis hinsichtlich Lieferung schon gebrauchter Maschinen als neue eine gewisse tatsächliche Unterlage gehabt hätte. Der Umstand, daß aus diesen Gründen bereits eine gewisse Anzahl unzufriedener Kunden der Klägerin vorhanden war, die mit ihrer Unzufriedenheit sicher nicht zurückhielten, war offenbar geeignet, den Ausstreuungen des Beklagten in den Kreisen der Abnehmer willigern Glauben zu verschaffen, als dies sonst der Fall gewesen wäre. Der fragliche Faktor nun ist auf tadelns¬ wertes Geschäftsgebahren der Klägerin, also auf ein Verschulden derselben zurückzuführen. Es erscheint daher gerechtfertigt, hier den Art. 51 O.=R. in Anwendung zu bringen und mit Rück¬ sicht auf das eigene Verschulden der Klägerin die dieser zu zah¬ lende Schadenersatzsumme etwa auf die Hälfte des von der Vor¬ instanz gesprochenen Betrages zu reduzieren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird teilweise für begründet erklärt und das Urteil des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 13. Juni 1895 dahin abgeändert, daß die vom Beklagten der Klägerin zu bezahlende Entschädigung auf 250 Fr. festgesetzt wird. Im übrigen hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

153. Urteil vom 23. November 1895 in Sachen Furrer gegen Compagnie Singer. A. Mit Urteil vom 13. Juni 1895 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Der klägerischen Compagnie Singer sind ihre beiden Klagsbegehren zugesprochen und es wird die Entschädigung, welche ihr der Beklagte F. Furrer zu bezahlen hat, festgesetzt auf 500 Fr., nebst Zins davon zu 5% seit 21. März 1890.

B. Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht, indem er beantragte, es sei in Abänderung des Urteils des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern das Begehren der Klägerin gänzlich abzuweisen. Die Klägerin beantragt dagegen Bestätigung des vorinstanz¬ lichen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Nähmaschinenfabrik Compagnie Singer „Filiale Bern und Luzern“ erhob im März 1890 gegen F. Furrer, Näh¬ maschinenhandlung in Bern folgende Klage: a) F. Furrer sei zu verurteilen, der Klägerin wegen widerrechtlicher Schädigung und ernstlicher Verletzung ihrer Verhältnisse gemäß Art. 50, 51 und 55 O.=R. 3001 Fr. Schadenersatz zu leisten; b) Die Schaden¬ ersatzsumme sei von der Klagerhebung hinweg à 5 % zu ver¬ zinsen. Begründet wurde die Klage auf folgende Tatsachen: Der Beklagte sei ein Konkurrent des Geschäftes Compagnie Singer. Die Konkurrenz, die er der Klägerin mache, sei aber eine höchst illoyale; er suche durch alle möglichen unerlaubten Mittel die Singersche Nähmaschine im Publikum herabzuwürdigen. So habe er sich zu Schuster Tanner in Oberönz begeben, dem die Klä¬ gerin im Frühjahr 1889 eine neue Nähmaschine verkauft habe, und habe bei demselben die Compagnie Singer und deren Fabri¬ kate in jeder Weise herabgewürdigt und bemängelt. Unter anderm habe er gesagt, die neu gelieferte Maschine sei bereits alt und nur etwas aufgefrischt; die Compagnie Singer liefere überhaupt alte Maschinen, statt neuer, und auch ihre neuen Maschinen seien schlechtes Material und entsprechen den Versprechungen der Rei¬ senden nicht; das Geschäft Singer gehe rasch zurück und könne nur noch wenige Maschinen verkaufen, die meist als wertlos von den Käufern zurückgeschickt werden. Tanner habe sich dann vom Beklagten bewegen lassen, letzterem eine seiner Maschinen abzu¬ kaufen und die Singersche zurückzuschicken, was durch den Be¬ klagten geschehen sei. Die Klägerin habe aber den Tanner auf Erfüllung des Kaufvertrages belangt und letzterer sei dann von Furrer, gemäß Versprechen, schadlos gehalten worden. Am 17. Juli 1889 habe der Beklagte der Klägerin einen Brief geschrie¬ ben, worin es unter anderm heiße: Beklagter habe den Tanner veranlaßt, die Maschine zurückzuschicken. Es sei überhaupt nicht selten bei der Klägerin, daß von ihr gelieferte Maschinen zurück¬ kommen. Klägerin werde nur an die Geschichten von Frau Biser in Luzern, von Fritz Zürcher in Frutigen und Fritz Horrisberge¬ in Oberönz erinnert. Ihr Reisender Tschumi habe sich selbst da¬ hin geäußert, daß ihre Maschinen nichts taugen, 2c. An Scheid¬ egger und Horrisberger habe die Klägerin ebenfalls schlechte Ma¬ schinen geliefert. Im Mai 1889 sei sodann der Beklagte zu Jakob Kummer in Thörigen gegangen und habe durch Bemänge¬ lung der Singerfabrikate versucht, die von der Klägerin gekaufte Maschine ihm zu verleiden und eine seiner eigenen anzuhängen, freilich ohne Erfolg. Beklagter habe namentlich über die Span¬ nung der Singermaschine, über die geringe Dauerhaftigkeit des Materials und den Preis geschimpft und gesagt, „es gebe ein Ghudel“ mit der Singermaschine. Das Singergeschäft sei über¬ haupt kein Geschäft. Den Fritz Horrisberger in Oberönz habe der Beklagte durch Heruntermachen der Singermaschine bewogen, die von der Klägerin bestellte Maschine zurückzuschicken und eine der beklagtischen zu kaufen. Der Frau Krenger, Schneiderin in Blumenstein, gegenüber habe sich der Beklagte geäußert: Die Sin¬ gersche Maschine sei eine „Originallottere“, die schlechteste Ma¬ schine, die existiere. Auch andern Personen gegenüber habe der Beklagte die Klägerin, ihre Geschäftspraxis und Fabrikate her¬ untergemacht, letztere als minderwertig bezeichnet und vor deren Ankauf gewarnt, und zwar geschehe dies bei allen Geschäftsreisen des Beklagten im Kanton Bern und in andern Kantonen (Art. 10 der Klage). Nun komme es in jedem Geschäfte vor, daß Maschinen, die zur Ansicht, Auswahl, 2c. geliefert wurden, zurückgenommen werden; trotzdem seien aber die Singerschen Maschinen, wie auch Furrer wohl wisse oder wissen sollte, und wie sich aus einer Reihe von Attesten ergebe, vorzügliche Fabrikate. Das Benehmen des Beklagten charakteristere sich als höchst illoyale Konkurrenz und fortgesetzte Kreditschädigung, so daß er gemäß Art. 50 und 55 O.=N. zum Schadenersatz verpflichtet sei; eventuell habe in Ermanglung des Nachweises eines Vermögensschadens Art. 55 Anwendung zu finden. Es sei nämlich klar, daß der Schaden, obwohl schwer zu berechnen und zu beweisen, dennoch beträchtlich

sein müsse. Solche Behauptungen, wie der Beklagte sie ausge¬ streut habe, werden im Publikum rasch verbreitet. Damit gehe aber der Kredit und das Zutrauen in die Realität einer Firma verloren und dem betreffenden Geschäfte entstehe dadurch bedeu¬ tender Schaden.

2. Der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern erließ über die Klage das eingangs dieses Entscheides wieder¬ gegebene Urteil, das auf folgende Erwägungen gestützt wurde: In tatsächlicher Beziehung habe Johann Tanner als Zeuge be¬ stätigt, daß Furrer die Singerschen Fabrikate herabgewürdigt habe, wie dies übrigens auch der Reisende der Compagnie Singer be¬ züglich der Furrerschen Maschinen getan habe. Der Zeuge Jakob Kummer erkläre, Furrer habe sich bezüglich der Fabrikate Singer damals geäußert, solche geben ein „Ghudel“ und es sei kein rechtes Geschäft, und zwar habe Furrer den Zeugen, der gerade nicht zu Hause war, zum Zwecke dieser Mitteilungen besonders aufgesucht. F. Horrisberger, Schuster in Oberönz, hingegen be¬ streite, daß Furrer die Singermaschinen heruntergemacht habe, und auch Frau Krenger wolle nichts davon wissen, daß Furrer die Singermaschinen heruntergemacht und den Ausdruck „Ori¬ ginallottere“ gebraucht habe. Dadurch aber, daß der Beklagte an¬ läßlich seiner Abhörung als Eidesdelat zu Art. 10 die Ableistung des Eides verweigert habe, obschon er auf die gesetzlichen Folgen der Eidesverweigerung aufmerksam gemacht worden sei, sei die dort aufgestellte Behauptung der Klägerin als anerkannt zu be¬ trachten und stehe demnach fest, daß der Beklagte nicht nur etwa in vereinzelten Fällen, sondern geradezu systematisch die Konkur¬ renzfabrikate der Klägerin herunterzumachen und in Schatten zu stellen gesucht habe, und hierin sei zweifellos eine widerrechtliche und ihn zum Ersatze des erweislichen Schadens verpflichtende Handlung im Sinne von Art. 50 zu erblicken. Da nämlich die Materie der illoyalen Konkurrenz nicht durch Spezialgesetz nor¬ miert sei, so könne daraus ein Schadenersatzanspruch nur inso¬ weit hergeleitet werden, als die Voraussetzungen von Art. 50 u. f. O.=R. gegeben seien. Nun habe die Beweisführung allerdings ergeben, daß die Compagnie Singer gar nicht durchwegs tadel¬ lose Maschinen geliefert habe, daß die Klägerin mit der Verwer¬ tung bereits gebrauchter Maschinen als neu ziemlich weit gehe, und, wie aus der Aussage der Eheleute Odermatt und Stößel hervorgehe, es sogar vorgekommen sei, daß Käufern wahrheitswidriger Weise von Angestellten des Geschäfts zuge¬ sichert wurde, die betreffende Maschine sei neu; allein dies habe den Beklagten noch lange nicht zu seiner Handlungsweise berechtigt, denn solche involviere nicht etwa eine erlaubte Kritik des Geschäfts¬ gebahrens der Klägerin, sondern qualifiziere sich als planmäßige, gehässige, auf bewußten Entstellungen und Übertreibungen des wahren Sachverhaltes beruhende Befehdung des Konkurrenz¬ geschäftes. Betreffs des Schadens liege auf der Hand, daß das Vorgehen des Beklagten geeignet war, den Kredit der Klägerin zu schädigen, wenn auch ein positiver materieller Schaden sich schwer nachweisen lasse. Nur der positive, materielle Schaden komme nämlich in Betracht, denn von einer Verletzung der per¬ sönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 55 O.=R. könne nur bei physischen Personen die Rede sein. Der Umstand, daß die Klägerin genötigt war, auf dem Prozeßwege gegen mißtrauisch gewordene Kunden aufzutreten, obschon sie schließlich bezahlt wor¬ den sei, bedinge aber schon an sich eine Kreditschädigung. Der Betrag dieses Schadens sei indessen bei dem kleinen Umfang des Konkurrenzgebietes nicht hoch anzuschlagen und dürfte mit 500 Fr. genügend ersetzt sein. Hinsichtlich der Einwendung des Beklagten, daß mit Bezug auf die als Klägerin auftretende Filiale Bern und Luzern von einer Kreditschädigung keine Rede sein könne, da diese Filialen der Compagnie Singer als bloße Verkaufsstellen oder Magazine zu betrachten seien, sei zu bemerken, daß nach dem ganzen Tenor der Klagebegründung die Compagnie Singer als solche klagend auftrete und daß aus dem eiwas sonderbaren Zu¬ satz zur Parteibezeichnung „Filiale Bern und Luzern“ nicht der Schluß gezogen werden dürfe, es habe diese Filiale als geschä¬ digtes und klageberechtigtes Subjekt hingestellt werden wollen.

3. In seiner Berufungsschrift bringt der Beklagte im wesent¬ lichen vor: Die Behauptung der Vorinstanz, daß ein systema¬ tisches illoyales Benehmen des Beklagten nachgewiesen sei, sei un¬ richtig. Der Zeuge Tanner lege dem Beklagten nicht mehr Last, als auch von Seite der Klägerin zu seinen Ungunsten

schehen sei. Der Brief vom 17. Juli 1889 komme nicht in Be¬ tracht, da der Beklagte die Wahrheit dessen, was im Brief stehe, bewiesen habe, und übrigens der Brief an die Klägerin selbst ge¬ richtet gewesen sei. Der Fall Horrisberger enthalte nichts zur Begründung der Klage. Derjenige Frau Krenger ebenso wenig; nach diesem Zeugnis habe sich im Gegenteil die Klägerin betrü¬ gerischer Angaben zu Ungunsten des Beklagten schuldig gemacht. Was die allgemeine Schlußfolgerung aus der Verweigerung des Eides anbelange, so sei dieselbe unstatthaft. Erstens weil der Be¬ klagte nach § 243 des bern. C.=P. nicht verpflichtet gewesen sei, den Eid zu leisten, da der Beweissatz 10 der Klage, worüber er den Eid hätte leisten sollen, den Vorwurf einer strafbaren Handlung (Ehrverletzung und Verleumdung) enthalten habe. Sodann weil solche allgemeine Behauptungen, wie die des be¬ treffenden Beweissatzes, nicht Gegenstand des Beweises resp. einer eidlichen Einvernahme sein könne (§ 243 des bern. C.=P.). Ferner weil der Inhalt des Art. 10 der Klage auch an und für sich nichts beweise, da man nicht wisse, zu welcher Zeit die darin behaupteten Handlungen vorgefallen seien. Es bleibe somit zu Lasten des Beklagten nur noch ein ein¬ ziger Vorfall, derjenige der Eheleute Kummer, der schon des¬ wegen nicht viel beweise, weil der eine Zeuge, Jakob Kummer, in der Strafuntersuchung anders deponiert habe, als im Civil¬ prozeß, und welcher übrigens durch das illoyale Verhalten des Reisenden der Klägerin bei Frau Krenger mehr als aufgewogen sei. Zudem habe der Beklagte in seiner Verteidigung auch die Position eingenommen, daß dasjenige, was er zugestandenermaßen über die Klägerin gesagt oder geschrieben habe, auf Wahrheit be¬ ruhe. Daß nun die Compagnie Singer in der Verwertung bereits gebrauchter Maschinen als neu ziemlich weit gehe und sich zu diesem Zwecke auch wahrheitswidriger Zusicherungen bediene, werde auch im vorinstanzlichen Urteil zugestanden. Nach diesem solle aber der Beklagte über die erlaubte Kritik hinausgegangen sein und den wahren Sachverhalt übertrieben und entstellt haben, was aber nicht richtig sei. Worin nämlich diese Übertreibungen und Ent¬ stellungen bestehen sollen, werde im Urteil nicht gesagt. Das richtige Beweisresultat sei aber dies, daß Art. 39 der Verteidigung, dahin gehend, daß die Compagnie Singer anderwärts verkaufte und tagtäglich für Berufsarbeiten gebrauchte Maschinen als neu, und nicht etwa zu reduzierten, sondern zu gleichen Preisen verkauft habe, als prozedürlich erwahrt betrachtet werden müsse. Dies er¬ gebe sich nicht bloß daraus, daß die Klägerin die vom Gericht verfügte Edition ihrer Geschäftsbücher nicht bewerkstelligte, sondern auch aus einer Reihe von Zeugen, die in diesem Sinne ausge¬ sagt haben. Es sei sogar vorgekommen, daß die Klägerin auf ausdrückliches Befragen hin die bestimmte Zusicherung gegeben habe, daß die Maschine neu gewesen sei. In andern Fällen, in denjenigen der Frau Krenger und des Hirter, qualifiziere sich das Benehmen der Klägerin als höchst illoyale Konkurrenz gegenüben dem Beklagten. Dieses ganze Beweismaterial sei von der Vor¬ instanz sozusagen gänzlich bei Seite gelassen worden. In dritter Linie habe der Beklagte geltend gemacht, daß es die Klägerin ge¬ wesen sei, die ihm gegenüber illoyale Geschäftskonkurrenz getrie¬ ben habe. Dies habe sich auch in der Tat aus den Zeugen¬ aussagen Horrisberger, Tanner und namentlich Frau Krenger er¬ geben. Stehe aber die Sache so, so sei die Klägerin nicht befugt, dasjenige zum Gegenstand einer Entschädigungsklage gegenüber dem Beklagten zu machen, was sie selbst womöglich noch in grö¬ ßerem Maße dem Beklagten gegenüber begangen habe. Hinsichtlich des Schadens könne, wie im Urteil anerkannt werde, nur der positive, materielle Schaden in Betracht kommen. Ein solcher sei nun nicht erwiesen. Daß die Klägerin genötigt gewesen sei, gegen mißtrauisch gewordene Kunden auf dem Prozeßwege aufzutreten, und daß ihr in dieser Beziehung ein Schaden entstanden sei, werde in der Klage selbst nicht behauptet. In den Fällen Tanner, Kummer und Krenger, die das Gericht möglicherweise im Auge gehabt haben könne, sei ein Schaden nicht entstanden und sei ein solcher auch nicht behauptet worden. Im Gegenteil stelle die Klä¬ gerin selbst darauf ab, daß die Maschinen Singer in der Schweiz sehr begehrt seien und deren Absatz nicht abgenommen habe. Ihr Geschäftsführer für die Filialen Luzern und Bern deponiere so¬ gar, daß dieser Absatz in den letzten fünf Jahren zugenommen habe. Von irgend welchem Schaden könne demnach keine Rede sein. Schließlich sei es nicht Sache des Gerichtes, der Klägerin

die Legitimation zum Prozesse von Amtes wegen zu verleihen. Als Klägerin sei die Compagnie Singer, Filiale Bern und Luzern, aufgetreten. Daß diese Filialen, die bloße Verkaufsmagazine seien, dte Prozeßfähigkeit nicht besitzen, bedürfe keiner weiteren Erörte¬ rung.

4. Frägt es sich, ob die Berufung des Beklagten eine be¬ gründete sei, so ergibt sich in rechtlicher Beziehung folgendes: Die Klage ist auf illoyale Konkurrenz gestützt, und zwar auf diejenige Art der concurrence déloyale, die in der Herab¬ würdigung, im Schlechtmachen der Konkurrenzwaare und der Ge¬ schäftspraxis eines Konkurrenzgeschäftes besteht. Prinzipiell nun ist anzuerkennen, daß auch in dem Schlechtmachen der gewerb¬ lichen Leistungen eines Mitbewerbers durch einen andern eine Art widerrechtlicher illoyaler Konkurrenz liegen kann. Der ökonomische Wettbewerb darf ja rücksichtslos geübt werden, jeder Mitbewerber ist berechtigt, alle seine Kräfte anzustrengen, um sein Absatzgebiet noch auf Kosten der Konkurrenz zu erweitern. Allein wenn er auch dabei die Interessen der Mitbewerber keineswegs zu schonen braucht, so darf er doch nicht verletzend in deren Rechtssphäre eingreifen. Dies geschieht aber, wenn er durch unlautere, guter Verkehrssitte widerstreitende Mittel die gewerblichen Leistungen der Mitbewerber zu diskreditieren sucht, dieselben zu seinem Vorteil herabwürdigt. Dadurch wird ein Anspruch der Mitbewerber auf Anerkennung und Geltung ihrer Persönlichkeit im Verkehr, ihr Individualrecht ebenso gut verletzt wie in den Fällen, wo ein Mitbewerber den Ruf und das Ansehen, welche ein Anderer sich erworben hat, durch täuschende Verwechslungen für sich auszu¬ üben unternimmt. Dagegen geht es zu weit, wenn in Doktrin und Praxis der Satz aufgestellt worden ist, daß es beim déni¬ grement darauf überhaupt nicht ankomme, ob die zum Nachtetl eines Konkurrenten behaupteten Tatsachen auf Wahrheit beruhen und der Tadel begründet sei oder nicht. Wenn zunächst ein Ge¬ werbetreibender nur etwa behauptet, daß seine Produkte Eigen¬ schaften besitzen, welche denjenigen eines Konkurrenten abgehen, oder von Mängeln frei seien, welche letztern anhaften, daß seine Preise billiger seien, 2c., so kann darin, selbst wenn bestimmte Konkurrenten, deren Name und Preise namhaft gemacht werden, sofern diese Behauptungen wahr sind, keine rechtswidrige Hand¬ lung erblickt werden. Denn in den Konkurrenzkampf werden hier nur die eigenen Kräfte des Betreffenden eingesetzt, und dadurch nun, daß zur Beleuchtung der eigenen Vorzüge die Leistungen eines Andern zur Vergleichung herangezogen werden, wird die dem Mitbewerber gebührende Anerkennung und Geltung an und für sich noch nicht angetastet. Ebenso wenig kann von einer con¬ currence déloyale dann gesprochen werden, wenn etwa ein Ge¬ werbetreibender unreelles, schwindelhaftes Geschäftsgebahren anderer Geschäfsleute der gleichen Branche lediglich der Wahrheit gemäß aufdeckt. In einer derartigen wahrheitsgemäßen Kennzeichnung von Auswüchsen des Erwerbslebens liegt, wenn sie von einem Unbeteiligten ausgeht, unter Umständen sogar eine verdienstliche Handlung. Zu einer rechtswidrigen Tat wird dieselbe auch dann nicht, wenn sie von einem Konkurrenten ausgeht, wiewohl auch derselbe aus seinem eigenem Geschäftsinteresse und nicht aus Rücksichten für das Gemeinwohl gehandelt haben mag. Dagegen kann allerdings auf der andern Seite auch nicht gesagt werden, daß der Tatbestand des dénigrement, des rechtswidrigen Schlecht¬ machens eines Konkurrenzgeschäfts, dann schlechterdings ausge¬ schlossen sei, wenn dafür wahre Tatsachen, wirkliche Mängel der Produkte oder der Geschäftspraxis des Konkurrenten, angeführt werden. Vielmehr kann auch in der Verbreitung wahrer Tat¬ sachen zur Herabwürdigung eines Konkurrenten kraft der Art, wie dies geschieht, eine rechtswidrige Handlung liegen. So unter anderm, wenn längst der Vergangenheit angehörige Vorgänge immer wieder hervorgesucht, wenn einzelne tatsächlich vorgefallene Unregelmäßigkeiten in gehässiger Weise verwertet werden, über¬ haupt stets dann, wenn an sich wahre Tatsachen in einer Art aufgestellt und verwertet werden, daß dadurch nicht nur die tat¬ sächlich vorhandenen Mängel in ihrer wirklichen Tragweite klar¬ gestellt, sondern der Mitbewerber in seinem Range in der Ge¬ schäftswelt überhaupt ungerecht herabgewürdigt wird. In derarti¬ gen Fällen ist die Grenze erlaubter Kritik überschritten und der Mitbewerber in seinen berechtigten Ansprüchen auf Geltung und Anerkennung seiner Persönlichkeit angegriffen.

5. Wird an Hand dieser, offenbar auch vom kantonalen Ge¬

richte gebilligten, allgemeinen Grundsätzen die vorliegende Klage geprüft, so ist zunächst die Einwendung des Beklagten, es sei für die Filialen Bern und Luzern der klägerischen Gesellschaft ge¬ klagt, diese aber als bloße Waarendepots können überhaupt nicht geschädigt sein und nicht klagen, offenbar unbegründet. Als Klä¬ gerin erscheint die Compagnie Singer und wenn in der Partei¬ anschreibung speziell auf die Zweigniederlassungen Bern und Luzern Bezug genommen worden ist, so ändert dies hieran nichts, sondern wollte damit bloß angedeutet werden, daß für einen Schaden, der im Geschäftskreise dieser Filialen eingetreten sei, ge¬ klagt werde. Im fernern ist klar, daß die Entscheidung auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erfolgen muß, soweit dieselben nicht etwa aktenwidrig sein sollten. Es ist danach speziell trt. 10 der Klageschrift als erwiesen zu betrachten. Die Einwen¬ dungen, welche der Beklagte hiegegen vor Bundesgericht erhoben hat, können von diesem nicht gehört werden, denn dieselben sind prozeßrechtlicher Natur. Übrigens ist zu bemerken, daß der Be¬ klagte vor dem kantonalen Gericht mit keinem Worte gegen die Fassung der Schwörsätze Einwendung erhoben hat, und nicht be¬ hauptet hat, es könne ihm über die fraglichen Tatsachen der Eid nicht zugeschoben werden, bezw. er sei berechtigt, dessen Ablegung zu verweigern, ohne daß ihn deshalb ein Rechtsnachteil treffen könne, während er diese Einwendungen, sofern er dieselben hätte geltend machen wollen, doch offenbar vor dem kantonalen Gerichte hätte vorbringen müssen. Geht man nun aber hievon aus, so ist der Tatbestand der concurrence déloyale als gegeben zu erachten. Denn: zum rechtswidrigen dénigrement ist nicht erforderlich, daß das Schlechtmachen der gewerblichen Leistungen der Mit¬ bewerber öffentlich, durch Publikationen, Zeitungsartikel, ec., welche sich an das Publikum richten, oder durch Cirkulare, 2c. geschehe; es kann dasselbe vielmehr auch mündlich, durch mündliche Aeuße¬ rungen gegenüber von Kunden, erfolgen. Zwar wird man nicht wegen jeder vereinzelten mißliebigen Aeußerung über die Fabri¬ kate eines Konkurrenzgeschäftes schon von concurrence déloyale prechen können; dagegen liegt eine solche dann zweifellos vor, wenn ein Gewerbetreibender ein Konkurrenzgeschäft und seine Waare fortgesetzt systematisch, wenn auch durch bloß mündliche Außerungen heruntermacht. Und dies ist nun im vorliegenden Falle als erwiesen zu betrachten. Es steht fest, daß der Beklagte den Schuhmacher Tanner, welcher allerdings mit der gekauften Singermaschine nicht zufrieden war, zur Rückgabe derselben be¬ wog, daß er ihm gegenüber die Singermaschine und das Singer¬ geschäft herabwürdigte, auch, was tatsächlich nicht richtig war, andeutete, die dem Tanner gelieferte Maschine möchte nicht neu sein; ferner steht fest, daß der Beklagte den Schuster Kummer in Thörigen besonders zu dem Zwecke aufsuchte, um ihm seine Singermaschine, mit welcher dieser zufrieden war, zu verleiden, sich ihm und seiner Frau gegenüber äußerte, die Singermaschinen geben ein „Ghudel“, es sei kein rechtes Geschäft, alles dies, ohne daß er, der nach dem Zeugnis der Frau Kummer deren Singer¬ maschine nicht ansah, irgend welchen Anlaß dafür gehabt hätte, anzunehmen, Kummer habe Grund, mit seiner Singermaschine unzufrieden zu sein. Neben diesen einzelnen Vorgängen steht aber auch fest, daß der Beklagte auch andern Personen gegenüber bei allen seinen Geschäftsreisen die Compagnie Singer, ihre Geschäfts¬ praxis und Fabrikate heruntergemacht, als minderwertig bezeichnet und vor dem Ankauf deren Fabrikate gewarnt hat. Es steht fest, daß der Beklagte systematisch, überall wo er auf seinen Geschäfts¬ reisen hinkam, die Compagnie Singer und ihre Fabrikate zu dis¬ kreditieren suchte, daß er dabei nicht nur etwa auf allfällig wirk¬ lich bestehende Vorzüge seiner Maschinen gegenüber den Singer¬ schen hingewiesen oder behauptet hat, es seien von der Compagnie Singer in vereinzelten Fällen mangelhafte Maschinen geliefert worden, sondern daß er das Singersche Fabrikat schlankweg, generell, in Bausch und Bogen, als minderwertige Waare be¬ zeichnet hat, vor deren Ankauf gewarnt werden müsse. Darin liegt der Tatbestand des rechtswidrigen Schlechtmachens der Waare eines Konkurrenten, der concurrence déloyale, und es wird daran durch das Ergebnis des vom Beklagten geführten Wahrheitsbeweises nichts geändert. Wenn der Beklagte zunächs behauptet hat, die Compagnie Singer habe ihm gegenüber illoyale Konkurrenz geübt, so ist dies nicht bewiesen. Es ist nicht be¬ wiesen, daß ein Reisender der Compagnie Singer der Frau

Krenger eine Singermaschine unter der Vorgabe verkauft habe, dieselbe stamme aus dem Geschäfte des Furrer. Der Fall Hirter, auf den sich der Berufungskläger in seiner Beantwortungsschrift noch speziell berufen hat, ist ohne Bedeutung; derselbe reduziert sich darauf, daß ein Agent der Compagnie Singer dem minder¬ jährigen Sohne Hirter eine Nähmaschine verkauft haben soll mit dem Bemerken, dieser sei trotz seiner Unterschrift der Vertrags¬ urkunde noch nicht gebunden und hernach, nachdem der Sohn Hirter inzwischen eine Furrermaschine gekauft und daher die An¬ nahme der Singerschen verweigert habe, Entschädigung verlangt, sein Begehren aber, nachdem der Käufer seine Minderjährigkeit vorgeschützt habe, habe fallen lassen. Inwiefern in diesem Vor¬ gange, auch wenn er richtig sein sollte, eine concurrence déloyale der Compagnie Singer gegenüber dem Furrer sollte liegen können, ist nicht einzusehen. Im übrigen steht nur fest, daß die Compagnie Singer für ihre Maschinen schriftlich und mündlich lebhaft Re¬ klame zu machen pflegt, — worin aber eine concurrence dé¬ loyale nicht liegt, — sowie daß der Zeuge Schuster Tanner im Civilprozeß sich dahin geäußert, Furrer habe die Singermaschine gerade so herabgewürdigt, wie der Reisende der Compagnie Sin¬ r die seinigen. Selbst wenn diese Aussage bewiesen sein sollte, daß der Reisende der Compagnie Singer gegenüber dem Schuster Tanner die Furrerschen Maschinen schlecht gemacht haben sollte, so berechtigte dieser Vorgang, — denn von weitern derartigen Fällen ist nichts festgestellt, — den Beklagten doch noch nicht, um seinerseits, wie er es getan hat, die Singerschen Fabrikate überall, wo er hinkam, systematisch herunterzumachen. Im weitern ist nun allerdings bewiesen, nicht nur, daß die Compagnie Singer keineswegs nur tadellose Waare liefert, sondern eine ganze Reihe von Kunden mit ihren Lieferungen unzufrieden waren, sondern auch, wie die Appellationsinstanz sich ausdrückt, daß sie mit der Verwertung bereits gebrauchter Maschinen als neu ziemlich weit geht. Faßt man das Gesamtergebnis der Beweisführung ins Auge, so wird man sogar sagen müssen, es sei als erwiesen zu erachten, daß die Compagnie Singer, und zwar nicht nur etwa in ganz vereinzelten Fällen, sondern gar nicht selten, in der Ver¬ wertung schon gebrauchter Maschinen als neu das Maß des Zu¬ lässigen weit überschritten hat. Aus der Beweisführung ergibt sich in der Tat, daß die Compagnie Singer nicht nur, was noch etwa als zulässig betrachtet werden mag, solche Maschinen, welche nur ganz kurze Zeit im Gebrauche waren und in Wirklichkeit so gut wie neu waren, zum Preise von neuen Maschinen verkauft hat, sondern daß sie dies auch mit Maschinen getan hat, welche schon ziemlich lange gedient hatten und denen dann durch Auf¬ frischung und Aufbesserung äußerlich das Ansehen neuer Ma¬ schinen noch gegeben werden konnte. Ja es ist sogar erwiesen, daß in dem Falle des Schneiders Odermatt, Angestellten der Compagnie Singer, dem Käufer auf seine wiederholte Anfrage die ihm verkaufte Maschine ausdrücklich als neu bezeichnete, wäh¬ rend dieselbe in Wirklichkeit schon eimal verkauft gewesen und von dem ersten Käufer gebraucht worden war. Das Geschäftsgebahren der Compagnie Singer ist also durchaus kein einwandfreies, son¬ dern erscheint in der fraglichen Richtung vielmehr als ein laxes und tadelnswertes. Allein es muß nun mit dem Appellations¬ gerichte anerkannt werden, daß auch dies das Verhalten des Be¬ klagten nicht zu rechtfertigen vermag. Denn der Beklagte hat sich nicht bloß darauf beschränkt, an dem Geschäftsgebahren der Klä¬ gerin berechtigte Kritik zu üben, sondern seine Handlungsweise qualifiziert sich in der Tat, wie der Appellationshof ausführt, als planmäßige, gehässige, auf bewußter Entstellung und Über¬ reibungen des Sachverhaltes beruhende Befehdung des Konkur¬ renzgeschäfts. Aus den Aussagen einer ganzen Reihe der eigenen Zeugen des Beklagten ergibt sich, — und der Beklagte mußte dies als Fachmann der Branche gewiß selbst auch wissen, — daß die Singerschen Maschinen im allgemeinen durchaus leistungs¬ fähige Maschinen sind und daß die Singersche Fabrik ein ernst¬ haftes Geschäftshaus ist. Nichtsdestoweniger hat er in systemati¬ scher Weise überall die Singerschen Fabrikate in Bausch und Bogen als minderwertig herabgewürdigt, z. B. dem Schuster Kummer gesagt, dieselben geben nur „Ghudel“ und die Com¬ pagnie Singer sei überhaupt kein ernstes Geschäft. Er hat daher allerdings die Schattenseiten des Singerschen Geschäftsbetriebes in tendenziöser gehässiger Weise übertrieben, den wahren Sach¬ verhalt entstellt, um dadurch diesem Konkurrenzhause die Kund¬ schaft zu entziehen.

7. Prinzipiell erscheint also die Schadenersatzforderung des

Klägers als begründet. Vor der kantonalen Instanz hat nun die Klägerin nicht nur Ersatz des vermögensrechtlichen Schadens, sondern auch eine Genugtuungssumme nach Art. 55 O.=R. ver¬ langt. Die kantonale Instanz hat indessen diesen Anspruch abge¬ wiesen und die Klägerin hat sich dabei beruhigt. Demnach ist dieser Anspruch erledigt und kann es sich nur noch um ver¬ mögensrechtlichen Schaden handeln. Den eingetretenen vermögens¬ rechtlichen Schaden schlägt nun das kantonale Gericht auf den Betrag von 500 Fr. an, und hierin ist ein Rechtsirrtum nicht zu erblicken. Ein genauer Nachweis, daß und welcher vermögens¬ rechtliche Schaden eingetreten sei, ist nicht erbracht, allein ein sol¬ cher ist in derartigen Fällen zumeist überhaupt nicht zu erbrin¬ gen, und es räumt eben deshalb das Gesetz dem Richter bei Festsetzung des Schadenersatzes freies Ermessen ein. Nun darf angenommen werden, daß durch das Gebahren des Beklagten, welcher, und zwar offenbar während längerer Zeit, die Näh¬ maschinenkundschaft seines Geschäftsrayons gegen die Compagnie Singer bearbeitete, insbesondere auch die eigenen Kunden gegen sie aufwiegelte, der Klägerin durch Entzug von Bestellungen ein gewisser materieller Schaden wirklich entstanden ist. Wenn das kantonale Gericht denselben auf 500 Fr. festsetzte, so ist nicht er¬ sichtlich, daß es dabei erhebliche Verhältnisse nicht oder unrichtig gewürdigt habe; vielmehr erscheint dieser Ansatz den Umständen, der Ausdehnung des Konkurrenzgebietes ungefähr zu entsprechen. Dagegen ist nun nicht der ganze ermittelte Schaden der Klägerin zu vergüten, sondern ist in Betracht zu ziehen, daß, wenn durch die Umtriebe des Beklagten Kunden verloren gegangen sind, dazu eigenes schuldhaftes Verhalten der Klägerin wesentlich mitgewirkt hat. Klar scheint nämlich zu sein, daß die Außerungen des Be¬ klagten weit weniger schadenbringend gewesen wären, wenn die¬ selben nicht an den mangelhaften Lieferungen der Klägerin, ins¬ besondere an deren Praxis hinsichtlich Lieferung schon gebrauchter Maschinen als neue eine gewisse tatsächliche Unterlage gehabt hätte. Der Umstand, daß aus diesen Gründen bereits eine gewisse Anzahl unzufriedener Kunden der Klägerin vorhanden war, die mit ihrer Unzufriedenheit sicher nicht zurückhielten, war offenbar geeignet, den Ausstreuungen des Beklagten in den Kreisen der Abnehmer willigern Glauben zu verschaffen, als dies sonst der Fall gewesen wäre. Der fragliche Faktor nun ist auf tadelns¬ wertes Geschäftsgebahren der Klägerin, also auf ein Verschulden derselben zurückzuführen. Es erscheint daher gerechtfertigt, hier den Art. 51 O.=R. in Anwendung zu bringen und mit Rück¬ sicht auf das eigene Verschulden der Klägerin die dieser zu zah¬ lende Schadenersatzsumme etwa auf die Hälfte des von der Vor¬ instanz gesprochenen Betrages zu reduzieren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird teilweise für begründet erklärt und das Urteil des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 13. Juni 1895 dahin abgeändert, daß die vom Beklagten der Klägerin zu bezahlende Entschädigung auf 250 Fr. festgesetzt wird. Im übrigen hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden.