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21_I_1172

BGE 21 I 1172

Bundesgericht (BGE) ·I · 1895-11-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 36 Fr. 73 Cts. resultierte. Seit dem Tode des Ehemannes hatte die von der Beklagten weitergeführte Eisen= und Spezerei¬ handlung bis zu dieser Ausscheidung einen Gewinn von 1680 Fr. 54 Cts. abgeworfen; von diesem Betrage wurden der Beklagten 1000 Fr. zuerkannt, weil sie schon zu Lebzeiten des Mannes die eigentliche Triebfeder des Geschäftes gewesen sei, und nach dessen Tode die ganze Last desselben allein übernommen habe. Unter Zu¬ stimmung der Vertreter des Sohnes wurde das Geschäft sodann von der Beklagten weiter fortgeführt. Mutter und Sohn lebten von da an in gemeinsamer Haushaltung. Das Vermögen des Sohnes wurde im Geschäfte belassen. Mit seiner Volljährigkeit arbeitete derselbe ausschließlich im Geschäfte, wobei er insbesondere Führung der Bücher besorgte. Am 5. Februar 1891 ließ er im Handelsregister als Inhaber des Geschäftes eintragen, ohne daß die Beklagte dagegen Einspruch erhob, und ohne daß eine neue Vermögensausscheidung zwischen den Beiden stattfand. Am

27. März 1894 starb Niklaus Anderhalden. Es wurde eine Inventur über das Geschäft aufgenommen, welche an vorrätigen Ladenwaaren, an Kapitalien mit ausstehenden Zinsen, und an laufenden Forderungen ein Vermögen von über 70,000 Fr. ergab. Am 24. April 1894 erhielt Ignaz Anderhalden Namens der Erben des Niklaus Anderhalden von der Beklagten das in Inventur vom 26. November 1872 demselben zugeschiedene Vermögen von 11,092 Fr. 63 Cts, und bescheinigte im Namen aller Erben die daherige Aussteuer an Hand genommen zu haben. Damit begnügten sich jedoch die Erben des Niklaus Anderhalden nicht; sie stellten vielmehr das Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, sie an dem seit der Vermögensausscheidung vom

26. November 1872 von Mutter und Sohn in gemeinsamem Haushalt gemachten Vorschlag partizipieren zu lassen, und zwar in dem Sinne, daß der erzielte Vorschlag der Erbmasse Niklaus Anderhalden zu zwei Dritteln, und der Beklagten zu einem Drittel, eventuell nach richterlichem Ermessen, zugeschieden werde. Sie machten zur Begründung dieser Klage geltend: Vorab stehe jedenfalls außer Zweifel, daß derjenige Vorschlag, welcher erzielt wurde, seit Niklaus Anderhalden als alleiniger Inhaber des Eisenwaaren= und Spezereigeschäftes sich ins Handelsregister ein¬ tragen ließ, ausschließlich dem Niklaus Anderhalden zugeschieden werden müsse. Für diese Zeit könnte es sich nur darum handeln, ob der Mutter nicht für allfällige, im Geschäfte des Sohnes geleistete Aushilfe eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen sei. Aber auch für die frühere Zeit gebühre der Klägerschaft ein Teil des gemachten Vorschlages. Schon vor 1883 habe sich der Sohn in dem Geschäfte beteiligt und seit diesem Jahre in dem¬ selben die Hauptrolle gespielt, indem er die ganze Korrespondenz besorgt und die Bücher ausschließlich geführt habe. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie führte aus: Seit der Ver¬ mögensausscheidung im Jahre 1872 sei die Beklagte einzige Ge¬

schäftsinhaberin gewesen. Zur Eingehung eines Gesellschafts¬ verhältnisses hätte auch dem Sohne Anderhalden die nötige Handlungsfähigkeit gefehlt. Auch nach erlangter Volljährigkeit desselben sei eine solche Gesellschaft nicht begründet worden. Niklaus Anderhalden bezeichne sich in seinen Korrespondenzen selbst nicht etwa als Inhaber der Firma, sondern als Bevoll¬ mächtigter oder Prokurist seiner Mutter. Die Behauptung, er habe seit 1883 im Geschäfte die Hauptrolle gespielt, sei nicht richtig. In Betreff seiner Betätigung im Geschäft könnte es sich höchstens darum handeln, ihm eine angemessene Entschädigung für geleistete Aushilfe zuzuerkennen; diesfalls falle aber in Be¬ tracht, daß die Auslagen für seine Ausbildung, insbesondere für die vielen Reisen, die er gemacht habe, ungewöhnlich große ge¬ wesen seien; diese Auslagen habe zum größten Teil die Beklagte bestritten; denn der Zins seines Vermögens würde dazu bei weitem nicht ausgereicht haben. Auch seit der Eintragung des Niklaus An¬ derhalden als alleiniger Inaber des Geschäftes sei dasselbe der Be¬ klagten geblieben; denn eine Übertragung des Geschäftes auf den Sohn habe nie stattgefunden; nach wie vor seien die Bestellungen und Waarenlieferungen auf den Namen der Witwe Anderhalden gemacht worden, und der Sohn habe auch seit jener Eintragung fortgefahren, sich in seinen Korrespondenzen, Bestellungen u. s. w. als Vollmachtträger derselben zu bezeichnen. Schließlich machte die Beklagte noch geltend, die Kläger hätten am 24. April 1894 den dem Niklaus Anderhalden gehörenden Vermögensanteil von 11,092 Fr. 63 Cts. in Empfang genommen, und dafür, ohne einen Vorbehalt zu machen, quittiert. Von der Reklamation eines weiteren Guthabens an Witwe Anderhalden sei dabei keine Rede gewesen, gegenteils durch die vorbehaltlose Quittung auf die Geltendmachung eines solchen verzichtet worden. Es sei nicht an¬ zunehmen, daß die Erben des Niklaus Anderhalden nicht einen allfälligen Vorschuß aus dem angeblich mit Witwe Anderhalden gemeinsam geführten Geschäft reklamiert, und den daherigen An¬ spruch am 24. April 1894 bei der Entgegennahme seines Ver¬ mögensanteils geltend gemacht hätten, wenn sie überhaupt Willens gewesen wären, eine solche Reklamation geltend zu machen, oder wenn sie geglaubt hätten, eine solche Reklamation wäre begründet.

2. Das eingangs mitgeteilte Urteil des Obergerichtes des Kan¬ tons Unterwalden ob dem Wald beruht auf folgenden Erwä¬ gungen: Vor allem sei die Einrede als unstichhaltig zu verwer¬ fen, daß die Kläger durch den Akt vom 24. April 1894 auf alle weiteren Ansprüche gegenüber der Beklagten verzichtet haben, denn das erwähnte Aktenstück stelle sich sowohl nach seinem Wort¬ laut, als nach den Umständen, unter denen seine Abfassung und Unterzeichnung erfolgte, nur als eine Quittung für die den Erben des N. Anderhalden damals angewiesenen, resp. ausge¬ händigten Vermögensobjekte dar. Es sei in diesem Akte mit keiner Silbe gesagt, daß die Kläger auf weitere Ansprüche verzichten, und ein Verzichtwille sei um so weniger zu präsumieren, als gar nicht konstatiert sei, daß die Erben damals genau darüber orien¬ tiert gewesen seten, wie sich die Vermögensverhältnisse des Ver¬ storbenen schließlich gestalten würden. Übrigens sei gar nicht bewiesen, daß Ignaz Anderhalden, der jene Quittung Namens der Erben ausstellte, zur Abgabe einer solchen Verzichterklärung für diese letztern legitimiert gewesen wäre. Was sodann den An¬ teil des Rechtsvorfahren der Kläger an dem Eisen= und Spezerei¬ waarengeschäfte anbetreffe, so sei zu bemerken: Dieses Geschäft sei vom Vater Niklaus Anderhalden bis zu seinem Tode auf eigenen Namen und eigene Rechnung geführt worden. Mit seinem Tode sei dasselbe auf seinen Sohn als einzigen Erben überge gangen, und wäre also von diesem Gesichtspunkte aus der ver¬ storbene Niklaus Anderhalden, Sohn, als Geschäftsinhaber zu betrachten, und würde deshalb auch der aus dem Geschäfte erzielte Gewinn ihm, beziehungsweise seinen Erben zufallen. Nun haben aber nach dem Ableben des Vaters Anderhalden dessen Witwe und der Sohn gemeinsam das Geschäft fortgesetzt und zwar unter stillschweigender oder ausdrücklicher Zustimmung der Vormund¬ schaftsbehörde. Der Sohn habe damals allerdings noch während langen Jahren durch eigene Tätigkeit zum Geschäftsbetriebe nichts beitragen können, dagegen sei sein Vermögen in das Geschäft eingeworfen worden; deshalb rechtfertige es sich, für den Zeit¬ abschnitt vom Jahre 1872 bis zum Jahre 1883 eine Repartition des erzielten Vorschlages vorzunehmen, und zwar in der Weise daß der Witwe Anderhalden ¾ und dem Niklaus Anderhalden

¼ des erzielten Gewinnes zuzuscheiden sei. Im Jahre 1883 sei dann Niklaus Anderhalden nicht nur als passiver, sondern als aktiver Geschäftsinhaber in den Vordergrund getreten, und von diesem Zeitpunkte an könne er jedenfalls von dem aus dem Geschäfte herfließenden Gewinn den größeren Teil für sich in Anspruch nehmen; denn es werde auch von der beklagten Partei nicht bestritten, daß seine Intelligenz und Bildung ihn für einen lukrativen Geschäftsbetrieb als durchaus geeignet hätten erscheinen lassen. Abgesehen davon, daß Niklaus Anderhalden einige größere Reisen unternommen habe, seien von der beklagten Partei keine Anhaltspunkte dafür beigebracht worden, daß er im allgemeinen nicht arbeitsam oder nicht sparsam gewesen sei. Für diesen Zeit¬ raum erscheine eine Gewinnverteilung von circa 3 an den Sohn und von circa 2 an die Mutter als billig. Am 5. Februar 1891 sei die Eintragung des Niklaus Anderhalden ins Handels¬ register erfolgt. Von diesem Zeitpunkt an könnte vom streng for¬ mellen Gesichtspunkte aus dei ganze aus dem Geschäfte her¬ rührende Gewinn ihm zugeschrieben werden. Allein angesichts der Tatsache, daß Witwe Anderhalden nach wie vor ihr Ver¬ mögen im Geschäft habe mitarbeiten lassen, die Lokalität dazu hergegeben habe, und im Geschäft selbst tätig gewesen sei, müsse ihr auch für die Epoche vom 5. Februar 1891 bis zum Tode ihres Sohnes eine Gewinnbeteiligung zugesprochen werden, und zwar im ungefähren Verhältnis eines Vierteils. Eine genaue Feststellung an Hand von Zahlen, wie hoch sich der Anteil am erzielten Vorschlag zu beziffern habe, welcher einer jeden Partei zukommen solle, wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden; immerhin lasse sich annehmen, daß der Vorschlag in den letzten Jahren sich gegenüber den frühern Perioden gesteigert habe, indem der einmal gewonnene Vermögenszuwachs immer wieder dazu bei¬ getragen habe, den Vorschlag zu vermehren. Wenn die für die einzelnen Zeiträume angenommenen Gewinnberechtigungen in eine Gesamtheit zusammengefaßt werden, so ergebe sich im Ganzen eine Repartition zu gleichen Teilen.

3. Fragt es sich zunächst, ob die Kompetenz des Bundesge¬ richtes begründet sei, so ist dieselbe rücksichtlich des erforderlichen Streitwertes nicht bestritten, und auch offenbar vorhanden. Über die Höhe des Streitwertes haben die Parteien zwar keine Angaben gemacht, allein nach der Aktenlage ist ohne weiteres anzunehmen, daß derselbe den für die Berufung erforderlichen Betrag erreicht; nach dem Klagebegehren soll der Vorschlag, der aus dem Eisen¬ und Spezereigeschäfte seit 1872 erzielt wurde, zu zwei Dritteln den Klägern zugeschieden werden; da nun nach der im Jahre 1894 aufgenommenen Inventur sich an vorrätigen Ladenwaren, Kapitalien u. s. w. über 70,000 Fr. vorfanden, während bei der Vermögensausscheidung im Jahre 1872 das Gesamtvermögen, an dem der Sohn Niklaus Anderhalden partizipierte, nicht einmal 20,000 Fr. betragen hatte, liegt es auf der Hand, daß das Gut¬ haben, welches die Kläger für sich beanspruchen, die Summe von 2000 Fr. beziehungsweise 4000 Fr. weit übersteigt. Da¬ gegen ist heute vom Vertreter der Berufungsbeklagten die weitere Voraussetzung der bundesgerichtlichen Kompetenz, nämlich die Anwendbarkeit eidgenössischen Rechtes bestritten worden. Da je¬ doch der Klageanspruch, wie unten näher auszuführen ist, ein obligationenrechtlicher ist, und es sich auch nicht um eine Materie handelt, die der kantonalgesetzlichen Regelung vorbehalten wurde, ist die Anwendbarkeit des schweizerischen Obligationenrechtes jeden¬ falls in Hinsicht auf die rechtliche Natur des Streitgegenstandes begründet. Bezüglich der zeitlichen Anwendbarkeit dieses Bundes¬ gesetzes ist zu unterscheiden, inwieweit es sich um die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen handle, die vor den 1. Januar 1883, und von solchen, die nach diesen Zeitpunkt fallen, indem die vor dem 1. Januar 1883 vorgenommenen Handlungen mit Bezug auf ihre rechtliche Verbindlichkeit und ihre rechtlichen Folgen den bei ihrer Vornahme geltend gewesenen Bestimmungen, also in concreto dem kantonalen Rechte unterliegen.

4. Nach kantonalem Recht beurteilt sich somit, welches Rechts¬ verhältnis im Jahre 1872, nach dem Tode des Niklaus Ander¬ halden, Vater, zwischen der Beklagten und ihrem Sohne bezüglich der Weiterführung des Geschäftes begründet worden sei, und es ist daher die Entscheidung der Vorinstanz, welche ein Gesellschafts¬ verhältnis zwischen beiden angenommen hat, der Überprüfung durch das Bundesgericht insoweit entzogen, als die rechtlichen Wirkungen dieses Gesellschaftsverhältnisses in Frage stehen. Dies

ist nun aber nicht blos mit Bezug auf den Zeitraum von 1872 bis 1883, sondern auch mit Bezug auf denjenigen vom Jahre 1883 bis zum 5. Februar 1891 der Fall; denn es steht fest, daß das Gesellschaftsverhältnis bis zu diesem letztern Zeitpunkt unverändert fortgesetzt worden ist. Für die Frage dagegen, welche Ansprüche den Klägern seit der am 5. Februar 1891 erfolgten Eintragung des Niklaus Anderhalden ins Handelsregister, als Eigentümer des Geschäftes, zustehen, ist das eidgenössische Obli¬ gationenrecht maßgebend; denn bei dieser Eintragung handelt es sich um eine nach dem Inkrafttreten des eidgenössischen Obliga¬ tionenrechtes eingetretene Tatsache, und ihre Einwirkung auf das zwischen der Beklagten und ihrem Sohne bestehende Rechtsver¬ hältnis ist daher nach diesem Bundesgesetze zu beurteilen. Ebenfo ist das schweizerische Obligationenrecht maßgebend für die Frage, ob in der am 24. April 1894 erfolgten vorbehaltlosen Entgegen¬ nahme des dem Niklaus Anderhalden laut der Vermögenszu¬ scheidung vom 22. November 1872 zufallenden Vermögens¬ anteils ein Verzicht auf weitere Ansprüche gegen die Beklagte liege.

5. Was nun vorerst die Einrede des Verzichts anbelangt, so ist dieselbe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu ver¬ werfen. Eine ausdrückliche Verzichtserklärung auf die im vor¬ liegenden Prozesse geltend gemachten Ansprüche hat nicht stattge¬ funden, und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Dieselbe beruft sich für ihre Einrede lediglich auf die am 24. April 1894 der Beklagten von Ignaz Anderhalden, Schreiner, ausge¬ stellte Quittung, in welcher derselbe im Namen aller Erben be¬ scheinigt, die Aussteuer des N. Anderhalden im Betrage von 11,092 Fr. 63 Cts. laut Inventar an die Hand genommen zu haben, und behauptet, wenn die Kläger eine Mehrforderung hätten geltend machen wollen, so würden sie sich bei diesem Anlaße eine solche vorbehalten haben. Sie stellt daher auf einen stillschweigen¬ den Verzicht ab. Allein ein solcher Verzicht kann in dieser Quittung nicht gefunden werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn unter obwaltenden Umständen das Schweigen über eine allfällige Mehrforderung vernünftigerweise keine andere Bedeutung haben könnte, als daß von einer solchen abstrahiert werde, oder wenn die Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben schon damals ihre weitergehenden Ansprüche hätten wahren sollen. Beides kann jedoch hier nicht gesagt werden. Denn die Kläger haben das dem Niklaus Anderhalden zukommende Betreffnis nicht etwa im Hinblick auf die nach seinem Tode über das Geschäft aufgenommene Inventur in Empfang genommen; vielmehr ist in der Empfangsbescheinigung ausdrücklich nur für die Aussteuer des Niklaus Anderhalden, d. h. für den ihm nach der Vermögens¬ ausscheidung vom 22. November 1872 zufallenden Vermögens¬ anteil quittiert. Zudem stellt die Vorinstanz fest, es sei gar nicht sicher, daß die Kläger zur Zeit, als dieser Empfangschein aus¬ gestellt wurde, darüber genau orientiert gewesen seien, wie sich die Vermögensverhältnisse des verstorbenen Niklaus Anderhalden schließlich herausstellen werden. Unter diesen Umständen kann aber in der vorbehaltlosen Empfangnahme der genannten Aussteuer die Erklärung, daß auf weitere Ansprüche verzichtet werde, nicht erblickt werden, ganz abgesehen von der Frage, ob eine solche Erklärung des Ignaz Anderhalden für die Kläger verbindlich gewesen wäre.

6. Es bleibt hienach zu prüfen, welchen Anspruch die Kläger auf den seit 5. Februar 1891 erzielten Geschäftsgewinn haben. Sie behaupteten, von diesem Zeitpunkt an sei Niklaus Anderhalden alleiniger Inhaber des Geschäftes gewesen, weshalb ihm auch der ganze Geschäftsgewinn aus diefer Periode zukommen müsse. Hie¬ nach stellt sich die Klage, soweit sie sich auf den seit dem 5. Fe¬ bruar 1891 erzielten Gewinn bezieht, als Bereicherungsklage im Sinne von Art. 70 O.=R. dar; denn sie beruht auf der Be¬ hauptung, daß die Beklagte ohne rechtmäßigen Grund aus dem Vermögen des Niklaus Anderhalden, als des einzigen Inhaber¬ des Geschäftes, bereichert würde, wenn der Geschäftsgewinn, wie sie beansprucht, ihr zufallen sollte. Nun hat die Beklagte aller¬ dings diesen Geschäftsgewinn noch nicht bezogen; allein das hindert die Anwendung des Art. 70 O.=R. nicht; denn der Rechtssatz, welcher bei schon vollzogener Leistung einer Nicht¬ schuld zur Rückerstattung des ohne Grund Erlangten verpflichtet, steht auch demjenigen zur Seite, welcher mit seiner Klage die Aberkennung eines Anspruchs bezweckt, dessen Erfüllung die

Rückerstattungspflicht begründen würde. Fragt es sich nun, ob und inwieweit diese Klage begründet sei, so ist zu bemerken: Mit der am 5. Februar 1891 erfolgten Eintragung ins Handels¬ register ist Niklaus Anderhalden als alleiniger Eigentümer des Geschäftes aufgetreten, und es muß auf Grund der Akten ange¬ nommen werden, daß dies im Einverständnis mit der Beklagten geschehen sei, da dieselbe diese Eintragung ohne Widerspruch vor¬ nehmen ließ, und auch nachher nie eine Reklamation dagegen erhoben hat. Wenn die Beklagte hiegegen zunächst geltend gemacht jat, daß die Bestellungen und Warenlieferungen auch nach dem

5. Februar 1891 auf ihren Namen erfolgt seien, so ist diese Behauptung tatsächlich nicht vollständig richtig, indem sich aus den bei den Akten liegenden Bestellbriefen und Rechnungen ergibt, daß zwar einige Bestellungen und Lieferungen auf den Namen der Beklagten, andere aber auf den Namen des Niklaus Ander¬ halden erfolgt sind. Aus der Tatsache, daß einige dieser Bestel¬ lungen auf den Namen der Beklagten lauten, kann nun aller¬ dings geschlossen werden, wie übrigens die Vorinstanz auch tatsächlich feststellt, daß die Beklagte auch nach dem 5. Februar 1891 im Geschäft noch tätig war, dagegen folgt daraus nicht, daß die Beklagte und nicht Niklaus Anderhalden Inhaber des Geschäftes gewesen sei. Ebenso verhält es sich mit der Behauptung, daß sich dieser in der Korrespondenz als Prokurist seiner Mutter bezeichnet habe. Gegenüber der Einwendung, daß eine eigentliche Übergabe des Geschäftes an den Sohn nicht stattgefunden habe, ist sodann zu bemerken, daß eine solche gar nicht nötig war, um denselben als alleinigen Inhaber desselben erscheinen zu lassen, denn nach der für das Bundesgericht verbindlichen Annahme der Vorinstanz, daß das Geschäft mit dem Tode des Vaters Ander¬ halden auf den Sohn, als dessen einzigen Erben übergegangen sei, muß davon ausgegangen werden, daß dieser letztere bereits vor dem 5. Februar 1891 Eigentümer des Geschäftes gewesen sei, so daß eine Tradition für Begründung des Eigentumsrechtes desselben nicht notwendig war. Als unstichhaltig erweist sich auch der Einwand, daß Niklaus Anderhalden deswegen nicht als In¬ haber des Geschäftes betrachtet werden könne, weil die bisherige Firma nicht im Handelsregister gelöscht worden sei; denn diese Löschung war selbstverständlich nur unter der Voraussetzung vor¬ zunehmen, daß vor dem 5. Februar 1891 bereits eine Firma eingetragen war, die auf einen andern Namen lautete. Eine solche Eintragung hatte aber vorher überhaupt nicht stattge¬ funden.

7. Ist nach dem Gesagten der Rechtsvorfahr der Kläger als einziger Inhaber des Geschäftes seit dem 5. Februar 1891 zu betrachten, so steht der Beklagten aus dem Titel der Gesellschaft ein Anspruch auf den Geschäftsgewinn aus der letzten Periode überhaupt nicht zu. Die Vorinstanz hat ihr nun aber doch mit Recht auch für diese Periode einen Gewinnanteil zuerkannt, mit Rücksicht auf die Tatsache, daß sie nach wie vor ihr Vermögen im Geschäfte belassen, die Lokalitäten hergegeben, und selbst tätig im Geschäfte mitgeholfen hat. Wie hoch nun diese Leistungen der Beklagten anzuschlagen seien, dafür geben die Akten keinen ge¬ nügenden Aufschluß. Ein Anhaltspunkt dafür, daß die Vorinstanz dieselben unrichtig gewürdigt habe, indem sie der Beklagten für diese letzte Periode einen Viertel des Gewinnes zuerkannte, ist nicht vorhanden, weshalb das angefochtene Urteil auch in diesem Punkte zu bestätigen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 8. Juli 1895 in allen Teilen bestätigt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

152, Urteil vom 16. November 1895 in Sachen Witwe Anderhalden gegen Erben Anderhalden. A. Durch Urteil vom 8. Juli 1895 hat das Obergericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald erkannt: Die Beklagtschaft ist pflichtig, die Kläger an dem seit der Vermögensausscheidung vom 26. November 1872 von Mutter und Sohn Anderhalden in gemeinsamem Haushalt gemachten Vorschlag nach endgültiger Regelung der Vermögensverhältnisse zur Hälfte partizipieren zu lassen. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, es sei in Ab¬ änderung desselben die Klage abzuweisen. In der heutigen Haupt¬ verhandlung wiederholt der Vertreter der Beklagten diesen Antrag. Der Anwalt der Kläger beantragt, auf die Berufung wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht einzutreten, eventuell dieselbe als materiell unbegründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Im Jahre 1863 verehelichte sich die Beklagte mit Niklaus Anderhalden. Aus dieser Ehe wurde im Jahr 1864 ein Sohn, Niklaus Anderhalden, geboren. Nach dem Tode des Ehemannes der Beklagten fand am 26. November 1872 zwischen ihr und den Vertretern ihres Sohnes eine gegenseitige Vermögensrechnung und Ausscheidung statt, wonach für den letzteren ein Vermögen von 11,092 Fr. 63 Cts. und für die Beklagte ein solches von 36 Fr. 73 Cts. resultierte. Seit dem Tode des Ehemannes hatte die von der Beklagten weitergeführte Eisen= und Spezerei¬ handlung bis zu dieser Ausscheidung einen Gewinn von 1680 Fr. 54 Cts. abgeworfen; von diesem Betrage wurden der Beklagten 1000 Fr. zuerkannt, weil sie schon zu Lebzeiten des Mannes die eigentliche Triebfeder des Geschäftes gewesen sei, und nach dessen Tode die ganze Last desselben allein übernommen habe. Unter Zu¬ stimmung der Vertreter des Sohnes wurde das Geschäft sodann von der Beklagten weiter fortgeführt. Mutter und Sohn lebten von da an in gemeinsamer Haushaltung. Das Vermögen des Sohnes wurde im Geschäfte belassen. Mit seiner Volljährigkeit arbeitete derselbe ausschließlich im Geschäfte, wobei er insbesondere Führung der Bücher besorgte. Am 5. Februar 1891 ließ er im Handelsregister als Inhaber des Geschäftes eintragen, ohne daß die Beklagte dagegen Einspruch erhob, und ohne daß eine neue Vermögensausscheidung zwischen den Beiden stattfand. Am

27. März 1894 starb Niklaus Anderhalden. Es wurde eine Inventur über das Geschäft aufgenommen, welche an vorrätigen Ladenwaaren, an Kapitalien mit ausstehenden Zinsen, und an laufenden Forderungen ein Vermögen von über 70,000 Fr. ergab. Am 24. April 1894 erhielt Ignaz Anderhalden Namens der Erben des Niklaus Anderhalden von der Beklagten das in Inventur vom 26. November 1872 demselben zugeschiedene Vermögen von 11,092 Fr. 63 Cts, und bescheinigte im Namen aller Erben die daherige Aussteuer an Hand genommen zu haben. Damit begnügten sich jedoch die Erben des Niklaus Anderhalden nicht; sie stellten vielmehr das Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, sie an dem seit der Vermögensausscheidung vom

26. November 1872 von Mutter und Sohn in gemeinsamem Haushalt gemachten Vorschlag partizipieren zu lassen, und zwar in dem Sinne, daß der erzielte Vorschlag der Erbmasse Niklaus Anderhalden zu zwei Dritteln, und der Beklagten zu einem Drittel, eventuell nach richterlichem Ermessen, zugeschieden werde. Sie machten zur Begründung dieser Klage geltend: Vorab stehe jedenfalls außer Zweifel, daß derjenige Vorschlag, welcher erzielt wurde, seit Niklaus Anderhalden als alleiniger Inhaber des Eisenwaaren= und Spezereigeschäftes sich ins Handelsregister ein¬ tragen ließ, ausschließlich dem Niklaus Anderhalden zugeschieden werden müsse. Für diese Zeit könnte es sich nur darum handeln, ob der Mutter nicht für allfällige, im Geschäfte des Sohnes geleistete Aushilfe eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen sei. Aber auch für die frühere Zeit gebühre der Klägerschaft ein Teil des gemachten Vorschlages. Schon vor 1883 habe sich der Sohn in dem Geschäfte beteiligt und seit diesem Jahre in dem¬ selben die Hauptrolle gespielt, indem er die ganze Korrespondenz besorgt und die Bücher ausschließlich geführt habe. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie führte aus: Seit der Ver¬ mögensausscheidung im Jahre 1872 sei die Beklagte einzige Ge¬

schäftsinhaberin gewesen. Zur Eingehung eines Gesellschafts¬ verhältnisses hätte auch dem Sohne Anderhalden die nötige Handlungsfähigkeit gefehlt. Auch nach erlangter Volljährigkeit desselben sei eine solche Gesellschaft nicht begründet worden. Niklaus Anderhalden bezeichne sich in seinen Korrespondenzen selbst nicht etwa als Inhaber der Firma, sondern als Bevoll¬ mächtigter oder Prokurist seiner Mutter. Die Behauptung, er habe seit 1883 im Geschäfte die Hauptrolle gespielt, sei nicht richtig. In Betreff seiner Betätigung im Geschäft könnte es sich höchstens darum handeln, ihm eine angemessene Entschädigung für geleistete Aushilfe zuzuerkennen; diesfalls falle aber in Be¬ tracht, daß die Auslagen für seine Ausbildung, insbesondere für die vielen Reisen, die er gemacht habe, ungewöhnlich große ge¬ wesen seien; diese Auslagen habe zum größten Teil die Beklagte bestritten; denn der Zins seines Vermögens würde dazu bei weitem nicht ausgereicht haben. Auch seit der Eintragung des Niklaus An¬ derhalden als alleiniger Inaber des Geschäftes sei dasselbe der Be¬ klagten geblieben; denn eine Übertragung des Geschäftes auf den Sohn habe nie stattgefunden; nach wie vor seien die Bestellungen und Waarenlieferungen auf den Namen der Witwe Anderhalden gemacht worden, und der Sohn habe auch seit jener Eintragung fortgefahren, sich in seinen Korrespondenzen, Bestellungen u. s. w. als Vollmachtträger derselben zu bezeichnen. Schließlich machte die Beklagte noch geltend, die Kläger hätten am 24. April 1894 den dem Niklaus Anderhalden gehörenden Vermögensanteil von 11,092 Fr. 63 Cts. in Empfang genommen, und dafür, ohne einen Vorbehalt zu machen, quittiert. Von der Reklamation eines weiteren Guthabens an Witwe Anderhalden sei dabei keine Rede gewesen, gegenteils durch die vorbehaltlose Quittung auf die Geltendmachung eines solchen verzichtet worden. Es sei nicht an¬ zunehmen, daß die Erben des Niklaus Anderhalden nicht einen allfälligen Vorschuß aus dem angeblich mit Witwe Anderhalden gemeinsam geführten Geschäft reklamiert, und den daherigen An¬ spruch am 24. April 1894 bei der Entgegennahme seines Ver¬ mögensanteils geltend gemacht hätten, wenn sie überhaupt Willens gewesen wären, eine solche Reklamation geltend zu machen, oder wenn sie geglaubt hätten, eine solche Reklamation wäre begründet.

2. Das eingangs mitgeteilte Urteil des Obergerichtes des Kan¬ tons Unterwalden ob dem Wald beruht auf folgenden Erwä¬ gungen: Vor allem sei die Einrede als unstichhaltig zu verwer¬ fen, daß die Kläger durch den Akt vom 24. April 1894 auf alle weiteren Ansprüche gegenüber der Beklagten verzichtet haben, denn das erwähnte Aktenstück stelle sich sowohl nach seinem Wort¬ laut, als nach den Umständen, unter denen seine Abfassung und Unterzeichnung erfolgte, nur als eine Quittung für die den Erben des N. Anderhalden damals angewiesenen, resp. ausge¬ händigten Vermögensobjekte dar. Es sei in diesem Akte mit keiner Silbe gesagt, daß die Kläger auf weitere Ansprüche verzichten, und ein Verzichtwille sei um so weniger zu präsumieren, als gar nicht konstatiert sei, daß die Erben damals genau darüber orien¬ tiert gewesen seten, wie sich die Vermögensverhältnisse des Ver¬ storbenen schließlich gestalten würden. Übrigens sei gar nicht bewiesen, daß Ignaz Anderhalden, der jene Quittung Namens der Erben ausstellte, zur Abgabe einer solchen Verzichterklärung für diese letztern legitimiert gewesen wäre. Was sodann den An¬ teil des Rechtsvorfahren der Kläger an dem Eisen= und Spezerei¬ waarengeschäfte anbetreffe, so sei zu bemerken: Dieses Geschäft sei vom Vater Niklaus Anderhalden bis zu seinem Tode auf eigenen Namen und eigene Rechnung geführt worden. Mit seinem Tode sei dasselbe auf seinen Sohn als einzigen Erben überge gangen, und wäre also von diesem Gesichtspunkte aus der ver¬ storbene Niklaus Anderhalden, Sohn, als Geschäftsinhaber zu betrachten, und würde deshalb auch der aus dem Geschäfte erzielte Gewinn ihm, beziehungsweise seinen Erben zufallen. Nun haben aber nach dem Ableben des Vaters Anderhalden dessen Witwe und der Sohn gemeinsam das Geschäft fortgesetzt und zwar unter stillschweigender oder ausdrücklicher Zustimmung der Vormund¬ schaftsbehörde. Der Sohn habe damals allerdings noch während langen Jahren durch eigene Tätigkeit zum Geschäftsbetriebe nichts beitragen können, dagegen sei sein Vermögen in das Geschäft eingeworfen worden; deshalb rechtfertige es sich, für den Zeit¬ abschnitt vom Jahre 1872 bis zum Jahre 1883 eine Repartition des erzielten Vorschlages vorzunehmen, und zwar in der Weise daß der Witwe Anderhalden ¾ und dem Niklaus Anderhalden

¼ des erzielten Gewinnes zuzuscheiden sei. Im Jahre 1883 sei dann Niklaus Anderhalden nicht nur als passiver, sondern als aktiver Geschäftsinhaber in den Vordergrund getreten, und von diesem Zeitpunkte an könne er jedenfalls von dem aus dem Geschäfte herfließenden Gewinn den größeren Teil für sich in Anspruch nehmen; denn es werde auch von der beklagten Partei nicht bestritten, daß seine Intelligenz und Bildung ihn für einen lukrativen Geschäftsbetrieb als durchaus geeignet hätten erscheinen lassen. Abgesehen davon, daß Niklaus Anderhalden einige größere Reisen unternommen habe, seien von der beklagten Partei keine Anhaltspunkte dafür beigebracht worden, daß er im allgemeinen nicht arbeitsam oder nicht sparsam gewesen sei. Für diesen Zeit¬ raum erscheine eine Gewinnverteilung von circa 3 an den Sohn und von circa 2 an die Mutter als billig. Am 5. Februar 1891 sei die Eintragung des Niklaus Anderhalden ins Handels¬ register erfolgt. Von diesem Zeitpunkt an könnte vom streng for¬ mellen Gesichtspunkte aus dei ganze aus dem Geschäfte her¬ rührende Gewinn ihm zugeschrieben werden. Allein angesichts der Tatsache, daß Witwe Anderhalden nach wie vor ihr Ver¬ mögen im Geschäft habe mitarbeiten lassen, die Lokalität dazu hergegeben habe, und im Geschäft selbst tätig gewesen sei, müsse ihr auch für die Epoche vom 5. Februar 1891 bis zum Tode ihres Sohnes eine Gewinnbeteiligung zugesprochen werden, und zwar im ungefähren Verhältnis eines Vierteils. Eine genaue Feststellung an Hand von Zahlen, wie hoch sich der Anteil am erzielten Vorschlag zu beziffern habe, welcher einer jeden Partei zukommen solle, wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden; immerhin lasse sich annehmen, daß der Vorschlag in den letzten Jahren sich gegenüber den frühern Perioden gesteigert habe, indem der einmal gewonnene Vermögenszuwachs immer wieder dazu bei¬ getragen habe, den Vorschlag zu vermehren. Wenn die für die einzelnen Zeiträume angenommenen Gewinnberechtigungen in eine Gesamtheit zusammengefaßt werden, so ergebe sich im Ganzen eine Repartition zu gleichen Teilen.

3. Fragt es sich zunächst, ob die Kompetenz des Bundesge¬ richtes begründet sei, so ist dieselbe rücksichtlich des erforderlichen Streitwertes nicht bestritten, und auch offenbar vorhanden. Über die Höhe des Streitwertes haben die Parteien zwar keine Angaben gemacht, allein nach der Aktenlage ist ohne weiteres anzunehmen, daß derselbe den für die Berufung erforderlichen Betrag erreicht; nach dem Klagebegehren soll der Vorschlag, der aus dem Eisen¬ und Spezereigeschäfte seit 1872 erzielt wurde, zu zwei Dritteln den Klägern zugeschieden werden; da nun nach der im Jahre 1894 aufgenommenen Inventur sich an vorrätigen Ladenwaren, Kapitalien u. s. w. über 70,000 Fr. vorfanden, während bei der Vermögensausscheidung im Jahre 1872 das Gesamtvermögen, an dem der Sohn Niklaus Anderhalden partizipierte, nicht einmal 20,000 Fr. betragen hatte, liegt es auf der Hand, daß das Gut¬ haben, welches die Kläger für sich beanspruchen, die Summe von 2000 Fr. beziehungsweise 4000 Fr. weit übersteigt. Da¬ gegen ist heute vom Vertreter der Berufungsbeklagten die weitere Voraussetzung der bundesgerichtlichen Kompetenz, nämlich die Anwendbarkeit eidgenössischen Rechtes bestritten worden. Da je¬ doch der Klageanspruch, wie unten näher auszuführen ist, ein obligationenrechtlicher ist, und es sich auch nicht um eine Materie handelt, die der kantonalgesetzlichen Regelung vorbehalten wurde, ist die Anwendbarkeit des schweizerischen Obligationenrechtes jeden¬ falls in Hinsicht auf die rechtliche Natur des Streitgegenstandes begründet. Bezüglich der zeitlichen Anwendbarkeit dieses Bundes¬ gesetzes ist zu unterscheiden, inwieweit es sich um die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen handle, die vor den 1. Januar 1883, und von solchen, die nach diesen Zeitpunkt fallen, indem die vor dem 1. Januar 1883 vorgenommenen Handlungen mit Bezug auf ihre rechtliche Verbindlichkeit und ihre rechtlichen Folgen den bei ihrer Vornahme geltend gewesenen Bestimmungen, also in concreto dem kantonalen Rechte unterliegen.

4. Nach kantonalem Recht beurteilt sich somit, welches Rechts¬ verhältnis im Jahre 1872, nach dem Tode des Niklaus Ander¬ halden, Vater, zwischen der Beklagten und ihrem Sohne bezüglich der Weiterführung des Geschäftes begründet worden sei, und es ist daher die Entscheidung der Vorinstanz, welche ein Gesellschafts¬ verhältnis zwischen beiden angenommen hat, der Überprüfung durch das Bundesgericht insoweit entzogen, als die rechtlichen Wirkungen dieses Gesellschaftsverhältnisses in Frage stehen. Dies

ist nun aber nicht blos mit Bezug auf den Zeitraum von 1872 bis 1883, sondern auch mit Bezug auf denjenigen vom Jahre 1883 bis zum 5. Februar 1891 der Fall; denn es steht fest, daß das Gesellschaftsverhältnis bis zu diesem letztern Zeitpunkt unverändert fortgesetzt worden ist. Für die Frage dagegen, welche Ansprüche den Klägern seit der am 5. Februar 1891 erfolgten Eintragung des Niklaus Anderhalden ins Handelsregister, als Eigentümer des Geschäftes, zustehen, ist das eidgenössische Obli¬ gationenrecht maßgebend; denn bei dieser Eintragung handelt es sich um eine nach dem Inkrafttreten des eidgenössischen Obliga¬ tionenrechtes eingetretene Tatsache, und ihre Einwirkung auf das zwischen der Beklagten und ihrem Sohne bestehende Rechtsver¬ hältnis ist daher nach diesem Bundesgesetze zu beurteilen. Ebenfo ist das schweizerische Obligationenrecht maßgebend für die Frage, ob in der am 24. April 1894 erfolgten vorbehaltlosen Entgegen¬ nahme des dem Niklaus Anderhalden laut der Vermögenszu¬ scheidung vom 22. November 1872 zufallenden Vermögens¬ anteils ein Verzicht auf weitere Ansprüche gegen die Beklagte liege.

5. Was nun vorerst die Einrede des Verzichts anbelangt, so ist dieselbe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu ver¬ werfen. Eine ausdrückliche Verzichtserklärung auf die im vor¬ liegenden Prozesse geltend gemachten Ansprüche hat nicht stattge¬ funden, und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Dieselbe beruft sich für ihre Einrede lediglich auf die am 24. April 1894 der Beklagten von Ignaz Anderhalden, Schreiner, ausge¬ stellte Quittung, in welcher derselbe im Namen aller Erben be¬ scheinigt, die Aussteuer des N. Anderhalden im Betrage von 11,092 Fr. 63 Cts. laut Inventar an die Hand genommen zu haben, und behauptet, wenn die Kläger eine Mehrforderung hätten geltend machen wollen, so würden sie sich bei diesem Anlaße eine solche vorbehalten haben. Sie stellt daher auf einen stillschweigen¬ den Verzicht ab. Allein ein solcher Verzicht kann in dieser Quittung nicht gefunden werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn unter obwaltenden Umständen das Schweigen über eine allfällige Mehrforderung vernünftigerweise keine andere Bedeutung haben könnte, als daß von einer solchen abstrahiert werde, oder wenn die Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben schon damals ihre weitergehenden Ansprüche hätten wahren sollen. Beides kann jedoch hier nicht gesagt werden. Denn die Kläger haben das dem Niklaus Anderhalden zukommende Betreffnis nicht etwa im Hinblick auf die nach seinem Tode über das Geschäft aufgenommene Inventur in Empfang genommen; vielmehr ist in der Empfangsbescheinigung ausdrücklich nur für die Aussteuer des Niklaus Anderhalden, d. h. für den ihm nach der Vermögens¬ ausscheidung vom 22. November 1872 zufallenden Vermögens¬ anteil quittiert. Zudem stellt die Vorinstanz fest, es sei gar nicht sicher, daß die Kläger zur Zeit, als dieser Empfangschein aus¬ gestellt wurde, darüber genau orientiert gewesen seien, wie sich die Vermögensverhältnisse des verstorbenen Niklaus Anderhalden schließlich herausstellen werden. Unter diesen Umständen kann aber in der vorbehaltlosen Empfangnahme der genannten Aussteuer die Erklärung, daß auf weitere Ansprüche verzichtet werde, nicht erblickt werden, ganz abgesehen von der Frage, ob eine solche Erklärung des Ignaz Anderhalden für die Kläger verbindlich gewesen wäre.

6. Es bleibt hienach zu prüfen, welchen Anspruch die Kläger auf den seit 5. Februar 1891 erzielten Geschäftsgewinn haben. Sie behaupteten, von diesem Zeitpunkt an sei Niklaus Anderhalden alleiniger Inhaber des Geschäftes gewesen, weshalb ihm auch der ganze Geschäftsgewinn aus diefer Periode zukommen müsse. Hie¬ nach stellt sich die Klage, soweit sie sich auf den seit dem 5. Fe¬ bruar 1891 erzielten Gewinn bezieht, als Bereicherungsklage im Sinne von Art. 70 O.=R. dar; denn sie beruht auf der Be¬ hauptung, daß die Beklagte ohne rechtmäßigen Grund aus dem Vermögen des Niklaus Anderhalden, als des einzigen Inhaber¬ des Geschäftes, bereichert würde, wenn der Geschäftsgewinn, wie sie beansprucht, ihr zufallen sollte. Nun hat die Beklagte aller¬ dings diesen Geschäftsgewinn noch nicht bezogen; allein das hindert die Anwendung des Art. 70 O.=R. nicht; denn der Rechtssatz, welcher bei schon vollzogener Leistung einer Nicht¬ schuld zur Rückerstattung des ohne Grund Erlangten verpflichtet, steht auch demjenigen zur Seite, welcher mit seiner Klage die Aberkennung eines Anspruchs bezweckt, dessen Erfüllung die

Rückerstattungspflicht begründen würde. Fragt es sich nun, ob und inwieweit diese Klage begründet sei, so ist zu bemerken: Mit der am 5. Februar 1891 erfolgten Eintragung ins Handels¬ register ist Niklaus Anderhalden als alleiniger Eigentümer des Geschäftes aufgetreten, und es muß auf Grund der Akten ange¬ nommen werden, daß dies im Einverständnis mit der Beklagten geschehen sei, da dieselbe diese Eintragung ohne Widerspruch vor¬ nehmen ließ, und auch nachher nie eine Reklamation dagegen erhoben hat. Wenn die Beklagte hiegegen zunächst geltend gemacht jat, daß die Bestellungen und Warenlieferungen auch nach dem

5. Februar 1891 auf ihren Namen erfolgt seien, so ist diese Behauptung tatsächlich nicht vollständig richtig, indem sich aus den bei den Akten liegenden Bestellbriefen und Rechnungen ergibt, daß zwar einige Bestellungen und Lieferungen auf den Namen der Beklagten, andere aber auf den Namen des Niklaus Ander¬ halden erfolgt sind. Aus der Tatsache, daß einige dieser Bestel¬ lungen auf den Namen der Beklagten lauten, kann nun aller¬ dings geschlossen werden, wie übrigens die Vorinstanz auch tatsächlich feststellt, daß die Beklagte auch nach dem 5. Februar 1891 im Geschäft noch tätig war, dagegen folgt daraus nicht, daß die Beklagte und nicht Niklaus Anderhalden Inhaber des Geschäftes gewesen sei. Ebenso verhält es sich mit der Behauptung, daß sich dieser in der Korrespondenz als Prokurist seiner Mutter bezeichnet habe. Gegenüber der Einwendung, daß eine eigentliche Übergabe des Geschäftes an den Sohn nicht stattgefunden habe, ist sodann zu bemerken, daß eine solche gar nicht nötig war, um denselben als alleinigen Inhaber desselben erscheinen zu lassen, denn nach der für das Bundesgericht verbindlichen Annahme der Vorinstanz, daß das Geschäft mit dem Tode des Vaters Ander¬ halden auf den Sohn, als dessen einzigen Erben übergegangen sei, muß davon ausgegangen werden, daß dieser letztere bereits vor dem 5. Februar 1891 Eigentümer des Geschäftes gewesen sei, so daß eine Tradition für Begründung des Eigentumsrechtes desselben nicht notwendig war. Als unstichhaltig erweist sich auch der Einwand, daß Niklaus Anderhalden deswegen nicht als In¬ haber des Geschäftes betrachtet werden könne, weil die bisherige Firma nicht im Handelsregister gelöscht worden sei; denn diese Löschung war selbstverständlich nur unter der Voraussetzung vor¬ zunehmen, daß vor dem 5. Februar 1891 bereits eine Firma eingetragen war, die auf einen andern Namen lautete. Eine solche Eintragung hatte aber vorher überhaupt nicht stattge¬ funden.

7. Ist nach dem Gesagten der Rechtsvorfahr der Kläger als einziger Inhaber des Geschäftes seit dem 5. Februar 1891 zu betrachten, so steht der Beklagten aus dem Titel der Gesellschaft ein Anspruch auf den Geschäftsgewinn aus der letzten Periode überhaupt nicht zu. Die Vorinstanz hat ihr nun aber doch mit Recht auch für diese Periode einen Gewinnanteil zuerkannt, mit Rücksicht auf die Tatsache, daß sie nach wie vor ihr Vermögen im Geschäfte belassen, die Lokalitäten hergegeben, und selbst tätig im Geschäfte mitgeholfen hat. Wie hoch nun diese Leistungen der Beklagten anzuschlagen seien, dafür geben die Akten keinen ge¬ nügenden Aufschluß. Ein Anhaltspunkt dafür, daß die Vorinstanz dieselben unrichtig gewürdigt habe, indem sie der Beklagten für diese letzte Periode einen Viertel des Gewinnes zuerkannte, ist nicht vorhanden, weshalb das angefochtene Urteil auch in diesem Punkte zu bestätigen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 8. Juli 1895 in allen Teilen bestätigt.