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21_I_1195

BGE 21 I 1195

Bundesgericht (BGE) ·I · 1895-11-30 · Deutsch CH
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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Am 22. Januar 1894 wurde in der Reuß, unweit der Brücke von Seedorf, Kantons Uri, die Leiche eines neugeborenen Kindes in einem Sacke eingebunden gefunden. Die sofort vorge¬

nommene Sektion durch den Gerichtsarzt ergab, daß das Kind höchstwahrscheinlich nach der Geburt gelebt habe und noch lebend in's Wasser gekommen sei. Das Verhöramt setzte auf die Entdeckung der Täterschaft eine Belohnung von 200 Fr. aus. Am 12. Februar 1894 setzte Landjäger Megnet in Flüelen den Polizeidirektor und darauf auch den Verhörrichter des Kantons Uri in Kenntnis, der Beklagte Bricker habe ihn an diesem Mor¬ gen bei Ankunft des Schiffes von Luzern auf die Seite ge¬ nommen, mit der Bemerkung, er habe ihm etwas mitzuteilen, aber nur unter der Bedingung, daß er ihn nicht verraten werde. Das in der Reuß aufgefundene Kind sei sehr wahrscheinlich von der Pauline Müller in Seedorf, dieselbe habe immer gekränkelt, und man habe sie wenig gesehen, sie sei immer zu Hause ge¬ wesen. Am gleichen Tage, als das Kind aufgefunden worden sei, sei ihr Vater am frühen Morgen schon von Altorf gekommen, und es sei den Leuten aufgefallen, was er schon in aller Frühe für Geschäfte gehabt hätte. Diese Aussage legte Megnet in einem chriftlichen Rapport nieder. Infolge dieser Denunziation verfügte der Verhörrichter eine ärztliche Untersuchung der Pauline Müller, um festzustellen, ob sie das in der Reuß aufgefundene Kind könne geboren haben, und begab sich gleichen Tages zur Vornahme der Untersuchung im Begleite des Arztes, des Polizisten Megnet und des Dorfjägers von Seedorf in das Haus des Müller. Der Arzt erklärte in seinem Gutachten das Resultat seiner Untersuchung als unvollständig und etwas dubios, weshalb er sich nicht in der Lage sehe, die Frage einer in den letzten 3—4 Wochen stattge¬ habten Geburt zu bejahen, ohne sie indessen mit absoluter Sicher¬ heit verneinen zu können. Nachdem Pauline Müller erfahren hatte, daß diese Untersuchung nicht jeden Verdacht widerlege, stellte sie sich am 15. Februar bei dem gleichen Arzte mit dem Be¬ gehren um eine erneute Untersuchung. Der Arzt entsprach ihr, und kam dabei zu dem Resultat, nach dieser neuen, unter günsti¬ geren Verhältnissen und möglichst genau durchgeführten Unter¬ suchung, die Möglichkeit der Geburt eines ausgetragenen Kindes in den letzten Wochen sowohl, als überhaupt bei der Pauline Müller mit Bestimmtheit in Abrede stellen zu müssen. Am

25. Februar 1894 stellte Advokat Dr. Schmid in Altorf Namens des Vaters Ulrich Müller und der Pauline Müller gegenüber K. Bricker das Klagebegehren: 1. Es sei die Ehre der Jungfer Pauline Müller sowohl als des Vaters Ulrich Müller richterlich zu wahren, und der Beklagte wegen Verdächtigung dieser Per¬ sonen gebührend zu bestrafen. 2. Der Beklagte sei überdies in Anwendung der Art. 50, 51 und 55 O.=R. zur Bezahlung einer Entschädigung von 2000 Fr., eventuell nach richterlichem Er¬ messen an die Kläger zu verfällen. Der Beklagte beantragte gänzliche Abweisung der Klage, eventuell bedeutende Reduktion der geforderten Entschädigung und machte geltend, für eine all¬ fällig von der Klägerschaft erlittene Unbill sei nicht er, sondern das Verhöramt verantwortlich, da er lediglich einen Akt der Bürgerpflicht erfüllt habe, wenn er in Gemäßheit der im Amts¬ blatt vom 1. und 8. Februar erfolgten Ausschreibung von seiner Vermutung dem Polizisten Megnet Kenntnis gegeben habe. Es sei dies überdem unter dem Siegel der Verschwiegenheit geschehen. Beklagter könnte nur verantwortlich gemacht werden, wenn er auch Drittpersonen gegenüber den Verdacht geäußert hätte, was nicht der Fall sei. Eine bewußt falsche oder grob fahrläßige An¬ zeige liege nicht vor. Laut dem ärztlichen Gutachten seien in der Tat Verdachtsmomente vorhanden gewesen. Da zwischen seiner Angabe und einem allfälligen Schaden das eigenmächtige Vorgehen des Verhöramtes liege, bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen seiner Handlungsweise und diesem Schaden nicht. Ein Schaden sei aber überhaupt nicht eingetreten. In seiner Zeugenaussage bestätigte der Polizist Megnet, daß ihm Bricker die in seinem schriftlichen Rapport enthaltenen Mit¬ teilungen gemacht habe, und vervollständigte denselben dahin, daß ihm Bricker damals noch gesagt habe, die Verwandten der Pauline Müller sprechen selbst schon davon und die Vögel pfeifen es auf allen Bäumen; ferner sei Vater Ulrich Müller, als er am fraglichen Morgen von Altorf nach Seedorf zurückgekehrt sei, auffallend niedergeschlagen gewesen, weshalb man sich in ganz Seedorf darüber verwundert habe. Bricker habe allerdings an den Zeugen das Verlangen gestellt, seinen Namen als Angeber nicht zu verraten, er habe ihm aber erklärt, hiefür keine Garantie übernehmen zu können, indem er über seine Mitteilung in Altorf Bericht abstatten müsse. Mit Urteil vom 6. August 1895 hat die erste Instanz den Beklagten wegen grundloser Verdächtigung der

Klägerschaft zu einer Buße von 10 Fr. und einer Entschädigung von 1000 Fr. an diese verurteilt. Dieser Entscheid beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Es stehe fest, daß der Beklagte dem Polizisten Megnet gegenüber diejenigen Mitteilungen über die Kläger gemacht habe, von welchen dieser in seinem schriftlichen Rapporte an das Verhöramt, und in seiner Zeugen¬ einvernahme berichtete. Ebenso ergebe sich aus den Akten, daß der Beklagte für seinen Verdacht durchaus keine Anhaltspunkte gehabt habe. Seine Denunziation erscheine um so leichtfertiger und böswilliger, als er darauf beharrt habe, trotzdem ihm vom Polizisten bemerkt worden sei, daß er gezwungen sei, über diese Anklage Rapport zu erstatten; anderseits falle zu Gunsten des Beklagten in Betracht, daß ihm eine Verbreitung des Verdachtes auch andern Personen gegenüber nicht nachgewiesen sei, und die amtliche Aufforderung zu seiner Verdachtsäußerung möge beige¬ tragen haben. Sowohl der Vater Müller als seine Tochter seien bisher vollständig unbescholten gewesen; infolge der Denunziation des Beklagten seien sie in ein allgemeines weit verbreitetes Gerede gekommen, und hätten damals, wenigstens vorübergehend, in der Achtung eingebüßt. Die zweite Instanz lehnte sich bei ihrem eingangs mitgeteilten Urteil an die Motive der ersten Instanz an, und begründete die Reduktion der Entschädigungssumme auf 800 Fr. damit, daß einerseits die Verbreitung des Gerüchtes dem Beklagten nur teilweise zur Last gelegt werden könne, indem er die verdächtigende Anzeige in mehr oder weniger diskreter Weise und nur an eine Amtsstelle gemacht habe, wobei er offenbar von der Ansicht ausgegangen sei, daß diese Anzeige keine so große Verbreitung finden werde, wie es dann infolge der verhöramt¬ lichen Untersuchung tatsächlich geschehen sei; auch sei zu berück¬ sichtigen, daß die verdächtigende Mitteilung beim Polizisten nicht in ganz positiver Weise, sondern mehr im Sinne der Wahrschein¬ lichkeit erfolgt se

E. 2 Die Berufungserklärung ist am 5. November 1895 zur Post gegeben worden und erscheint daher die nach Art. 65 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an zu rechnende zwanzig¬ tägige Berufungsfrist als eingehalten.

E. 3 Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist von den Berufungs¬ beklagten wegen mangelnden Streitwertes bestritten worden, allein mit Unrecht. Die Klagesumme beträgt 2000 Fr., erreicht also das Minimum des gesetzlichen Streitwertes. Der Umstand, daß diese Summe die Ansprüche beider Kläger umfaßt, hindert die bundesge¬ richtliche Kompetenz nicht; denn diese beidseitig geltend gemachten und in einer Summe zusammengefaßten Ansprüche schließen sich gegenseitig nicht aus, sie sind daher nach Art. 60 O.=G. bei der Berechnung des Streitwertes zusammenzurechnen.

E. 4 Fragt es sich in der Hauptsache zunächst, welche Äußerungen des Beklagten durch das Urteil der Vorinstanz als festgestellt an¬ zusehen seien, so ergibt sich, daß dieselbe einfach von dem durch die erste Instanz festgestellten Tatbestande ausgegangen ist, indem sie nämlich erklärte, daß sie sich an die Motive derselben anschließe. Danach muß als festgestellt gelten, daß der Beklagte gegenüber dem Polizisten Megnet nicht bloß die in dem schriftlichen Rapporte enthaltenen Außerungen getan habe, sondern auch noch die weiteren, von denen Megnet in seiner Zeugendeposition sprach, dahin gehend, die Verwandten der Pauline Müller sprächen selbst davon, und die Vögel pfiffen es bereits auf allen Bäumen, daß sie die Täterin sei. Als aktenwidrig erscheint nun diese Feststellung jedenfalls nicht, vielmehr wird durch einen bei den Akten liegenden Bericht des Polizeidirektors über die mündlichen Mitteilungen die ihm Megnet über die Denunziation gemacht hatte, die An¬ nahme bestätigt, daß der Beklagte sich dem Polizisten gegenüber noch bestimmter ausgesprochen habe, als aus dem schriftlichen Rapporte desselben hervorgeht. In diesen Mitteilungen des Be¬ klagten liegt nun gegenüber der Pauline Müller, wenn auch nicht die positive Anschuldigung, so doch die dringende Verdächtigung daß sie ein uneheliches Kind geboren, und dessen gewaltsamen Tod verursacht habe. Ebenso wird der Vater Müller durch die Behauptung, man habe ihn am fraglichen Morgen von der Reuß her kommen sehen und er sei auffällig niedergeschlagen ge¬ wesen, in nicht mißzuverstehender Weise verdächtigt, an der Bei¬ seiteschaffung des Kindes beteiligt gewesen zu sein. Diese Ver¬ dächtigung allerschwerster Art hat sich als vollständig grundlos erwiesen. Der Beklagte hat auch keinerlei plausible Gründe für seinen Verdacht anführen können. Wie die Vorinstanz feststellt,

stand die Familie Müller in durchaus gutem Rufe und war speziell die Klägerin als brave und sittsame Tochter bekannt. Der Beklagte hat denn auch nicht zu beweisen vermocht, daß sie da¬ mals schon in das Gerede wegen des in der Reuß aufgefundenen Kindes einbezogen gewesen sei, oder daß ihr Vater ein auffälliges Benehmen gezeigt habe, noch daß er überhaupt an jenem frag¬ lichen Morgen in der Nähe des Fundortes der Kindesleiche ge¬ sehen worden sei. Wenn dem Beklagten auffallen mochte, daß die Klägerin immer kränkelte und sich wenig mehr außer dem Hause gezeigt habe, so rechtfertigte eine solche Wahrnehmung selbstver¬ ständlich bei weitem nicht den von ihm ausgesprochenen Verdacht. Übrigens hat sich auch diese Behauptung insofern nicht als richtig herausgestellt, als mehrere Zeugen erklärt haben, die Klägerin sei fast täglich zur Kirche gegangen. Unter diesen Umständen kann aber keine Rede davon sein, daß der Beklagte, wie er be¬ hauptet, mit seiner Denunziation lediglich eine Bürgerpflicht erfüllt habe. Allerdings hat er seinen Verdacht einem Polizeiorgan, und nur diesem gegenüber geäußert, allein seine Mitteilungen reichten weit über das Ziel einer erlaubten Denunziation hinaus. Diese Mitteilungen beschränkten sich nicht etwa auf Wahrneh¬ mungen, die zur Ermittlung des Tatbestandes dienen konnten, sondern sie enthielten bloße Vermutungen, denen jede, auch nur annähernd hinreichende Begründung fehlte. Sein Vorgehen muß hienach nicht nur als objektiv rechtswidrig, sondern auch als schuldhaft und zwar als grob fahrlässig bezeichnet werden. Wenn der Beklagte angeführt hat, er sei selbst in dieser Sache beteiligt gewesen, indem auch seine Tochter in den Verdacht einbezogen worden sei, so reicht dies zu seiner Entschuldigung nicht hin; denn das natürliche und an sich erlaubte Bestreben der eigenen Verteidigung berechtigte ihn in keiner Weise, diesen Verdacht ohne jeglichen begründeten Anhaltspunkt auf eine Drittperson zu werfen.

E. 5 Daß nun infolge der Verdächtigungen die beiden Kläger schweres moralisches Leid erlitten, und daß ihre Stellung an ihrem Wohnorte wenigstens vorübergehend schwer erschüttert wurde, kann nicht zweifelhaft sein. Der Beklagte mußte auch voraussehen, daß die Kläger durch seine Denunziation schwer kompromittiert werden. Er konnte sich darüber nicht täuschen, daß auf Grund seiner Denunziation eine Untersuchung angehoben werde, wie denn auch diese Denunziation offenbar eben diesen Zweck verfolgte, sofern sie überhaupt einen Sinn haben sollte. Wenn auch der Beklagte nicht gerade voraussehen konnte, daß die Untersuchungs¬ behörde in der voreiligen und auffälligen Weise einschreiten werde, wie es tatsächlich geschehen ist, so mußte er doch wissen, daß die Untersuchung, in welche die Klägerin infolge seiner Denun¬ ziation einbezogen werde, ihr eine schwere Unbill verursache, ab¬ gesehen von der Mißachtung, deren beide Kläger durch die un¬ vermeidliche Verbreitung der Verdächtigung ausgesetzt wurden.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Schadenersatzpflicht des Beklagten grundsätzlich zu bejahen, und zwar gegenüber beiden Klägern. Was den Vater Müller anbetrifft, so steht demselben allerdings kein Klagerecht wegen des Schadens zu, der seiner Tochter zu¬ gefügt worden ist. Zur Geltendmachung dieser Schadenersatzan¬ sprüche ist vielmehr einzig die Tochter, da sie volljährig und handlungsfähig ist, berechtigt. Allein der Vater Müller ist durch die Denunziation des Beklagten auch in seinen eigenen persön¬ lichen Verhältnissen schwer verletzt worden; denn die Verdächtigung bezog sich nicht bloß auf die Tochter, sondern, wie gezeigt, auch auf ihn selber.

E. 7 Was schließlich die Bemessung der Schadenersatzsumme an¬ betrifft, so hat dieselbe nach freiem richterlichen Ermessen, in Würdigung sowohl der Umstände als der Größe der Verschuldung zu geschehen. Wenn die Vorinstanz dieselbe für beide Kläger zu¬ sammen auf 800 Fr. angesetzt hat, so scheint damit den vor¬ liegenden Verhältnissen, insbesondere auch den offenbar bescheidenen Vermögensverhältnissen des Beklagten in billiger Weise Rechnung getragen, weshalb das obergerichtliche Urteil auch in diesem Punkte zu bestätigen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 16. Oktober 1895 in allen Teilen bestätigt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

154. Urteil vom 30. November 1895 in Sachen Bricker gegen Müller. A. Durch Urteil vom 16. Oktober 1895 hat das Obergericht des Kantons Uri erkannt: Das erstinstanzliche Urteil sei be¬ stätigt, dagegen die Entschädigung von 1000 Fr. auf 800 Fr. herabgesetzt. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage. Die Kläger stellen in ihrer Antwort auf die Be¬ rufungsschrift folgende Anträge:

1. Es sei auf die Berufung wegen Inkompetenz des Bundes¬ richtes nicht einzutreten.

2. Eventuell sei, sofern der Eingang der Berufungsschrift erst nach dem 5. November erfolgt sein sollte, wegen Verspätung der¬ selben keine Folge zu geben.

3. In der Hauptsache sei das angefochtene Urteil zu bestätigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 22. Januar 1894 wurde in der Reuß, unweit der Brücke von Seedorf, Kantons Uri, die Leiche eines neugeborenen Kindes in einem Sacke eingebunden gefunden. Die sofort vorge¬

nommene Sektion durch den Gerichtsarzt ergab, daß das Kind höchstwahrscheinlich nach der Geburt gelebt habe und noch lebend in's Wasser gekommen sei. Das Verhöramt setzte auf die Entdeckung der Täterschaft eine Belohnung von 200 Fr. aus. Am 12. Februar 1894 setzte Landjäger Megnet in Flüelen den Polizeidirektor und darauf auch den Verhörrichter des Kantons Uri in Kenntnis, der Beklagte Bricker habe ihn an diesem Mor¬ gen bei Ankunft des Schiffes von Luzern auf die Seite ge¬ nommen, mit der Bemerkung, er habe ihm etwas mitzuteilen, aber nur unter der Bedingung, daß er ihn nicht verraten werde. Das in der Reuß aufgefundene Kind sei sehr wahrscheinlich von der Pauline Müller in Seedorf, dieselbe habe immer gekränkelt, und man habe sie wenig gesehen, sie sei immer zu Hause ge¬ wesen. Am gleichen Tage, als das Kind aufgefunden worden sei, sei ihr Vater am frühen Morgen schon von Altorf gekommen, und es sei den Leuten aufgefallen, was er schon in aller Frühe für Geschäfte gehabt hätte. Diese Aussage legte Megnet in einem chriftlichen Rapport nieder. Infolge dieser Denunziation verfügte der Verhörrichter eine ärztliche Untersuchung der Pauline Müller, um festzustellen, ob sie das in der Reuß aufgefundene Kind könne geboren haben, und begab sich gleichen Tages zur Vornahme der Untersuchung im Begleite des Arztes, des Polizisten Megnet und des Dorfjägers von Seedorf in das Haus des Müller. Der Arzt erklärte in seinem Gutachten das Resultat seiner Untersuchung als unvollständig und etwas dubios, weshalb er sich nicht in der Lage sehe, die Frage einer in den letzten 3—4 Wochen stattge¬ habten Geburt zu bejahen, ohne sie indessen mit absoluter Sicher¬ heit verneinen zu können. Nachdem Pauline Müller erfahren hatte, daß diese Untersuchung nicht jeden Verdacht widerlege, stellte sie sich am 15. Februar bei dem gleichen Arzte mit dem Be¬ gehren um eine erneute Untersuchung. Der Arzt entsprach ihr, und kam dabei zu dem Resultat, nach dieser neuen, unter günsti¬ geren Verhältnissen und möglichst genau durchgeführten Unter¬ suchung, die Möglichkeit der Geburt eines ausgetragenen Kindes in den letzten Wochen sowohl, als überhaupt bei der Pauline Müller mit Bestimmtheit in Abrede stellen zu müssen. Am

25. Februar 1894 stellte Advokat Dr. Schmid in Altorf Namens des Vaters Ulrich Müller und der Pauline Müller gegenüber K. Bricker das Klagebegehren: 1. Es sei die Ehre der Jungfer Pauline Müller sowohl als des Vaters Ulrich Müller richterlich zu wahren, und der Beklagte wegen Verdächtigung dieser Per¬ sonen gebührend zu bestrafen. 2. Der Beklagte sei überdies in Anwendung der Art. 50, 51 und 55 O.=R. zur Bezahlung einer Entschädigung von 2000 Fr., eventuell nach richterlichem Er¬ messen an die Kläger zu verfällen. Der Beklagte beantragte gänzliche Abweisung der Klage, eventuell bedeutende Reduktion der geforderten Entschädigung und machte geltend, für eine all¬ fällig von der Klägerschaft erlittene Unbill sei nicht er, sondern das Verhöramt verantwortlich, da er lediglich einen Akt der Bürgerpflicht erfüllt habe, wenn er in Gemäßheit der im Amts¬ blatt vom 1. und 8. Februar erfolgten Ausschreibung von seiner Vermutung dem Polizisten Megnet Kenntnis gegeben habe. Es sei dies überdem unter dem Siegel der Verschwiegenheit geschehen. Beklagter könnte nur verantwortlich gemacht werden, wenn er auch Drittpersonen gegenüber den Verdacht geäußert hätte, was nicht der Fall sei. Eine bewußt falsche oder grob fahrläßige An¬ zeige liege nicht vor. Laut dem ärztlichen Gutachten seien in der Tat Verdachtsmomente vorhanden gewesen. Da zwischen seiner Angabe und einem allfälligen Schaden das eigenmächtige Vorgehen des Verhöramtes liege, bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen seiner Handlungsweise und diesem Schaden nicht. Ein Schaden sei aber überhaupt nicht eingetreten. In seiner Zeugenaussage bestätigte der Polizist Megnet, daß ihm Bricker die in seinem schriftlichen Rapport enthaltenen Mit¬ teilungen gemacht habe, und vervollständigte denselben dahin, daß ihm Bricker damals noch gesagt habe, die Verwandten der Pauline Müller sprechen selbst schon davon und die Vögel pfeifen es auf allen Bäumen; ferner sei Vater Ulrich Müller, als er am fraglichen Morgen von Altorf nach Seedorf zurückgekehrt sei, auffallend niedergeschlagen gewesen, weshalb man sich in ganz Seedorf darüber verwundert habe. Bricker habe allerdings an den Zeugen das Verlangen gestellt, seinen Namen als Angeber nicht zu verraten, er habe ihm aber erklärt, hiefür keine Garantie übernehmen zu können, indem er über seine Mitteilung in Altorf Bericht abstatten müsse. Mit Urteil vom 6. August 1895 hat die erste Instanz den Beklagten wegen grundloser Verdächtigung der

Klägerschaft zu einer Buße von 10 Fr. und einer Entschädigung von 1000 Fr. an diese verurteilt. Dieser Entscheid beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Es stehe fest, daß der Beklagte dem Polizisten Megnet gegenüber diejenigen Mitteilungen über die Kläger gemacht habe, von welchen dieser in seinem schriftlichen Rapporte an das Verhöramt, und in seiner Zeugen¬ einvernahme berichtete. Ebenso ergebe sich aus den Akten, daß der Beklagte für seinen Verdacht durchaus keine Anhaltspunkte gehabt habe. Seine Denunziation erscheine um so leichtfertiger und böswilliger, als er darauf beharrt habe, trotzdem ihm vom Polizisten bemerkt worden sei, daß er gezwungen sei, über diese Anklage Rapport zu erstatten; anderseits falle zu Gunsten des Beklagten in Betracht, daß ihm eine Verbreitung des Verdachtes auch andern Personen gegenüber nicht nachgewiesen sei, und die amtliche Aufforderung zu seiner Verdachtsäußerung möge beige¬ tragen haben. Sowohl der Vater Müller als seine Tochter seien bisher vollständig unbescholten gewesen; infolge der Denunziation des Beklagten seien sie in ein allgemeines weit verbreitetes Gerede gekommen, und hätten damals, wenigstens vorübergehend, in der Achtung eingebüßt. Die zweite Instanz lehnte sich bei ihrem eingangs mitgeteilten Urteil an die Motive der ersten Instanz an, und begründete die Reduktion der Entschädigungssumme auf 800 Fr. damit, daß einerseits die Verbreitung des Gerüchtes dem Beklagten nur teilweise zur Last gelegt werden könne, indem er die verdächtigende Anzeige in mehr oder weniger diskreter Weise und nur an eine Amtsstelle gemacht habe, wobei er offenbar von der Ansicht ausgegangen sei, daß diese Anzeige keine so große Verbreitung finden werde, wie es dann infolge der verhöramt¬ lichen Untersuchung tatsächlich geschehen sei; auch sei zu berück¬ sichtigen, daß die verdächtigende Mitteilung beim Polizisten nicht in ganz positiver Weise, sondern mehr im Sinne der Wahrschein¬ lichkeit erfolgt se

2. Die Berufungserklärung ist am 5. November 1895 zur Post gegeben worden und erscheint daher die nach Art. 65 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an zu rechnende zwanzig¬ tägige Berufungsfrist als eingehalten.

3. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist von den Berufungs¬ beklagten wegen mangelnden Streitwertes bestritten worden, allein mit Unrecht. Die Klagesumme beträgt 2000 Fr., erreicht also das Minimum des gesetzlichen Streitwertes. Der Umstand, daß diese Summe die Ansprüche beider Kläger umfaßt, hindert die bundesge¬ richtliche Kompetenz nicht; denn diese beidseitig geltend gemachten und in einer Summe zusammengefaßten Ansprüche schließen sich gegenseitig nicht aus, sie sind daher nach Art. 60 O.=G. bei der Berechnung des Streitwertes zusammenzurechnen.

4. Fragt es sich in der Hauptsache zunächst, welche Äußerungen des Beklagten durch das Urteil der Vorinstanz als festgestellt an¬ zusehen seien, so ergibt sich, daß dieselbe einfach von dem durch die erste Instanz festgestellten Tatbestande ausgegangen ist, indem sie nämlich erklärte, daß sie sich an die Motive derselben anschließe. Danach muß als festgestellt gelten, daß der Beklagte gegenüber dem Polizisten Megnet nicht bloß die in dem schriftlichen Rapporte enthaltenen Außerungen getan habe, sondern auch noch die weiteren, von denen Megnet in seiner Zeugendeposition sprach, dahin gehend, die Verwandten der Pauline Müller sprächen selbst davon, und die Vögel pfiffen es bereits auf allen Bäumen, daß sie die Täterin sei. Als aktenwidrig erscheint nun diese Feststellung jedenfalls nicht, vielmehr wird durch einen bei den Akten liegenden Bericht des Polizeidirektors über die mündlichen Mitteilungen die ihm Megnet über die Denunziation gemacht hatte, die An¬ nahme bestätigt, daß der Beklagte sich dem Polizisten gegenüber noch bestimmter ausgesprochen habe, als aus dem schriftlichen Rapporte desselben hervorgeht. In diesen Mitteilungen des Be¬ klagten liegt nun gegenüber der Pauline Müller, wenn auch nicht die positive Anschuldigung, so doch die dringende Verdächtigung daß sie ein uneheliches Kind geboren, und dessen gewaltsamen Tod verursacht habe. Ebenso wird der Vater Müller durch die Behauptung, man habe ihn am fraglichen Morgen von der Reuß her kommen sehen und er sei auffällig niedergeschlagen ge¬ wesen, in nicht mißzuverstehender Weise verdächtigt, an der Bei¬ seiteschaffung des Kindes beteiligt gewesen zu sein. Diese Ver¬ dächtigung allerschwerster Art hat sich als vollständig grundlos erwiesen. Der Beklagte hat auch keinerlei plausible Gründe für seinen Verdacht anführen können. Wie die Vorinstanz feststellt,

stand die Familie Müller in durchaus gutem Rufe und war speziell die Klägerin als brave und sittsame Tochter bekannt. Der Beklagte hat denn auch nicht zu beweisen vermocht, daß sie da¬ mals schon in das Gerede wegen des in der Reuß aufgefundenen Kindes einbezogen gewesen sei, oder daß ihr Vater ein auffälliges Benehmen gezeigt habe, noch daß er überhaupt an jenem frag¬ lichen Morgen in der Nähe des Fundortes der Kindesleiche ge¬ sehen worden sei. Wenn dem Beklagten auffallen mochte, daß die Klägerin immer kränkelte und sich wenig mehr außer dem Hause gezeigt habe, so rechtfertigte eine solche Wahrnehmung selbstver¬ ständlich bei weitem nicht den von ihm ausgesprochenen Verdacht. Übrigens hat sich auch diese Behauptung insofern nicht als richtig herausgestellt, als mehrere Zeugen erklärt haben, die Klägerin sei fast täglich zur Kirche gegangen. Unter diesen Umständen kann aber keine Rede davon sein, daß der Beklagte, wie er be¬ hauptet, mit seiner Denunziation lediglich eine Bürgerpflicht erfüllt habe. Allerdings hat er seinen Verdacht einem Polizeiorgan, und nur diesem gegenüber geäußert, allein seine Mitteilungen reichten weit über das Ziel einer erlaubten Denunziation hinaus. Diese Mitteilungen beschränkten sich nicht etwa auf Wahrneh¬ mungen, die zur Ermittlung des Tatbestandes dienen konnten, sondern sie enthielten bloße Vermutungen, denen jede, auch nur annähernd hinreichende Begründung fehlte. Sein Vorgehen muß hienach nicht nur als objektiv rechtswidrig, sondern auch als schuldhaft und zwar als grob fahrlässig bezeichnet werden. Wenn der Beklagte angeführt hat, er sei selbst in dieser Sache beteiligt gewesen, indem auch seine Tochter in den Verdacht einbezogen worden sei, so reicht dies zu seiner Entschuldigung nicht hin; denn das natürliche und an sich erlaubte Bestreben der eigenen Verteidigung berechtigte ihn in keiner Weise, diesen Verdacht ohne jeglichen begründeten Anhaltspunkt auf eine Drittperson zu werfen.

5. Daß nun infolge der Verdächtigungen die beiden Kläger schweres moralisches Leid erlitten, und daß ihre Stellung an ihrem Wohnorte wenigstens vorübergehend schwer erschüttert wurde, kann nicht zweifelhaft sein. Der Beklagte mußte auch voraussehen, daß die Kläger durch seine Denunziation schwer kompromittiert werden. Er konnte sich darüber nicht täuschen, daß auf Grund seiner Denunziation eine Untersuchung angehoben werde, wie denn auch diese Denunziation offenbar eben diesen Zweck verfolgte, sofern sie überhaupt einen Sinn haben sollte. Wenn auch der Beklagte nicht gerade voraussehen konnte, daß die Untersuchungs¬ behörde in der voreiligen und auffälligen Weise einschreiten werde, wie es tatsächlich geschehen ist, so mußte er doch wissen, daß die Untersuchung, in welche die Klägerin infolge seiner Denun¬ ziation einbezogen werde, ihr eine schwere Unbill verursache, ab¬ gesehen von der Mißachtung, deren beide Kläger durch die un¬ vermeidliche Verbreitung der Verdächtigung ausgesetzt wurden.

6. Nach dem Gesagten ist die Schadenersatzpflicht des Beklagten grundsätzlich zu bejahen, und zwar gegenüber beiden Klägern. Was den Vater Müller anbetrifft, so steht demselben allerdings kein Klagerecht wegen des Schadens zu, der seiner Tochter zu¬ gefügt worden ist. Zur Geltendmachung dieser Schadenersatzan¬ sprüche ist vielmehr einzig die Tochter, da sie volljährig und handlungsfähig ist, berechtigt. Allein der Vater Müller ist durch die Denunziation des Beklagten auch in seinen eigenen persön¬ lichen Verhältnissen schwer verletzt worden; denn die Verdächtigung bezog sich nicht bloß auf die Tochter, sondern, wie gezeigt, auch auf ihn selber.

7. Was schließlich die Bemessung der Schadenersatzsumme an¬ betrifft, so hat dieselbe nach freiem richterlichen Ermessen, in Würdigung sowohl der Umstände als der Größe der Verschuldung zu geschehen. Wenn die Vorinstanz dieselbe für beide Kläger zu¬ sammen auf 800 Fr. angesetzt hat, so scheint damit den vor¬ liegenden Verhältnissen, insbesondere auch den offenbar bescheidenen Vermögensverhältnissen des Beklagten in billiger Weise Rechnung getragen, weshalb das obergerichtliche Urteil auch in diesem Punkte zu bestätigen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 16. Oktober 1895 in allen Teilen bestätigt.