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21_I_1162

BGE 21 I 1162

Bundesgericht (BGE) ·I · 1895-11-09 · Deutsch CH
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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Im Januar 1893 erteilte das vom Beklagten Adolf Gugger betriebene Informationsbureau „Considentia“ in Bern der Stief¬ Information: mutter der Klägerin über diese letztere folgende „Angefragte arbeitet bei ihrem Vater, der Uhrenmacher ist. Kann nicht empfohlen werden, ebenso wenig deren Eltern. Die Leute genießen nicht den besten Ruf.“ Als Grund, warum die Infor¬ mation eingeholt wurde, gibt die Klägerin an, sie sei mit einem §. Wermuth verlobt gewesen, dieser habe jedoch die Verlobung wieder rückgängig gemacht; da sie nun gewußt habe, daß von der „Confidentia“ über ihren Vater ungünstige Informationen erteilt worden seien, haben sie und ihre Stiefuutter vermutet, es möchte Wermuth ebenfalls bei der „Confidentia“ Auskunft über ste verlangt haben. Um zu wissen, wie die von der „Considentia“ über sie erteilte Information laute, habe sie sich mit der Stief¬ mutter verständigt, bei der „Confidentia“ eine bezügliche Anfrage zu stellen. Diese Anfrage stellte die Stiefmutter der Klägerin unter ihrem frühern Namen und mit ihrer frühern Adresse: Albertine Hartmann, Bethléem près Fribourg. Durch die erteilte Infor¬ mation fühlte sich die Klägerin in ihren persönlichen Verhält¬ nissen ernstlich verletzt und erhob deshalb gegen den Beklagten Klage auf Bezahlung einer angemessenen Geldsumme. Sie be¬ zeichnete diese Information als eine total unrichtige, indem sie in jeder Beziehung einen guten Ruf genieße. Dem Beklagten wäre es ein Leichtes gewesen, sich davon zu überzeugen, wenn er selbst ordentlich informiert hätte. Es sei dies übrigens nicht einzige Fall, daß der Beklagte über die Klägerin und ihre milie ungünstige Informationen erteilt habe. Bereits im August 1892 habe ihre Stiefmutter, damalige Witwe Hartmann, über den Vater der Klägerin Informationen gewünscht und auch er¬ halten, aber in einer Weise, deren Richtigkeit und Zuverlässigkeit sehr zu wünschen übrig lassen. Fälschlicher Weise sei dort be¬ hauptet worden, es sei ihr Vater wegen betrügerischen Geltstages und Wechselfälschung verurteilt worden, u. s. w. Sodann habe Herr Wermuth als Grund seines Rücktrittes von der Verlobung mit der Klägerin angegeben, er habe von der „Confidentia schlechte Nachrichten über dieselbe erhalten. Auch später habe sich noch ein ähnlicher Fall ereignet, wo der Beklagte über die Klä¬ gerin gleich ungünstige Informationen erteilt habe. Infolge der schlechten Informationen sei es der Klägerin unmöglich gemacht, sich gut zu verheiraten; sie werde folglich in ihrem Fortkommen erheblich gehemmt. Wenn überhaupt der gute Name einer 20jäh¬ rigen Tochter in Zweifel gezogen, oder, wie hier, einfach abge¬ sprochen werde, so müsse dieselbe sowohl moralischen als auch ma¬ teriellen Schaden erleiden. Eine Schadenersatzforderung von 2000 Fr. erscheine nicht als zu hoch bemessen. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er behauptete, der Vater der Klägerin sei seiner Zeit wegen Wechselfälschung gerichtlich bestraft worden; auch sei er, sowie die Mutter der Klägerin in Geltstag gefallen. Soweit sich also die Information auf den Vater beziehe, sei sie nicht unrichtig. Über die Klägerin selbst habe sich Beklagter bei seinem Korrespondenten in Biel er¬ kundigt und von demselben die Auskunft erhalten, sie arbeite bei ihrem Vater und könne nicht empfohlen werden. Diese Infor¬ mation sei von seinem Bureau an Hand der früher über ihren Vater erhaltenen Information in der Weise ergänzt worden, wie die den Gegenstand der Klage bildende Information laute. Es werde bestritten, daß dem Verlobten der Klägerin eine ähn¬ liche Information erteilt worden sei. Die ihrer Stiefmutter er¬

teilte sei aber nicht über den Kreis der Familie hinaus bekannt geworden; jedenfalls trage der Beklagte keine Verantwortlichkeit, wenn Frau Obrecht allfällig damit Mißbrauch getrieben habe. Die Erteilung der Informationen geschehe unter der ausdrück¬ lichen Bedingung, daß solche nur für den Anfrager bestimmt seien und nur als ganz konsidentielle Mitteilungen betrachtet werden dürfen. Zwischen dem Anfragenden und dem Informanten gelte als ausgemacht, daß für den Fall der Weiterverbreitung nur der Anfragende, nicht aber das Informationsbureau für einen allfälligen Schaden verantwortlich gemacht werden könne.

E. 2 Soweit sich die Klage auf andere Informationen bezieht als diejenige, welche der Beklagte der Stiefmutter der Klägerin er¬ teilt hat, ermangelt dieselbe der tatsächlichen Unterlage. Denn der als Zeuge einvernommene Wermuth erklärt, er habe gar keine Erkundigung über die Klägerin bei der „Considentia“ eingezogen und es ist kein Beweis für die Behauptung versucht worden, daß sich später ein ähnlicher Fall ereignet habe. Demnach bleibt als einziger tatsächlicher Klagegrund die der Stiefmutter der Klägerin erteilte Information vom Januar 1893. Diese Information hat sich, was die Klägerin anbetrifft, als total unrichtig heraus¬ gestellt. Nicht nur hat der Beklagte nichts zu beweisen vermocht was auf die Klägerin ein ungünstiges Licht werfen könnte, son¬ dern die Vorinstanz erklärt im Gegenteil den Beweis als in mehr wie ausreichender Weise geleistet, daß die Klägerin einen ganz guten Ruf besitze.

E. 3 Der Beklagte hat sich nun in erster Linie auf den Stand¬ punkt gestellt, der Passus „die Leute genießen nicht den besten Ruf“ beziehe sich gar nicht auf die Klägerin, sondern einzig auf ihre Eltern, indem derselbe unmittelbar hinter der Auskunft über die Eltern stehe. Jedenfalls sei er nicht anders gemeint gewesen. Allein diese Meinung ist in der vom Beklagten angewendeten Fassung nicht zum Ausdruck gekommen. Im ersten Satze wird zunächst von der Klägerin, auf die sich ja auch die Information hauptsächlich beziehen sollte, gesprochen und gesagt, sie könne nicht empfohlen werden, ebenso wenig deren Eltern. Wenn nun der Beklagte unmittelbar weiter fahrend sagte: die Leute genießen nicht den besten Ruf, so kann diese Bemerkung nicht anders verstanden werden, als daß sie sich ohne Unterschied auf die im ersten Satze genannten Personen beziehe; denn der allgemeine Ausdruck „die Leute“ faßt eben alle vorher Genannten zusammen, und muß um so mehr auch auf die Klägerin bezogen werden, als es sich, wie bemerkt, bei der Information speziell um ihre Person handelte. In diesem Sinne hat sich auch die Vorinstanz ausgesprochen.

E. 4 Auch darin kann dem Beklagten nicht beigetreten werden, wenn er behauptet, es genüge zu seiner Entlastung, daß er nach den im Informationsgeschäft geltenden Prinzipien gehandelt und die dabei üblichen Kautelen beobachtet habe. Denn die Informa¬ tionsbureaux genießen keine Sonderstellung bezüglich der Haftung für Schadenersatz aus widerrechtlichen Handlungen. Wer geschäfts¬ mäßig Informationen erteilt, haftet in gleicher Weise wie jeder andere für den Schaden, den er dabei aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit Dritten verursacht. Das Gesetz verlangt von ihm das gleiche Maß von Rücksicht und Aufmerksamkeit gegenüber den durch die allgemeine Rechtsordnung geschützten Interessen Dritter, wie von jedem andern. Es muß sich daher fragen, ob der Be¬ klagte bei der Erteilung seiner Information diejenige Sorgfalt angewendet habe, zu welcher er nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsordnung, welche den guten Ruf der Bürger gegen schuldhafte Angriffe schützt, verpflichtet war. Danach kann sich aber der Beklagte von seiner Haftbarkeit für eine unrichtige, dem Betreffenden nachteilige Information dadurch nicht befreien, daß er behauptet, er habe die Information nur unter dem Siegel der Verschwiegenheit erteilt, und dabei die Verantwortlichkeit für all¬ fällige Weiterverbreitung dem Empfänger überbunden. Denn un¬ erlaubt ist auch eine rein vertrauliche Mitteilung, sofern sie die Ehre eines Mitmenschen verletzt. Überdies muß derjenige, der eine solche Information erteilt, auch wenn es unter der Anbedin¬ gung strengster Verschwiegenheit geschieht, doch die Möglichkeit einer Weiterverbreitung ins Auge fassen, und hat darum auch die Verantwortlichkeit für eine allfällige Indiskretion des Em¬ pfängers zu tragen. Diese Verantwortlichkeit kann er selbstver¬ ständlich nicht durch Vereinbarung mit dem Empfänger von sich ablehnen und diesem zuschieben; denn er ist für seine Handlung

selbst verantwortlich, ob er nun erkläre, er übernehme diese Ver¬ antwortlichkeit oder nicht. Die Frage, inwiefern der Erteiler der Information auf den die Verschwiegenheit verletzenden Empfänger Regreß habe, braucht hier nicht erörtert zu werden.

E. 5 Fragt sich nun, ob der Beklagte bei der Informations¬ erteilung über die Klägerin die pflichtgemäße Sorgfalt angewendet habe, so muß dieß verneint werden. Bevor der Beklagte ein Ur¬ teil abgab, das geeignet war, einen solchen Mackel auf die Klä¬ gerin zu werfen, hätte er sich gewissenhaft fragen sollen, ob das¬ jenige, was ihm über dieselbe bekannt sei, wirklich dieses Urteil recht¬ fertige. Nun hat er sich aber über die Klägerin nicht weiter er¬ kundigt, als durch Einholung eines Berichtes seines Korrespon¬ denten in Biel, und dieser Bericht lautete lediglich dahin, Klägerin könne nicht empfohlen werden. Irgend welche Tatsachen, welche auch nur dieses letztere Urteil begründet hätten, hat der Beklagte nicht namhaft machen können; für die Behauptung, daß die Klägerin nicht den besten Ruf genieße, hat er gar nichts vor¬ gebracht. Was allfällig gegen ihre Eltern vorgebracht werden mochte, rechtfertigte natürlich in keiner Weise, ihren eigenen Ruf zu bemängeln. Danach erscheint aber die Art und Weise, wie seitens des Beklagten bei der Informationserteilung über die Klä¬ gerin vorgegangen wurde, als eine in höchstem Grade leicht¬ fertige. Dabei ist nur noch zu bemerken, daß daran der Umstand nichts ändert, daß die Information auf dem Bureau des Beklagten von einer Angestellten desselben redigiert worden ist. Denn der Beklagte haftet für seine Angestellte nach Art. 62 O.=R., da er den in diesem Artikel vorgesehenen Entlastungsbeweis nicht ange¬ treten hat.

E. 6 Gleichwohl kann aber die vorliegende Klage nicht gutge¬ heißen werden. Es steht nämlich auf Grund der eigenen Ausfage der Klägerin fest, daß die Information von ihrer Stiefmutter in ihrem Einverständnis eingeholt worden ist, und daß der Zweck weshalb sie eingeholt wurde, lediglich darin bestand, zu erfahren, welchen Bericht Jemand von der „Confidentia“ bekomme, der eine Information über die Klägerin einfordere. Die Information wurde also nicht einem Dritten, der sich über die Klägerin zu informieren wünschte, erteilt, sondern der Fall liegt gerade so, wie wenn die Klägerin die Information selbst verlangt hätte denn auch die Stiefmutter, welche für die Klägerin die Einholung der Information besorgte, beabsichtigte nicht, sich über sie zu in¬ formieren, sondern bloß, die „Confidentia“ auf die Probe zu stellen. Unter diesen Umständen kann aber der Klägerin ein Schadenersatzanspruch nicht zuerkannt werden. Wenn Jemand über sich selbst eine Information einzieht, so ist auch dann, wenn diese Information unrichtig ist und ungünstig lautet, für die An¬ wendung der Art. 50 und 55 O.=R. kein Raum. Von einer widerrechtlichen Schadenszufügung kann alsdann nicht gesprochen werden, ebenso wenig kann derjenige, welcher die Information über sich bestellt hat, geltend machen, er habe durch das Resultat derselben eine ernstliche Verletzung in seinen persönlichen Verhält¬ nissen erlitten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird gutgeheißen und die Klage abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

150. Urteil vom 9. November 1895 in Sachen Gugger gegen Obrecht. A. Durch Urteil vom 27. Juni 1895 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Auf das erste Klagsbegehren der Rosina Obrecht wird nicht eingetreten; dagegen ist derselben das zweite Klagsbegehren zugesprochen, und es wird die Entschädigung, welche ihr der Beklagte Adolf Gugger zu bezahlen hat, festgesetzt auf 100 Fr. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, und stellt das Begehren, die Klage gänzlich abzuweisen. In der Vernehmlassung auf die Berufungs¬ schrift beantragt die Klägerin Abweisung der Berufung und Be¬ stätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im Januar 1893 erteilte das vom Beklagten Adolf Gugger betriebene Informationsbureau „Considentia“ in Bern der Stief¬ Information: mutter der Klägerin über diese letztere folgende „Angefragte arbeitet bei ihrem Vater, der Uhrenmacher ist. Kann nicht empfohlen werden, ebenso wenig deren Eltern. Die Leute genießen nicht den besten Ruf.“ Als Grund, warum die Infor¬ mation eingeholt wurde, gibt die Klägerin an, sie sei mit einem §. Wermuth verlobt gewesen, dieser habe jedoch die Verlobung wieder rückgängig gemacht; da sie nun gewußt habe, daß von der „Confidentia“ über ihren Vater ungünstige Informationen erteilt worden seien, haben sie und ihre Stiefuutter vermutet, es möchte Wermuth ebenfalls bei der „Confidentia“ Auskunft über ste verlangt haben. Um zu wissen, wie die von der „Considentia“ über sie erteilte Information laute, habe sie sich mit der Stief¬ mutter verständigt, bei der „Confidentia“ eine bezügliche Anfrage zu stellen. Diese Anfrage stellte die Stiefmutter der Klägerin unter ihrem frühern Namen und mit ihrer frühern Adresse: Albertine Hartmann, Bethléem près Fribourg. Durch die erteilte Infor¬ mation fühlte sich die Klägerin in ihren persönlichen Verhält¬ nissen ernstlich verletzt und erhob deshalb gegen den Beklagten Klage auf Bezahlung einer angemessenen Geldsumme. Sie be¬ zeichnete diese Information als eine total unrichtige, indem sie in jeder Beziehung einen guten Ruf genieße. Dem Beklagten wäre es ein Leichtes gewesen, sich davon zu überzeugen, wenn er selbst ordentlich informiert hätte. Es sei dies übrigens nicht einzige Fall, daß der Beklagte über die Klägerin und ihre milie ungünstige Informationen erteilt habe. Bereits im August 1892 habe ihre Stiefmutter, damalige Witwe Hartmann, über den Vater der Klägerin Informationen gewünscht und auch er¬ halten, aber in einer Weise, deren Richtigkeit und Zuverlässigkeit sehr zu wünschen übrig lassen. Fälschlicher Weise sei dort be¬ hauptet worden, es sei ihr Vater wegen betrügerischen Geltstages und Wechselfälschung verurteilt worden, u. s. w. Sodann habe Herr Wermuth als Grund seines Rücktrittes von der Verlobung mit der Klägerin angegeben, er habe von der „Confidentia schlechte Nachrichten über dieselbe erhalten. Auch später habe sich noch ein ähnlicher Fall ereignet, wo der Beklagte über die Klä¬ gerin gleich ungünstige Informationen erteilt habe. Infolge der schlechten Informationen sei es der Klägerin unmöglich gemacht, sich gut zu verheiraten; sie werde folglich in ihrem Fortkommen erheblich gehemmt. Wenn überhaupt der gute Name einer 20jäh¬ rigen Tochter in Zweifel gezogen, oder, wie hier, einfach abge¬ sprochen werde, so müsse dieselbe sowohl moralischen als auch ma¬ teriellen Schaden erleiden. Eine Schadenersatzforderung von 2000 Fr. erscheine nicht als zu hoch bemessen. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er behauptete, der Vater der Klägerin sei seiner Zeit wegen Wechselfälschung gerichtlich bestraft worden; auch sei er, sowie die Mutter der Klägerin in Geltstag gefallen. Soweit sich also die Information auf den Vater beziehe, sei sie nicht unrichtig. Über die Klägerin selbst habe sich Beklagter bei seinem Korrespondenten in Biel er¬ kundigt und von demselben die Auskunft erhalten, sie arbeite bei ihrem Vater und könne nicht empfohlen werden. Diese Infor¬ mation sei von seinem Bureau an Hand der früher über ihren Vater erhaltenen Information in der Weise ergänzt worden, wie die den Gegenstand der Klage bildende Information laute. Es werde bestritten, daß dem Verlobten der Klägerin eine ähn¬ liche Information erteilt worden sei. Die ihrer Stiefmutter er¬

teilte sei aber nicht über den Kreis der Familie hinaus bekannt geworden; jedenfalls trage der Beklagte keine Verantwortlichkeit, wenn Frau Obrecht allfällig damit Mißbrauch getrieben habe. Die Erteilung der Informationen geschehe unter der ausdrück¬ lichen Bedingung, daß solche nur für den Anfrager bestimmt seien und nur als ganz konsidentielle Mitteilungen betrachtet werden dürfen. Zwischen dem Anfragenden und dem Informanten gelte als ausgemacht, daß für den Fall der Weiterverbreitung nur der Anfragende, nicht aber das Informationsbureau für einen allfälligen Schaden verantwortlich gemacht werden könne.

2. Soweit sich die Klage auf andere Informationen bezieht als diejenige, welche der Beklagte der Stiefmutter der Klägerin er¬ teilt hat, ermangelt dieselbe der tatsächlichen Unterlage. Denn der als Zeuge einvernommene Wermuth erklärt, er habe gar keine Erkundigung über die Klägerin bei der „Considentia“ eingezogen und es ist kein Beweis für die Behauptung versucht worden, daß sich später ein ähnlicher Fall ereignet habe. Demnach bleibt als einziger tatsächlicher Klagegrund die der Stiefmutter der Klägerin erteilte Information vom Januar 1893. Diese Information hat sich, was die Klägerin anbetrifft, als total unrichtig heraus¬ gestellt. Nicht nur hat der Beklagte nichts zu beweisen vermocht was auf die Klägerin ein ungünstiges Licht werfen könnte, son¬ dern die Vorinstanz erklärt im Gegenteil den Beweis als in mehr wie ausreichender Weise geleistet, daß die Klägerin einen ganz guten Ruf besitze.

3. Der Beklagte hat sich nun in erster Linie auf den Stand¬ punkt gestellt, der Passus „die Leute genießen nicht den besten Ruf“ beziehe sich gar nicht auf die Klägerin, sondern einzig auf ihre Eltern, indem derselbe unmittelbar hinter der Auskunft über die Eltern stehe. Jedenfalls sei er nicht anders gemeint gewesen. Allein diese Meinung ist in der vom Beklagten angewendeten Fassung nicht zum Ausdruck gekommen. Im ersten Satze wird zunächst von der Klägerin, auf die sich ja auch die Information hauptsächlich beziehen sollte, gesprochen und gesagt, sie könne nicht empfohlen werden, ebenso wenig deren Eltern. Wenn nun der Beklagte unmittelbar weiter fahrend sagte: die Leute genießen nicht den besten Ruf, so kann diese Bemerkung nicht anders verstanden werden, als daß sie sich ohne Unterschied auf die im ersten Satze genannten Personen beziehe; denn der allgemeine Ausdruck „die Leute“ faßt eben alle vorher Genannten zusammen, und muß um so mehr auch auf die Klägerin bezogen werden, als es sich, wie bemerkt, bei der Information speziell um ihre Person handelte. In diesem Sinne hat sich auch die Vorinstanz ausgesprochen.

4. Auch darin kann dem Beklagten nicht beigetreten werden, wenn er behauptet, es genüge zu seiner Entlastung, daß er nach den im Informationsgeschäft geltenden Prinzipien gehandelt und die dabei üblichen Kautelen beobachtet habe. Denn die Informa¬ tionsbureaux genießen keine Sonderstellung bezüglich der Haftung für Schadenersatz aus widerrechtlichen Handlungen. Wer geschäfts¬ mäßig Informationen erteilt, haftet in gleicher Weise wie jeder andere für den Schaden, den er dabei aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit Dritten verursacht. Das Gesetz verlangt von ihm das gleiche Maß von Rücksicht und Aufmerksamkeit gegenüber den durch die allgemeine Rechtsordnung geschützten Interessen Dritter, wie von jedem andern. Es muß sich daher fragen, ob der Be¬ klagte bei der Erteilung seiner Information diejenige Sorgfalt angewendet habe, zu welcher er nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsordnung, welche den guten Ruf der Bürger gegen schuldhafte Angriffe schützt, verpflichtet war. Danach kann sich aber der Beklagte von seiner Haftbarkeit für eine unrichtige, dem Betreffenden nachteilige Information dadurch nicht befreien, daß er behauptet, er habe die Information nur unter dem Siegel der Verschwiegenheit erteilt, und dabei die Verantwortlichkeit für all¬ fällige Weiterverbreitung dem Empfänger überbunden. Denn un¬ erlaubt ist auch eine rein vertrauliche Mitteilung, sofern sie die Ehre eines Mitmenschen verletzt. Überdies muß derjenige, der eine solche Information erteilt, auch wenn es unter der Anbedin¬ gung strengster Verschwiegenheit geschieht, doch die Möglichkeit einer Weiterverbreitung ins Auge fassen, und hat darum auch die Verantwortlichkeit für eine allfällige Indiskretion des Em¬ pfängers zu tragen. Diese Verantwortlichkeit kann er selbstver¬ ständlich nicht durch Vereinbarung mit dem Empfänger von sich ablehnen und diesem zuschieben; denn er ist für seine Handlung

selbst verantwortlich, ob er nun erkläre, er übernehme diese Ver¬ antwortlichkeit oder nicht. Die Frage, inwiefern der Erteiler der Information auf den die Verschwiegenheit verletzenden Empfänger Regreß habe, braucht hier nicht erörtert zu werden.

5. Fragt sich nun, ob der Beklagte bei der Informations¬ erteilung über die Klägerin die pflichtgemäße Sorgfalt angewendet habe, so muß dieß verneint werden. Bevor der Beklagte ein Ur¬ teil abgab, das geeignet war, einen solchen Mackel auf die Klä¬ gerin zu werfen, hätte er sich gewissenhaft fragen sollen, ob das¬ jenige, was ihm über dieselbe bekannt sei, wirklich dieses Urteil recht¬ fertige. Nun hat er sich aber über die Klägerin nicht weiter er¬ kundigt, als durch Einholung eines Berichtes seines Korrespon¬ denten in Biel, und dieser Bericht lautete lediglich dahin, Klägerin könne nicht empfohlen werden. Irgend welche Tatsachen, welche auch nur dieses letztere Urteil begründet hätten, hat der Beklagte nicht namhaft machen können; für die Behauptung, daß die Klägerin nicht den besten Ruf genieße, hat er gar nichts vor¬ gebracht. Was allfällig gegen ihre Eltern vorgebracht werden mochte, rechtfertigte natürlich in keiner Weise, ihren eigenen Ruf zu bemängeln. Danach erscheint aber die Art und Weise, wie seitens des Beklagten bei der Informationserteilung über die Klä¬ gerin vorgegangen wurde, als eine in höchstem Grade leicht¬ fertige. Dabei ist nur noch zu bemerken, daß daran der Umstand nichts ändert, daß die Information auf dem Bureau des Beklagten von einer Angestellten desselben redigiert worden ist. Denn der Beklagte haftet für seine Angestellte nach Art. 62 O.=R., da er den in diesem Artikel vorgesehenen Entlastungsbeweis nicht ange¬ treten hat.

6. Gleichwohl kann aber die vorliegende Klage nicht gutge¬ heißen werden. Es steht nämlich auf Grund der eigenen Ausfage der Klägerin fest, daß die Information von ihrer Stiefmutter in ihrem Einverständnis eingeholt worden ist, und daß der Zweck weshalb sie eingeholt wurde, lediglich darin bestand, zu erfahren, welchen Bericht Jemand von der „Confidentia“ bekomme, der eine Information über die Klägerin einfordere. Die Information wurde also nicht einem Dritten, der sich über die Klägerin zu informieren wünschte, erteilt, sondern der Fall liegt gerade so, wie wenn die Klägerin die Information selbst verlangt hätte denn auch die Stiefmutter, welche für die Klägerin die Einholung der Information besorgte, beabsichtigte nicht, sich über sie zu in¬ formieren, sondern bloß, die „Confidentia“ auf die Probe zu stellen. Unter diesen Umständen kann aber der Klägerin ein Schadenersatzanspruch nicht zuerkannt werden. Wenn Jemand über sich selbst eine Information einzieht, so ist auch dann, wenn diese Information unrichtig ist und ungünstig lautet, für die An¬ wendung der Art. 50 und 55 O.=R. kein Raum. Von einer widerrechtlichen Schadenszufügung kann alsdann nicht gesprochen werden, ebenso wenig kann derjenige, welcher die Information über sich bestellt hat, geltend machen, er habe durch das Resultat derselben eine ernstliche Verletzung in seinen persönlichen Verhält¬ nissen erlitten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird gutgeheißen und die Klage abgewiesen.