Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der Beklagte, Bauunternehmer Josef Zini in Zürich, hat am 16. Juli 1892 mit der Unfallversicherungsgesellschaft Le Soleil-Sécurité générale in Paris einen Versicherungsvertrag auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen, womit er seine Ar¬ beiter gegen Unfälle im Berufe versicherte. Die Höhe der Prämie war auf 5,5 % der Löhne festgesetzt. Zahlbar war die Prämie alle zwei Monate. Als wahrscheinliche Zahl der Versicherten sind in der Police 10 bis 20 Arbeiter angegeben. In Art. IV der allgemeinen Vertragsbedingungen ist gesagt: „Wenn die Prämie während der nach Verfall eingeräumten Frist von 14 Tagen nicht bezahlt wird, so steht die Versicherung ohne weiteres still und zwar, wie hier für beide Teile verbindlich vereinbart wird, ohne daß es einer vorherigen Inverzugsetzung bedarf. Die Gesellschaft behält dessenungeachtet das Recht auf die verfallenen und laufenden Prämien. Die Wirksamkeit des Vertrages für den Versicherungs¬ nehmer beginnt, wenn er die rückständigen Prämien bezahlt, erst an dem auf den Zahlungstag folgenden Tage, Mittags 12 Uhr, wieder. In Art. VI behält sich die Gesellschaft das Recht vor, bei unterlassener Prämienzahlung den Vertrag mittelst eines ein¬ geschriebenen Briefes an den Versicherungsnehmer aufzuheben. Bis zum 31. August 1893 haben die Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen regelmäßig erfüllt. Dié letzte, am 31. August 1893 fällige und vom Beklagten bezahlte Prämie, für die Monate Juli und August, betrug 372 Fr. 30 Ets. In diesen beiden Monaten hatte Beklagter 79 Arbeiter beschäftigt, die für diese Zeit einen Lohn von 6769 Fr. 10 Cts. bezogen. Im September bezog der Beklagte für 4 Unfälle eine Entschädigungssumme von 213 Fr. 40 Cts. Am 31. Oktober 1893 wäre die nächste Prämie fällig gewesen. Entgegen dem bisher beobachteten Verfahren erhielt der Beklagte erst später, nämlich im Dezember, vom Agen¬ ten der Klägerin das zur Prämienberechnung dienende Formular. Der Beklagte füllte dasselbe nicht aus und behauptete, er habe mit dem Agenten vollständig abgerechnet und sei vom Vertrage liberiert worden. Mit Klage vom 2. November 1894 stellt die Klägerin gegenüber dem Beklagten das Rechtsbegehren, es sei der am 16. Juli 1892 fabgeschlossene Unfallversicherungsvertrag als noch in Kraft bestehend zu erklären, und demgemäß Beklagter zu verpflichten, die seit 1. September 1893 rückständigen Prämien zu bezahlen und zur Feststellung dieser Prämien die nötigen Lohn¬ listen und Geschäftsbücher vorzulegen. Eventuell sei die Höhe de Prämie auf 250 Fr. monatlich festzusetzen. Weiter eventuell sei der Beklagte schuldig, der Klägerin die für vier Unfälle im Sep¬ tember 1893 entrichtete Entschädigungssumme von 213 Fr. 40 Cts. zurückzuerstatten. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem er ausführte: Der Vertrag sei durch Verein¬ barung des Beklagten mit dem Agenten der Klägerin im Herbst 1893 aufgelöst worden. Eventuell wäre Beklagter aus wichtigen Gründen berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, weil die Unfall¬ entschädigungen seitens der Klägerin nicht rechtzeitig ausbezahlt worden seien. Die Rückforderung der für die Unfälle vom Sep¬ tember 1893 bezahlten Entschädigung werde anerkannt. Falls der Vertrag als noch in Kraft bestehend erklärt werden sollte, sei die Klägerin verpflichtet, ihn auch ihrerseits zu erfüllen und habe daher der Beklagte die seit Ende August 1893 eingetretenen Un¬
fälle zu vergüten. Eventuell wäre die Verwirkungsklausel des Art. IV der Police als Vereinbarung einer Konventionalstrafe aufzufassen, die vom Richter nach Billigkeit zu ermäßigen sei. Die erste Instanz hieß die Klage gut und verpflichtete den Beklagten, den Versicherungsvertrag als noch in Kraft stehend anzuerkennen und die seit 1. September 1893 bis zur Urteilsfällung rück¬ ständigen Prämien zu bezahlen, sowie die zur Feststellung dieser Prämien nötigen Lohnlisten und Geschäftsbücher vorzulegen. In der Appellationsverhandlung beantragte der Beklagte neuer¬ dings Abweisung der Klage; eventuell, für den Fall der grund¬ sätzlichen Gutheißung derselben, Verurteilung der Klägerin dazu, alle beim Beklagten seit 1. September 1893 eingetretenen Unfälle zu übernehmen. Die Klägerin modifizierte ihr Klagebegehren dahin, es sei der Beklagte zu verpflichten, 2375 Fr., d. h. 19 verfallene Prämien seit 1. September 1893 zu einem Ansatze von 125 Fr. per Monat an die Klägerin zu bezahlen. Für den Fall aber, daß die Kompensation mit weitern Unfällen seit 1. September 1893 zugelassen würde, lasse sie sich bei dem Ansatze von 125 Fr. per Monat nicht behaften, sondern fordere alsdann den vollen Prämienbetrag.
E. 2 Die Appellationskammer hat die Klage auf Bezahlung
der seit 1. September 1893 rückständigen Prämienbeträge prinzi¬
piell gutgeheißen, weil der Beklagte den Beweis für seine Be¬
hauptung schuldig geblieben sei, daß der Vertrag im Einverständ¬
nis mit der Klägerin aufgehoben worden sei und ein einseitiges
Rücktritts= oder Kündigungsrecht dem Beklagten nach den Police¬
bedingungen nicht zustehe. Dagegen erklärte sie den Beklagten für
berechtigt, den Betrag der Unfallentschädigungen in Abzug zu
bringen, die er vom 1. September 1893 bis 1. April 1895, für
welche Zeit die Prämienzahlung von der Klägerin verlangt werde,
an die Arbeiter zu bezahlen gehabt habe. Zur Begründung dieser
Entscheidung führt die Vorinstanz im wesentlichen aus: Auf die
Verwirkungsklausel in Art. IV der Police könne sich die Ver¬
sicherungsgesellschaft nicht berufen, wenn sie selbst die Fortsetzung
des Vertrages verlangt. Hier komme der allgemeine Rechtsgrund¬
satz zur Geltung, wonach, wer bei einem zweiseitigen Vertrag den
andern Teil zur Erfüllung anhalten will, auch seinerseits den
Vertrag erfüllen beziehungsweise dessen Erfüllung anbieten müsse
(Art. 95 O.=R.). Sei auch dieser Grundsatz nicht absolut zwin¬
gendes Recht, so verstoße doch dessen vollständige Wegbedingung,
wenn auch nur für eine gewisse Zeit, gegen die guten Sitten,
wie sie namentlich auch von den Versicherungsgesellschaften im
Verkehr gefordert werden dürfen. Die Folge davon wäre, daß die
Versicherungsgesellschaft um den ganzen Betrag der Unfallent¬
schädigungen, die sie, wenn die Verjährung während der Suspen¬
sion in Kraft geblieben wäre, hätte bezahlen müssen, einfach be¬
reichert wäre, daß sie also diesen Betrag über ihr Erfüllungs¬
interesse hinaus lukrieren würde. Eine derartige vertragliche Sti¬
pulation fiele überdies unter den Begriff der Konventionalstrafe
und unterläge als solche der richterlichen Ermäßigung auf den
Betrag des wirklichen Schadens resp. Interesses des Berechtigten.
Ein berechtigtes Interesse der Versicherungsgesellschaft an der
fraglichen Klausel sei nur insoweit denkbar, als dadurch verhindert
werden solle, daß die Versicherten durch nachträgliche Prämien¬
zahlung sich die Entschädigung für die während der Zeit der
Suspension eingetretenen Unfälle sichern, und dadurch die Gesell¬
schaft in Schaden bringen, sofern der Betrag der Entschädigung
denjenigen der Prämie übersteigt. Allein hiefür würde in der
Regel schon die Einrede der Arglist (durch Verschweigen des
Schadensfalles bei der Prämienzahlung) und jedenfalls eine viel
weniger weitgehende Fassung der Klausel genügen. Im vorliegen¬
den Falle rechtfertige es sich um so eher, die Wegbedingung der
Gegenleistung seitens der Versicherungsgesellschaft für den Ver¬
sicherten als unverbindlich zu erklären, als die betreffende Police¬
bestimmung, wenn auch wahrscheinlich so gemeint, doch vom Ver¬
sicherten nicht notwendig in diesem Sinne habe verstanden werden
müssen; denn es sei darin wenigstens nicht ausdrücklich gesagt,
daß der letzte Satz der erwähnten Klausel auch für den Fall
gelte, wo die Gesellschaft die Bezahlung der Prämien verlange.
Auch habe es die Klägerin unterlassen, in ihrer Suspensionsan¬
zeige den Beklagten ausdrücklich auch auf diese Folge aufmerksam
zu machen. Sodann verstoße es auch gegen die gute Treue, daß die
Klägerin mit der Belangung des Beklagten mehr als ¾ Jahre
gewartet habe. Danach seien von den bis auf 1. April 1895 ge¬
schuldeten Prämien, die sich auf 4019 Fr. 95 Cts. belaufen, die
bezahlten Unfallentschädigungen, inklusive Arztrechnungen, nämlich
2717 Fr. in Abrechnung zu bringen.
E. 3 Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist sowohl hinsichtlich des Streitwertes, als des anzuwendenden Rechtes gegeben. Letz¬ teres ist zwar heute vom Anwalte des Berufungsbeklagten mit dem Hinweis darauf bestritten worden, daß das zürcherische Privat¬ recht besondere Bestimmungen über den Versicherungsvertrag ent¬ halte und daher die Entscheidung nach zürcherischem Rechte zu folgen habe. Nun enthält das zürcherische privatrechtliche Gesetz¬ buch allerdings Bestimmungen über den Versicherungsvertrag allein dieselben erstrecken sich nicht auf die Unfallversicherung und enthalten insbesondere keinen Anhaltspunkt für die Entscheidung der hier streitigen Fragen. Diese sind daher nach den allgemeinen Grundsätzen des eidgenössischen Obligationenrechtes zu entscheiden, und es ist damit die Kompetenz des Bundesgerichtes begründet.
E. 4 In der Hauptsache hat der Beklagte an dem von den kan¬
tonalen Instanzen verworfenen Standpunkt, daß der Versicherungs¬
vertrag durch gegenseitige Vereinbarung aufgelöst worden sei,
nicht mehr festgehalten, indem er die Berufung nicht erklärt hat.
Es bleibt danach einzig noch die Kompensationseinrede desselben
streitig. Diese muß jedoch im Gegensatz zu der Auffassung der
Vorinstanz als unbegründet bezeichnet werden. Über den Inhalt
der hier maßgebenden Policebestimmung besteht unter den Par¬
teien kein Streit. Auch der Beklagte ist stets davon ausgegangen,
daß nach der Meinung des Vertrages die Pflicht der Gesellschaft
zur Leistung von Unfallsentschädigungen suspendiert sei, wenn die
Prämie innerhalb 14 Tagen nach Verfall nicht bezahlt würde, und
daß ihr trotzdem das Recht auf den Verfall der laufenden Prämien
gewahrt bleibe. In dieser Bestimmung aber einen Verstoß gegen die
im Vertragsverhältnisse und speziell im Versicherungsvertrag
beobachtende bona fides zu erblicken, geht zu weit. Durch die ge¬
nannte Klausel wird allerdings bewirkt, daß beim Verzug des Ver¬
sicherungsnehmers in der Bezahlung der Prämie ein Zustand ein¬
tritt, wonach der eine Kontrahent nur verpflichtet und der andere
nur berechtigt wird. Allein dieser Zustand soll eben nur in Folge
eines vertragswidrigen Verhaltens eines Kontrahenten, nämlich
des Versicherungsnehmers, eintreten. Die hier streitige Vertrags¬
bestimmung kann daher nicht so beurteilt werden, wie wenn zum
vornherein dem einen Kontrahenten nur Rechte und dem andern
nur Pflichten zugeteilt worden wären. Es handelt sich vielmehr um
die vertragliche Festsetzung der Verzugsfolgen, die den Vertrags¬
parteien nach den Grundsätzen über Vertragsfreiheit unbeschränkt
überlassen bleibt, und für den Richter auch dann maßgebend ist,
wenn darin eine unnötige Härte liegen sollte. Ob die Ver¬
sicherungsgesellschaft sich gegen die Nachteile, die ihr bei Säumnis
in der Prämienzahlung erwachsen, nicht in anderer, dem Gefühl
der Billigkeit mehr entsprechender Weise zu sichern im Falle gewesen
wäre, ist daher nicht zu untersuchen. Übrigens ist darauf hinzu¬
weisen, daß derartige Klauseln nicht nur bei der Unfallversicher¬
ung, sondern auch in andern Versicherungsarten, insbesondere bei
der Feuerversicherung, regelmäßig vorkommen und daß unbestreit¬
bar die Versicherungsgesellschaften ein wichtiges Interesse an
pünktlicher Regulierung der Prämien haben, das durch die gemein¬
rechtlichen Verzugsfolgen offenbar bei weitem nicht hinreichend
geschützt ist sund daher eingreifenden vertraglichen Schutzbe¬
stimmungen ruft. Freilich darf die Versicherungsgesellschaft diese
Verwirkungsklauseln nicht dazu benutzen, um dadurch das Schicksal
des Vertrages einzig in ihre Hände zu bringen. Sie darf den
Versicherungsnehmer nicht durch ihre Passivität im Glauben lassen,
sie verzichte auf die Fortsetzung des Vertrages, und dann nach
Jahr und Tag die Prämien doch einfordern, zugleich aber eine
allfällige Schadensforderung auf Grund der erwähnten Klausel
abweisen; fondern sie ist verpflichtet, dem säumigen Gegenkontra¬
henten zu erkennen zu geben, ob sie auf dem Vertrage beharren
wolle oder nicht. Hätte die Gesellschaft während längerer Zeit die
Nichtbezahlung der alle zwei Monate zu entrichtenden Prämien
stillschweigend hingehen lassen, so wäre ihrer Klage allerdings die
Einrede der Arglist entgegen zu halten. Hier liegt aber dieser Tat¬
bestand nicht vor. Der Versicherungsnehmer kann sich nicht darauf
berufen, er sei zu der Annahme verleitet worden, daß die Klägerin
vom Vertrage abstehe. Nach der Police hat die Gesellschaft dem
Versicherungsnehmer mittelst eingeschriebenen Briefes Anzeige zu
machen, wenn sie wegen unterlassener Prämienzahlung den Vertrag
aufheben will. Eine solche Anzeige ist dem Beklagten niemals zu¬
gekommen; er konnte daher jederzeit durch Zahlung der rückständi¬
gen Prämien die Suspension des Vertrages aufheben, und wußte,
daß die Klägerin hiegegen keine Einwendungen erheben könne, so
lange sie ihm ihren Rücktritt nicht in dieser Weise angezeigt hatte.
E. 5 Auch unter Berufung auf die obligationenrechtlichen Be¬ stimmungen bereffend die Konventionalstrafe kann der Wirkung der in Frage stehenden Vertragsbestimmung nicht begegnet werden, denn diese Bestimmung enthält keine Vereinbarung einer Kon¬ ventionalstrafe, sondern eine von dieser verschiedene Verwirkungs¬ klausel. Wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Schönholzer gegen schweizerische Mobiliarversicherungsgesellschaft (Amtliche Sammlung XV, S. 614) ausgeführt hat, setzt die Konventionalstrafe die Vereinbarung einer Strafleistung des Fehl¬ baren an den Gläubiger voraus, welche an Stelle, oder neben die vertraglich bedungene Hauptleistung tritt. Um eine folche Strafleistung handelt es sich aber im vorliegenden Falle nicht; es wird dabei überhaupt keine der quantitativen Ermäßigung fähige Leistung des Fehlbaren stipuliert, sondern die Suspension der vertraglichen Pflichten des andern Teils, und hiebei ist der Natur der Sache nach für die Ausübung des richterlichen Er¬ mäßigungsrechtes nach Art. 182 O.=R. kein Raum.
E. 6 Aus dem Gesagten folgt, daß die Klägerin berechtigt ist, die Bezahlung der rückständigen Prämienbeträge zu fordern, ohne sich einen Abzug für Unfallentschädigungen gefallen lassen zu müssen. Bezüglich der Höhe dieser Prämien ist jedoch die Klägerin an ihre vor Appellationskammer gemachte Erklärung gebunden, daß sie sich mit einem Ansatze von 125 Fr. per Monat begnüge, sofern die Kompensation mit weiteren Unfallenschädigungen aus¬ geschlossen sei. Dieser Fall trifft nun zu, und es ist daher die klägerische Forderung auf die Summe der Prämien vom 1. Sep¬ tember 1893 und 30. März 1895, zum Ansatz von 125 Fr. per Monat, zu beschränken. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als begründet erklärt und das Urteil der Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes vom 19. Juni 1895 in dem Sinne abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird¬ der Klägerin 2375 Fr. nebst Zins zu 5% seit 1. April 1895 zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
145. Urteil vom 18. Oktober 1895 in Sachen Versicherungsgesellschaft Le Soleil-Sécurité générale gegen Zini. A. Durch Urteil vom 19. Juni 1895 hat die Appellations¬ kammer des zürcherischen Obergerichtes erkannt: Der Beklagte ist schuldig, an die Klägerin 1302 Fr. 95 Cts. zu bezahlen, nebst Zins zu 5% seit 1. April 1895. Im übrigen ist die Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht, mit dem Antrag, es sei der Beklagte schuldig zu erklären, an die Klägerin zu bezahlen 4019 Fr. 95 Cts. nebst Zins zu 5¼ seit 1. April 1895. Bei der heutigen Verhandlung wiederholt der klägerische Ver¬ treter diesen Antrag. Der Anwalt des Berufungsbeklagten bean¬ tragt, auf die Berufung wegen Inkompetenz nicht einzutreten, weil das streitige Rechtsverhältnis nicht nach eidgenössischem, son¬ dern nach zürcherischem Rechte zu entscheiden sei. Eventuell bean¬ tragt er Bestätigung des Urteils der Appellationskammer. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beklagte, Bauunternehmer Josef Zini in Zürich, hat am 16. Juli 1892 mit der Unfallversicherungsgesellschaft Le Soleil-Sécurité générale in Paris einen Versicherungsvertrag auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen, womit er seine Ar¬ beiter gegen Unfälle im Berufe versicherte. Die Höhe der Prämie war auf 5,5 % der Löhne festgesetzt. Zahlbar war die Prämie alle zwei Monate. Als wahrscheinliche Zahl der Versicherten sind in der Police 10 bis 20 Arbeiter angegeben. In Art. IV der allgemeinen Vertragsbedingungen ist gesagt: „Wenn die Prämie während der nach Verfall eingeräumten Frist von 14 Tagen nicht bezahlt wird, so steht die Versicherung ohne weiteres still und zwar, wie hier für beide Teile verbindlich vereinbart wird, ohne daß es einer vorherigen Inverzugsetzung bedarf. Die Gesellschaft behält dessenungeachtet das Recht auf die verfallenen und laufenden Prämien. Die Wirksamkeit des Vertrages für den Versicherungs¬ nehmer beginnt, wenn er die rückständigen Prämien bezahlt, erst an dem auf den Zahlungstag folgenden Tage, Mittags 12 Uhr, wieder. In Art. VI behält sich die Gesellschaft das Recht vor, bei unterlassener Prämienzahlung den Vertrag mittelst eines ein¬ geschriebenen Briefes an den Versicherungsnehmer aufzuheben. Bis zum 31. August 1893 haben die Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen regelmäßig erfüllt. Dié letzte, am 31. August 1893 fällige und vom Beklagten bezahlte Prämie, für die Monate Juli und August, betrug 372 Fr. 30 Ets. In diesen beiden Monaten hatte Beklagter 79 Arbeiter beschäftigt, die für diese Zeit einen Lohn von 6769 Fr. 10 Cts. bezogen. Im September bezog der Beklagte für 4 Unfälle eine Entschädigungssumme von 213 Fr. 40 Cts. Am 31. Oktober 1893 wäre die nächste Prämie fällig gewesen. Entgegen dem bisher beobachteten Verfahren erhielt der Beklagte erst später, nämlich im Dezember, vom Agen¬ ten der Klägerin das zur Prämienberechnung dienende Formular. Der Beklagte füllte dasselbe nicht aus und behauptete, er habe mit dem Agenten vollständig abgerechnet und sei vom Vertrage liberiert worden. Mit Klage vom 2. November 1894 stellt die Klägerin gegenüber dem Beklagten das Rechtsbegehren, es sei der am 16. Juli 1892 fabgeschlossene Unfallversicherungsvertrag als noch in Kraft bestehend zu erklären, und demgemäß Beklagter zu verpflichten, die seit 1. September 1893 rückständigen Prämien zu bezahlen und zur Feststellung dieser Prämien die nötigen Lohn¬ listen und Geschäftsbücher vorzulegen. Eventuell sei die Höhe de Prämie auf 250 Fr. monatlich festzusetzen. Weiter eventuell sei der Beklagte schuldig, der Klägerin die für vier Unfälle im Sep¬ tember 1893 entrichtete Entschädigungssumme von 213 Fr. 40 Cts. zurückzuerstatten. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem er ausführte: Der Vertrag sei durch Verein¬ barung des Beklagten mit dem Agenten der Klägerin im Herbst 1893 aufgelöst worden. Eventuell wäre Beklagter aus wichtigen Gründen berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, weil die Unfall¬ entschädigungen seitens der Klägerin nicht rechtzeitig ausbezahlt worden seien. Die Rückforderung der für die Unfälle vom Sep¬ tember 1893 bezahlten Entschädigung werde anerkannt. Falls der Vertrag als noch in Kraft bestehend erklärt werden sollte, sei die Klägerin verpflichtet, ihn auch ihrerseits zu erfüllen und habe daher der Beklagte die seit Ende August 1893 eingetretenen Un¬
fälle zu vergüten. Eventuell wäre die Verwirkungsklausel des Art. IV der Police als Vereinbarung einer Konventionalstrafe aufzufassen, die vom Richter nach Billigkeit zu ermäßigen sei. Die erste Instanz hieß die Klage gut und verpflichtete den Beklagten, den Versicherungsvertrag als noch in Kraft stehend anzuerkennen und die seit 1. September 1893 bis zur Urteilsfällung rück¬ ständigen Prämien zu bezahlen, sowie die zur Feststellung dieser Prämien nötigen Lohnlisten und Geschäftsbücher vorzulegen. In der Appellationsverhandlung beantragte der Beklagte neuer¬ dings Abweisung der Klage; eventuell, für den Fall der grund¬ sätzlichen Gutheißung derselben, Verurteilung der Klägerin dazu, alle beim Beklagten seit 1. September 1893 eingetretenen Unfälle zu übernehmen. Die Klägerin modifizierte ihr Klagebegehren dahin, es sei der Beklagte zu verpflichten, 2375 Fr., d. h. 19 verfallene Prämien seit 1. September 1893 zu einem Ansatze von 125 Fr. per Monat an die Klägerin zu bezahlen. Für den Fall aber, daß die Kompensation mit weitern Unfällen seit 1. September 1893 zugelassen würde, lasse sie sich bei dem Ansatze von 125 Fr. per Monat nicht behaften, sondern fordere alsdann den vollen Prämienbetrag.
2. Die Appellationskammer hat die Klage auf Bezahlung der seit 1. September 1893 rückständigen Prämienbeträge prinzi¬ piell gutgeheißen, weil der Beklagte den Beweis für seine Be¬ hauptung schuldig geblieben sei, daß der Vertrag im Einverständ¬ nis mit der Klägerin aufgehoben worden sei und ein einseitiges Rücktritts= oder Kündigungsrecht dem Beklagten nach den Police¬ bedingungen nicht zustehe. Dagegen erklärte sie den Beklagten für berechtigt, den Betrag der Unfallentschädigungen in Abzug zu bringen, die er vom 1. September 1893 bis 1. April 1895, für welche Zeit die Prämienzahlung von der Klägerin verlangt werde, an die Arbeiter zu bezahlen gehabt habe. Zur Begründung dieser Entscheidung führt die Vorinstanz im wesentlichen aus: Auf die Verwirkungsklausel in Art. IV der Police könne sich die Ver¬ sicherungsgesellschaft nicht berufen, wenn sie selbst die Fortsetzung des Vertrages verlangt. Hier komme der allgemeine Rechtsgrund¬ satz zur Geltung, wonach, wer bei einem zweiseitigen Vertrag den andern Teil zur Erfüllung anhalten will, auch seinerseits den Vertrag erfüllen beziehungsweise dessen Erfüllung anbieten müsse (Art. 95 O.=R.). Sei auch dieser Grundsatz nicht absolut zwin¬ gendes Recht, so verstoße doch dessen vollständige Wegbedingung, wenn auch nur für eine gewisse Zeit, gegen die guten Sitten, wie sie namentlich auch von den Versicherungsgesellschaften im Verkehr gefordert werden dürfen. Die Folge davon wäre, daß die Versicherungsgesellschaft um den ganzen Betrag der Unfallent¬ schädigungen, die sie, wenn die Verjährung während der Suspen¬ sion in Kraft geblieben wäre, hätte bezahlen müssen, einfach be¬ reichert wäre, daß sie also diesen Betrag über ihr Erfüllungs¬ interesse hinaus lukrieren würde. Eine derartige vertragliche Sti¬ pulation fiele überdies unter den Begriff der Konventionalstrafe und unterläge als solche der richterlichen Ermäßigung auf den Betrag des wirklichen Schadens resp. Interesses des Berechtigten. Ein berechtigtes Interesse der Versicherungsgesellschaft an der fraglichen Klausel sei nur insoweit denkbar, als dadurch verhindert werden solle, daß die Versicherten durch nachträgliche Prämien¬ zahlung sich die Entschädigung für die während der Zeit der Suspension eingetretenen Unfälle sichern, und dadurch die Gesell¬ schaft in Schaden bringen, sofern der Betrag der Entschädigung denjenigen der Prämie übersteigt. Allein hiefür würde in der Regel schon die Einrede der Arglist (durch Verschweigen des Schadensfalles bei der Prämienzahlung) und jedenfalls eine viel weniger weitgehende Fassung der Klausel genügen. Im vorliegen¬ den Falle rechtfertige es sich um so eher, die Wegbedingung der Gegenleistung seitens der Versicherungsgesellschaft für den Ver¬ sicherten als unverbindlich zu erklären, als die betreffende Police¬ bestimmung, wenn auch wahrscheinlich so gemeint, doch vom Ver¬ sicherten nicht notwendig in diesem Sinne habe verstanden werden müssen; denn es sei darin wenigstens nicht ausdrücklich gesagt, daß der letzte Satz der erwähnten Klausel auch für den Fall gelte, wo die Gesellschaft die Bezahlung der Prämien verlange. Auch habe es die Klägerin unterlassen, in ihrer Suspensionsan¬ zeige den Beklagten ausdrücklich auch auf diese Folge aufmerksam zu machen. Sodann verstoße es auch gegen die gute Treue, daß die Klägerin mit der Belangung des Beklagten mehr als ¾ Jahre gewartet habe. Danach seien von den bis auf 1. April 1895 ge¬ schuldeten Prämien, die sich auf 4019 Fr. 95 Cts. belaufen, die bezahlten Unfallentschädigungen, inklusive Arztrechnungen, nämlich 2717 Fr. in Abrechnung zu bringen.
3. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist sowohl hinsichtlich des Streitwertes, als des anzuwendenden Rechtes gegeben. Letz¬ teres ist zwar heute vom Anwalte des Berufungsbeklagten mit dem Hinweis darauf bestritten worden, daß das zürcherische Privat¬ recht besondere Bestimmungen über den Versicherungsvertrag ent¬ halte und daher die Entscheidung nach zürcherischem Rechte zu folgen habe. Nun enthält das zürcherische privatrechtliche Gesetz¬ buch allerdings Bestimmungen über den Versicherungsvertrag allein dieselben erstrecken sich nicht auf die Unfallversicherung und enthalten insbesondere keinen Anhaltspunkt für die Entscheidung der hier streitigen Fragen. Diese sind daher nach den allgemeinen Grundsätzen des eidgenössischen Obligationenrechtes zu entscheiden, und es ist damit die Kompetenz des Bundesgerichtes begründet.
4. In der Hauptsache hat der Beklagte an dem von den kan¬ tonalen Instanzen verworfenen Standpunkt, daß der Versicherungs¬ vertrag durch gegenseitige Vereinbarung aufgelöst worden sei, nicht mehr festgehalten, indem er die Berufung nicht erklärt hat. Es bleibt danach einzig noch die Kompensationseinrede desselben streitig. Diese muß jedoch im Gegensatz zu der Auffassung der Vorinstanz als unbegründet bezeichnet werden. Über den Inhalt der hier maßgebenden Policebestimmung besteht unter den Par¬ teien kein Streit. Auch der Beklagte ist stets davon ausgegangen, daß nach der Meinung des Vertrages die Pflicht der Gesellschaft zur Leistung von Unfallsentschädigungen suspendiert sei, wenn die Prämie innerhalb 14 Tagen nach Verfall nicht bezahlt würde, und daß ihr trotzdem das Recht auf den Verfall der laufenden Prämien gewahrt bleibe. In dieser Bestimmung aber einen Verstoß gegen die im Vertragsverhältnisse und speziell im Versicherungsvertrag beobachtende bona fides zu erblicken, geht zu weit. Durch die ge¬ nannte Klausel wird allerdings bewirkt, daß beim Verzug des Ver¬ sicherungsnehmers in der Bezahlung der Prämie ein Zustand ein¬ tritt, wonach der eine Kontrahent nur verpflichtet und der andere nur berechtigt wird. Allein dieser Zustand soll eben nur in Folge eines vertragswidrigen Verhaltens eines Kontrahenten, nämlich des Versicherungsnehmers, eintreten. Die hier streitige Vertrags¬ bestimmung kann daher nicht so beurteilt werden, wie wenn zum vornherein dem einen Kontrahenten nur Rechte und dem andern nur Pflichten zugeteilt worden wären. Es handelt sich vielmehr um die vertragliche Festsetzung der Verzugsfolgen, die den Vertrags¬ parteien nach den Grundsätzen über Vertragsfreiheit unbeschränkt überlassen bleibt, und für den Richter auch dann maßgebend ist, wenn darin eine unnötige Härte liegen sollte. Ob die Ver¬ sicherungsgesellschaft sich gegen die Nachteile, die ihr bei Säumnis in der Prämienzahlung erwachsen, nicht in anderer, dem Gefühl der Billigkeit mehr entsprechender Weise zu sichern im Falle gewesen wäre, ist daher nicht zu untersuchen. Übrigens ist darauf hinzu¬ weisen, daß derartige Klauseln nicht nur bei der Unfallversicher¬ ung, sondern auch in andern Versicherungsarten, insbesondere bei der Feuerversicherung, regelmäßig vorkommen und daß unbestreit¬ bar die Versicherungsgesellschaften ein wichtiges Interesse an pünktlicher Regulierung der Prämien haben, das durch die gemein¬ rechtlichen Verzugsfolgen offenbar bei weitem nicht hinreichend geschützt ist sund daher eingreifenden vertraglichen Schutzbe¬ stimmungen ruft. Freilich darf die Versicherungsgesellschaft diese Verwirkungsklauseln nicht dazu benutzen, um dadurch das Schicksal des Vertrages einzig in ihre Hände zu bringen. Sie darf den Versicherungsnehmer nicht durch ihre Passivität im Glauben lassen, sie verzichte auf die Fortsetzung des Vertrages, und dann nach Jahr und Tag die Prämien doch einfordern, zugleich aber eine allfällige Schadensforderung auf Grund der erwähnten Klausel abweisen; fondern sie ist verpflichtet, dem säumigen Gegenkontra¬ henten zu erkennen zu geben, ob sie auf dem Vertrage beharren wolle oder nicht. Hätte die Gesellschaft während längerer Zeit die Nichtbezahlung der alle zwei Monate zu entrichtenden Prämien stillschweigend hingehen lassen, so wäre ihrer Klage allerdings die Einrede der Arglist entgegen zu halten. Hier liegt aber dieser Tat¬ bestand nicht vor. Der Versicherungsnehmer kann sich nicht darauf berufen, er sei zu der Annahme verleitet worden, daß die Klägerin vom Vertrage abstehe. Nach der Police hat die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer mittelst eingeschriebenen Briefes Anzeige zu machen, wenn sie wegen unterlassener Prämienzahlung den Vertrag aufheben will. Eine solche Anzeige ist dem Beklagten niemals zu¬ gekommen; er konnte daher jederzeit durch Zahlung der rückständi¬ gen Prämien die Suspension des Vertrages aufheben, und wußte, daß die Klägerin hiegegen keine Einwendungen erheben könne, so lange sie ihm ihren Rücktritt nicht in dieser Weise angezeigt hatte.
5. Auch unter Berufung auf die obligationenrechtlichen Be¬ stimmungen bereffend die Konventionalstrafe kann der Wirkung der in Frage stehenden Vertragsbestimmung nicht begegnet werden, denn diese Bestimmung enthält keine Vereinbarung einer Kon¬ ventionalstrafe, sondern eine von dieser verschiedene Verwirkungs¬ klausel. Wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Schönholzer gegen schweizerische Mobiliarversicherungsgesellschaft (Amtliche Sammlung XV, S. 614) ausgeführt hat, setzt die Konventionalstrafe die Vereinbarung einer Strafleistung des Fehl¬ baren an den Gläubiger voraus, welche an Stelle, oder neben die vertraglich bedungene Hauptleistung tritt. Um eine folche Strafleistung handelt es sich aber im vorliegenden Falle nicht; es wird dabei überhaupt keine der quantitativen Ermäßigung fähige Leistung des Fehlbaren stipuliert, sondern die Suspension der vertraglichen Pflichten des andern Teils, und hiebei ist der Natur der Sache nach für die Ausübung des richterlichen Er¬ mäßigungsrechtes nach Art. 182 O.=R. kein Raum.
6. Aus dem Gesagten folgt, daß die Klägerin berechtigt ist, die Bezahlung der rückständigen Prämienbeträge zu fordern, ohne sich einen Abzug für Unfallentschädigungen gefallen lassen zu müssen. Bezüglich der Höhe dieser Prämien ist jedoch die Klägerin an ihre vor Appellationskammer gemachte Erklärung gebunden, daß sie sich mit einem Ansatze von 125 Fr. per Monat begnüge, sofern die Kompensation mit weiteren Unfallenschädigungen aus¬ geschlossen sei. Dieser Fall trifft nun zu, und es ist daher die klägerische Forderung auf die Summe der Prämien vom 1. Sep¬ tember 1893 und 30. März 1895, zum Ansatz von 125 Fr. per Monat, zu beschränken. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als begründet erklärt und das Urteil der Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes vom 19. Juni 1895 in dem Sinne abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird¬ der Klägerin 2375 Fr. nebst Zins zu 5% seit 1. April 1895 zu bezahlen.