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21_I_1113

BGE 21 I 1113

Bundesgericht (BGE) ·I · 1895-10-25 · Deutsch CH
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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Am 24./25. April 1891 schloß der Kläger mit dem Be¬ klagten Louis Heer, Buchdrucker und Verleger des „Tagblatt der Stadt Biel“, einen schriftlichen Vertrag, laut welchem ihm auf

1. Juni desselben Jahres die alleinige Redaktion dieses Blattes übertragen wurde. Das Blatt sollte im Sinne der demokratisch¬ freisinnigen bernischen und schweizerischen Politik geschrieben wer¬ den. Innerhalb dieser Vorschrift wurde dem Redaktor volle Aktions¬ freiheit eingeräumt. Die Honorierung eines Bundesstadtkorrespon¬

denten sollte Sache des Verlegers sein; ebenso übernahm er die Verpflichtung, Korrespondenzen aus andern Ortschaften in passen¬ der Weise zu honorieren. Das jährliche Honorar des Klägers de festgesetzt auf 4000 Fr., zahlbar in monatlichen Raten; überdies wurden ihm jährlich 14 Tage Ferien, nach seiner Wahl, eingeräumt. Art. 7 des Vertrages bestimmt sodann: „Der gegen¬ wärtige Vertrag wird abgeschlossen auf die Hauer von 3 Jahren,

d. h. bis zum 1. Juni 1894. Erfolgt 6 Monate vor Ablauf derselben von keiner Seite eine Kündigung, so tritt derselbe auf eine weitere Dauer von 3 Jahren in Kraft. Die ersten 6 Mo¬ nate, d. h. die Zeit bis zum 1. Dezember 1891, ist in der Weise als Probezeit zu betrachten, als es bis zu diesem Zeitpunkt jedem der Kontrahenten freisteht, den Vertrag definitiv zu ratifizieren.“ Auf 1. Juni 1891 trat der Kläger seine Stellung an. Bis zum

1. Dezember 1891 erfolgte von keiner Seite eine Kündigung des Vertrages. Im Februar 1892 ging das Geschäft des Louis Heer mit Aktiven und Passiven an die Beklagte Louise Heer=Betrix über, die dasselbe in gleicher Weise fortbetrieb. Bald darauf ent¬ standen nun Differenzen zwischen dem Kläger und der neuen Verlegerin. Am 21. April 1892 erließ diese eine amtliche Noti¬ fikation an den Kläger, worin sie ihm mitteilte, daß sie sich als Rechtsnachfolgerin des Louis Heer durch den Vertrag vom 24./25. April 1891 nicht verpflichtet erachte, indem derselbe nicht zur Perfektion gelangt sei. Da der Kläger seine Verpflichtungen nicht in gehörigem Maße erfüllt habe, enthebe sie ihn auf Ende Juli 1892 von seinen Funktionen als Redaktor des Tagblattes der Stadt Biel und betrachte das Anstellungsverhältnis auf diesen Zeitpunkt als aufgelöst. Der Kläger bestritt in einer Gegenkund¬ machung die Begründetheit dieses Vorgehens und erklärte, sich an den Vertrag zu halten. Hierauf erließen Louis Heer und Witwe Heer am 25. Mai eine neue Notifikation, in welcher sie das Anstellungsverhältnis bereits auf den 1. Juni 1892 als aufge¬ hoben erklärten. Auch gegen diese Notifikation protestierte der Kläger. Am 31. Mai wurde er jedoch durch den Geschäftsführer der Witwe Heer in deren Auftrag tatsächlich an der Ausübung seiner Redaktionstätigkeit durch Vorenthaltung der Korrespondenz verhindert. Gestützt auf diese Tatsachen stellte der Kläger das Klagebegeh¬ ren, es seien die beiden Beklagten solidarisch zu verpflichten, ihm für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses Entschädigung zu leisten. Er machte geltend, daß das Anstellungsverhältnis nach dem Vertrag noch 2 Jahre hätte dauern sollen, und bezifferte den durch den Wegfall der zweijährigen Besoldung entstehenden Scha¬ den auf 6000 Fr. Ferner forderte er für willkürliche und brüske Vertragsaufhebung, die ihm angetane persönliche Unbill und den ihm daraus erwachsenen Nachteil 2000 Fr. Die Beklagten bean¬ tragten Abweisung der Klage. Sie nahmen in erster Linie den Standpunkt ein, nach Art. 7 des Vertrages vom 24./25. April 1891 hätte dieser, um für 3 Jahre Gültigkeit zu erlangen, innert der ersten 6 Monate ausdrücklich ratifiziert sein müssen. Da dies nicht geschehen sei, komme Art. 342 O.=R. in Anwendung, wo¬ nach sich das Anstellungsverhältnis durch die tatsächliche Fort¬ setzung lediglich auf 6 Monate erneuert habe. Sodann behaup¬ teten sie, abgesehen hievon zur Entlassung des Klägers berechtigt gewesen zu sein, weil derselbe seine Vertragspflichten nicht erfüllt habe, sowie überhaupt aus wichtigen Gründen, und führte in dieser Richtung aus: Der Kläger habe die Lokalchronik vernach¬ läßigt, obschon er dieser nach der Natur des Blattes eine besondere Aufmerksamkeit hätte schenken sollen. Die Theater= und Konzert¬ recensionen habe er durch Dritte schreiben lassen und die Re¬ sultate der Stadtrats= und Gemeindeverhandlungen dem Bieler Anzeiger entnommen. Das Tagblatt habe diese Verhandlungen gewöhnlich einen Tag zu spät gebracht. Auch den öffentlichen Versammlungen der politischen und sozialen Vereine der Stadt Biel habe der Kläger keine Aufmerksamkeit geschenkt. Oft habe er sich Referate über derartige Versammlungen von Setzern oder Setzerlehrlingen geben lassen und dieselben nicht ein¬ mal gehörig umgearbeitet oder korrigiert. Die Referate der Schwurgerichtsverhandlungen habe er ebenfalls durch einen Setzer und einen Agenten verfassen lassen und sich geweigert, dies selbst zu tun. Einem von Dr. Bähler eingesandten Bericht über die Verhandlungen des Bieler Alpenklubs habe er die Aufnahme ver¬ weigert. Infolge dieser Vernachlässigung der Lokalchronik habe das Bieler Tagblatt viele Abonnenten verloren. Auf die Vorstellun¬

gen, die ihm Frau Heer deswegen gemacht, habe er jeweilen ge¬ antwortet, es gehe ihn dies nichts an; nach dem Vertrage könne er da handeln wie er wolle. Entgegen der Intention des Ver¬ trages habe Kläger sich von dritter Seite Leitartikel liefern lassen und das Honorar dem Verlag verrechnet. Einmal habe er sich auch von Biel entfernt, ohne dem Beklagten oder dem Geschäfts¬ führer derselben etwas anzuzeigen, und die Redaktion des Blattes einem Setzer übergeben. Zu wiederholten Malen habe er auch in den redaktionellen Teil ihm zugesandte Reklameartikel über Ge¬ heimmittel 2e. aufgenommen, und so den Verlag der Gefahr aus¬ gesetzt, polizeilich bestraft zu werden. Während seiner Anstellung bei den Beklagten sei Kläger Korrespondent mehrerer größerer Schweizerzeitungen gewesen; dies habe die Vernachlässigung der Interessen des Tagblattes der Stadt Biel zur Folge gehabt. Seit dem Rücktritt des Klägers sei die Abonnentenzahl des Tag¬ blattes fortwährend im Steigen begriffen. Zu allem dem komme noch, daß Kläger in seiner Korrespondenz mit den Beklagten einen Ton angeschlagen habe, der mit der Vertrauensstellung, in der er sich zu diesen befand, nicht vereinbar sei. In dieser Be¬ ziehung seien namentlich die Briefe des Klägers vom 22. März, 4., 14. und 27. Mai 1892 hervorzuheben, in welchen er seiner Prinzipalschaft geradezu jeden Gehorsam und jede Botmäßigkeit künde. Als Anfänger im Redaktionsgeschäft wolle er den er¬ fahrenen Verlegern des Tagblattes jede Geschäftskenntnis ab¬ streiten, und taxiere wohlgemeinte Mahnungen als „erlogenes Geflunker“. Mit 1. Januar 1893 trat der Kläger in die Redaktion des „Schweizerischen Handelscourier“ ein. Sein Gehalt betrug im Jahre 1893 Fr. 3200 und im Jahre 1894 Fr. 3600, oder die fünf in Betracht kommenden Monate dieses Jahres 1500 Fr. Ferner ist im Prozesse festgestellt worden, daß der Kläger nach seinem Austritte aus der Redaktion des Bieler Tagblattes mit Korrespondenzen an auswärtige Zeitungen 150 Fr. verdient hat.

E. 2 Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist sowohl in Hinsicht auf das auzuwendende Recht, als auf den erforderlichen Streit¬ wert begründet. Was den Streitwert anbetrifft, so sind für den¬ selben maßgebend die in Klage und Antwort vor dem erstinstanz¬ lichen Gerichte angebrachten Rechtsbegehren (Art. 59 O.=G.). Danach erreicht aber der Streitwert nicht nur den Betrag von 2000 Fr., sondern von 4000 Fr., und findet somit für die Ein¬ legung der Berufung Art. 67 Abs. 4 O.=G. keine Anwendung, weshalb die von den Parteien zur Begründung ihrer Berufungs¬ anträge eingelegten Rechtsschriften nicht zu berücksichtigen sind.

E. 3 Jahre Gültigkeit gehabt haben, wenn eine solche Ratifikation bis zum 1. Dezember 1891 ausdrücklich erklärt worden wäre diese sei aber unterblieben. Dieser Ausführung gegenüber hat die Vorinstanz erklärt, der Wille der Parteien sei von Anfang an dahin gegangen, eine Vertragsdauer von 3 Jahren zu verein¬ baren, und der erwähnte Schlußsatz von Art. 7 habe nur die Bedeutung, daß damit jeder Partei das Recht habe eingeräumt werden wollen, während der Probezeit vom Vertrage zurückzu¬ treten. Ob dies nun der Wille der Parteien gewesen sei, ist zu¬ nächst eine Tatfrage, und das Bundesgericht ist an die kantonal¬ gerichtliche Entscheidung derselben nach bekanntem Grundsatze ge¬ bunden, sofern die Vorinstanz dabei nicht etwa rechtliche Momente außer Acht gelassen oder unrichtig gewürdigt hat, die bei der Prüfung von Willenserklärungen in Betracht zu ziehen sind. In dieser Beziehung kann jedoch die kantonalgerichtliche Entscheidung nicht angefochten werden. Dieselbe enthält im Gegenteil die einzig richtige Interpretation des Vertrages, wie sich namentlich aus dem im Eingang von Art. 7 Gesagten deutlich ergibt. Daselbst erklären die Parteien, der Vertrag werde auf die Dauer von 3 Jahren,

d. h. bis zum 1. Juni 1894, abgeschlossen. Erfolge 6 Monate vor Ablauf derselben von keiner Seite eine Kündigung, so trete derselbe auf eine weitere Dauer von 3 Jahren in Kraft. Die Parteien haben also von Anfang an eine dreijährige Dauer ver¬ einbart, und wenn am Schluß des gleichen Artikels gesagt ist,

bei der sechsmonatlichen Probezeit habe es die Meinung, daß es bei Ablauf derselben jedem der Kontrahenten frei stehen solle, den Vertrag definitiv zu ratifizieren, so kann hierin in der Tat kein anderer Sinn erblickt werden, als daß jede Partei während der Probezeit zurücktreten könne, daß aber der Vertrag, so wie er in der vorstehenden Bestimmung vereinbart worden war, fortbestehen solle, wenn von keiner Seite während dieses Zeitraumes ein Rück¬ tritt erfolge

E. 4 In zweiter Linie haben die Beklagten behauptet, sie seien

ur Aufhebung des Vertrages aus wichtigen Gründen berechtigt

gewesen. Einen solchen wichtigen Grund erblicken sie einmal

darin, daß der Beklagte der Lokalchronik nicht die gehörige Auf¬

merksamkeit geschenkt habe. Aus den Feststellungen der Vorinstanz

ergibt sich nun, daß die lokalen Nachrichten in den frühern Num¬

mern allerdings mehr Raum eingenommen haben, als unter der

Redaktion des Klägers, und daß derselbe den Charakter des

Blattes einigermaßen verschoben hat, indem er den politischen Teil

erheblich mehr berücksichtigte. Allein dieser Umstand bot den Be¬

klagten keinen wichtigen Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung;

vielmehr ist hierin mit der Vorinstanz nur ein leichter Verstoß

des Klägers gegen seine vertraglichen Pflichten zu erblicken, der

um so weniger in's Gewicht fallen darf, als der Kläger, wie

auf Grund der Expertenaussagen festgestellt wird, sich in der Be¬

handlung des übrigen Stoffes als fleißig und geschickt erwiesen

hat. Wenn die Beklagten geltend gemacht haben, daß die Abon¬

nentenzahl sich unter der Redaktion des Klägers vermindert habe,

während sie nachher, als das Blatt wieder vollständig auf den

Boden eines reinen Lokalblattes zurückkehrte, wieder gestiegen sei,

so ist dies zwar nach den Akten tatsächlich richtig; aus dieser

Tatsache kann jedoch nicht ohne weiters der Schluß gezogen wer¬

den, daß die Verschiebung in der Haltung des Blattes den Rück¬

gang in der Abonnentenzahl verursacht habe; denn einerseits

wurde das Blatt, wie aus den Zeugenaussagen erhellt, auch

unter der Redaktion des Klägers gerne gelesen, und anderseits

erklärte die Vorinstanz auf Grund der Expertise, daß die Urfache

der Bewegung in der Abonnentenzahl, abgesehen von reinen Zu¬

fälligkeiten, die hier naturgemäß mitspielen, sehr wohl in verschie¬

denen Vorgängen aus jener Zeit liegen könne, ohne daß auf die

redaktionelle Tätigkeit des Klägers zurückgegangen zu werden

brauche; wie z. B. die Abonnentenzahl des Bieler Anzeigers

in jener Zeit ebenfalls zurückgegangen sei.

E. 5 Was sodann den Vorwurf anbetrifft, der Kläger habe die Nachrichten über lokale Ereignisse und Vorgänge nicht selbst redi¬ giert, so stellt die Vorinstanz tatsächlich fest, der Kläger habe reilich nicht alle Theater= und Konzertrecensionen selbst geschrie¬ ben. Insbesondere rühren von etwa 50 während der Saison 1891/92 im Tagblatt erschienenen Theaterrecensionen 18 von einem Lehrer her, aber die andern habe der Kläger selbst verfaßt ähnlich verhalte es sich mit den Referaten über Versammlungen von politischen, sozialen oder geselligen Vereinen. Die Behaup¬ tungen der Beklagten, daß der Kläger diesen gar keine Aufmerk¬ samkeit geschenkt habe, daß Referate über solche Versammlungen entweder gar nicht erschienen oder dann von Dritten abgefaßt worden seien, müssen als weit übertrieben bezeichnet werden. Von den beiden diesfalls angerufenen Zeugen sage der eine bloß, es sei allgemein geklagt worden, der Kläger habe die poli¬ tischen Versammlungen zu wenig besucht, während er ihn selbst einmal an einer solchen gesehen zu haben zugebe, der andere be¬ merke nur, er wisse, daß in der Regel über die politischen Ver¬ sammlungen im Tagblatt keine Berichterstattungen erschienen seien. Und was die Aufnahme von Artikeln betreffe, die von dritter Seite herrührten, so hätte nach diesen Zeugen allerdings ein Setzer hin und wieder Berichte geliefert, und wäre auch ein¬ mal von einem Setzerlehrling ein Artikel über einen Ausflug der Stadtmusik abgegeben worden. Dieser letztere Artikel sei vom Kläger nicht gehörig korrigiert worden. Dagegen geben andere Zeugen über den Kläger wieder günstigen Bericht, insbesondere habe derselbe über Sitzungen des historischen Vereins und der ge¬ meinnützigen Gesellschaft stets selbst und gut referiert. Ebenso habe sich die Behauptung, daß der Kläger das Resultat der Stadtrats= und Gemeinderatsverhandlungen jeweilen dem Bieler Anzeiger entnommen und daß das Tagblatt diese Verhand¬ lungen gewöhnlich einen Tag zu spät gebracht habe, nicht er¬ wahrt. Was die Referate über die Schwurgerichtsverhandlungen

anbetreffe, so sprechen sich die Experten dahin aus, daß es einem Redaktor geradezu unmöglich sei, neben seiner gewöhnlichen Ar¬ beit die Referate über Schwurgerichtsverhandlungen selbst zu schrei¬ ben, und es habe sich auch die Behauptung, daß dies von Seite der frühern Redaktoren des Tagblattes doch geschehen sei, als unrichtig herausgestellt. Aus diesen tatsächlichen Feststellungen er¬ gibt sich ohne weiters, daß die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die Berichte über lokale Verhältnisse nicht selbst redigiert, der tatsächlichen Grundlage entbehrt, und daß daher in dieser Beziehung ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Vertrags¬ auflösung nicht bestand.

E. 6 Ebenso verhält es sich mit dem Vorwurf, der Kläger habe von dritter Seite Leitartikel und Korrespondenzen aufgenommen. Die Vorinstanz stellt tatsächlich fest, es sei nicht erwiesen, daß sich der Kläger eigentliche Leitartikel habe liefern lassen; dagegen habe er allerdings Korrespondenzen an leitender Stelle abgedruckt, immerhin mit einem Korrespondenzzeichen. Wieso aber hierin ein Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten liegen sollte, ist in der Tat nicht erfindlich; denn daß der Kläger hiebei über das zu¬ lässige Maß hinaus gegangen sei und es an eigenen Artikeln habe fehlen lassen, ist von den Beklagten selbst nicht behauptet worden.

E. 7 Übrigens ist zu bemerken, daß sich die Beklagten in concreto auch dann nicht auf Art. 346 O.=R. berufen könnten, wenn in dem von ihnen gerügten Verhalten des Klägers an und für sich ein wichtiger Grund zur Vertragsauflösung zu erblicken wäre denn es wurde, wie die Vorinstanz hervorhebt, speziell zu dem Zwecke eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart, um dem Be¬ klagten L. Heer die Freiheit zu lassen, je nach den Leistungen des Klägers den Vertrag fortzusetzen oder nicht. Nun ist L. Heer innerhalb dieser Probezeit nicht nur nicht zurückgetreten, sondern er hat während derselben auch keinerlei Reklamationen erhoben, obschon im Anfang hiezu noch eher Veranlassung vor¬ handen gewesen wäre als später. Hieraus muß geschlossen werden, daß L. Heer in der Art, wie der Kläger die Redaktion be¬ sorgte, kein Hindernis gegen die Fortsetzung des Vertragsverhält¬ nisses erblickte, und es verstößt daher gegen Treu und Glauben, wenn nun hinterher doch wieder auf diese Verhältnisse zurück¬ gegriffen wird, um daraus einen Grund zur Vertragsauflösung herzuleiten.

E. 8 Gegenüber dem weitern Einwand, der Kläger sei während einer Anstellung Korrespondent mehrerer größerer Schweizer¬ zeitungen gewesen und für seine Korrespondenzen gut bezahlt worden, hat die Vorinstanz gestützt auf den Eid des Klägers festgestellt, daß derselbe lediglich während etwa eines Monates die Agentur Berna mit Telegrammen bedient und dafür etwa 10 Fr. bezogen habe. Daß nun diese geringfügige Nebenbeschäftigung eine Vernachläßigung der vertraglichen Pflichten gegenüber den Be¬ klagten zur Folge gehabt habe, hat die Vorinstanz mit Recht als gänzlich ausgeschlossen betrachtet. Als ebenso unbegründet stellt sich der Vorwurf heraus, der Kläger habe durch Aufnahme von Geheimmittelreklamen in den Textteil die Beklagten der Gefahr polizeilicher Verfolgung ausgesetzt; diesbezüglich hat sich nur so viel ergeben, daß einmal ein solcher Artikel irrtümlicher Weise an solcher Stelle erschienen ist, daß aber der Kläger mit dem Artikel nichts zu tun gehabt hatte, und ihm daher dieses Ver¬ sehen nicht zur Last fallen kann.

E. 9 Unbestritten ist der Vorwurf geblieben, daß sich der Kläger einmal von Biel entfernt habe, ohne den Beklagten oder dem Ge¬ schäftsführer derselben davon Anzeige zu machen. Allein es kann auf diese Behauptung schon deshalb nicht abgestellt werden, weil die Beklagten nicht behauptet haben, daß sich dieser Vorfall erst nach Ablauf der Probezeit ereignet habe. Fiel er aber noch in die Probezeit, was angesichts des Mangels einer Zeitangabe sei¬ tens der Beklagten als das wahrscheinlichere erscheint, so hätte der Beklagte L. Heer schon damals seine Maßregeln ergreifen sollen, und muß eine nachträgliche Berufung auf diesen Vorfall als unzulässig bezeichnet werden. Dazu kommt, daß die Beklagten es überhaupt unterlassen haben, ihre Behauptung näher zu sub¬ stanziteren, während es doch für die Beurteilung des fraglichen Verhaltens des Klägers insbesondere auch darauf wesentlich an¬ kommen muß, aus welchen Ursachen er sich entfernt habe. Daß aber diese Entfernung ohne jeglichen Grund und auf längere Zeit erfolgt sei, ist aus den Akten nicht zu entnehmen; in letzterer

Hinsicht hat vielmehr der Anwalt der Berufungskläger heute zu¬ gegeben, daß die Entfernung bloß einen Tag gedauert habe.

E. 10 Was endlich die Briefe des Klägers an die Beklagten vom

22. März und vom 4., 14, und 27. Mai 1892 anbetrifft, so enthalten dieselben keine beleidigenden Ausdrücke. Die hauptsächlich angefochtene Bezeichnung „erlogenes Geflunker“ bezieht sich, wie die Vorinstanz festgestellt hat, nicht etwa auf Außerungen der Beklagten, sondern auf Behauptungen Dritter. Wenn sodann in diesen Briefen allerdings kein freundlicher Ton vorherrscht können die Beklagten hieraus um so weniger einen Grund für ihren Rücktritt vom Vertrage herleiten, als sie selbst den Kläger mehrfach provoziert hatten. Die Vorinstanz stellt nämlich fest, daß dem Kläger schon Anfangs Februar, unter der Begründung, die Witwe Heer sei genötigz, die Kosten für die Redaktion des Blattes zu verringern, zugemutet wurde, er müsse sich eine Re¬ duktion seiner Besoldung gefallen lassen, und daß dieses Ansinnen bald darauf unter der Drohung wiederholt wurde, Frau Heer werde sonst wegen Vernachläßigung der vertraglichen Pflichten durch den Kläger vom Vertrage zurücktreten; daß sodann dem Kläger weiter zugemutet wurde, den Referenten über die Schwur¬ gerichtsverhandlungen aus seiner eigenen Tasche zu bezahlen, und daß ihm endlich verschiedene Korrespondenzen des Bundesstadt¬ korrespondenten von den Beklagten nicht abgeliefert wurden. Durch diese Zumutungen und Chicanen mußte sich der Kläger in seiner Stellung verletzt fühlen, und die Beklagten hatten keine Ursache, sich zu beschweren, wenn der Kläger in den genannten Briefen einen etwas gereizten Ton anschlug.

E. 11 Muß sonach die Klage grundsätzlich gutgeheißen werden, so ist bezüglich der Höhe des Schadens zu bemerken: Wie das Bundesgericht in einer Reihe von Entscheidungen (s. z. B. Amt¬ liche Sammlung XVI, S. 207 Erw. 3, und die dort eitierten Entscheidungen) ausgeführt hat, geht der Schadenersatzanspruch des unbefugterweise vorzeitig entlassenen Dienstpflichtigen auf den Betrag der vertraglich versprochenen Gegenleistungen, unter Ab¬ rechnung der Auslagen, die er etwa infolge der Entbindung von der Leistungspflicht erspart, und desjenigen Erwerbes, welchen er während der Vertragsdauer vermittelst seiner frei gewordenen Ar¬ beitskraft anderweitig wirklich macht oder doch zu machen in der Lage ist. Nun beträgt der Gehalt des Klägers für die 2 Jahre, während welcher der Vertrag noch hätte dauern sollen, 8000 Fr. Von dieser Summe hat die Vorinstanz, in richtiger Anwendung des eben angeführten Grundsatzes, den Verdienst in Abzug gebracht, den der Kläger seit 1. Januar 1893 infolge seiner Anstellung beim Schweizer Handelscourier gemacht hat. Dieser Verdienst beläuft sich, wie nicht bestritten ist, für die hier in Frage kommende Zeit, bis 31. Mai 1894, auf 4700 Fr. Mit Unrecht behauptet Kläger, daß dieser Betrag deswegen nicht voll in Abzug gebracht werden dürfe, weil seine Stellung beim Schweizer Handelscourier derjenigen beim Tagblatt der Stadt Biel, auch abgesehen von der finanziellen Seite, nicht eben¬ bürtig gewesen sei, indem er dort im Anfang nicht die Stelle eines Redaktors, sondern eines einfachen Angestellten bekleidet habe; denn diese Tatsache könnte nur dann für die Bemessung der Entschädigung in Betracht kommen, wenn dem Kläger durch den Dienstvertrag, den er mit dem Beklagten L. Heer abge¬ schlossen, ein Recht auf die Ausübung der Redaktion des Bieler Tagblattes eingeräumt worden wäre; dies kann jedoch nicht an¬ genommen werden, vielmehr hat der Dienstpflichtige nur die Pflicht, nicht auch das Recht, die vertraglichen Funktionen auszu¬ führen (Amtliche Sammlung XV, S. 317 Erw. 4); der Dienst¬ herr darf auf diese verzichten und macht sich dabei eines Vertrags¬ bruches nicht schuldig, sofern er nur das ausbedungene Honorar bezahlt. Daraus folgt denn auch, daß der Dienstpflichtige keinen vertraglichen Anspruch auf die Ehre und den Rang hat, welche etwa mit der Ausübung des Dienstvertrages verbunden sind (vergl. Kohler, in den Jahrbüchern für Dogmatik XVII S. 278 f. und dort citierte; Dankwart, daselbst, XIII S. 331 f.). Der Betrag, den der Kläger in seiner Anstellung beim Schweizer Handelscourier verdient hat, ist daher voll in Abrechnung bringen, ebenso der auf 150 Fr. sich belaufende Verdienst, den er mit seiner Korrespondenz an auswärtige Zeitungen gemacht hat. Wenn dagegen die Vorinstanz einen weitern Abstrich von 350 Fr. damit begründet, daß der Kläger bei seiner Bildung und beruf¬ lichen Stellung und bei gehöriger Bemühung gewiß in der Lage

gewesen wäre, bis zum Eintritt in seine Stellung beim Schwei¬ zer Handelscourier mehr zu verdienen, als diese 150 Fr., so kann ihr hierin nicht beigetreten werden. Allerdings hat das Bundes¬ gericht in den genannten Entscheidungen den Dienstherrn für be¬ rechtigt erklärt, nicht nur den Verdienst des Dienstpflichtigen in Abzug zu bringen, welchen dieser während der Vertragszeit wirk¬ lich gemacht hat, sondern auch denjenigen, welchen er zu machen in der Lage war; allein es ist dabei stets davon ausgegangen, daß es Sache des beklagten Dienstherrn sei, solche Umstände darzutun, aus welchen sich ergibt, daß der Dienstpflichtige wirklich Gelegenheit gehabt habe, anderweitigen Verdienst zu machen. Im vorliegenden Falle haben nun die Beklagten den Nachweis hiefür nicht erbracht; irgend welche tatsächliche Momente, die den Schluß rechtfertigen würden, daß der Kläger eine Gelegenheit zu einem anderweitigen Verdienst nicht benutzt habe, sind in den Akten nicht enthalten, und es muß daher die Anschlußberufung in dem Sinne gutgeheißen werden, daß über die 4700 und 150 Fr. hin¬ aus ein weiterer Abzug an dem dem Kläger entgangenen Ho¬ narar nicht zu machen ist. Unbegründet scheint dagegen das Be¬ gehren des Klägers, die Entschädigungssumme mit Rücksicht auf die brüske Art der Entlassung zu erhöhen; denn ein weiterer Anspruch, als der auf Ersatz der entgangenen vertraglichen Gegen¬ leistung, steht dem unberechtigterweise vorzeitig entlassenen Dienst¬ pflichtigen gegenüber dem Dienstherrn nur zu, wenn die Dienst¬ entlassung unter den Umständen, unter welchen sie erfolgte, eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 50 u. ff. O.=R. ent¬ hält (s. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entschei¬ dungen XV, S. 317 Erw. 4). Das trifft aber hier nicht zu.

E. 12 Schließlich haben die Beklagten noch ihre Solidarhaft be¬ stritten, ohne sich jedoch darüber zu erklären, welcher der beiden Beklagten nach ihrer Ansicht der allein haftende Teil sei. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch die Solidarhaft zu bejahen. Witwe Heer ist in die vertraglichen Verpflichtungen ihres Sohnes eingetreten und vom Kläger als Vertragspartel stillschweigend angenommen worden, ohne daß dadurch eine Ent¬ lassung des Louis Heer stattgefunden hätte. Es lag also in dem Eintritt der Witwe Heer in das Vertragsverhältnis eine kumu¬ lative Schuldübernahme vor und stehen daher dem Kläger zwei solidarisch Verpflichtete gegenüber. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen, die Anschlußberufung des Klägers dagegen in dem Sinne als begründet erklärt, daß in Abänderung des Urteils des Appella¬ tions= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 7. Juni 1895 die Entschädigungssumme, die die Beklagten dem Kläger zu bezahlen haben, auf 3150 Fr. festgesetzt wird.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

146. Urteil vom 25. Oktober 1895 in Sachen Heer gegen Merz. A. Durch Urteil vom 7. Juni 1895 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Dem Kläger, Dr. Walter Merz, ist sein Klagsbegehren zugesprochen, und es wird die daherige Entschädigungssumme, welche ihm die Beklagten zu bezahlen haben, festgesetzt auf 2800 Fr. B. Gegen dieses Urteil ergriffen die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei in Abänderung desselben die Klage gänzlich abzuweisen, eventuell sei die zuge¬ sprochene Entschädigung auf den Betrag von 1500 Fr. zu er¬ mäßigen. Der Berufungserklärung haben die Berufungskläger eine Rechtsschrift beigefügt, mit dem Bemerken, sie sehen sich hiezu veranlaßt, weil sie nicht wissen, ob der Kläger ebenfalls die Be¬ rufung einlege, im Falle der Nichtweiterziehung seinerseits der Streitwert sich aber nur auf 2800 Fr. belaufen würde. Ebenfalls unter Einreichung einer Rechtsschrift erklärte der Kläger den Anschluß an die Berufung. Er stellte folgende An= träge:

1. Es seien die Rekurrenten mit ihren Abänderungsanträgen abzuweisen.

2. Die dem Kläger zugesprochene Entschädigung sei auf 4000 Fr., eventuell auf 3150 Fr. zu erhöhen.

3. Die beiden Beklagten seien solidarisch zur Bezahlung dieser Entschädigung zu verurteilen. In der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteivertreter an ihren schriftlich gestellten Auträgen fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 24./25. April 1891 schloß der Kläger mit dem Be¬ klagten Louis Heer, Buchdrucker und Verleger des „Tagblatt der Stadt Biel“, einen schriftlichen Vertrag, laut welchem ihm auf

1. Juni desselben Jahres die alleinige Redaktion dieses Blattes übertragen wurde. Das Blatt sollte im Sinne der demokratisch¬ freisinnigen bernischen und schweizerischen Politik geschrieben wer¬ den. Innerhalb dieser Vorschrift wurde dem Redaktor volle Aktions¬ freiheit eingeräumt. Die Honorierung eines Bundesstadtkorrespon¬

denten sollte Sache des Verlegers sein; ebenso übernahm er die Verpflichtung, Korrespondenzen aus andern Ortschaften in passen¬ der Weise zu honorieren. Das jährliche Honorar des Klägers de festgesetzt auf 4000 Fr., zahlbar in monatlichen Raten; überdies wurden ihm jährlich 14 Tage Ferien, nach seiner Wahl, eingeräumt. Art. 7 des Vertrages bestimmt sodann: „Der gegen¬ wärtige Vertrag wird abgeschlossen auf die Hauer von 3 Jahren,

d. h. bis zum 1. Juni 1894. Erfolgt 6 Monate vor Ablauf derselben von keiner Seite eine Kündigung, so tritt derselbe auf eine weitere Dauer von 3 Jahren in Kraft. Die ersten 6 Mo¬ nate, d. h. die Zeit bis zum 1. Dezember 1891, ist in der Weise als Probezeit zu betrachten, als es bis zu diesem Zeitpunkt jedem der Kontrahenten freisteht, den Vertrag definitiv zu ratifizieren.“ Auf 1. Juni 1891 trat der Kläger seine Stellung an. Bis zum

1. Dezember 1891 erfolgte von keiner Seite eine Kündigung des Vertrages. Im Februar 1892 ging das Geschäft des Louis Heer mit Aktiven und Passiven an die Beklagte Louise Heer=Betrix über, die dasselbe in gleicher Weise fortbetrieb. Bald darauf ent¬ standen nun Differenzen zwischen dem Kläger und der neuen Verlegerin. Am 21. April 1892 erließ diese eine amtliche Noti¬ fikation an den Kläger, worin sie ihm mitteilte, daß sie sich als Rechtsnachfolgerin des Louis Heer durch den Vertrag vom 24./25. April 1891 nicht verpflichtet erachte, indem derselbe nicht zur Perfektion gelangt sei. Da der Kläger seine Verpflichtungen nicht in gehörigem Maße erfüllt habe, enthebe sie ihn auf Ende Juli 1892 von seinen Funktionen als Redaktor des Tagblattes der Stadt Biel und betrachte das Anstellungsverhältnis auf diesen Zeitpunkt als aufgelöst. Der Kläger bestritt in einer Gegenkund¬ machung die Begründetheit dieses Vorgehens und erklärte, sich an den Vertrag zu halten. Hierauf erließen Louis Heer und Witwe Heer am 25. Mai eine neue Notifikation, in welcher sie das Anstellungsverhältnis bereits auf den 1. Juni 1892 als aufge¬ hoben erklärten. Auch gegen diese Notifikation protestierte der Kläger. Am 31. Mai wurde er jedoch durch den Geschäftsführer der Witwe Heer in deren Auftrag tatsächlich an der Ausübung seiner Redaktionstätigkeit durch Vorenthaltung der Korrespondenz verhindert. Gestützt auf diese Tatsachen stellte der Kläger das Klagebegeh¬ ren, es seien die beiden Beklagten solidarisch zu verpflichten, ihm für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses Entschädigung zu leisten. Er machte geltend, daß das Anstellungsverhältnis nach dem Vertrag noch 2 Jahre hätte dauern sollen, und bezifferte den durch den Wegfall der zweijährigen Besoldung entstehenden Scha¬ den auf 6000 Fr. Ferner forderte er für willkürliche und brüske Vertragsaufhebung, die ihm angetane persönliche Unbill und den ihm daraus erwachsenen Nachteil 2000 Fr. Die Beklagten bean¬ tragten Abweisung der Klage. Sie nahmen in erster Linie den Standpunkt ein, nach Art. 7 des Vertrages vom 24./25. April 1891 hätte dieser, um für 3 Jahre Gültigkeit zu erlangen, innert der ersten 6 Monate ausdrücklich ratifiziert sein müssen. Da dies nicht geschehen sei, komme Art. 342 O.=R. in Anwendung, wo¬ nach sich das Anstellungsverhältnis durch die tatsächliche Fort¬ setzung lediglich auf 6 Monate erneuert habe. Sodann behaup¬ teten sie, abgesehen hievon zur Entlassung des Klägers berechtigt gewesen zu sein, weil derselbe seine Vertragspflichten nicht erfüllt habe, sowie überhaupt aus wichtigen Gründen, und führte in dieser Richtung aus: Der Kläger habe die Lokalchronik vernach¬ läßigt, obschon er dieser nach der Natur des Blattes eine besondere Aufmerksamkeit hätte schenken sollen. Die Theater= und Konzert¬ recensionen habe er durch Dritte schreiben lassen und die Re¬ sultate der Stadtrats= und Gemeindeverhandlungen dem Bieler Anzeiger entnommen. Das Tagblatt habe diese Verhandlungen gewöhnlich einen Tag zu spät gebracht. Auch den öffentlichen Versammlungen der politischen und sozialen Vereine der Stadt Biel habe der Kläger keine Aufmerksamkeit geschenkt. Oft habe er sich Referate über derartige Versammlungen von Setzern oder Setzerlehrlingen geben lassen und dieselben nicht ein¬ mal gehörig umgearbeitet oder korrigiert. Die Referate der Schwurgerichtsverhandlungen habe er ebenfalls durch einen Setzer und einen Agenten verfassen lassen und sich geweigert, dies selbst zu tun. Einem von Dr. Bähler eingesandten Bericht über die Verhandlungen des Bieler Alpenklubs habe er die Aufnahme ver¬ weigert. Infolge dieser Vernachlässigung der Lokalchronik habe das Bieler Tagblatt viele Abonnenten verloren. Auf die Vorstellun¬

gen, die ihm Frau Heer deswegen gemacht, habe er jeweilen ge¬ antwortet, es gehe ihn dies nichts an; nach dem Vertrage könne er da handeln wie er wolle. Entgegen der Intention des Ver¬ trages habe Kläger sich von dritter Seite Leitartikel liefern lassen und das Honorar dem Verlag verrechnet. Einmal habe er sich auch von Biel entfernt, ohne dem Beklagten oder dem Geschäfts¬ führer derselben etwas anzuzeigen, und die Redaktion des Blattes einem Setzer übergeben. Zu wiederholten Malen habe er auch in den redaktionellen Teil ihm zugesandte Reklameartikel über Ge¬ heimmittel 2e. aufgenommen, und so den Verlag der Gefahr aus¬ gesetzt, polizeilich bestraft zu werden. Während seiner Anstellung bei den Beklagten sei Kläger Korrespondent mehrerer größerer Schweizerzeitungen gewesen; dies habe die Vernachlässigung der Interessen des Tagblattes der Stadt Biel zur Folge gehabt. Seit dem Rücktritt des Klägers sei die Abonnentenzahl des Tag¬ blattes fortwährend im Steigen begriffen. Zu allem dem komme noch, daß Kläger in seiner Korrespondenz mit den Beklagten einen Ton angeschlagen habe, der mit der Vertrauensstellung, in der er sich zu diesen befand, nicht vereinbar sei. In dieser Be¬ ziehung seien namentlich die Briefe des Klägers vom 22. März, 4., 14. und 27. Mai 1892 hervorzuheben, in welchen er seiner Prinzipalschaft geradezu jeden Gehorsam und jede Botmäßigkeit künde. Als Anfänger im Redaktionsgeschäft wolle er den er¬ fahrenen Verlegern des Tagblattes jede Geschäftskenntnis ab¬ streiten, und taxiere wohlgemeinte Mahnungen als „erlogenes Geflunker“. Mit 1. Januar 1893 trat der Kläger in die Redaktion des „Schweizerischen Handelscourier“ ein. Sein Gehalt betrug im Jahre 1893 Fr. 3200 und im Jahre 1894 Fr. 3600, oder die fünf in Betracht kommenden Monate dieses Jahres 1500 Fr. Ferner ist im Prozesse festgestellt worden, daß der Kläger nach seinem Austritte aus der Redaktion des Bieler Tagblattes mit Korrespondenzen an auswärtige Zeitungen 150 Fr. verdient hat.

2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist sowohl in Hinsicht auf das auzuwendende Recht, als auf den erforderlichen Streit¬ wert begründet. Was den Streitwert anbetrifft, so sind für den¬ selben maßgebend die in Klage und Antwort vor dem erstinstanz¬ lichen Gerichte angebrachten Rechtsbegehren (Art. 59 O.=G.). Danach erreicht aber der Streitwert nicht nur den Betrag von 2000 Fr., sondern von 4000 Fr., und findet somit für die Ein¬ legung der Berufung Art. 67 Abs. 4 O.=G. keine Anwendung, weshalb die von den Parteien zur Begründung ihrer Berufungs¬ anträge eingelegten Rechtsschriften nicht zu berücksichtigen sind.

3. In der Sache selbst ist zunächst die Frage zu prüfen, ob wirklich ein vorzeitiger Rücktritt der Beklagten stattgefunden habe. Die Beklagten bestreiten dies unter Berufung auf Art. 7 des Vertrages, worin am Schluß gesagt ist, die ersten 6 Monate,

d. h. die Zeit bis zum 1. Dezember 1891, sei in der Weise als Probezeit zu betrachten, als es bis zu diesem Zeitpunkte jedem der Kontrahenten freistehe, den Vertrag zu ratifizieren. Sie behaup¬ ten, der Vertrag würde hienach nur unter der Voraussetzung für 3 Jahre Gültigkeit gehabt haben, wenn eine solche Ratifikation bis zum 1. Dezember 1891 ausdrücklich erklärt worden wäre diese sei aber unterblieben. Dieser Ausführung gegenüber hat die Vorinstanz erklärt, der Wille der Parteien sei von Anfang an dahin gegangen, eine Vertragsdauer von 3 Jahren zu verein¬ baren, und der erwähnte Schlußsatz von Art. 7 habe nur die Bedeutung, daß damit jeder Partei das Recht habe eingeräumt werden wollen, während der Probezeit vom Vertrage zurückzu¬ treten. Ob dies nun der Wille der Parteien gewesen sei, ist zu¬ nächst eine Tatfrage, und das Bundesgericht ist an die kantonal¬ gerichtliche Entscheidung derselben nach bekanntem Grundsatze ge¬ bunden, sofern die Vorinstanz dabei nicht etwa rechtliche Momente außer Acht gelassen oder unrichtig gewürdigt hat, die bei der Prüfung von Willenserklärungen in Betracht zu ziehen sind. In dieser Beziehung kann jedoch die kantonalgerichtliche Entscheidung nicht angefochten werden. Dieselbe enthält im Gegenteil die einzig richtige Interpretation des Vertrages, wie sich namentlich aus dem im Eingang von Art. 7 Gesagten deutlich ergibt. Daselbst erklären die Parteien, der Vertrag werde auf die Dauer von 3 Jahren,

d. h. bis zum 1. Juni 1894, abgeschlossen. Erfolge 6 Monate vor Ablauf derselben von keiner Seite eine Kündigung, so trete derselbe auf eine weitere Dauer von 3 Jahren in Kraft. Die Parteien haben also von Anfang an eine dreijährige Dauer ver¬ einbart, und wenn am Schluß des gleichen Artikels gesagt ist,

bei der sechsmonatlichen Probezeit habe es die Meinung, daß es bei Ablauf derselben jedem der Kontrahenten frei stehen solle, den Vertrag definitiv zu ratifizieren, so kann hierin in der Tat kein anderer Sinn erblickt werden, als daß jede Partei während der Probezeit zurücktreten könne, daß aber der Vertrag, so wie er in der vorstehenden Bestimmung vereinbart worden war, fortbestehen solle, wenn von keiner Seite während dieses Zeitraumes ein Rück¬ tritt erfolge

4. In zweiter Linie haben die Beklagten behauptet, sie seien ur Aufhebung des Vertrages aus wichtigen Gründen berechtigt gewesen. Einen solchen wichtigen Grund erblicken sie einmal darin, daß der Beklagte der Lokalchronik nicht die gehörige Auf¬ merksamkeit geschenkt habe. Aus den Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich nun, daß die lokalen Nachrichten in den frühern Num¬ mern allerdings mehr Raum eingenommen haben, als unter der Redaktion des Klägers, und daß derselbe den Charakter des Blattes einigermaßen verschoben hat, indem er den politischen Teil erheblich mehr berücksichtigte. Allein dieser Umstand bot den Be¬ klagten keinen wichtigen Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung; vielmehr ist hierin mit der Vorinstanz nur ein leichter Verstoß des Klägers gegen seine vertraglichen Pflichten zu erblicken, der um so weniger in's Gewicht fallen darf, als der Kläger, wie auf Grund der Expertenaussagen festgestellt wird, sich in der Be¬ handlung des übrigen Stoffes als fleißig und geschickt erwiesen hat. Wenn die Beklagten geltend gemacht haben, daß die Abon¬ nentenzahl sich unter der Redaktion des Klägers vermindert habe, während sie nachher, als das Blatt wieder vollständig auf den Boden eines reinen Lokalblattes zurückkehrte, wieder gestiegen sei, so ist dies zwar nach den Akten tatsächlich richtig; aus dieser Tatsache kann jedoch nicht ohne weiters der Schluß gezogen wer¬ den, daß die Verschiebung in der Haltung des Blattes den Rück¬ gang in der Abonnentenzahl verursacht habe; denn einerseits wurde das Blatt, wie aus den Zeugenaussagen erhellt, auch unter der Redaktion des Klägers gerne gelesen, und anderseits erklärte die Vorinstanz auf Grund der Expertise, daß die Urfache der Bewegung in der Abonnentenzahl, abgesehen von reinen Zu¬ fälligkeiten, die hier naturgemäß mitspielen, sehr wohl in verschie¬ denen Vorgängen aus jener Zeit liegen könne, ohne daß auf die redaktionelle Tätigkeit des Klägers zurückgegangen zu werden brauche; wie z. B. die Abonnentenzahl des Bieler Anzeigers in jener Zeit ebenfalls zurückgegangen sei.

5. Was sodann den Vorwurf anbetrifft, der Kläger habe die Nachrichten über lokale Ereignisse und Vorgänge nicht selbst redi¬ giert, so stellt die Vorinstanz tatsächlich fest, der Kläger habe reilich nicht alle Theater= und Konzertrecensionen selbst geschrie¬ ben. Insbesondere rühren von etwa 50 während der Saison 1891/92 im Tagblatt erschienenen Theaterrecensionen 18 von einem Lehrer her, aber die andern habe der Kläger selbst verfaßt ähnlich verhalte es sich mit den Referaten über Versammlungen von politischen, sozialen oder geselligen Vereinen. Die Behaup¬ tungen der Beklagten, daß der Kläger diesen gar keine Aufmerk¬ samkeit geschenkt habe, daß Referate über solche Versammlungen entweder gar nicht erschienen oder dann von Dritten abgefaßt worden seien, müssen als weit übertrieben bezeichnet werden. Von den beiden diesfalls angerufenen Zeugen sage der eine bloß, es sei allgemein geklagt worden, der Kläger habe die poli¬ tischen Versammlungen zu wenig besucht, während er ihn selbst einmal an einer solchen gesehen zu haben zugebe, der andere be¬ merke nur, er wisse, daß in der Regel über die politischen Ver¬ sammlungen im Tagblatt keine Berichterstattungen erschienen seien. Und was die Aufnahme von Artikeln betreffe, die von dritter Seite herrührten, so hätte nach diesen Zeugen allerdings ein Setzer hin und wieder Berichte geliefert, und wäre auch ein¬ mal von einem Setzerlehrling ein Artikel über einen Ausflug der Stadtmusik abgegeben worden. Dieser letztere Artikel sei vom Kläger nicht gehörig korrigiert worden. Dagegen geben andere Zeugen über den Kläger wieder günstigen Bericht, insbesondere habe derselbe über Sitzungen des historischen Vereins und der ge¬ meinnützigen Gesellschaft stets selbst und gut referiert. Ebenso habe sich die Behauptung, daß der Kläger das Resultat der Stadtrats= und Gemeinderatsverhandlungen jeweilen dem Bieler Anzeiger entnommen und daß das Tagblatt diese Verhand¬ lungen gewöhnlich einen Tag zu spät gebracht habe, nicht er¬ wahrt. Was die Referate über die Schwurgerichtsverhandlungen

anbetreffe, so sprechen sich die Experten dahin aus, daß es einem Redaktor geradezu unmöglich sei, neben seiner gewöhnlichen Ar¬ beit die Referate über Schwurgerichtsverhandlungen selbst zu schrei¬ ben, und es habe sich auch die Behauptung, daß dies von Seite der frühern Redaktoren des Tagblattes doch geschehen sei, als unrichtig herausgestellt. Aus diesen tatsächlichen Feststellungen er¬ gibt sich ohne weiters, daß die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die Berichte über lokale Verhältnisse nicht selbst redigiert, der tatsächlichen Grundlage entbehrt, und daß daher in dieser Beziehung ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Vertrags¬ auflösung nicht bestand.

6. Ebenso verhält es sich mit dem Vorwurf, der Kläger habe von dritter Seite Leitartikel und Korrespondenzen aufgenommen. Die Vorinstanz stellt tatsächlich fest, es sei nicht erwiesen, daß sich der Kläger eigentliche Leitartikel habe liefern lassen; dagegen habe er allerdings Korrespondenzen an leitender Stelle abgedruckt, immerhin mit einem Korrespondenzzeichen. Wieso aber hierin ein Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten liegen sollte, ist in der Tat nicht erfindlich; denn daß der Kläger hiebei über das zu¬ lässige Maß hinaus gegangen sei und es an eigenen Artikeln habe fehlen lassen, ist von den Beklagten selbst nicht behauptet worden.

7. Übrigens ist zu bemerken, daß sich die Beklagten in concreto auch dann nicht auf Art. 346 O.=R. berufen könnten, wenn in dem von ihnen gerügten Verhalten des Klägers an und für sich ein wichtiger Grund zur Vertragsauflösung zu erblicken wäre denn es wurde, wie die Vorinstanz hervorhebt, speziell zu dem Zwecke eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart, um dem Be¬ klagten L. Heer die Freiheit zu lassen, je nach den Leistungen des Klägers den Vertrag fortzusetzen oder nicht. Nun ist L. Heer innerhalb dieser Probezeit nicht nur nicht zurückgetreten, sondern er hat während derselben auch keinerlei Reklamationen erhoben, obschon im Anfang hiezu noch eher Veranlassung vor¬ handen gewesen wäre als später. Hieraus muß geschlossen werden, daß L. Heer in der Art, wie der Kläger die Redaktion be¬ sorgte, kein Hindernis gegen die Fortsetzung des Vertragsverhält¬ nisses erblickte, und es verstößt daher gegen Treu und Glauben, wenn nun hinterher doch wieder auf diese Verhältnisse zurück¬ gegriffen wird, um daraus einen Grund zur Vertragsauflösung herzuleiten.

8. Gegenüber dem weitern Einwand, der Kläger sei während einer Anstellung Korrespondent mehrerer größerer Schweizer¬ zeitungen gewesen und für seine Korrespondenzen gut bezahlt worden, hat die Vorinstanz gestützt auf den Eid des Klägers festgestellt, daß derselbe lediglich während etwa eines Monates die Agentur Berna mit Telegrammen bedient und dafür etwa 10 Fr. bezogen habe. Daß nun diese geringfügige Nebenbeschäftigung eine Vernachläßigung der vertraglichen Pflichten gegenüber den Be¬ klagten zur Folge gehabt habe, hat die Vorinstanz mit Recht als gänzlich ausgeschlossen betrachtet. Als ebenso unbegründet stellt sich der Vorwurf heraus, der Kläger habe durch Aufnahme von Geheimmittelreklamen in den Textteil die Beklagten der Gefahr polizeilicher Verfolgung ausgesetzt; diesbezüglich hat sich nur so viel ergeben, daß einmal ein solcher Artikel irrtümlicher Weise an solcher Stelle erschienen ist, daß aber der Kläger mit dem Artikel nichts zu tun gehabt hatte, und ihm daher dieses Ver¬ sehen nicht zur Last fallen kann.

9. Unbestritten ist der Vorwurf geblieben, daß sich der Kläger einmal von Biel entfernt habe, ohne den Beklagten oder dem Ge¬ schäftsführer derselben davon Anzeige zu machen. Allein es kann auf diese Behauptung schon deshalb nicht abgestellt werden, weil die Beklagten nicht behauptet haben, daß sich dieser Vorfall erst nach Ablauf der Probezeit ereignet habe. Fiel er aber noch in die Probezeit, was angesichts des Mangels einer Zeitangabe sei¬ tens der Beklagten als das wahrscheinlichere erscheint, so hätte der Beklagte L. Heer schon damals seine Maßregeln ergreifen sollen, und muß eine nachträgliche Berufung auf diesen Vorfall als unzulässig bezeichnet werden. Dazu kommt, daß die Beklagten es überhaupt unterlassen haben, ihre Behauptung näher zu sub¬ stanziteren, während es doch für die Beurteilung des fraglichen Verhaltens des Klägers insbesondere auch darauf wesentlich an¬ kommen muß, aus welchen Ursachen er sich entfernt habe. Daß aber diese Entfernung ohne jeglichen Grund und auf längere Zeit erfolgt sei, ist aus den Akten nicht zu entnehmen; in letzterer

Hinsicht hat vielmehr der Anwalt der Berufungskläger heute zu¬ gegeben, daß die Entfernung bloß einen Tag gedauert habe.

10. Was endlich die Briefe des Klägers an die Beklagten vom

22. März und vom 4., 14, und 27. Mai 1892 anbetrifft, so enthalten dieselben keine beleidigenden Ausdrücke. Die hauptsächlich angefochtene Bezeichnung „erlogenes Geflunker“ bezieht sich, wie die Vorinstanz festgestellt hat, nicht etwa auf Außerungen der Beklagten, sondern auf Behauptungen Dritter. Wenn sodann in diesen Briefen allerdings kein freundlicher Ton vorherrscht können die Beklagten hieraus um so weniger einen Grund für ihren Rücktritt vom Vertrage herleiten, als sie selbst den Kläger mehrfach provoziert hatten. Die Vorinstanz stellt nämlich fest, daß dem Kläger schon Anfangs Februar, unter der Begründung, die Witwe Heer sei genötigz, die Kosten für die Redaktion des Blattes zu verringern, zugemutet wurde, er müsse sich eine Re¬ duktion seiner Besoldung gefallen lassen, und daß dieses Ansinnen bald darauf unter der Drohung wiederholt wurde, Frau Heer werde sonst wegen Vernachläßigung der vertraglichen Pflichten durch den Kläger vom Vertrage zurücktreten; daß sodann dem Kläger weiter zugemutet wurde, den Referenten über die Schwur¬ gerichtsverhandlungen aus seiner eigenen Tasche zu bezahlen, und daß ihm endlich verschiedene Korrespondenzen des Bundesstadt¬ korrespondenten von den Beklagten nicht abgeliefert wurden. Durch diese Zumutungen und Chicanen mußte sich der Kläger in seiner Stellung verletzt fühlen, und die Beklagten hatten keine Ursache, sich zu beschweren, wenn der Kläger in den genannten Briefen einen etwas gereizten Ton anschlug.

11. Muß sonach die Klage grundsätzlich gutgeheißen werden, so ist bezüglich der Höhe des Schadens zu bemerken: Wie das Bundesgericht in einer Reihe von Entscheidungen (s. z. B. Amt¬ liche Sammlung XVI, S. 207 Erw. 3, und die dort eitierten Entscheidungen) ausgeführt hat, geht der Schadenersatzanspruch des unbefugterweise vorzeitig entlassenen Dienstpflichtigen auf den Betrag der vertraglich versprochenen Gegenleistungen, unter Ab¬ rechnung der Auslagen, die er etwa infolge der Entbindung von der Leistungspflicht erspart, und desjenigen Erwerbes, welchen er während der Vertragsdauer vermittelst seiner frei gewordenen Ar¬ beitskraft anderweitig wirklich macht oder doch zu machen in der Lage ist. Nun beträgt der Gehalt des Klägers für die 2 Jahre, während welcher der Vertrag noch hätte dauern sollen, 8000 Fr. Von dieser Summe hat die Vorinstanz, in richtiger Anwendung des eben angeführten Grundsatzes, den Verdienst in Abzug gebracht, den der Kläger seit 1. Januar 1893 infolge seiner Anstellung beim Schweizer Handelscourier gemacht hat. Dieser Verdienst beläuft sich, wie nicht bestritten ist, für die hier in Frage kommende Zeit, bis 31. Mai 1894, auf 4700 Fr. Mit Unrecht behauptet Kläger, daß dieser Betrag deswegen nicht voll in Abzug gebracht werden dürfe, weil seine Stellung beim Schweizer Handelscourier derjenigen beim Tagblatt der Stadt Biel, auch abgesehen von der finanziellen Seite, nicht eben¬ bürtig gewesen sei, indem er dort im Anfang nicht die Stelle eines Redaktors, sondern eines einfachen Angestellten bekleidet habe; denn diese Tatsache könnte nur dann für die Bemessung der Entschädigung in Betracht kommen, wenn dem Kläger durch den Dienstvertrag, den er mit dem Beklagten L. Heer abge¬ schlossen, ein Recht auf die Ausübung der Redaktion des Bieler Tagblattes eingeräumt worden wäre; dies kann jedoch nicht an¬ genommen werden, vielmehr hat der Dienstpflichtige nur die Pflicht, nicht auch das Recht, die vertraglichen Funktionen auszu¬ führen (Amtliche Sammlung XV, S. 317 Erw. 4); der Dienst¬ herr darf auf diese verzichten und macht sich dabei eines Vertrags¬ bruches nicht schuldig, sofern er nur das ausbedungene Honorar bezahlt. Daraus folgt denn auch, daß der Dienstpflichtige keinen vertraglichen Anspruch auf die Ehre und den Rang hat, welche etwa mit der Ausübung des Dienstvertrages verbunden sind (vergl. Kohler, in den Jahrbüchern für Dogmatik XVII S. 278 f. und dort citierte; Dankwart, daselbst, XIII S. 331 f.). Der Betrag, den der Kläger in seiner Anstellung beim Schweizer Handelscourier verdient hat, ist daher voll in Abrechnung bringen, ebenso der auf 150 Fr. sich belaufende Verdienst, den er mit seiner Korrespondenz an auswärtige Zeitungen gemacht hat. Wenn dagegen die Vorinstanz einen weitern Abstrich von 350 Fr. damit begründet, daß der Kläger bei seiner Bildung und beruf¬ lichen Stellung und bei gehöriger Bemühung gewiß in der Lage

gewesen wäre, bis zum Eintritt in seine Stellung beim Schwei¬ zer Handelscourier mehr zu verdienen, als diese 150 Fr., so kann ihr hierin nicht beigetreten werden. Allerdings hat das Bundes¬ gericht in den genannten Entscheidungen den Dienstherrn für be¬ rechtigt erklärt, nicht nur den Verdienst des Dienstpflichtigen in Abzug zu bringen, welchen dieser während der Vertragszeit wirk¬ lich gemacht hat, sondern auch denjenigen, welchen er zu machen in der Lage war; allein es ist dabei stets davon ausgegangen, daß es Sache des beklagten Dienstherrn sei, solche Umstände darzutun, aus welchen sich ergibt, daß der Dienstpflichtige wirklich Gelegenheit gehabt habe, anderweitigen Verdienst zu machen. Im vorliegenden Falle haben nun die Beklagten den Nachweis hiefür nicht erbracht; irgend welche tatsächliche Momente, die den Schluß rechtfertigen würden, daß der Kläger eine Gelegenheit zu einem anderweitigen Verdienst nicht benutzt habe, sind in den Akten nicht enthalten, und es muß daher die Anschlußberufung in dem Sinne gutgeheißen werden, daß über die 4700 und 150 Fr. hin¬ aus ein weiterer Abzug an dem dem Kläger entgangenen Ho¬ narar nicht zu machen ist. Unbegründet scheint dagegen das Be¬ gehren des Klägers, die Entschädigungssumme mit Rücksicht auf die brüske Art der Entlassung zu erhöhen; denn ein weiterer Anspruch, als der auf Ersatz der entgangenen vertraglichen Gegen¬ leistung, steht dem unberechtigterweise vorzeitig entlassenen Dienst¬ pflichtigen gegenüber dem Dienstherrn nur zu, wenn die Dienst¬ entlassung unter den Umständen, unter welchen sie erfolgte, eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 50 u. ff. O.=R. ent¬ hält (s. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entschei¬ dungen XV, S. 317 Erw. 4). Das trifft aber hier nicht zu.

12. Schließlich haben die Beklagten noch ihre Solidarhaft be¬ stritten, ohne sich jedoch darüber zu erklären, welcher der beiden Beklagten nach ihrer Ansicht der allein haftende Teil sei. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch die Solidarhaft zu bejahen. Witwe Heer ist in die vertraglichen Verpflichtungen ihres Sohnes eingetreten und vom Kläger als Vertragspartel stillschweigend angenommen worden, ohne daß dadurch eine Ent¬ lassung des Louis Heer stattgefunden hätte. Es lag also in dem Eintritt der Witwe Heer in das Vertragsverhältnis eine kumu¬ lative Schuldübernahme vor und stehen daher dem Kläger zwei solidarisch Verpflichtete gegenüber. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen, die Anschlußberufung des Klägers dagegen in dem Sinne als begründet erklärt, daß in Abänderung des Urteils des Appella¬ tions= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 7. Juni 1895 die Entschädigungssumme, die die Beklagten dem Kläger zu bezahlen haben, auf 3150 Fr. festgesetzt wird.