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21_I_1069

BGE 21 I 1069

Bundesgericht (BGE) ·I · 1895-10-04 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Laut § 1 der am 8. Januar 1887 aufgestellten Statuten haben die Viehbesitzer in Hinterfeld=Meilen und Umgegend eine Sennereigenossenschaft mit 80 Teilrechten von 25 Beteiligten ge¬ bildet. (Art. 11 bestimmt als Organe der „Genossenschaft“ die Ver¬ sammlung der Genossen und eine fünfgliedrige Vorsteherschaft.) Eine Eintragung der Genossenschaft in's Handelsregister hat nicht statt¬ gefunden. Im April 1892 wurde sodann ein Kaufvertrag abgeschlossen „zwischen den Milchlieferanten der Sennhütte Hinterfeld als Ver¬ käufer einerseits und Herrn Albrecht Rupp, Käser, in Thun, andrerseits“, wonach sich die ersteren verpflichteten, dem letzteren die Milch von ihren Kühen vom Mai 1892 bis Martini glei¬ chen Jahres um den Preis von 6 Fr. 20 Cts. per Zentner zu liefern. Unterschrieben ist der Vertrag vom Käufer und auf Seite

Verkäuferschaft „Namens des Vorstandes“ vom Präsidenten und Aktuar der Sennereigenossenschaft. Laut schriftlicher Erklärung vom 20. April 1892 verpflichtete sich der Beklagte Chr. Burger in Thun für den Käufer als Bürge und Selbstzahler gemäß dem Milchkaufvertrag. Bei einer Verhandlung vor Friedensrichteramt Meilen anerkannte A. Rupp den für die Genossenschaft erschie¬ nenen Vorstandsmitgliedern gegenüber auf 1. November 1892 vom 1. Mai an gelieferte Milch 5053 Fr. 91 Cts. schuldig worden zu sein. Mit Zahlungsbefehl vom 5. November 1892 betrieb die Sennereigenossenschaft den Beklagten als Bürgen und Selbstzahler für diesen Betrag, und als dieser Recht vorschlug, er¬ hob sie gegen denselben Klage auf Bezahlung von 5053 91 Cts. nebst gesetzlichem Verzugszins, sowie auf Bezahlung ückständigen Hütten= und Hauszinses, wofür sich der Beklagte ebenfalls verbürgt hatte. Inzwischen fiel der Hauptschuldner Konkurs. In demselben erhielt die Sennereigenossenschaft für ihre Hütten= und Hauszinsforderung vollständige Deckung und ihre Kaufpreisforderung 1072 Fr. 81 Cts. Sie reduzierte dem¬ gemäß, und zwar bevor die Klagebeantwortung eingegangen war, ihre Forderung auf den Betrag von 3881 Fr. 10 Cts. In der Begründung der Klage wird hervorgehoben, daß als Verkäufer nicht etwa die einzelnen Milchlieferanten erscheinen, sondern die Sennereigenossenschaft. Anläßlich der Kaufsunterhandlungen habe Rupp mit dem Vorstande der Genossenschaft und nicht mit den einzelnen Mitgliedern derselben verkehrt; ebenso sei der Abschluß mit dem Vorstande erfolgt und Rupp habe auch sonst in allem geschäftlichen Verkehr, welcher sich infolge dieses Kaufvertrages er¬ geben habe, nicht mit den einzelnen Milchlieferanten, sondern mit der Genossenschaft resp. deren Vorstand verhandelt. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage und verlangte mittelst Widerklage Ersatz für den Schaden, welcher dem Haupt¬ schuldner Rupp infolge nicht gehöriger Erfüllung des zwischen ihm und der Klägerin abgeschlossenen Milchkaufvertrages von in der Seiten der letztern, resp. ihrer Mitglieder entstanden Meinung, daß die daherige, nach richterlichem Ermessen zu bestim¬ mende Entschädigung mit dem Betrag der Vorklage, soweit die¬ sei. Zur selbe vom Gerichte gutgeheißen werde, zu kompensieren Abweisung der Klage führte er im wesentlichen aus: Als Ver¬ tragspartei, und mithin auch als Prozeßpartei, trete die Sennerei¬ genossenschaft auf, welche auf ihren eigenen Namen eine ihr an¬ geblich gegen den Beklagten zustehende Forderung einklage. Nach den Anbringen der Klage sowohl als nach dem Inhalte der dazu angerufenen Urkunden könne kein Zweifel bestehen, daß unter dieser Bezeichnung ein Personenverband zu verstehen sei, welcher einen gemeinsamen Zweck des wirtschaftlichen Verkehrs ver¬ folgt, ohne zu den in den Titeln XXIV bis XXVI O.=R. nor¬ mierten Gesellschaften zu gehören. Die gesetzliche Voraussetzung um vor Gericht als Klägerin oder Beklagte aufzutreten, resp. das Recht der Persönlichkeit beanspruchen zu können, bilde für der¬ artige Personenverbände die nach Maßgabe der bezüglichen Ge¬ setzesvorschriften vorgenømmene Eintragung in's Handelsregister. Da nun eine solche Eintragung nicht stattgefunden habe, sei die Sennereigenossenschaft Hinterfeld=Meilen keine juristische Person, und deshalb auch nicht fähig, vor Gericht zu verhandeln, mit andern Worten, es fehle ihr die persona legitima standi in ju¬ dicio. Fehle aber dem als Kläger auftretenden Personenverband infolge unterlassener Eintragung in das Handelsregister die Per¬ sönlichkeit, so besitze er auch die Fähigkeit nicht, auf seinen Namen Rechte zu erwerben und Verpflichtungen einzugehen. Es stehe also der sogenannten Sennereigenossenschaft Hinterfeld=Meilen weder eine Forderung an Rupp oder Burger, noch auch das Recht und die Fähigkeit zu, eine solche Forderung an Stelle dritter Per¬ sonen, etwa der einzelnen Milchlieferanten, gerichtlich einzuklagen. Aus dem gleichen Grunde habe sich der Beklagte Burger ihr gegenüber nicht rechtsgültig verpflichten können. Eventuell bestritt der Beklagte, daß die Vorstandsmitglieder, welche die Prozeßvoll¬ macht des klägerischen Anwaltes unterzeichnet hatten, die Befugnis zur Erteilung einer Prozeßermächtigung, sei es gemäß den Be¬ stimmungen des Gesellschaftsvertrages, sei es zu Folge Spezial¬ auftrages, gehabt haben, und machte endlich geltend, die Klägerin habe es unterlassen, ihn gemäß Art. 510 O.=R. von dem Kon¬ kurse des Hauptschuldners zu benachrichtigen. Er sei daher jeden¬ falls insoweit von seiner Bürgschaftsverpflichtung liberiert, als ihm aus dieser Unterlassung ein Schaden erwachsen sei. Dieser Schaden müsse auf 400 Fr. angeschlagen werden.

E. 2 Die Vorinstanz ist in ihrem eingangs mitgeteilten Urteil

davon ausgegangen, daß der Beklagte die Legitimation der Klä¬

gerin zur Einklagung des erhobenen Anspruches mit Unrecht an¬

gefochten habe. Sie führt diesfalls aus: Wenn der Beklagte be¬

haupte, der Hauptschuldner Rupp habe den Milchkaufvertrag nicht

mit der als Klägerin auftretenden Sennereigenossenschaft Hinter¬

feld=Meilen, sondern mit den einzelnen Milchlieferanten dieser Ge¬

sellschaft abgeschlossen, so fehle diesem Einwand die faktische Grund¬

lage. Allerdings seien im Eingang dieses Milchkaufvertrages die

Milchlieferanten der Sennhütte Hinterfeld=Meilen als Verkäufer

angegeben, allein dies könne gegenüber der Tatsache, daß der Ver¬

trag „Namens des Vorstandes“ vom Präsidenten und Aktuar der

Gesellschaft unterschrieben sei, in Verbindung damit, daß darin

mehrfache Verweisungen auf die Statuten der Genossenschaft ent¬

halten seien, nicht in Betracht fallen. Dazu komme, daß die

Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten selbst zu Gunsten der

Hüttengesellschaft Feld=Meilen laute. Es sei also jeweilen nicht mit

den einzelnen Lieferanten, sondern mit der Gesellschaft als solcher

verhandelt worden, und der Beklagte könne sich nicht darüber be¬

schweren, daß unter dieser Bezeichnung gerichtlich gegen ihn vor¬

gegangen werde. Sofern sodann mit dem weitern Einwand, der

Gesellschaft als solcher könne, da sie nicht Persönlichkeit besitze, der

eingeklagte Anspruch nicht zustehen, die Parteifähigkeit der Klä¬

gerin oder die Vollmacht ihres Vertreters bestritten werden solle,

so sei hiegegen zu bemerken, daß diese Frage auf dem Wege des

Zwischengesuchs hätte zur Entscheidung gebracht werden müssen.

Trotzdem könne sich aber fragen, ob Klägerin zur Sache legiti¬

miert sei, d. h. ob sie nach ihren Behauptungen zur Erhebung

des Anspruches an den Beklagten berechtigt sei, und es müsse

hiebei doch wieder darauf zurückgegangen werden, was unter der

Hüttengesellschaft Hinterfeld=Meilen zu verstehen sei. Zweifellos sei

sie keine juristische Person; dies werde in der Klage selbst nicht

behauptet; dagegen ergebe sich aus der Begründung derselben und

namentlich aus den darin angerufenen Gesellschaftsstatuten, daß

man es mit einer organisierten Vereinigung von Viehbesitzern von

Hinterfeld und Umgebung zu tun habe, die unter einer Kollektiv¬

bezeichnung aufzutreten pflegen und deren Vertretung einem Vor¬

stande übertragen ist. Die einzelnen Mitglieder dieser Vereinigung

seien also tatsächlich Partei. Als physische Personen seien diese

nun aber unzweifelhaft rechtsfähig, und können deshalb sehr wohl

Träger des geltend gemachten Anspruches sein.

E. 3 In erster Linie ist festzustellen, wer im vorliegenden Pro¬ zesse als Kläger auftrete, ob die Sennereigenossenschaft als Kor¬ poration, oder aber die einzelnen Viehbesitzer von Hinterfeld¬ Meilen. Der Beklagte nimmt an, er werde von der Sennerei¬ genossenschaft als einheitlichem Personenverband belangt; er be¬ streitet dieser Genossenschaft das Recht der Persönlichkeit und zieht daraus den doppelten Schluß, einmal, daß dieselbe überhaupt keine Rechte gegenüber dem Käufer Rupp und dem Beklagten, als dessen Bürgen, habe erwerben können, und sodann, daß ihr die Fähigkeit mangle, als Prozeßpartei aufzutreten. Diesem Stand¬ punkt gegenüber erklärt die Vorinstanz, die einzelnen Mitglieder der Sennereigenossenschaft seien Partei, und es komme daher gar nicht in Frage, ob die Genossenschaft als solche rechtsfähig sei und vor Gericht klagen könne; sie kommt dann aber mit dieser Erklärung selber in Widerspruch, indem sie die Klage der Ge¬ nossenschaft zuspricht. Nun kann schon nach dem Inhalte der Klageschrift der Auffassung, daß die einzelnen Mitglieder Partei seien, nicht beigetreten werden. In der Überschrift der Klage wird als Klagepartei bezeichnet die Sennereigenossenschaft und nicht die einzelnen Mitglieder derselben, und in der Klagebegründung fehlt nicht nur jeder Hinweis darauf, daß unter der Bezeichnung Sennereigenossenschaft die einzelnen Mitglieder derselben gemeint seten, sondern es wird ausdrücklich erklärt, daß der Genossenschaft im Gegensatz zu den einzelnen Mitgliedern die eingeklagten An¬ prüche zustehen, indem der Milchkaufvertrag nicht mit den ein¬ zelnen Mitgliedern, sondern mit dem Vorstande der Genossenschaft abgeschlossen worden sei, und auch der Bürgschaftsakt zu Gunsten dieser und fnicht der einzelnen Mitglieder laute. Die Klage stellt sich also selbst mit aller Bestimmtheit auf den Boden, daß die Klagepartei durch die Genossenschaft, als einheitlichem Rechts¬ subjekt, und nicht durch die einzelnen Mitglieder gebildet werde. In diesem Sinne ist denn auch die Prozeßvollmacht für den klä¬ gerischen Anwalt vom Präsidenten und vom Aktuar Namens der

Sennereigenossenschaft ausgestellt worden. Diese Vollmacht ist dann allerdings nachträglich auch von den einzelnen Mitgliedern unter¬ zeichnet worden, mit der Erklärung, daß sie dieselbe in allen Teilen genehmigen; allein hieraus folgt noch keineswegs, daß sie an Stelle der Genossenschaft die Klägerrolle haben übernehmen wollen, ganz abgesehen von der Frage, ob eine derartige Anderung in der Person des Klägers prozessualisch zulässig gewesen wäre.

E. 4 Ist somit davon auszugehen, daß nicht die einzelnen Mit¬

glieder, sondern die Sennereigenossenschaft selbst klage, so muß sich

fragen, ob dieser Verband als solcher Träger der eingeklagten An¬

sprüche sein könne. Die Fähigkeit, selbständig Rechte und Pflichten

zu haben, besitzen nach eidgenössischem Obligationenrecht zunächst

diejenigen Personenverbände, die als Kollektiv=, Kommandit= oder

Aktiengesellschaften konstituiert sind (Art. 559, 597 und 625

O.=R.). Daneben steht diese Fähigkeit den korporativen Verbänden

zu, welche durch Eintragung in das Handelsregister das Recht der

Persönlichkeit erlangen. Diesfalls bestimmt Art. 678, Personen¬

verbände, welche, ohne zu den erstgenannten Gesellschaften zu ge¬

hören, gemeinsame Zwecke des wirtschaftlichen Verkehrs verfolgen,

müssen sich, um als Genossenschaften das Recht der Persönlichkeit

zu erwerben, in das Handelsregister eintragen lassen. Eine Er¬

gänzung dieser Bestimmung enthält Art. 717 ibidem, welcher

wirtschaftlichen Vereinen, welche sich nicht in das Handelsregister

haben eintragen lassen, das Recht der Persönlichkeit versagt, und

dabei bestimmt, daß für Rechtshandlungen, die im Namen solcher

Vereine gegenüber Dritten abgeschlossen worden sind, die Handeln¬

den persönlich und solidarisch den Dritten gegenüber verantwortlich

sind, mit Vorbehalt des Rückgriffes auf die übrigen Vereinsmit¬

glieder. Nun liegt auf der Hand, daß es sich hier nicht um eine

Gesellschaft der erstgenannten Art handelt; die Sennereigenossen¬

schaft ist weder eine Kollektivgesellschaft, noch eine Kommandit¬

oder Aktiengesellschaft. Dagegen ist sie, wie aus ihren Statuten

hervorgeht, unzweifelhaft eine Personenvereinigung zu Zwecken des

wirtschaftlichen Verkehrs. Als solche konnte sie, nach den citierten

Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechts, die Fähigkeit,

selbständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein, nur erlan¬

gen, wenn sie durch Eintragung in das Handelsregister die juri¬

stische Persönlichkeit erwarb. Dies ist nun aber nicht geschehen.

Die Sennereigenossenschaft Hinterfeld=Meilen ist, wie die Klage

selbst zugibt, im Handelsregister nicht eingetragen. Es fehlt ihr

somit die Eigenschaft, als selbständiges Rechtssubjekt auftreten

können, und die Folge hievon ist die, daß durch Rechtshandlun¬

gen, die im Namen dieses Personenverbandes vorgenommen worden

sind, weder Rechte noch Pflichten für denselben, als eines einheit¬

lichen Rechtssubfektes, begründet werden konnten, und daß der¬

selbe daher auch, als Gesamtheit, weder klagend auftreten, noch

belangt werden kann. Ein derartiger, nicht im Handelsregister ein¬

getragener Personenverband kann vielmehr Dritten gegenüber, auch

wenn er korporativ organisiert ist, als einfache Gesellschaft erschei¬

nen, wonach durch die im Namen der Gesellschaft abgeschlossenen

Rechtsgeschäfte die einzelnen Mitglieder berechtigt und verpflichtet

werden, soweit es die allgemeinen Bestimmungen über Stellver¬

tretung mit sich bringen (Art. 543 Abs. 2 O.=R.).

E. 5 Aus dem Gesagten ergibt sich, daß es sich im vorliegenden Falle nur um Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder der Sennereigenossenschaft und nicht dieser letzteren selbst, als eines selbständigen Rechtssubjektes handeln kann. Der Genossenschaft als solcher fehlt die Rechtsfähigkeit, woraus sich sowohl der Mangel der Parteifähigkeit, als derjenige der Legitimation zur Sache er¬ gibt. Da aber, wie oben ausgeführt wurde, die Klage nicht Na¬ mens der einzelnen Mitglieder, sondern Namens der Genossenschaft erhoben worden ist, muß dieselbe abgewiesen werden. Aus dem gleichen Grunde ist natürlich auch die Widerklage abzuweisen, ab¬ gesehen davon, daß dieselbe angesichts der von der Vorinstanz an¬ geführten Gründe auch materiell nicht gutgeheißen werden könnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten und Widerklägers wird als be¬ gründet erklärt, und das Urteil des Appellations= und Kassations¬ hofes des Kantons Bern in dem Sinne abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird. Bei der Abweisung der Widerklage hat es sein Bewenden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

142. Urteil vom 4. Oktober 1895 in Sachen Burger gegen Sennereigenossenschaft Hinterfeld=Meilen. A. Durch Urteil vom 17. Mai 1895 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:

1. Der Klägerin, Sennereigenossenschaft Hinterfeld=Meilen, ist ihr Klagsbegehren unter Ziffer 1 zugesprochen für den noch strei¬ tigen Betrag von 3881 Fr. 10 Cts., welche Summe zinsbar er¬ klärt wird zu 5 % seit 7. November 1892.

2. Dieselbe ist mit ihrer peremptorischen Einrede gegenüber der Widerklage abgewiesen.

3. Der Beklagte, Christian Burger, ist mit seinem Widerklags¬ begehren abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte und Widerkläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, es sei in Abänderung der Dispositive 1 und 3 desselben die Klage der Sennereigenossenschaft Hinterfeld=Meilen abzuweisen, die Wider¬ klage dagegen zuzusprechen. In seiner Antwortschrift beantragt der Anwalt der klägerischen Partei Abweisung der Berufung und Bestättgung des angefoch¬ tenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Laut § 1 der am 8. Januar 1887 aufgestellten Statuten haben die Viehbesitzer in Hinterfeld=Meilen und Umgegend eine Sennereigenossenschaft mit 80 Teilrechten von 25 Beteiligten ge¬ bildet. (Art. 11 bestimmt als Organe der „Genossenschaft“ die Ver¬ sammlung der Genossen und eine fünfgliedrige Vorsteherschaft.) Eine Eintragung der Genossenschaft in's Handelsregister hat nicht statt¬ gefunden. Im April 1892 wurde sodann ein Kaufvertrag abgeschlossen „zwischen den Milchlieferanten der Sennhütte Hinterfeld als Ver¬ käufer einerseits und Herrn Albrecht Rupp, Käser, in Thun, andrerseits“, wonach sich die ersteren verpflichteten, dem letzteren die Milch von ihren Kühen vom Mai 1892 bis Martini glei¬ chen Jahres um den Preis von 6 Fr. 20 Cts. per Zentner zu liefern. Unterschrieben ist der Vertrag vom Käufer und auf Seite

Verkäuferschaft „Namens des Vorstandes“ vom Präsidenten und Aktuar der Sennereigenossenschaft. Laut schriftlicher Erklärung vom 20. April 1892 verpflichtete sich der Beklagte Chr. Burger in Thun für den Käufer als Bürge und Selbstzahler gemäß dem Milchkaufvertrag. Bei einer Verhandlung vor Friedensrichteramt Meilen anerkannte A. Rupp den für die Genossenschaft erschie¬ nenen Vorstandsmitgliedern gegenüber auf 1. November 1892 vom 1. Mai an gelieferte Milch 5053 Fr. 91 Cts. schuldig worden zu sein. Mit Zahlungsbefehl vom 5. November 1892 betrieb die Sennereigenossenschaft den Beklagten als Bürgen und Selbstzahler für diesen Betrag, und als dieser Recht vorschlug, er¬ hob sie gegen denselben Klage auf Bezahlung von 5053 91 Cts. nebst gesetzlichem Verzugszins, sowie auf Bezahlung ückständigen Hütten= und Hauszinses, wofür sich der Beklagte ebenfalls verbürgt hatte. Inzwischen fiel der Hauptschuldner Konkurs. In demselben erhielt die Sennereigenossenschaft für ihre Hütten= und Hauszinsforderung vollständige Deckung und ihre Kaufpreisforderung 1072 Fr. 81 Cts. Sie reduzierte dem¬ gemäß, und zwar bevor die Klagebeantwortung eingegangen war, ihre Forderung auf den Betrag von 3881 Fr. 10 Cts. In der Begründung der Klage wird hervorgehoben, daß als Verkäufer nicht etwa die einzelnen Milchlieferanten erscheinen, sondern die Sennereigenossenschaft. Anläßlich der Kaufsunterhandlungen habe Rupp mit dem Vorstande der Genossenschaft und nicht mit den einzelnen Mitgliedern derselben verkehrt; ebenso sei der Abschluß mit dem Vorstande erfolgt und Rupp habe auch sonst in allem geschäftlichen Verkehr, welcher sich infolge dieses Kaufvertrages er¬ geben habe, nicht mit den einzelnen Milchlieferanten, sondern mit der Genossenschaft resp. deren Vorstand verhandelt. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage und verlangte mittelst Widerklage Ersatz für den Schaden, welcher dem Haupt¬ schuldner Rupp infolge nicht gehöriger Erfüllung des zwischen ihm und der Klägerin abgeschlossenen Milchkaufvertrages von in der Seiten der letztern, resp. ihrer Mitglieder entstanden Meinung, daß die daherige, nach richterlichem Ermessen zu bestim¬ mende Entschädigung mit dem Betrag der Vorklage, soweit die¬ sei. Zur selbe vom Gerichte gutgeheißen werde, zu kompensieren Abweisung der Klage führte er im wesentlichen aus: Als Ver¬ tragspartei, und mithin auch als Prozeßpartei, trete die Sennerei¬ genossenschaft auf, welche auf ihren eigenen Namen eine ihr an¬ geblich gegen den Beklagten zustehende Forderung einklage. Nach den Anbringen der Klage sowohl als nach dem Inhalte der dazu angerufenen Urkunden könne kein Zweifel bestehen, daß unter dieser Bezeichnung ein Personenverband zu verstehen sei, welcher einen gemeinsamen Zweck des wirtschaftlichen Verkehrs ver¬ folgt, ohne zu den in den Titeln XXIV bis XXVI O.=R. nor¬ mierten Gesellschaften zu gehören. Die gesetzliche Voraussetzung um vor Gericht als Klägerin oder Beklagte aufzutreten, resp. das Recht der Persönlichkeit beanspruchen zu können, bilde für der¬ artige Personenverbände die nach Maßgabe der bezüglichen Ge¬ setzesvorschriften vorgenømmene Eintragung in's Handelsregister. Da nun eine solche Eintragung nicht stattgefunden habe, sei die Sennereigenossenschaft Hinterfeld=Meilen keine juristische Person, und deshalb auch nicht fähig, vor Gericht zu verhandeln, mit andern Worten, es fehle ihr die persona legitima standi in ju¬ dicio. Fehle aber dem als Kläger auftretenden Personenverband infolge unterlassener Eintragung in das Handelsregister die Per¬ sönlichkeit, so besitze er auch die Fähigkeit nicht, auf seinen Namen Rechte zu erwerben und Verpflichtungen einzugehen. Es stehe also der sogenannten Sennereigenossenschaft Hinterfeld=Meilen weder eine Forderung an Rupp oder Burger, noch auch das Recht und die Fähigkeit zu, eine solche Forderung an Stelle dritter Per¬ sonen, etwa der einzelnen Milchlieferanten, gerichtlich einzuklagen. Aus dem gleichen Grunde habe sich der Beklagte Burger ihr gegenüber nicht rechtsgültig verpflichten können. Eventuell bestritt der Beklagte, daß die Vorstandsmitglieder, welche die Prozeßvoll¬ macht des klägerischen Anwaltes unterzeichnet hatten, die Befugnis zur Erteilung einer Prozeßermächtigung, sei es gemäß den Be¬ stimmungen des Gesellschaftsvertrages, sei es zu Folge Spezial¬ auftrages, gehabt haben, und machte endlich geltend, die Klägerin habe es unterlassen, ihn gemäß Art. 510 O.=R. von dem Kon¬ kurse des Hauptschuldners zu benachrichtigen. Er sei daher jeden¬ falls insoweit von seiner Bürgschaftsverpflichtung liberiert, als ihm aus dieser Unterlassung ein Schaden erwachsen sei. Dieser Schaden müsse auf 400 Fr. angeschlagen werden.

2. Die Vorinstanz ist in ihrem eingangs mitgeteilten Urteil davon ausgegangen, daß der Beklagte die Legitimation der Klä¬ gerin zur Einklagung des erhobenen Anspruches mit Unrecht an¬ gefochten habe. Sie führt diesfalls aus: Wenn der Beklagte be¬ haupte, der Hauptschuldner Rupp habe den Milchkaufvertrag nicht mit der als Klägerin auftretenden Sennereigenossenschaft Hinter¬ feld=Meilen, sondern mit den einzelnen Milchlieferanten dieser Ge¬ sellschaft abgeschlossen, so fehle diesem Einwand die faktische Grund¬ lage. Allerdings seien im Eingang dieses Milchkaufvertrages die Milchlieferanten der Sennhütte Hinterfeld=Meilen als Verkäufer angegeben, allein dies könne gegenüber der Tatsache, daß der Ver¬ trag „Namens des Vorstandes“ vom Präsidenten und Aktuar der Gesellschaft unterschrieben sei, in Verbindung damit, daß darin mehrfache Verweisungen auf die Statuten der Genossenschaft ent¬ halten seien, nicht in Betracht fallen. Dazu komme, daß die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten selbst zu Gunsten der Hüttengesellschaft Feld=Meilen laute. Es sei also jeweilen nicht mit den einzelnen Lieferanten, sondern mit der Gesellschaft als solcher verhandelt worden, und der Beklagte könne sich nicht darüber be¬ schweren, daß unter dieser Bezeichnung gerichtlich gegen ihn vor¬ gegangen werde. Sofern sodann mit dem weitern Einwand, der Gesellschaft als solcher könne, da sie nicht Persönlichkeit besitze, der eingeklagte Anspruch nicht zustehen, die Parteifähigkeit der Klä¬ gerin oder die Vollmacht ihres Vertreters bestritten werden solle, so sei hiegegen zu bemerken, daß diese Frage auf dem Wege des Zwischengesuchs hätte zur Entscheidung gebracht werden müssen. Trotzdem könne sich aber fragen, ob Klägerin zur Sache legiti¬ miert sei, d. h. ob sie nach ihren Behauptungen zur Erhebung des Anspruches an den Beklagten berechtigt sei, und es müsse hiebei doch wieder darauf zurückgegangen werden, was unter der Hüttengesellschaft Hinterfeld=Meilen zu verstehen sei. Zweifellos sei sie keine juristische Person; dies werde in der Klage selbst nicht behauptet; dagegen ergebe sich aus der Begründung derselben und namentlich aus den darin angerufenen Gesellschaftsstatuten, daß man es mit einer organisierten Vereinigung von Viehbesitzern von Hinterfeld und Umgebung zu tun habe, die unter einer Kollektiv¬ bezeichnung aufzutreten pflegen und deren Vertretung einem Vor¬ stande übertragen ist. Die einzelnen Mitglieder dieser Vereinigung seien also tatsächlich Partei. Als physische Personen seien diese nun aber unzweifelhaft rechtsfähig, und können deshalb sehr wohl Träger des geltend gemachten Anspruches sein.

3. In erster Linie ist festzustellen, wer im vorliegenden Pro¬ zesse als Kläger auftrete, ob die Sennereigenossenschaft als Kor¬ poration, oder aber die einzelnen Viehbesitzer von Hinterfeld¬ Meilen. Der Beklagte nimmt an, er werde von der Sennerei¬ genossenschaft als einheitlichem Personenverband belangt; er be¬ streitet dieser Genossenschaft das Recht der Persönlichkeit und zieht daraus den doppelten Schluß, einmal, daß dieselbe überhaupt keine Rechte gegenüber dem Käufer Rupp und dem Beklagten, als dessen Bürgen, habe erwerben können, und sodann, daß ihr die Fähigkeit mangle, als Prozeßpartei aufzutreten. Diesem Stand¬ punkt gegenüber erklärt die Vorinstanz, die einzelnen Mitglieder der Sennereigenossenschaft seien Partei, und es komme daher gar nicht in Frage, ob die Genossenschaft als solche rechtsfähig sei und vor Gericht klagen könne; sie kommt dann aber mit dieser Erklärung selber in Widerspruch, indem sie die Klage der Ge¬ nossenschaft zuspricht. Nun kann schon nach dem Inhalte der Klageschrift der Auffassung, daß die einzelnen Mitglieder Partei seien, nicht beigetreten werden. In der Überschrift der Klage wird als Klagepartei bezeichnet die Sennereigenossenschaft und nicht die einzelnen Mitglieder derselben, und in der Klagebegründung fehlt nicht nur jeder Hinweis darauf, daß unter der Bezeichnung Sennereigenossenschaft die einzelnen Mitglieder derselben gemeint seten, sondern es wird ausdrücklich erklärt, daß der Genossenschaft im Gegensatz zu den einzelnen Mitgliedern die eingeklagten An¬ prüche zustehen, indem der Milchkaufvertrag nicht mit den ein¬ zelnen Mitgliedern, sondern mit dem Vorstande der Genossenschaft abgeschlossen worden sei, und auch der Bürgschaftsakt zu Gunsten dieser und fnicht der einzelnen Mitglieder laute. Die Klage stellt sich also selbst mit aller Bestimmtheit auf den Boden, daß die Klagepartei durch die Genossenschaft, als einheitlichem Rechts¬ subjekt, und nicht durch die einzelnen Mitglieder gebildet werde. In diesem Sinne ist denn auch die Prozeßvollmacht für den klä¬ gerischen Anwalt vom Präsidenten und vom Aktuar Namens der

Sennereigenossenschaft ausgestellt worden. Diese Vollmacht ist dann allerdings nachträglich auch von den einzelnen Mitgliedern unter¬ zeichnet worden, mit der Erklärung, daß sie dieselbe in allen Teilen genehmigen; allein hieraus folgt noch keineswegs, daß sie an Stelle der Genossenschaft die Klägerrolle haben übernehmen wollen, ganz abgesehen von der Frage, ob eine derartige Anderung in der Person des Klägers prozessualisch zulässig gewesen wäre.

4. Ist somit davon auszugehen, daß nicht die einzelnen Mit¬ glieder, sondern die Sennereigenossenschaft selbst klage, so muß sich fragen, ob dieser Verband als solcher Träger der eingeklagten An¬ sprüche sein könne. Die Fähigkeit, selbständig Rechte und Pflichten zu haben, besitzen nach eidgenössischem Obligationenrecht zunächst diejenigen Personenverbände, die als Kollektiv=, Kommandit= oder Aktiengesellschaften konstituiert sind (Art. 559, 597 und 625 O.=R.). Daneben steht diese Fähigkeit den korporativen Verbänden zu, welche durch Eintragung in das Handelsregister das Recht der Persönlichkeit erlangen. Diesfalls bestimmt Art. 678, Personen¬ verbände, welche, ohne zu den erstgenannten Gesellschaften zu ge¬ hören, gemeinsame Zwecke des wirtschaftlichen Verkehrs verfolgen, müssen sich, um als Genossenschaften das Recht der Persönlichkeit zu erwerben, in das Handelsregister eintragen lassen. Eine Er¬ gänzung dieser Bestimmung enthält Art. 717 ibidem, welcher wirtschaftlichen Vereinen, welche sich nicht in das Handelsregister haben eintragen lassen, das Recht der Persönlichkeit versagt, und dabei bestimmt, daß für Rechtshandlungen, die im Namen solcher Vereine gegenüber Dritten abgeschlossen worden sind, die Handeln¬ den persönlich und solidarisch den Dritten gegenüber verantwortlich sind, mit Vorbehalt des Rückgriffes auf die übrigen Vereinsmit¬ glieder. Nun liegt auf der Hand, daß es sich hier nicht um eine Gesellschaft der erstgenannten Art handelt; die Sennereigenossen¬ schaft ist weder eine Kollektivgesellschaft, noch eine Kommandit¬ oder Aktiengesellschaft. Dagegen ist sie, wie aus ihren Statuten hervorgeht, unzweifelhaft eine Personenvereinigung zu Zwecken des wirtschaftlichen Verkehrs. Als solche konnte sie, nach den citierten Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechts, die Fähigkeit, selbständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein, nur erlan¬ gen, wenn sie durch Eintragung in das Handelsregister die juri¬ stische Persönlichkeit erwarb. Dies ist nun aber nicht geschehen. Die Sennereigenossenschaft Hinterfeld=Meilen ist, wie die Klage selbst zugibt, im Handelsregister nicht eingetragen. Es fehlt ihr somit die Eigenschaft, als selbständiges Rechtssubjekt auftreten können, und die Folge hievon ist die, daß durch Rechtshandlun¬ gen, die im Namen dieses Personenverbandes vorgenommen worden sind, weder Rechte noch Pflichten für denselben, als eines einheit¬ lichen Rechtssubfektes, begründet werden konnten, und daß der¬ selbe daher auch, als Gesamtheit, weder klagend auftreten, noch belangt werden kann. Ein derartiger, nicht im Handelsregister ein¬ getragener Personenverband kann vielmehr Dritten gegenüber, auch wenn er korporativ organisiert ist, als einfache Gesellschaft erschei¬ nen, wonach durch die im Namen der Gesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte die einzelnen Mitglieder berechtigt und verpflichtet werden, soweit es die allgemeinen Bestimmungen über Stellver¬ tretung mit sich bringen (Art. 543 Abs. 2 O.=R.).

5. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß es sich im vorliegenden Falle nur um Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder der Sennereigenossenschaft und nicht dieser letzteren selbst, als eines selbständigen Rechtssubjektes handeln kann. Der Genossenschaft als solcher fehlt die Rechtsfähigkeit, woraus sich sowohl der Mangel der Parteifähigkeit, als derjenige der Legitimation zur Sache er¬ gibt. Da aber, wie oben ausgeführt wurde, die Klage nicht Na¬ mens der einzelnen Mitglieder, sondern Namens der Genossenschaft erhoben worden ist, muß dieselbe abgewiesen werden. Aus dem gleichen Grunde ist natürlich auch die Widerklage abzuweisen, ab¬ gesehen davon, daß dieselbe angesichts der von der Vorinstanz an¬ geführten Gründe auch materiell nicht gutgeheißen werden könnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten und Widerklägers wird als be¬ gründet erklärt, und das Urteil des Appellations= und Kassations¬ hofes des Kantons Bern in dem Sinne abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird. Bei der Abweisung der Widerklage hat es sein Bewenden.