Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Im Juni 1886 hat die Firma Heidsieck & Cie. in Reims für ihre Champagnerweine beim eidgenössischen Markenamt ver¬ schiedene Waarenzeichen hinterlegt, welche im Handelsamtsblatte
vom 24. Juni 1886 unter Nr. 682—689 publiziert worden sind und teils in Erneuerung früher hinterlegter Marken bestehen. Mit Ausnahme der Nr. 687, welche aus einem Stern mit ab¬ wärts gerichteten Strahlen und der Umschrift Heidsieck & Cie., Reims, bestehen, enthalten alle das Wort „Monopole“. Die Marken 682—684 bestehen aus dem Worte „Monopole“ oder „Monopole sec“ oder „Dry Monopole“, darunter die Firma Heidsieck & Cie., fournisseurs depuis 1818 de Sa Majesté le roi de Prusse, Empereur d’Allemagne, Reims. Die Nummer 686 besteht einzig aus dem Worte „Monopole“, die Nummern 688 und 689 sind Figurenzeichen, indem sie je aus zwei Flaschen¬ hälsen bestehen, von denen der eine die Worte „Monopole see“ trägt, während der andere die Firma der Deponentin, das deutsche Wappen und die Worte fournisseurs de Sa Majesté le roi de Prusse, Empereur d’Allemagne enthält. Im Februar 1890 haben Walbaum, Luling, Goulden & Cie., Rechtsnachfolger von Heidsieck & Cie., diese Marken auf ihren Namen über¬ tragen lassen, und denselben eine Anzahl neue beigefügt. Über¬ tragen ist namentlich die Marke Nr. 686, welche in der Über¬ tragung die Nr. 1626 erhalten hat. Zwei weitere Marken lauten einfach „Monopole sec“ und „Dry Monopole“. Am 29. Sep¬ tember 1894 hat der Angeklagte Karl Hahn, der seit einiger Zeit in Basel sogenannte Champagnerweine fabrizierte, zugestan¬ denermaßen dem Spezierer A. Jeltsch=Heinzmann in Basel 30 Flaschen angeblichen Champagner für 82 Fr. 50 Cts. geliefert, und ihm 8 leere Flaschen übergeben, um sie in der Montre als Reklame auszustellen. Diesen Wein, im ganzen 250 Flaschen, hatte Hahn von einem Rabenecker in Coswiz, Sachsen, bezogen, welcher denselben auf Wunsch des Hahn die Etiquette Monopole Jourdan frères Reims beigegeben hatte. Eine solche Firma be¬ steht in Reims nicht, weshalb der Lieferant die Marke als neu¬ trale bezeichnete. Der Wein selbst war deutscher Schaumwein geringster Qualität. Die Etiquette hatte Hahn aus verschiedenen ihm von Rabenecker zugesandten ähnlichen ausgewählt. Der Rest des Weines soll in Deutschland abgesetzt worden sein. Am 13. Juni 1895 erhoben Walbaum, Luling, Goulden & Cie, welche die von Hahn an Jeltsch verkauften Flaschen bei demselben gesehen hatten, bei der Staatsanwaltschaft von Baselstadt Strafklage wegen Nachahmung ihrer oben angeführten, beim eidgenössischen Amte deponierten Marken, bezw. wegen Verkaufs von Waare mit nachgemachter Marke. Diese Klage wurde, nachdem sich aus der Untersuchung ergeben hatte, daß der Wein vom Angeklagten Hahn an Jeltsch verkauft worden sei, gegen diesen gerichtet. In Gemä߬ heit eines Überweisungsbeschlusses der Untersuchungsbehörde des Kantons Baselstadt und unter Berufung auf Art. 24 litt. c des Bundesgesetzes vom 26. Dezember 1890 stellte die Staatsanwalt¬ schaft am 15. August 1895 Strafantrag gegen Hahn, weil er am 29. September 1894 an A. Jeltsch 30 Flaschen geringwerti¬ gen Champagner mit der Etiquette Monopole Jourdan frères Reims für 82 Fr. 50 Cts. verkauft und demselben 8 Reklame¬ flaschen zum Ausstellen in die Montre gegeben habe und jene Etiquette vollständig der klägerischen ähnlich sei. In einem Nach¬ trag überwies die Staatsanwaltschaft den Hahn auch wegen Zu¬ widerhandlung gegen das Verbot, Produkte mit einer falschen Her¬ kunftsbezeichnung zu versehen (Art. 24 litt. f des citierten Bun¬ desgesetzes), indem derselbe fragliche Etiquette auf den Flaschen angebracht habe, um den Glauben zu erwecken, die Waare stamme aus Reims. Durch Urteil vom 4. September 1895 hat das Strafgericht Basel den Hahn der rechtswidrigen Herkunftsbezeich¬ nung einer Waare schuldig erklärt, und gemäß Art. 18 Abs. 3, Art. 24 litt. f und Art. 25 des citierten Bundesgesetzes zu einer Geldbuße von 50 Fr., sowie den ordentlichen Prozeßkosten ver¬ urteilt, und die Konsiskation der Etiquette Monopole Jourdan frères Reims ausgesprochen, die Entschädigungsforderung von Walbaum, Luling, Goulden & Cie., dagegen abgewiesen. Gegen dieses Urteil ergriffen sowohl der Staatsanwalt, welcher bean¬ tragte, es sei Hahn auch wegen Fälschung von Fabrikmarken zu verurteilen, als die Kläger Walbaum, Luling, Goulden & Cie. die Appellation. Letztere machten geltend, der Umfang ihres Schadens bemesse sich nicht nur nach dem, was Hahn hier, sondern auch nach dem, was er in Deutschland verkauft habe. Hier habe er 30 Flaschen abgesetzt, in Deutschland 200 und eine Kiste in Mülhausen, im ganzen 405 Flaschen, und es ergebe sich im Preis des Hahn'schen Champagners gegenüber demjenigen der Kläger
eine Differenz von mindestens 5 Fr., was bei 400 Flaschen einem Schaden von 2000 Fr. gleichkomme. Das Appellationsgericht be¬ stätigte jedoch das erstinstanzliche Urteil, im wesentlichen mit folgender Begründung: Obgleich die Klägerin sich erst vor zweiter Instanz auf Art. 4 des Schlußprokokolls zur internationalen Konvention vom 20. März 1883 berufen habe, wonach die Schweiz Marken beschützen müsse, welche der Gesetzgebung des Ursprungslandes entsprechen, und dort regelrecht hinterlegt seien, so müsse doch das Gericht auch auf diesen neuen Rechtsboden eintreten. Die Ein¬ wendung des Angeklagten, daß die Eintragung der Marken in Frankreich nicht bewiesen sei, habe allerdings wenig Wert, weil nicht zu bezweifeln sei, daß Kläger die Marken auch in Frank¬ reich haben eintragen lassen. Dagegen müsse sich fragen, ob das Wort Monopole an sich den wesentlichen Bestandteil der Marken bilde und als solches in Frankreich den Markenschutz genieße. Dieses Wort stelle sich nun aber als einen Teil der Marke dar, der durchaus nicht die Hauptsache bilde und dessen Verwendung bei der allgemeinen und insignifianten Natur dieses Wortes auch kaum zur Täuschung des Publikums dienen könne, da dieses bei Auswahl der Waare doch zunächst auf den Namen des Fabri¬ kanten und nicht auf diese Reklamebezeichnung sehen werde. In den Marken selbst bilde denn auch die Firma Heidsteck & Cie. den hervorragendsten und wesentlichsten Teil, und nur die Marke als Ganzes, nicht das Wort Monopole für sich allein, könne als des gesetzlichen Schutzes fähig angesehen werden. Daß diese, einer natürlichen Beobachtungsweise gemäße Auffassung in Frankreich nicht bestehe, sei nicht nachgewiesen. Es sei dem Gericht nichts dafür beigebracht worden, daß das Wort Monopole für sich allein in Frankreich als Marke geschützt werde. Danach könne das Wort Monopole nicht als zu schützende Marke in Betracht fallen.
E. 2 Die gesetzlichen Voraussetzungen der Berufung sind vor¬ handen. Es handelt sich um eine nach eidgenössischen Gesetzen zu beurteilende Streitigkeit und da dieselbe den Schutz von Fabrik¬ und Handelsmarken betrifft, ist die Berufung ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig. Das angefochtene Ur¬ teil ist auch bezüglich des Civilpunktes unzweifelhaft ein Haupt¬ urteil, indem der Beklagte auch in dieser Hinsicht freigesprochen und nicht etwa die Sache auf den Civilweg verwiesen ist. Zwar wäre nach Art. 161 O.=G. auch die Kassationsbeschwerde sowohl mit Bezug auf den Straf= als den Civilpunkt zulässig gewesen; allein es stand den Klägern unzweifelhaft frei, von diesem Rechts¬ mittel keinen Gebrauch zu machen und sich nur des Rechts¬ mittels der Berufung zu bedienen, indem nach dem Schlußsatze von Art. 161 Abs. 2 cit. die Berufung an das Bundesgericht hinsichtlich des civilrechtlichen Anspruches nur ausgeschlossen ist wenn der Geschädigte die Kassationsbeschwerde einlegt. Das Ge¬ setz läßt also dem Geschädigten, welcher wegen des Strafpunktes die Kassation nicht einlegt, bezüglich des Civilpunktes die Wahl ob er die Kassation oder die Berufung einlegen wolle.
E. 3 In der Hauptsache stützt sich die vorliegende Schadenersatz¬ klage sowohl auf die falsche Herkunftsbezeichnung des Weines durch den Beklagten, als auf die Fälschung der klägerischen Marke. Wesentlich ist aber hiebei offenbar die Frage, ob eine Fälschung der Marke stattgefunden habe. Hiebei ist nun vor allem festzu¬ stellen, daß die Worte Fabrik= und Handelsmarken in dem Bun¬ desgesetze vom 26. September 1890 wie in dem früheren vom Jahre 1879 in fubjektiver Bedeutung gebraucht sind, um das Ver¬ hältnis einer Person zu bezeichnen, welche Produzent, Eigen¬ tümer oder Verkäufer der Waare ist, und nicht in objektiver Be¬ ziehung, um die Beschaffenheit der Waare zu bezeichnen, durch welche sie sich von andern Waarengattungen oder andern Arten derselben Gattung unterscheidet. Wäre daher die Behauptung des Beklagten richtig, daß das Wort „Monopole“ auf der Etiquette der Kläger sich nur als Qualitätsmarke darstelle, so könnte da¬ von, daß sich derselbe einer Verletzung des Markenrechts im Sinne des erwähnten Gesetzes schuldig gemacht habe, keine Rede sein. Allein diese Behauptung des Beklagten ist nicht richtig. Aus den bei den Akten befindlichen Handelsamtsblättern geht nämlich her¬ vor, daß die Kläger das Wort „Monopole“ nicht nur in Verbin¬ dung mit ihrer Firma und ihrem Geschäftsdomizil, sondern auch für sich ganz allein als Marke im eidgenössischen Markenregister haben eintragen lassen (vergl. auch Maillard de Marafy, Grand dictionnaire international de la propriété industrielle, s. v. dénomination, wo als Beispiel für die Vorteile der Wahl eines
Phantasienamens als Marke gerade die Entstehung der klägeri¬ schen Marke „Monopole“ angeführt und erzählt wird, die alt¬ bekannte Champagnerfirma Heidsteck in Reims sei in Gefahr ge¬ standen, einen beträchtlichen Teil ihrer Klientel zu verlieren, in¬ dem ein anderer Heidsieck, der für das Champagnergeschäft keine andere Berufung mitgebracht habe, als seinen Namen, denselben dazu benutzt habe, um ihr Konkurrenz zu machen. Diesem Unfug zu begegnen, habe die Firma Heidsieck bekannt gemacht, daß sie nunmehr eine vor jeder Usurpation sichere Phantasiebenennung als ihre Hauptmarke für ihren Champagner verwenden werde, und hiezu habe sie das Wort „Monopole“ gewählt, da dasselbe den Vorteil biete, in allen Sprachen gleich ausgesprochen zu wer¬ den). Es unterliegt also keinem Zweifel, daß die Kläger dieses Wort für sich allein als Marke benutzen und den gesetzlichen Schutz dafür beanspruchen wollen. Wenn Beklagter dem gegenüber behauptet, daß mit dem Worte „Monopole“ hergebrachter Weise und allgemein üblich eine bestimmte Qualität von Champagner bezeichnet werde, so ist hiefür der Beweis nicht geleistet. Aus den Akten gehi nur so viel hervor, daß deutsche Schaumweinfabrikan¬ ten sich das Wort angeeignet haben, um ihren minderwertigen Fabrikaten den Charakter von wirklichem Champagner beizulegen. Daß im wirklichen Champagnergeschäft außer den Klägern noch andere Firmen sich des Wortes hergebrachter Weise bedienen, ist nicht dargetan.
E. 4 Da nun das Geschäft der Kläger sich in Frankreich be¬
findet und sie in der Schweiz keine feste Handelsniederlassung be¬
sitzen, sind dieselben nach Art. 7 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom
26. September 1890 zur Hinterlegung ihrer Marken in der
Schweiz nur berechtigt, wenn Frankreich Gegenrecht hält und sie
den Beweis erbringen, daß ihre Marken in Frankreich geschützt
sind. Das Gegenrecht besteht nun bekanntermaßen sowohl nach
dem Staatsvertrag vom 23. Februar 1882 als nach der internatio¬
nalen Konvention vom 20. März 1883, welcher beide Staaten
angehören. Es ist aber auch der Beweis als erbracht anzusehen,
daß die klägerischen Marken in Frankreich geschützt sind. Denn
nach der citierten Gesetzesbestimmung ist auch die Berechtigung
zur Hinterlegung einer Marke von diesem Nachweise abhängig
gemacht, und Art. 14 desselben Gesetzes bestimmt, daß die Ein¬
tragung von Amtes wegen zu verweigern sei, wenn den in Art. 7
vorgesehenen Bedingungen kein Genüge geleistet sei. In Überein¬
stimmung damit schreibt Art. 1 Ziff. 5 der Vollziehungsverord¬
nung vom 7. April 1891 vor, daß behufs regelrechter Hinter¬
legung einer Marke dem eidgenössischen Amte die gemäß Art. 7
des Markenschutzgesetzes erforderlichen Ausweise einzureichen seien.
Bis zum Beweise des Gegenteils ist anzunehmen, daß das eid¬
genössische Amt diesen Vorschriften nachgelebt und die Eintragung
von Marken ausländischer Produzenten oder Industrieller nur
auf Vorlage der hiefür gesetzlich geforderten Ausweise hin vorge¬
nommen habe. Ein solcher Gegenbeweis ist aber vom Beklagten
nicht angetreten worden. Übrigens ist bekannt, daß in Frankreich
Wortmarken schon längst zulässig und geschützt sind und zwar
unabhängig von ihrer Form. Eine charakteristische Gestaltung der
Schrift oder die sinnreiche Komposition eines Monogramms aus
Buchstaben ist, wie nun auch nach dem Bundesgesetze vom 26.
September 1890, nicht erforderlich.
E. 5 Nun bestreitet Beklagter ferner, daß das Wort „Monopole“ überhaupt eine eintrags= und schutzfähige Marke sein könne, indem dasselbe nicht nur zu allgemein und insignifiant sei, sondern auch zu Täuschungen Anlaß gebe. Dem gegenüber ist zu bemerken: Ein Wort, welches nur einen Teil einer Marke bildet, kann allerdings zu unbedeutend sein, um als wesentlichsten Bestandteil einer Marke betrachtet zu werden. Wie aber bereits dargetan ist, ist das Wort „Monopole“ nicht nur in Verbindung mit der klägerischen Firma, sondern auch ganz allein als Marke eingetragen, und nun kann ein Wort jedenfalls niemals dazu zu unbedeutend sein, um für sich allein als Marke zu dienen. Dagegen kann einem Wort diese Fähigkeit allerdings deswegen abgehen, weil es zu allgemein ist. Worte, die Gemeingut sind, wie „fein, gut, prima“, u. s. f., kann Niemand für sich allein in Anspruch nehmen, ebenso wie andere Worte, die in Beziehung zur Waare stehen, indem sie An¬ gaben oder Andeutung über die Art oder den Ort der Herstellung, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, Preis, u. s. w., enthalten, unzulässige Wortmarken sein können. Dagegen dürfen nicht bloß erfundene Namen, sondern überhaupt alle Phanasteworte, welche
nicht in Beziehung zur Waare stehen, und auch sonst zur Täu¬ schung des Publikums keine Veranlassung geben, als Fabrik= und Handelsmarken benutzt werden. Als Phantasiewort für die Be¬ zeichnung von Champagner, welches nicht in Beziehung zur Waare steht, erscheint nun gewiß das Wort „Monopole“. Denn der Be¬ griff, welchen dasselbe enthält, steht in keiner Beziehung zu Art, Ort oder Zeit der Herstellung von Champagner, seiner Beschaffen¬ heit oder Bestimmung, sondern stellt sich für die Bezeichnung von Champagner als Phantasiewort dar. Auch die Ansicht des Be¬ klagten, daß dieses Wort zu falschen Vorstellungen Anlaß gebe, und deshalb nicht als Marke geschützt werden dürfe, kann nicht als richtig angesehen werden. Das Wort Monopol bedeutet be¬ kanntlich Alleinhandel; an eine Täuschung könnte man nun nur insofern denken, als die Marke „Monopole“ den Glauben erweckte, daß die Kläger das alleinige Recht zur Fabrikation oder zum Verkauf von Champagner besitzen, oder daß es sich um ein staat¬ liches Fabrikat handle. Allein die Verhältnisse der Champagner¬ fabrikation und des Champagnerhandels sind gewiß überall hin¬ länglich bekannt, so daß Niemand zu dem Glauben veranlaßt wird, es handle sich um ein Monopol im einen oder anderen Sinne.
E. 6 Steht hienach den Klägern an dem Worte „Monopole“ ein
Markenrecht zu, so kann nicht zweifelhaft sein, daß sich der Be¬
klagte einer Übertretung im Sinne von Art. 24 litt. c des
Bundesgesetzes vom 26. September 1890 schuldig gemacht hat,
weil er Waaren, von denen er wußte, daß sie mit einer nach¬
geahmten Marken versehen waren, verkauft hat. Das Wort „Mo¬
nopole“ ist nicht nur auf der Etiquette des beklagtischen Schaum¬
weins ebenfalls enthalten, sondern auch in der Schriftart der
klägerischen Marke ganz genau nachgemacht. Allerdings sind dem¬
selben die Worte Jourdan frères Reims beigefügt, allein dadurch
wird am Mißbrauch der geschützten klägerischen Wortmarke so
wenig etwas geändert, als durch die Verschiedenheit der beidseitigen
Flaschen bezw. Flaschenhälse. Denn der Käufer, der auf die Wort¬
marke „Monopole“ sieht, und möglicherweise nur diese Marke
nicht dagegen auch die Firma des Produzenten, dem sie gehört,
kennt, oder letztere nicht im Gedächtnis hat, begnügt sich eben
mit dem Worte „Monopole“ und hält sich an dieses Wort und
nicht an die demselben beigefügte Firma. Wenn Kläger selbst das
Wort „Monopole“ nicht immer für sich allein als Marke führen,
sondern auch in Verbindung mit ihrer Firma, so ist dies ebenfalls
unerheblich, da sie jedenfalls berechtigt sind, sich lediglich des
Wortes „Monopole“ zu bedienen. Wie schon mehrfach vom Bun¬
desgerichte ausgesprochen worden ist, darf der Richter sich nicht
auf den Standpunkt des erfahrenen Geschäftsmannes stellen, son¬
dern auf denjenigen des durchschnittlich kaufenden Publikums.
Auch liegt auf der Hand, daß der Beklagte die Etiquette mit dem
Worte „Monopole“ für seinen Schaumwein deshalb gewählt hat,
weil er dieses Wort als gut accreditierte Marke für ächten Cham¬
pagner kannte. Zugestandenermaßen waren ihm die von Heidsieck
& Cie. hinterlegten Marken bekannt und hat er die eingeklagten
Etiquetten selbst ausgewählt. Seine Entschuldigung bestand ledig¬
lich darin, daß er habe glauben können, die Marken gelten nur
für Frankreich, indem solche Etiquetten in allen deutschen Schaum¬
weinhäusern gebraucht werden, und daß er erst nach der Liefe¬
rung an Jeltsch gewußt habe, daß fingierte Marken verboten
seien. Hienach würde den Beklagten unter allen Umständen der
rwurf der groben Fahrlässigkeit treffen, da er alle Veranlassung
gehabt hatte, sich darüber zu erkundigen, ob die klägerische Marke
auch in der Schweiz geschützt sei. Für die Schadenersatzpflicht des
Beklagten genügt gemäß Art. 25 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes
jedes Verschulden, während eine Bestrafung allerdings nicht ein¬
tritt, wenn die Übertretung bloß aus Fahrlässigkeit begangen wor¬
den ist. Indessen ist beim Beklagten unbedenklich wissentliche, vor¬
sätzliche Übertretung anzunehmen; denn derselbe hatte zum min¬
desten das Bewußtsein, daß der Gebrauch seiner Etiquette mög¬
licherweise ein widerrechtlicher sei, und den Willen, auch unter
dieser Voraussetzung die mit fraglicher Etiquette versehene Waare
in den Verkehr zu bringen. Dieser dolus eventualis reicht aber
hin, um vorsätzliche Übertretung anzunehmen.
E. 7 Was nun die Größe des Schadens betrifft, so kann nur der Schaden aus dem Verkaufe an Jeltsch in Betracht kommen, denn nur wegen dieses Geschäftes ist eine Überweisung an die Strafgerichte erfolgt, und die erste Instanz hat ausdrücklich er¬
klärt, daß im baslerischen Strafprozeß adhäsionsweise nur solche Civilklagen geltend gemacht werden können, welche aus der straf¬ baren Handlung, wegen welcher der Beklagte dem Strafgerichte überwiesen worden ist, hergeleitet werden können. Ob und inwie¬ weit nun den Klägern durch den Verkauf an Jeltsch ein Schaden entstanden sei, ist ziffermäßig nicht zu bestimmen. Es kann auch kaum angenommen werden, daß Jeltsch, welcher erklärt hat, daß er keinen Heidsieck=Champagner halte, statt des beklagtischen Schaum¬ weins wirklichen Heidsteck=„Monopole“ gekauft haben würde, und daher die Kläger insofern durch verminderten Absatz eine Ein¬ buße erlitten haben. Ferner mangelt jede Angabe über den Preis, zu welchem die Kläger ihren Wein verkaufen und über den Ge¬ winn, den sie dabei machen. Ob einer der Abnehmer Jeltschs durch den Verkauf des beklagtischen „Monopole“ abgehalten wor¬ den sei, wirklich Heidsieck=„Monopole“ zu erwerben, ist ebenfalls sehr fraglich, abgesehen davon, daß im ganzen nur acht Flaschen verkauft worden sind. Dagegen ist nicht zweifelhaft, daß der Ver¬ trieb des geringen deutschen Schaumweines unter der klägerischen Marke „Monopole“ geeignet war, die klägerische Marke zu dis¬ kreditieren. Über die Höhe des diesfälligen Schadens hat gemäß Art. 51 O.=R. das richterliche Ermessen zu entscheiden, und nun erscheint es in Erwägung aller Umstände als angemessen, den Schaden unter beiden Titeln, wegen Nachahmung der Marke und der falschen Herkunftsbezeichnung, auf 100 Fr. festzusetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Kläger wird als begründet erklärt und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 23. September 1895 dahin abgeändert, daß der Beklagte verpflichtet wird, den Klägern 100 Fr. Schadenersatz zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
140. Urteil vom 7. Dezember 1895 in Sachen Walbaum, Luling, Goulden & Cie. gegen Hahn. A. Durch Urteil vom 23. September 1895 hat das Appella¬ tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erst¬ instanzliche Urteil bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil geht dahin: „Karl Hahn wird der rechtswidrigen Herkunftsbezeichnung einer Waare schuldig erklärt und gemäß Art. 18, Abs. 3, 24 litt. f und 25 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik= und Handelsmarken zu einer Geldbuße von 50 Fr., im Nichteinbrin¬ gungsfalle zu 10 Tagen Gefängnis, verurteilt. „Die vollzogene Konfiskation der Etiquetten=Monopole Jour¬ dan frères Reims bei Hahn wird hierorts bestätigt. „Die Entschädigungsforderung von Walbaum, Luling, Goulden & Cie. in Reims wird abgewiesen.“ B. Gegen dieses Urteil hat die Firma Walbaum, Luling, Goulden & Cie. die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, es sei dasselbe aufzuheben und der Beklagte unter Schützung des in der klägerischen Marke enthaltenen Wortes „Monopole“ als der Nachahmung dieser klägerischen Marke schuldig zu erklären und zum Schadenersatz im geltend gemachten Betrage von 2500 Fr. zu verfällen, eventuell: es sei nach Fest¬ stellung des dem Worte Monopole anzugedeihenden Rechtsschutzes der Streitfall an die kantonalen Instanzen zur Fixierung des Schadenersatzes zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt in seiner Antwortschrift, es sei die Berufung abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Im Juni 1886 hat die Firma Heidsieck & Cie. in Reims für ihre Champagnerweine beim eidgenössischen Markenamt ver¬ schiedene Waarenzeichen hinterlegt, welche im Handelsamtsblatte
vom 24. Juni 1886 unter Nr. 682—689 publiziert worden sind und teils in Erneuerung früher hinterlegter Marken bestehen. Mit Ausnahme der Nr. 687, welche aus einem Stern mit ab¬ wärts gerichteten Strahlen und der Umschrift Heidsieck & Cie., Reims, bestehen, enthalten alle das Wort „Monopole“. Die Marken 682—684 bestehen aus dem Worte „Monopole“ oder „Monopole sec“ oder „Dry Monopole“, darunter die Firma Heidsieck & Cie., fournisseurs depuis 1818 de Sa Majesté le roi de Prusse, Empereur d’Allemagne, Reims. Die Nummer 686 besteht einzig aus dem Worte „Monopole“, die Nummern 688 und 689 sind Figurenzeichen, indem sie je aus zwei Flaschen¬ hälsen bestehen, von denen der eine die Worte „Monopole see“ trägt, während der andere die Firma der Deponentin, das deutsche Wappen und die Worte fournisseurs de Sa Majesté le roi de Prusse, Empereur d’Allemagne enthält. Im Februar 1890 haben Walbaum, Luling, Goulden & Cie., Rechtsnachfolger von Heidsieck & Cie., diese Marken auf ihren Namen über¬ tragen lassen, und denselben eine Anzahl neue beigefügt. Über¬ tragen ist namentlich die Marke Nr. 686, welche in der Über¬ tragung die Nr. 1626 erhalten hat. Zwei weitere Marken lauten einfach „Monopole sec“ und „Dry Monopole“. Am 29. Sep¬ tember 1894 hat der Angeklagte Karl Hahn, der seit einiger Zeit in Basel sogenannte Champagnerweine fabrizierte, zugestan¬ denermaßen dem Spezierer A. Jeltsch=Heinzmann in Basel 30 Flaschen angeblichen Champagner für 82 Fr. 50 Cts. geliefert, und ihm 8 leere Flaschen übergeben, um sie in der Montre als Reklame auszustellen. Diesen Wein, im ganzen 250 Flaschen, hatte Hahn von einem Rabenecker in Coswiz, Sachsen, bezogen, welcher denselben auf Wunsch des Hahn die Etiquette Monopole Jourdan frères Reims beigegeben hatte. Eine solche Firma be¬ steht in Reims nicht, weshalb der Lieferant die Marke als neu¬ trale bezeichnete. Der Wein selbst war deutscher Schaumwein geringster Qualität. Die Etiquette hatte Hahn aus verschiedenen ihm von Rabenecker zugesandten ähnlichen ausgewählt. Der Rest des Weines soll in Deutschland abgesetzt worden sein. Am 13. Juni 1895 erhoben Walbaum, Luling, Goulden & Cie, welche die von Hahn an Jeltsch verkauften Flaschen bei demselben gesehen hatten, bei der Staatsanwaltschaft von Baselstadt Strafklage wegen Nachahmung ihrer oben angeführten, beim eidgenössischen Amte deponierten Marken, bezw. wegen Verkaufs von Waare mit nachgemachter Marke. Diese Klage wurde, nachdem sich aus der Untersuchung ergeben hatte, daß der Wein vom Angeklagten Hahn an Jeltsch verkauft worden sei, gegen diesen gerichtet. In Gemä߬ heit eines Überweisungsbeschlusses der Untersuchungsbehörde des Kantons Baselstadt und unter Berufung auf Art. 24 litt. c des Bundesgesetzes vom 26. Dezember 1890 stellte die Staatsanwalt¬ schaft am 15. August 1895 Strafantrag gegen Hahn, weil er am 29. September 1894 an A. Jeltsch 30 Flaschen geringwerti¬ gen Champagner mit der Etiquette Monopole Jourdan frères Reims für 82 Fr. 50 Cts. verkauft und demselben 8 Reklame¬ flaschen zum Ausstellen in die Montre gegeben habe und jene Etiquette vollständig der klägerischen ähnlich sei. In einem Nach¬ trag überwies die Staatsanwaltschaft den Hahn auch wegen Zu¬ widerhandlung gegen das Verbot, Produkte mit einer falschen Her¬ kunftsbezeichnung zu versehen (Art. 24 litt. f des citierten Bun¬ desgesetzes), indem derselbe fragliche Etiquette auf den Flaschen angebracht habe, um den Glauben zu erwecken, die Waare stamme aus Reims. Durch Urteil vom 4. September 1895 hat das Strafgericht Basel den Hahn der rechtswidrigen Herkunftsbezeich¬ nung einer Waare schuldig erklärt, und gemäß Art. 18 Abs. 3, Art. 24 litt. f und Art. 25 des citierten Bundesgesetzes zu einer Geldbuße von 50 Fr., sowie den ordentlichen Prozeßkosten ver¬ urteilt, und die Konsiskation der Etiquette Monopole Jourdan frères Reims ausgesprochen, die Entschädigungsforderung von Walbaum, Luling, Goulden & Cie., dagegen abgewiesen. Gegen dieses Urteil ergriffen sowohl der Staatsanwalt, welcher bean¬ tragte, es sei Hahn auch wegen Fälschung von Fabrikmarken zu verurteilen, als die Kläger Walbaum, Luling, Goulden & Cie. die Appellation. Letztere machten geltend, der Umfang ihres Schadens bemesse sich nicht nur nach dem, was Hahn hier, sondern auch nach dem, was er in Deutschland verkauft habe. Hier habe er 30 Flaschen abgesetzt, in Deutschland 200 und eine Kiste in Mülhausen, im ganzen 405 Flaschen, und es ergebe sich im Preis des Hahn'schen Champagners gegenüber demjenigen der Kläger
eine Differenz von mindestens 5 Fr., was bei 400 Flaschen einem Schaden von 2000 Fr. gleichkomme. Das Appellationsgericht be¬ stätigte jedoch das erstinstanzliche Urteil, im wesentlichen mit folgender Begründung: Obgleich die Klägerin sich erst vor zweiter Instanz auf Art. 4 des Schlußprokokolls zur internationalen Konvention vom 20. März 1883 berufen habe, wonach die Schweiz Marken beschützen müsse, welche der Gesetzgebung des Ursprungslandes entsprechen, und dort regelrecht hinterlegt seien, so müsse doch das Gericht auch auf diesen neuen Rechtsboden eintreten. Die Ein¬ wendung des Angeklagten, daß die Eintragung der Marken in Frankreich nicht bewiesen sei, habe allerdings wenig Wert, weil nicht zu bezweifeln sei, daß Kläger die Marken auch in Frank¬ reich haben eintragen lassen. Dagegen müsse sich fragen, ob das Wort Monopole an sich den wesentlichen Bestandteil der Marken bilde und als solches in Frankreich den Markenschutz genieße. Dieses Wort stelle sich nun aber als einen Teil der Marke dar, der durchaus nicht die Hauptsache bilde und dessen Verwendung bei der allgemeinen und insignifianten Natur dieses Wortes auch kaum zur Täuschung des Publikums dienen könne, da dieses bei Auswahl der Waare doch zunächst auf den Namen des Fabri¬ kanten und nicht auf diese Reklamebezeichnung sehen werde. In den Marken selbst bilde denn auch die Firma Heidsteck & Cie. den hervorragendsten und wesentlichsten Teil, und nur die Marke als Ganzes, nicht das Wort Monopole für sich allein, könne als des gesetzlichen Schutzes fähig angesehen werden. Daß diese, einer natürlichen Beobachtungsweise gemäße Auffassung in Frankreich nicht bestehe, sei nicht nachgewiesen. Es sei dem Gericht nichts dafür beigebracht worden, daß das Wort Monopole für sich allein in Frankreich als Marke geschützt werde. Danach könne das Wort Monopole nicht als zu schützende Marke in Betracht fallen.
2. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Berufung sind vor¬ handen. Es handelt sich um eine nach eidgenössischen Gesetzen zu beurteilende Streitigkeit und da dieselbe den Schutz von Fabrik¬ und Handelsmarken betrifft, ist die Berufung ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig. Das angefochtene Ur¬ teil ist auch bezüglich des Civilpunktes unzweifelhaft ein Haupt¬ urteil, indem der Beklagte auch in dieser Hinsicht freigesprochen und nicht etwa die Sache auf den Civilweg verwiesen ist. Zwar wäre nach Art. 161 O.=G. auch die Kassationsbeschwerde sowohl mit Bezug auf den Straf= als den Civilpunkt zulässig gewesen; allein es stand den Klägern unzweifelhaft frei, von diesem Rechts¬ mittel keinen Gebrauch zu machen und sich nur des Rechts¬ mittels der Berufung zu bedienen, indem nach dem Schlußsatze von Art. 161 Abs. 2 cit. die Berufung an das Bundesgericht hinsichtlich des civilrechtlichen Anspruches nur ausgeschlossen ist wenn der Geschädigte die Kassationsbeschwerde einlegt. Das Ge¬ setz läßt also dem Geschädigten, welcher wegen des Strafpunktes die Kassation nicht einlegt, bezüglich des Civilpunktes die Wahl ob er die Kassation oder die Berufung einlegen wolle.
3. In der Hauptsache stützt sich die vorliegende Schadenersatz¬ klage sowohl auf die falsche Herkunftsbezeichnung des Weines durch den Beklagten, als auf die Fälschung der klägerischen Marke. Wesentlich ist aber hiebei offenbar die Frage, ob eine Fälschung der Marke stattgefunden habe. Hiebei ist nun vor allem festzu¬ stellen, daß die Worte Fabrik= und Handelsmarken in dem Bun¬ desgesetze vom 26. September 1890 wie in dem früheren vom Jahre 1879 in fubjektiver Bedeutung gebraucht sind, um das Ver¬ hältnis einer Person zu bezeichnen, welche Produzent, Eigen¬ tümer oder Verkäufer der Waare ist, und nicht in objektiver Be¬ ziehung, um die Beschaffenheit der Waare zu bezeichnen, durch welche sie sich von andern Waarengattungen oder andern Arten derselben Gattung unterscheidet. Wäre daher die Behauptung des Beklagten richtig, daß das Wort „Monopole“ auf der Etiquette der Kläger sich nur als Qualitätsmarke darstelle, so könnte da¬ von, daß sich derselbe einer Verletzung des Markenrechts im Sinne des erwähnten Gesetzes schuldig gemacht habe, keine Rede sein. Allein diese Behauptung des Beklagten ist nicht richtig. Aus den bei den Akten befindlichen Handelsamtsblättern geht nämlich her¬ vor, daß die Kläger das Wort „Monopole“ nicht nur in Verbin¬ dung mit ihrer Firma und ihrem Geschäftsdomizil, sondern auch für sich ganz allein als Marke im eidgenössischen Markenregister haben eintragen lassen (vergl. auch Maillard de Marafy, Grand dictionnaire international de la propriété industrielle, s. v. dénomination, wo als Beispiel für die Vorteile der Wahl eines
Phantasienamens als Marke gerade die Entstehung der klägeri¬ schen Marke „Monopole“ angeführt und erzählt wird, die alt¬ bekannte Champagnerfirma Heidsteck in Reims sei in Gefahr ge¬ standen, einen beträchtlichen Teil ihrer Klientel zu verlieren, in¬ dem ein anderer Heidsieck, der für das Champagnergeschäft keine andere Berufung mitgebracht habe, als seinen Namen, denselben dazu benutzt habe, um ihr Konkurrenz zu machen. Diesem Unfug zu begegnen, habe die Firma Heidsieck bekannt gemacht, daß sie nunmehr eine vor jeder Usurpation sichere Phantasiebenennung als ihre Hauptmarke für ihren Champagner verwenden werde, und hiezu habe sie das Wort „Monopole“ gewählt, da dasselbe den Vorteil biete, in allen Sprachen gleich ausgesprochen zu wer¬ den). Es unterliegt also keinem Zweifel, daß die Kläger dieses Wort für sich allein als Marke benutzen und den gesetzlichen Schutz dafür beanspruchen wollen. Wenn Beklagter dem gegenüber behauptet, daß mit dem Worte „Monopole“ hergebrachter Weise und allgemein üblich eine bestimmte Qualität von Champagner bezeichnet werde, so ist hiefür der Beweis nicht geleistet. Aus den Akten gehi nur so viel hervor, daß deutsche Schaumweinfabrikan¬ ten sich das Wort angeeignet haben, um ihren minderwertigen Fabrikaten den Charakter von wirklichem Champagner beizulegen. Daß im wirklichen Champagnergeschäft außer den Klägern noch andere Firmen sich des Wortes hergebrachter Weise bedienen, ist nicht dargetan.
4. Da nun das Geschäft der Kläger sich in Frankreich be¬ findet und sie in der Schweiz keine feste Handelsniederlassung be¬ sitzen, sind dieselben nach Art. 7 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom
26. September 1890 zur Hinterlegung ihrer Marken in der Schweiz nur berechtigt, wenn Frankreich Gegenrecht hält und sie den Beweis erbringen, daß ihre Marken in Frankreich geschützt sind. Das Gegenrecht besteht nun bekanntermaßen sowohl nach dem Staatsvertrag vom 23. Februar 1882 als nach der internatio¬ nalen Konvention vom 20. März 1883, welcher beide Staaten angehören. Es ist aber auch der Beweis als erbracht anzusehen, daß die klägerischen Marken in Frankreich geschützt sind. Denn nach der citierten Gesetzesbestimmung ist auch die Berechtigung zur Hinterlegung einer Marke von diesem Nachweise abhängig gemacht, und Art. 14 desselben Gesetzes bestimmt, daß die Ein¬ tragung von Amtes wegen zu verweigern sei, wenn den in Art. 7 vorgesehenen Bedingungen kein Genüge geleistet sei. In Überein¬ stimmung damit schreibt Art. 1 Ziff. 5 der Vollziehungsverord¬ nung vom 7. April 1891 vor, daß behufs regelrechter Hinter¬ legung einer Marke dem eidgenössischen Amte die gemäß Art. 7 des Markenschutzgesetzes erforderlichen Ausweise einzureichen seien. Bis zum Beweise des Gegenteils ist anzunehmen, daß das eid¬ genössische Amt diesen Vorschriften nachgelebt und die Eintragung von Marken ausländischer Produzenten oder Industrieller nur auf Vorlage der hiefür gesetzlich geforderten Ausweise hin vorge¬ nommen habe. Ein solcher Gegenbeweis ist aber vom Beklagten nicht angetreten worden. Übrigens ist bekannt, daß in Frankreich Wortmarken schon längst zulässig und geschützt sind und zwar unabhängig von ihrer Form. Eine charakteristische Gestaltung der Schrift oder die sinnreiche Komposition eines Monogramms aus Buchstaben ist, wie nun auch nach dem Bundesgesetze vom 26. September 1890, nicht erforderlich.
5. Nun bestreitet Beklagter ferner, daß das Wort „Monopole“ überhaupt eine eintrags= und schutzfähige Marke sein könne, indem dasselbe nicht nur zu allgemein und insignifiant sei, sondern auch zu Täuschungen Anlaß gebe. Dem gegenüber ist zu bemerken: Ein Wort, welches nur einen Teil einer Marke bildet, kann allerdings zu unbedeutend sein, um als wesentlichsten Bestandteil einer Marke betrachtet zu werden. Wie aber bereits dargetan ist, ist das Wort „Monopole“ nicht nur in Verbindung mit der klägerischen Firma, sondern auch ganz allein als Marke eingetragen, und nun kann ein Wort jedenfalls niemals dazu zu unbedeutend sein, um für sich allein als Marke zu dienen. Dagegen kann einem Wort diese Fähigkeit allerdings deswegen abgehen, weil es zu allgemein ist. Worte, die Gemeingut sind, wie „fein, gut, prima“, u. s. f., kann Niemand für sich allein in Anspruch nehmen, ebenso wie andere Worte, die in Beziehung zur Waare stehen, indem sie An¬ gaben oder Andeutung über die Art oder den Ort der Herstellung, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, Preis, u. s. w., enthalten, unzulässige Wortmarken sein können. Dagegen dürfen nicht bloß erfundene Namen, sondern überhaupt alle Phanasteworte, welche
nicht in Beziehung zur Waare stehen, und auch sonst zur Täu¬ schung des Publikums keine Veranlassung geben, als Fabrik= und Handelsmarken benutzt werden. Als Phantasiewort für die Be¬ zeichnung von Champagner, welches nicht in Beziehung zur Waare steht, erscheint nun gewiß das Wort „Monopole“. Denn der Be¬ griff, welchen dasselbe enthält, steht in keiner Beziehung zu Art, Ort oder Zeit der Herstellung von Champagner, seiner Beschaffen¬ heit oder Bestimmung, sondern stellt sich für die Bezeichnung von Champagner als Phantasiewort dar. Auch die Ansicht des Be¬ klagten, daß dieses Wort zu falschen Vorstellungen Anlaß gebe, und deshalb nicht als Marke geschützt werden dürfe, kann nicht als richtig angesehen werden. Das Wort Monopol bedeutet be¬ kanntlich Alleinhandel; an eine Täuschung könnte man nun nur insofern denken, als die Marke „Monopole“ den Glauben erweckte, daß die Kläger das alleinige Recht zur Fabrikation oder zum Verkauf von Champagner besitzen, oder daß es sich um ein staat¬ liches Fabrikat handle. Allein die Verhältnisse der Champagner¬ fabrikation und des Champagnerhandels sind gewiß überall hin¬ länglich bekannt, so daß Niemand zu dem Glauben veranlaßt wird, es handle sich um ein Monopol im einen oder anderen Sinne.
6. Steht hienach den Klägern an dem Worte „Monopole“ ein Markenrecht zu, so kann nicht zweifelhaft sein, daß sich der Be¬ klagte einer Übertretung im Sinne von Art. 24 litt. c des Bundesgesetzes vom 26. September 1890 schuldig gemacht hat, weil er Waaren, von denen er wußte, daß sie mit einer nach¬ geahmten Marken versehen waren, verkauft hat. Das Wort „Mo¬ nopole“ ist nicht nur auf der Etiquette des beklagtischen Schaum¬ weins ebenfalls enthalten, sondern auch in der Schriftart der klägerischen Marke ganz genau nachgemacht. Allerdings sind dem¬ selben die Worte Jourdan frères Reims beigefügt, allein dadurch wird am Mißbrauch der geschützten klägerischen Wortmarke so wenig etwas geändert, als durch die Verschiedenheit der beidseitigen Flaschen bezw. Flaschenhälse. Denn der Käufer, der auf die Wort¬ marke „Monopole“ sieht, und möglicherweise nur diese Marke nicht dagegen auch die Firma des Produzenten, dem sie gehört, kennt, oder letztere nicht im Gedächtnis hat, begnügt sich eben mit dem Worte „Monopole“ und hält sich an dieses Wort und nicht an die demselben beigefügte Firma. Wenn Kläger selbst das Wort „Monopole“ nicht immer für sich allein als Marke führen, sondern auch in Verbindung mit ihrer Firma, so ist dies ebenfalls unerheblich, da sie jedenfalls berechtigt sind, sich lediglich des Wortes „Monopole“ zu bedienen. Wie schon mehrfach vom Bun¬ desgerichte ausgesprochen worden ist, darf der Richter sich nicht auf den Standpunkt des erfahrenen Geschäftsmannes stellen, son¬ dern auf denjenigen des durchschnittlich kaufenden Publikums. Auch liegt auf der Hand, daß der Beklagte die Etiquette mit dem Worte „Monopole“ für seinen Schaumwein deshalb gewählt hat, weil er dieses Wort als gut accreditierte Marke für ächten Cham¬ pagner kannte. Zugestandenermaßen waren ihm die von Heidsieck & Cie. hinterlegten Marken bekannt und hat er die eingeklagten Etiquetten selbst ausgewählt. Seine Entschuldigung bestand ledig¬ lich darin, daß er habe glauben können, die Marken gelten nur für Frankreich, indem solche Etiquetten in allen deutschen Schaum¬ weinhäusern gebraucht werden, und daß er erst nach der Liefe¬ rung an Jeltsch gewußt habe, daß fingierte Marken verboten seien. Hienach würde den Beklagten unter allen Umständen der rwurf der groben Fahrlässigkeit treffen, da er alle Veranlassung gehabt hatte, sich darüber zu erkundigen, ob die klägerische Marke auch in der Schweiz geschützt sei. Für die Schadenersatzpflicht des Beklagten genügt gemäß Art. 25 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes jedes Verschulden, während eine Bestrafung allerdings nicht ein¬ tritt, wenn die Übertretung bloß aus Fahrlässigkeit begangen wor¬ den ist. Indessen ist beim Beklagten unbedenklich wissentliche, vor¬ sätzliche Übertretung anzunehmen; denn derselbe hatte zum min¬ desten das Bewußtsein, daß der Gebrauch seiner Etiquette mög¬ licherweise ein widerrechtlicher sei, und den Willen, auch unter dieser Voraussetzung die mit fraglicher Etiquette versehene Waare in den Verkehr zu bringen. Dieser dolus eventualis reicht aber hin, um vorsätzliche Übertretung anzunehmen.
7. Was nun die Größe des Schadens betrifft, so kann nur der Schaden aus dem Verkaufe an Jeltsch in Betracht kommen, denn nur wegen dieses Geschäftes ist eine Überweisung an die Strafgerichte erfolgt, und die erste Instanz hat ausdrücklich er¬
klärt, daß im baslerischen Strafprozeß adhäsionsweise nur solche Civilklagen geltend gemacht werden können, welche aus der straf¬ baren Handlung, wegen welcher der Beklagte dem Strafgerichte überwiesen worden ist, hergeleitet werden können. Ob und inwie¬ weit nun den Klägern durch den Verkauf an Jeltsch ein Schaden entstanden sei, ist ziffermäßig nicht zu bestimmen. Es kann auch kaum angenommen werden, daß Jeltsch, welcher erklärt hat, daß er keinen Heidsieck=Champagner halte, statt des beklagtischen Schaum¬ weins wirklichen Heidsteck=„Monopole“ gekauft haben würde, und daher die Kläger insofern durch verminderten Absatz eine Ein¬ buße erlitten haben. Ferner mangelt jede Angabe über den Preis, zu welchem die Kläger ihren Wein verkaufen und über den Ge¬ winn, den sie dabei machen. Ob einer der Abnehmer Jeltschs durch den Verkauf des beklagtischen „Monopole“ abgehalten wor¬ den sei, wirklich Heidsieck=„Monopole“ zu erwerben, ist ebenfalls sehr fraglich, abgesehen davon, daß im ganzen nur acht Flaschen verkauft worden sind. Dagegen ist nicht zweifelhaft, daß der Ver¬ trieb des geringen deutschen Schaumweines unter der klägerischen Marke „Monopole“ geeignet war, die klägerische Marke zu dis¬ kreditieren. Über die Höhe des diesfälligen Schadens hat gemäß Art. 51 O.=R. das richterliche Ermessen zu entscheiden, und nun erscheint es in Erwägung aller Umstände als angemessen, den Schaden unter beiden Titeln, wegen Nachahmung der Marke und der falschen Herkunftsbezeichnung, auf 100 Fr. festzusetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Kläger wird als begründet erklärt und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 23. September 1895 dahin abgeändert, daß der Beklagte verpflichtet wird, den Klägern 100 Fr. Schadenersatz zu bezahlen.