Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Johann Scholl, Metzger und Wirt in Nidau, geboren 1844, seit 1869 verheiratet, wurde am 17. August 1891 beim Eisenbahnzusammenstoß in Zollikofen verletzt. Er wurde zunächst nach Bern verbracht, konnte aber noch am gleichen Tage nach Hause zurückkehren. Dort wurde er vorerst wegen zweier unbedeu¬ tender Rißwunden an der Stirne und einer starken Quetschung und Schmerzhaftigkeit der Lendengegend ärztlich behandelt. In der Folge wurde jedoch durch zahlreiche ärztliche Gutachten konstatiert daß sich bei Scholl eine schwere traumatische Neurose ausbildete. Er erhob darauf bein Amtsgericht Bern Klage aus Haftpflicht gegen die Jura=Simplon=Bahn. Im dortigen Verfahren wurde eine Expertise der Professoren Dr. von Speyer, Sahli und von Tavel erhoben, welche zu dem Schlusse gelangten, Scholl leide an einer traumatischen Neurose, deren Ursache der Eisenbahnunfall von Zollikofen sei. Die Störung des Kranken sei sehr schwer, sein Zustand habe sich seit den früheren Gutachten verschlimmert, jeden¬ falls nicht gebessert, und es sei sehr wenig wahrscheinlich, daß der¬ selbe sich bessern werde. Scholl sei körperlich und geistig gebrochen; er sei voraussichtlich unheilbar und vollständig arbeitsunfähig. In zweiter Instanz fällte dann der bernische Appellations= und Kassa¬ tionshof das eingangs erwähnte Urteil. Vor Bundesgericht erhebt Kläger die Einrede, der beklagtische Anwalt sei nicht bevollmächtigt, resp. nicht Träger einer Spezial¬ vollmacht und aus diesem Grunde von den Verhandlungen aus¬ zuschließen. Der beklagtische Anwalt beantragt Abweisung genannter Ein¬ rede, da er bevollmächtigt sei. Er legt die Vorladung zur bundes¬ gerichtlichen Verhandlung in's Recht.
E. 2 Der Kläger hat in erster Linie geltend gemacht, daß der beklagtische Anwalt keine Spezialvollmacht für den Vorstand vor Bundesgericht besitze. Dies ist nun zwar richtig; hingegen ist eine solche Vollmacht auch gar nicht erforderlich. Vielmehr schreibt Art. 75 O.=G. nur vor, daß Parteivertreter zu ihrem Ausweise „eine Vollmacht“ zu den Akten zu legen haben; von einer Spezial¬ vollmacht ist also keine Rede, und kann eine solche um so wentiger verlangt werden, als die Berufung an das Bundesgericht ein ordentliches Rechtsmittel ist. Im weitern hat aber Kläger auch noch behauptet, daß der beklagtische Anwalt überhaupt keine Voll¬ macht zum Prozesse habe. Indes ist dies nur insoweit richtig, als in der Tat eine eigentliche formelle Prozeßvollmacht nicht bei den Akten liegt. Dagegen liegt vor ein Brief vom 2. November 1892 der Direktion der Jura=Simplon=Bahn an Fürsprech Moser, worin
letzterer beauftragt wird, gegenüber der Klage des Scholl das Nötige vorzukehren; ferner ergibt sich, daß die an die Jura¬ Simplon=Bahn adressierte Vorladung zur bundesgerichtlichen Ver¬ handlung im Besitze des Fürsprechers Moser ist. Derselbe hat so¬ dann die Jura=Simplon=Bahn in diesem und den anderen Zolli¬ kofener Haftpflichtprozessen vor allen Instanzen und speziell vor Bundesgericht vertreten. Unter diesen Umständen ist seine Voll¬ macht als erstellt zu betrachten und die Einrede des Klägers ab¬ zuweisen.
E. 3 In der Sache selbst steht zunächst fest, daß der Kläger J. Scholl beim Betriebe der beklagten Jura=Simplon=Bahn kör¬ perlich verletzt wurde; dieselbe anerkennt denn auch, für den da¬ durch entstandenen Schaden laut Art. 5 des Gesetzes zu haften und auch aus Art. 7 h. 1. eine angemessene Summe zu schulden. Dagegen ist zwischen den Parteien zunächst streitig, wie groß der entstandene Schaden sei und demgemäß die auszurichtende Ent¬ schädigung, sowie die aus Art. 7 geschuldete Summe sein solle, und in welcher Form (Kapital oder Rente, oder bezüglich Art. 5 eine Verbindung beider) die Entschädigungen ausgerichtet werden sollen. Was nun zunächst das Maß der Entschädigung aus Art. 5 betrifft, so bestimmt sich dasselbe naturgemäß durch Vergleich der Erwerbslage des Klägers vor und nach dem Unfall, die Trans¬ portanstalt hat für die Differenz nach Maßgabe des Gesetzes ein¬ zustehen. Diese Differenz nun hat die Vorinstanz in der Weise berechnet, daß sie von der Erwerbslage des Klägers im letzten Jahre vor dem Unfall ausging. Dem gegenüber hat Kläger seiner Verdienstberechnung die letzten 22 Jahre zu Grunde legen wollen, indes entspricht es im allgemeinen der bundesgerichtlichen Praxis, im Sinne des vorinstanzlichen Urteils vom Erwerb des Verletzten zur Zeit des Unfalls auszugehen, und muß dies auch im vor¬ liegenden Falle geschehen. Anders wäre zu entscheiden, wenn außer¬ gewöhnliche Verhältnisse vorlägen (siehe z. B. Amtliche Sammlung XVI, S. 158; Entscheid in Sachen Ammon gegen Bohrer vom
3. Oktober 1895); das ist aber hier nicht der Fall. Den Ver¬ dienst des Klägers zur Zeit des Unfalls berechnet sodann die Vor¬ instanz auf 3700 Fr. per Jahr. Es ist dies eine tatsächliche Fest¬ stellung; dieselbe ist im Sinne von Art. 81 O.=G. für das Bun¬ desgericht verbindlich, insofern sie nicht aktenwidrig ist oder bundes¬ gesetzliche Bestimmungen betreffend Beweiswürdigung verletzt, oder auf rechtlich unzulässigen Faktoren beruht oder rechtlich zu wür¬ digende vernachläßigt. In casu trifft nun keiner dieser Fälle zu; die Vorinstanz stützt ihre Feststellung punkto Erwerbslage des Klägers vor dem Unfall, außer auf die im allgemeinen zugestan¬ dene Rentabilität des Geschäftes, speziell auf eine bezügliche Ex¬ pertise und die Aussagen des Fleischinspektors von Nidau, welche Beweismittel sie nach Art. 11 E.=H.=G. frei würdigt. Nun hat die Beklagte zwar geltend machen wollen, daß der betreffende Fleischinspektor erst seit dem Jahre 1891 im Amte sei; indes ist dies einzig für die Beweiswürdigung von Belang und kann hier nicht mehr berücksichtigt werden. Im übrigen ist klar, daß jeden¬ falls die klägerische Berechnung unrichtig ist. Dieselbe geht näm¬ lich davon aus, daß Kläger im Jahre 1869 3000 Fr., zur Zeit des Unfalls dagegen circa 55,000 Fr. zu eigen gehabt und in der Zwischenzeit, 1869—1891, Auslagen von circa 150,000 Fr bestritten habe; seine Ersparnisse plus Auslagen beliefen sich also auf circa 200,000 Fr., was, abzüglich der Erträgnisse des Ver¬ mögens, ein Jahreseinkommen von circa 8300 Fr. bedinge. Nun stellt diese Berechnung — in unzulässiger Weise, siehe oben auf die letzten 22 Jahre ab; es kann dies in casu um so weniger zugelassen werden, als Scholl eine Zeit lang — 1869 bis 1871 — auch eine Bäckerei betrieb, die er zur Zeit des Unfalls längst aufgegeben hatte. Abgesehen davon führt die Vorinstanz mit Recht aus, daß die Vermögensvermehrung sehr wohl in anderer Weise als durch den Gewerbebetrieb, z. B. durch Erbschaft 2c., habe statt¬ finden können, und fällt ferner in Betracht, daß der Vorschlag jedenfalls zum guten Teil auch auf die Tätigkeit der Frau zu¬ rückzuführen ist; für diese aber ist eine Entschädigung nicht zu sprechen. Der vom Kläger versuchte Beweis für einen höheren Jahresverdienst als die 3700 Fr. ist also nicht erbracht, und ist nicht dargetan, daß bei der Berechnung der Vorinstanz unzulässige Faktoren zu Grunde gelegt oder rechtlich zu würdigende vernach¬ lässigt wurden. Es ist daher von einem Jahreserwerb von 3700 Fr. auszugehen. Die Vorinstanz hat im weitern festgestellt, daß in¬ folge des Unfalls dieser Erwerb um 3500 Fr. reduziert worden
sei, also eine Erwerbsfähigkeit des Klägers von noch etwa 5 % der frühern bestehe. Auch dies ist eine tatsächliche Feststellung und als solche von Art. 81 O.=G. beherrscht. Ihr gegenüber hat der Kläger angebracht, daß die ärztlichen Experten ihn als vollständig und wohl unheilbar arbeitsunfähig bezeichnen. Indes stellt die Vorinstanz darauf ab, daß die gleichen Experten den Kläger als geistig klar bezeichnen; ferner aber beruft sie sich auch auf das Er¬ gebnis der Zeugeneinvernahme, wonach Scholl mehr als ein Jahr nach dem Unfall die Wirtschaft und Metzgerei in eigenem Namen weiter betrieb, hie und da nachschaute, die nötigen Anordnungen traf, und ab und zu auch in der Wirtschaft einen Viehhandel ab¬ schloß. Die Vorinstanz verweist im fernern auch auf die Erwä¬ gungen des Bundesgerichts in Sachen Häring, wonach in einem gut eingeführten und soliden Geschäfte die Aufsicht und sogar die bloße Gegenwart des Meisters im Geschäfte einen Wert darstellen kann (Amtliche Sammlung XIX, S. 801). Diesen Ausführun¬ gen ist beizupflichten, jedenfalls kann nicht gesagt werden, daß die daherige Annahme der Vorinstanz, Scholl sei in ganz geringem Maße noch erwerbsfähig, im Sinne von Art. 81 cit. ausnahms¬ weise nicht als richtig zu betrachten sei. Demgemäß ergibt sich aber, daß die Beklagte dem Kläger aus Art. 5 h. 1. einen dauern¬ den jährlichen Verdienstausfall von 3500 Fr. zu ersetzen hat. Hievon kann aus dem Grunde der Mißhütung kein Abzug ge¬ macht werden, indem gemäß vorinstanzlicher Feststellung eben Mi߬ hütung nicht erwiesen ist. Diesen Schadenersatz nun hat die Vor¬ instanz in Form eines Kapitals zugesprochen; dagegen hat die Beklagte in erster Linie darauf abgestellt, daß an Stelle des Ka¬ pitals eine Rente gesprochen werde. Indes ist nach bundesgericht¬ licher Praxis dann stets auf ein Kapital zu erkennen, wenn die Unfallverletzung die Prognose quoad vitam ungünstig gestaltet, also Gefahr vorhanden ist, daß auch das Leben des Verletzten in¬ folge des Unfalls eine Abkürzung erleiden könnte und eventuell Angehörige hinterbleiben würden, denen der Verletzte zum Unter¬ halt verpflichtet war. In casu fällt nun in dieser Richtung in Betracht, daß Scholl an einer schweren traumatischen Neurose leidet; in solchen Fällen ist aber die Prognose quoad vitam keine günstige. Zudem ist Scholl nicht alleinstehend, sondern verheiratet, und muß für den Fall seines vorzeitigen Absterbens das Interesse seiner Ehefrau berücksichtigt werden. Demgemäß rechtfertigt es sich, auf ein Kapital zu erkennen, dies um so mehr, als bei Klä¬ ger keine Gefahr der Kapitalverschleuderung vorliegt. Insbesondere ist von einer Verbindung von Kapital und Rente abzusehen. Einem Erwerbsausfall von 3500 Fr. per Jahr entspricht nun beim Alter des Klägers zur Zeit des Unfalls (47 Jahre) ein Kapital von circa 50,000 Fr. Die Vorinstanz hat von demselben mit Rücksicht auf das ziemlich vorgerückte Alter des Klägers und angesichts des Umstandes, daß derselbe ohne den Unfall kaum mehr sehr lange und jedenfalls nicht bis zum Ende seiner mut¬ maßlichen Lebensdauer seine Reisen behufs Einkaufes und Absatzes hätte ausführen können, einen Abzug von circa 25 % gemacht und die Entschädigung auf 31,100 Fr. festgesetzt. Es liegt nun kein Grund vor, in diesem Punkte vom vorinstanzlichen Urteil abzuweichen, vielmehr schließt sich das Bundesgericht demselben an.
E. 4 Dabei ist ein Rektisikationsvorbehalt, — auf den übrigens erst in der mündlichen Verhandlung vor Bundesgericht abgestellt wurde, — nicht zu machen. Denn da dem Kläger für die nahezu volle Erwerbsfähigkeit Ersatz geleistet werden muß, so kann die Rektifikationsklausel zu seinen Gunsten keine praktische Bedeutung haben. Im gleichen Sinne fällt in Betracht, daß er sich von den Geschäften zurückgezogen hat.
E. 5 Auf Grund des Art. 7 E.=H.=G. hat die Vorinstanz dem Kläger einen Betrag von 10,000 Fr. zugesprochen. Diese Ent¬ schädigung steht in richtigem Verhältnis zu denjenigen, welche das Bundesgericht in den andern infolge des Zollikofener Eisenbahn¬ unfalls entstandenen Haftpflichtprozessen zuerkannt hat. Es ist da¬ her der Ansatz der Vorinstanz einfach zu bestätigen.
E. 6 Was endlich die zukünftigen Heilungskosten betrifft, so hat die Vorinstanz dieselben auf jährlich 1020 Fr. veranschlagt und dem Kläger eine Rente in diesem Betrage zugesprochen. Dies¬ bezüglich hat nun Kläger in seiner schriftlichen Rekurserklärung einzig beantragt, es sei ihm der Ersatz der zukünftigen Heilungs¬ kosten in Form eines Kapitals zuzubilligen. Eine Erhöhung des betreffenden Ansatzes wurde in der genannten Schrift nicht bean¬ tragt; es kann daher gemäß Art. 67 Abs. 2 O.=G. von einer
Erhöhung hierorts keine Rede sein, und fällt es ganz außer Be¬ tracht, daß der klägerische Vertreter in der heutigen mündlichen Verhandlung allerdings auf Erhöhung abgestellt hat. Anderseits hat die Beklagte zwar in ihrer Berufungserklärung Reduktion des betreffenden Ansatzes beantragt, dagegen hat die Partei heute bei der mündlichen Verhandlung erklärt, daß sie sich bei jenem An¬ satze beruhigen könne. Abgesehen davon erscheint derselbe im Hin¬ blick auf die Aktenlage, speziell Expertise, wohl begründet. Dabei fällt in Betracht, daß in diesem Ansatz nicht nur die Arzt= und Kurkosten, sondern auch die Vergütung für häusliche Pflege durch die Ehefrau inbegriffen sind. Dieser Betrag für zukünftige Hei¬ lungskosten ist in Form einer Rente zuzusprechen. Die Renten¬ form entspricht nämlich der Tatsache, daß die betreffenden Kosten durch den Tod des Verletzten eo ipso dahinfallen (Amtliche Sammlung VI, S. 264 in Sachen Weber gegen Nordostbahn). Demgemäß ergibt sich auch in diesem Punkte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Mit Bezug auf die Motivierung dessel¬ ben ist übrigens hervorzuheben, daß es jedenfalls mit Unrecht den § 324 des bernischen Civilgesetzes anruft (dies um die ziffer¬ mäßige Bestimmung des geschuldeten Schadenersatzes für Heilungs¬ kosten, statt bloßer prinzipieller Verurteilung, zu begründen). In der Tat ist im Haftpflichtrechte für die Anwendung des kanto¬ nalen Gesetzesrechts kein Platz. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung beider Parteien wird abgewiesen und es hat in allen Teilen beim Urteil der Vorinstanz sein Bewenden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
139. Urteil vom 9. Oktober 1895 in Sachen Scholl gegen Jura=Simplon=Bahn. A. Durch Urteil vom 28. Juni 1895 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Dem Kläger I. Scholl ist sein Klagsbegehren zugesprochen und es wird demgemäß die Beklagte, Jura=Simplon=Bahngesell¬ schaft, ihm gegenüber zu folgenden Leistungen verurteilt:
1. Gemäß Art. 5 Alinea 3 E.=H.=G. zu einer Entschädigung im Betrage von 37,700 Fr., nebst Zins davon à 5 % seit 17. August 1891
2. gemäß Art. 7 daselbst zu einer Aversalsumme von 10,000 Fr., nebst Zins davon à 5 % seit 17. August 1891;
3. zu einer Entschädigung für bereits ergangene Heilungskosten von 1194 Fr. 30 Cts., nebst Zins davon à 5¼ seit 21. Okto¬ ber 1892;
4. zu einer Entschädigung für beschädigte Kleider u. s. w. von 83 Fr., nebst Zins à 5 % seit 28. Oktober 1892
5. zum Ersatz der zukünftigen Heilungskosten in Form einer jährlichen Rente von 1020 Fr., zahlbar halbjährlich jeweilen zum Voraus mit 510 Fr., vom 28. Oktober 1892 hinweg. B. Gegen dieses Urteil erklärten beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht, indem sie die Ziffern 1, 2, 5 und 6 des Dispositivs anfochten. Kläger stellte folgenden Antrag:
1. Die gemäß Art. 5 Alinea 3 E.=H.=G. der beklagten Partei aufzuerlegende Leistung sei angemessen zu erhöhen.
2. Die gemäß Art. 7 E.=H.=G. der beklagten Partei aufzu¬ erlegende Leistung sei angemessen zu erhöhen.
3. Der Ersatz der zukünftigen Heilungskosten an den Kläger sei der beklagten Partei in Form einer Kapitalentschädigung auf¬ zuerlegen.
4. Die gemäß den Anträgen 1, 2 und 3 der beklagten Partei aufzuerlegenden Leistungen seien auf eine Kapitalsumme von 100,000 Fr. festzusetzen, wovon 90,000 Fr. seit 17. August 1891 und 10,000 Fr. seit 28. Oktober 1892 zu 5 % zu ver¬ zinsen. Eventuell, d. h. auf den Fall der Abweisung des Antrages Nr. 3:
5. Es seien die gemäß den Anträgen 1 und 2 der beklagten Partei aufzuerlegenden Leistungen in Form einer Kapitalsumme von 90,000 Fr. festzusetzen, nebst Zins zu 5 % seit 17. August 1891, und
6. Es sei die beklagte Partei grundsätzlich zum vollständigen Ersatze der dem Kläger seit 28. Oktober 1892 noch erwachsenden Auslagen für Krankenpflege, Arzt, Apotheke, allfällige spezielle Heilkuren und Anschaffungen und dergleichen zu verurteilen. Der Berufungsantrag der Beklagten lautet:
a) Ad Ziffer 1 des Dispositivs:
1. Es sei die Entschädigung nach Art. 5 E.=H.=G. nach Maßgabe eines Verdiensteinkommens des Klägers zur Zeit des Unfalls von 2500 Fr. und höchstens von 3000 Fr. zu berechnen; der Ausfall in der Erwerbsfähigkeit, d. h. der Vermögensnach¬ teil, welchen Kläger durch Verminderung der Erwerbsfähigkeit er¬ leide, sei sodann mit Rücksicht auf den Umstand, daß die Erwerbs¬ fähigkeit Scholls als nicht ganz aufgehoben zu betrachten ist, und
ferner mit Rücksicht darauf, daß der Erfolg im Geschäft schon vor dem Unfalle nicht allein Scholls Tätigkeit zuzuschreiben war, das Geschäft fortbetrieben werden kann, und der demselben inne¬ wohnende Wert auch im Falle der Veräußerung sein Aquivalent im höhern Kaufpreise findet, auf höchstens 50 %, also auf 1250 Fr., eventuell auf 1500 Fr. per Jahr zu taxieren.
2. Es sei der Kläger für diesen Erwerbsausfall statt in Ka¬ pital in Form einer jährlichen Rente von 1250 Fr., eventuell 1500 Fr. zu entschädigen. Eventuell sei die Entschädigung, wie dies das erstinstanzliche Gericht verfügt hat, halb in Kapital, entsprechend einer Rente von 625 Fr., resp. 750 Fr., und halb in einer Rente von 625 Fr., resp. 750 Fr., zu entrichten. Für den Fall das Gericht im Sinne von litt. a 2 verfügt, wird auf unsere beim erstinstanzlichen Urteil abgegebene Erklärung bezüglich der Aufnahme des Rektifikationsvorbehalts verwiesen, in dem Sinne, daß wir mit der Aufnahme desselben einverstanden sind.
b) Ad Dispositiv Ziffer 2 Es sei die Entschädigung nach Art. 7 gemäß dem Minder¬ heitsantrag beim kantonalen Gerichtshof (2 Stimmen: H. Bütz¬ berger und Leuenberger) auf 7000 Fr. zu reduzieren.
c) Ad Dispositiv Ziffer 5: Es sei bezüglich der künftigen Heilungskosten an der Verfü¬ gung des erstinstanzlichen Gerichts, d. h. Verurteilung zur grund¬ sätzlichen Haftung festzuhalten, eventuell für den Fall, daß im Sinne des kantonalen Gerichtshofes verfügt werden sollte, es sei die dafür auf 1020 Fr. festgesetzte jährliche Rente auf 600 Fr. zu reduzieren.
d) Es sei der Zinsfuß gemäß der Verfügung des erstinstanz¬ lichen Urteils auf 4 % zu belassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Johann Scholl, Metzger und Wirt in Nidau, geboren 1844, seit 1869 verheiratet, wurde am 17. August 1891 beim Eisenbahnzusammenstoß in Zollikofen verletzt. Er wurde zunächst nach Bern verbracht, konnte aber noch am gleichen Tage nach Hause zurückkehren. Dort wurde er vorerst wegen zweier unbedeu¬ tender Rißwunden an der Stirne und einer starken Quetschung und Schmerzhaftigkeit der Lendengegend ärztlich behandelt. In der Folge wurde jedoch durch zahlreiche ärztliche Gutachten konstatiert daß sich bei Scholl eine schwere traumatische Neurose ausbildete. Er erhob darauf bein Amtsgericht Bern Klage aus Haftpflicht gegen die Jura=Simplon=Bahn. Im dortigen Verfahren wurde eine Expertise der Professoren Dr. von Speyer, Sahli und von Tavel erhoben, welche zu dem Schlusse gelangten, Scholl leide an einer traumatischen Neurose, deren Ursache der Eisenbahnunfall von Zollikofen sei. Die Störung des Kranken sei sehr schwer, sein Zustand habe sich seit den früheren Gutachten verschlimmert, jeden¬ falls nicht gebessert, und es sei sehr wenig wahrscheinlich, daß der¬ selbe sich bessern werde. Scholl sei körperlich und geistig gebrochen; er sei voraussichtlich unheilbar und vollständig arbeitsunfähig. In zweiter Instanz fällte dann der bernische Appellations= und Kassa¬ tionshof das eingangs erwähnte Urteil. Vor Bundesgericht erhebt Kläger die Einrede, der beklagtische Anwalt sei nicht bevollmächtigt, resp. nicht Träger einer Spezial¬ vollmacht und aus diesem Grunde von den Verhandlungen aus¬ zuschließen. Der beklagtische Anwalt beantragt Abweisung genannter Ein¬ rede, da er bevollmächtigt sei. Er legt die Vorladung zur bundes¬ gerichtlichen Verhandlung in's Recht.
2. Der Kläger hat in erster Linie geltend gemacht, daß der beklagtische Anwalt keine Spezialvollmacht für den Vorstand vor Bundesgericht besitze. Dies ist nun zwar richtig; hingegen ist eine solche Vollmacht auch gar nicht erforderlich. Vielmehr schreibt Art. 75 O.=G. nur vor, daß Parteivertreter zu ihrem Ausweise „eine Vollmacht“ zu den Akten zu legen haben; von einer Spezial¬ vollmacht ist also keine Rede, und kann eine solche um so wentiger verlangt werden, als die Berufung an das Bundesgericht ein ordentliches Rechtsmittel ist. Im weitern hat aber Kläger auch noch behauptet, daß der beklagtische Anwalt überhaupt keine Voll¬ macht zum Prozesse habe. Indes ist dies nur insoweit richtig, als in der Tat eine eigentliche formelle Prozeßvollmacht nicht bei den Akten liegt. Dagegen liegt vor ein Brief vom 2. November 1892 der Direktion der Jura=Simplon=Bahn an Fürsprech Moser, worin
letzterer beauftragt wird, gegenüber der Klage des Scholl das Nötige vorzukehren; ferner ergibt sich, daß die an die Jura¬ Simplon=Bahn adressierte Vorladung zur bundesgerichtlichen Ver¬ handlung im Besitze des Fürsprechers Moser ist. Derselbe hat so¬ dann die Jura=Simplon=Bahn in diesem und den anderen Zolli¬ kofener Haftpflichtprozessen vor allen Instanzen und speziell vor Bundesgericht vertreten. Unter diesen Umständen ist seine Voll¬ macht als erstellt zu betrachten und die Einrede des Klägers ab¬ zuweisen.
3. In der Sache selbst steht zunächst fest, daß der Kläger J. Scholl beim Betriebe der beklagten Jura=Simplon=Bahn kör¬ perlich verletzt wurde; dieselbe anerkennt denn auch, für den da¬ durch entstandenen Schaden laut Art. 5 des Gesetzes zu haften und auch aus Art. 7 h. 1. eine angemessene Summe zu schulden. Dagegen ist zwischen den Parteien zunächst streitig, wie groß der entstandene Schaden sei und demgemäß die auszurichtende Ent¬ schädigung, sowie die aus Art. 7 geschuldete Summe sein solle, und in welcher Form (Kapital oder Rente, oder bezüglich Art. 5 eine Verbindung beider) die Entschädigungen ausgerichtet werden sollen. Was nun zunächst das Maß der Entschädigung aus Art. 5 betrifft, so bestimmt sich dasselbe naturgemäß durch Vergleich der Erwerbslage des Klägers vor und nach dem Unfall, die Trans¬ portanstalt hat für die Differenz nach Maßgabe des Gesetzes ein¬ zustehen. Diese Differenz nun hat die Vorinstanz in der Weise berechnet, daß sie von der Erwerbslage des Klägers im letzten Jahre vor dem Unfall ausging. Dem gegenüber hat Kläger seiner Verdienstberechnung die letzten 22 Jahre zu Grunde legen wollen, indes entspricht es im allgemeinen der bundesgerichtlichen Praxis, im Sinne des vorinstanzlichen Urteils vom Erwerb des Verletzten zur Zeit des Unfalls auszugehen, und muß dies auch im vor¬ liegenden Falle geschehen. Anders wäre zu entscheiden, wenn außer¬ gewöhnliche Verhältnisse vorlägen (siehe z. B. Amtliche Sammlung XVI, S. 158; Entscheid in Sachen Ammon gegen Bohrer vom
3. Oktober 1895); das ist aber hier nicht der Fall. Den Ver¬ dienst des Klägers zur Zeit des Unfalls berechnet sodann die Vor¬ instanz auf 3700 Fr. per Jahr. Es ist dies eine tatsächliche Fest¬ stellung; dieselbe ist im Sinne von Art. 81 O.=G. für das Bun¬ desgericht verbindlich, insofern sie nicht aktenwidrig ist oder bundes¬ gesetzliche Bestimmungen betreffend Beweiswürdigung verletzt, oder auf rechtlich unzulässigen Faktoren beruht oder rechtlich zu wür¬ digende vernachläßigt. In casu trifft nun keiner dieser Fälle zu; die Vorinstanz stützt ihre Feststellung punkto Erwerbslage des Klägers vor dem Unfall, außer auf die im allgemeinen zugestan¬ dene Rentabilität des Geschäftes, speziell auf eine bezügliche Ex¬ pertise und die Aussagen des Fleischinspektors von Nidau, welche Beweismittel sie nach Art. 11 E.=H.=G. frei würdigt. Nun hat die Beklagte zwar geltend machen wollen, daß der betreffende Fleischinspektor erst seit dem Jahre 1891 im Amte sei; indes ist dies einzig für die Beweiswürdigung von Belang und kann hier nicht mehr berücksichtigt werden. Im übrigen ist klar, daß jeden¬ falls die klägerische Berechnung unrichtig ist. Dieselbe geht näm¬ lich davon aus, daß Kläger im Jahre 1869 3000 Fr., zur Zeit des Unfalls dagegen circa 55,000 Fr. zu eigen gehabt und in der Zwischenzeit, 1869—1891, Auslagen von circa 150,000 Fr bestritten habe; seine Ersparnisse plus Auslagen beliefen sich also auf circa 200,000 Fr., was, abzüglich der Erträgnisse des Ver¬ mögens, ein Jahreseinkommen von circa 8300 Fr. bedinge. Nun stellt diese Berechnung — in unzulässiger Weise, siehe oben auf die letzten 22 Jahre ab; es kann dies in casu um so weniger zugelassen werden, als Scholl eine Zeit lang — 1869 bis 1871 — auch eine Bäckerei betrieb, die er zur Zeit des Unfalls längst aufgegeben hatte. Abgesehen davon führt die Vorinstanz mit Recht aus, daß die Vermögensvermehrung sehr wohl in anderer Weise als durch den Gewerbebetrieb, z. B. durch Erbschaft 2c., habe statt¬ finden können, und fällt ferner in Betracht, daß der Vorschlag jedenfalls zum guten Teil auch auf die Tätigkeit der Frau zu¬ rückzuführen ist; für diese aber ist eine Entschädigung nicht zu sprechen. Der vom Kläger versuchte Beweis für einen höheren Jahresverdienst als die 3700 Fr. ist also nicht erbracht, und ist nicht dargetan, daß bei der Berechnung der Vorinstanz unzulässige Faktoren zu Grunde gelegt oder rechtlich zu würdigende vernach¬ lässigt wurden. Es ist daher von einem Jahreserwerb von 3700 Fr. auszugehen. Die Vorinstanz hat im weitern festgestellt, daß in¬ folge des Unfalls dieser Erwerb um 3500 Fr. reduziert worden
sei, also eine Erwerbsfähigkeit des Klägers von noch etwa 5 % der frühern bestehe. Auch dies ist eine tatsächliche Feststellung und als solche von Art. 81 O.=G. beherrscht. Ihr gegenüber hat der Kläger angebracht, daß die ärztlichen Experten ihn als vollständig und wohl unheilbar arbeitsunfähig bezeichnen. Indes stellt die Vorinstanz darauf ab, daß die gleichen Experten den Kläger als geistig klar bezeichnen; ferner aber beruft sie sich auch auf das Er¬ gebnis der Zeugeneinvernahme, wonach Scholl mehr als ein Jahr nach dem Unfall die Wirtschaft und Metzgerei in eigenem Namen weiter betrieb, hie und da nachschaute, die nötigen Anordnungen traf, und ab und zu auch in der Wirtschaft einen Viehhandel ab¬ schloß. Die Vorinstanz verweist im fernern auch auf die Erwä¬ gungen des Bundesgerichts in Sachen Häring, wonach in einem gut eingeführten und soliden Geschäfte die Aufsicht und sogar die bloße Gegenwart des Meisters im Geschäfte einen Wert darstellen kann (Amtliche Sammlung XIX, S. 801). Diesen Ausführun¬ gen ist beizupflichten, jedenfalls kann nicht gesagt werden, daß die daherige Annahme der Vorinstanz, Scholl sei in ganz geringem Maße noch erwerbsfähig, im Sinne von Art. 81 cit. ausnahms¬ weise nicht als richtig zu betrachten sei. Demgemäß ergibt sich aber, daß die Beklagte dem Kläger aus Art. 5 h. 1. einen dauern¬ den jährlichen Verdienstausfall von 3500 Fr. zu ersetzen hat. Hievon kann aus dem Grunde der Mißhütung kein Abzug ge¬ macht werden, indem gemäß vorinstanzlicher Feststellung eben Mi߬ hütung nicht erwiesen ist. Diesen Schadenersatz nun hat die Vor¬ instanz in Form eines Kapitals zugesprochen; dagegen hat die Beklagte in erster Linie darauf abgestellt, daß an Stelle des Ka¬ pitals eine Rente gesprochen werde. Indes ist nach bundesgericht¬ licher Praxis dann stets auf ein Kapital zu erkennen, wenn die Unfallverletzung die Prognose quoad vitam ungünstig gestaltet, also Gefahr vorhanden ist, daß auch das Leben des Verletzten in¬ folge des Unfalls eine Abkürzung erleiden könnte und eventuell Angehörige hinterbleiben würden, denen der Verletzte zum Unter¬ halt verpflichtet war. In casu fällt nun in dieser Richtung in Betracht, daß Scholl an einer schweren traumatischen Neurose leidet; in solchen Fällen ist aber die Prognose quoad vitam keine günstige. Zudem ist Scholl nicht alleinstehend, sondern verheiratet, und muß für den Fall seines vorzeitigen Absterbens das Interesse seiner Ehefrau berücksichtigt werden. Demgemäß rechtfertigt es sich, auf ein Kapital zu erkennen, dies um so mehr, als bei Klä¬ ger keine Gefahr der Kapitalverschleuderung vorliegt. Insbesondere ist von einer Verbindung von Kapital und Rente abzusehen. Einem Erwerbsausfall von 3500 Fr. per Jahr entspricht nun beim Alter des Klägers zur Zeit des Unfalls (47 Jahre) ein Kapital von circa 50,000 Fr. Die Vorinstanz hat von demselben mit Rücksicht auf das ziemlich vorgerückte Alter des Klägers und angesichts des Umstandes, daß derselbe ohne den Unfall kaum mehr sehr lange und jedenfalls nicht bis zum Ende seiner mut¬ maßlichen Lebensdauer seine Reisen behufs Einkaufes und Absatzes hätte ausführen können, einen Abzug von circa 25 % gemacht und die Entschädigung auf 31,100 Fr. festgesetzt. Es liegt nun kein Grund vor, in diesem Punkte vom vorinstanzlichen Urteil abzuweichen, vielmehr schließt sich das Bundesgericht demselben an.
4. Dabei ist ein Rektisikationsvorbehalt, — auf den übrigens erst in der mündlichen Verhandlung vor Bundesgericht abgestellt wurde, — nicht zu machen. Denn da dem Kläger für die nahezu volle Erwerbsfähigkeit Ersatz geleistet werden muß, so kann die Rektifikationsklausel zu seinen Gunsten keine praktische Bedeutung haben. Im gleichen Sinne fällt in Betracht, daß er sich von den Geschäften zurückgezogen hat.
5. Auf Grund des Art. 7 E.=H.=G. hat die Vorinstanz dem Kläger einen Betrag von 10,000 Fr. zugesprochen. Diese Ent¬ schädigung steht in richtigem Verhältnis zu denjenigen, welche das Bundesgericht in den andern infolge des Zollikofener Eisenbahn¬ unfalls entstandenen Haftpflichtprozessen zuerkannt hat. Es ist da¬ her der Ansatz der Vorinstanz einfach zu bestätigen.
6. Was endlich die zukünftigen Heilungskosten betrifft, so hat die Vorinstanz dieselben auf jährlich 1020 Fr. veranschlagt und dem Kläger eine Rente in diesem Betrage zugesprochen. Dies¬ bezüglich hat nun Kläger in seiner schriftlichen Rekurserklärung einzig beantragt, es sei ihm der Ersatz der zukünftigen Heilungs¬ kosten in Form eines Kapitals zuzubilligen. Eine Erhöhung des betreffenden Ansatzes wurde in der genannten Schrift nicht bean¬ tragt; es kann daher gemäß Art. 67 Abs. 2 O.=G. von einer
Erhöhung hierorts keine Rede sein, und fällt es ganz außer Be¬ tracht, daß der klägerische Vertreter in der heutigen mündlichen Verhandlung allerdings auf Erhöhung abgestellt hat. Anderseits hat die Beklagte zwar in ihrer Berufungserklärung Reduktion des betreffenden Ansatzes beantragt, dagegen hat die Partei heute bei der mündlichen Verhandlung erklärt, daß sie sich bei jenem An¬ satze beruhigen könne. Abgesehen davon erscheint derselbe im Hin¬ blick auf die Aktenlage, speziell Expertise, wohl begründet. Dabei fällt in Betracht, daß in diesem Ansatz nicht nur die Arzt= und Kurkosten, sondern auch die Vergütung für häusliche Pflege durch die Ehefrau inbegriffen sind. Dieser Betrag für zukünftige Hei¬ lungskosten ist in Form einer Rente zuzusprechen. Die Renten¬ form entspricht nämlich der Tatsache, daß die betreffenden Kosten durch den Tod des Verletzten eo ipso dahinfallen (Amtliche Sammlung VI, S. 264 in Sachen Weber gegen Nordostbahn). Demgemäß ergibt sich auch in diesem Punkte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Mit Bezug auf die Motivierung dessel¬ ben ist übrigens hervorzuheben, daß es jedenfalls mit Unrecht den § 324 des bernischen Civilgesetzes anruft (dies um die ziffer¬ mäßige Bestimmung des geschuldeten Schadenersatzes für Heilungs¬ kosten, statt bloßer prinzipieller Verurteilung, zu begründen). In der Tat ist im Haftpflichtrechte für die Anwendung des kanto¬ nalen Gesetzesrechts kein Platz. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung beider Parteien wird abgewiesen und es hat in allen Teilen beim Urteil der Vorinstanz sein Bewenden.