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21_I_1001

BGE 21 I 1001

Bundesgericht (BGE) ·I · 1895-11-21 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Dem Großen Rat des Kantons Aargau lag die Frage vor, ob und in welchem Betrage die am Bahnbau Koblenz¬ Stein interessierten Gemeinden an die Kosten der Landabtretung beitragspflichtig seien. Der Große Rat hat sich in dieser Sache kompetent erachtet, die Beitragspflicht bejaht und die Beiträge festgesetzt. Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs; Rekurren¬ ten sind die Einwohnergemeinden und Bürgergemeinden (siehe Namen oben). Nun hatte der angefochtene Beschluß einfach die betreffenden „Gemeinden“ als beitragspflichtig erklärt; ob damit die Einwohner= oder aber die Ortsbürgergemeinden gemeint seien, ist im Beschlusse nicht gesagt. Dagegen wurde in der Rekursant¬ wort erklärt, daß der Beschluß nur die Einwohnergemeinden als

beitragspflichtig erkläre. Diese sind also durch denselben direkt be¬ troffen; sie sind demgemäß auch zweifellos zum Rekurse legi¬ timien

E. 2 In der Sache selbst machen die Rekurrentinnen zunächst

geltend, daß der Große Rat zum angefochtenen Erlasse nicht

kompetent gewesen sei. Nun ist dieser Erlaß kein Gesetz; übrigens

wäre der aargauische Große Rat zum Erlaß eines Gesetzes gar

nicht kompetent gewesen, da im Kanton Aargau die gesetzgebende

Gewalt dem Volke zusteht (Art. 25 K.=V.). Der genannte Er¬

laß ist vielmehr, wie erwähnt, ein Dekret; die Kompetenz zu

demselben sodann wird nicht etwa aus einem besondern Gesetze

oder aus einem Schiedsvertrag abgeleitet; speziell wird gar nicht

behauptet, daß etwa der Vertrag von 1872 ein Schiedsvertrag

sei, der den Großen Rat zum fraglichen Erlaß kompetent erkläre.

Sielmehr wird die Kompetenz zum Dekret auf die allgemeinen

Verfassungsnormen gestützt und insbesondere auf das Aufsichts¬

recht des Großen Rates verwiesen. Abgesehen von der Frage

nun, ob dem Großen Rat ein solches Aufsichtsrecht über die Ge¬

meinden zustehe (siehe Art. 39 1 und 33 u K.=V.), könnte der

Inhalt des Aufsichtsrechts doch nur dahin gehen, daß die Auf¬

sichtsbehörde bei schlechter Verwaltung einschreiten könnte; dieselbe

könnte also kraft ihres Aufsichtsrechts z. B. eine Gemeinde hin¬

dern, ungesetzliche oder ungehörige Ausgaben zu machen, ec. Da¬

gegen liegt der Fall hier ganz anders, indem der Große Rat die

fraglichen Gemeinden auf Grund seines angeblichen Aufsichts¬

rechts zu gewissen Leistungen, nämlich Beiträgen an die Bau¬

kosten einer Bahnlinie, veranlassen will. Dazu aber ist der Große

Rat kraft Aufsichtsrechtes nicht befugt; er kann überhaupt eine

Gemeinde nicht zu Leistungen der gedachten Art anhalten. Denn

laut Art. 44 u. f. K.=V. ordnen und verwalten die Gemeinden

(unter staatlicher Aufsicht) ihre Angelegenheiten selbständig; sie

sind autonom, haben eigene Organe, welche sie vertreten und für

sie handeln, und beschließen über Verwendung von Gemeinde¬

gütern, Ausgaben und Leistungen selber. Dem Regierungsrat

steht ein derartiges Recht nicht zu; vielmehr ist er diesbezüglich

einzig in gewissen Fällen Rekurs= und resp. Genehmigungs¬

behörde (hiezu siehe Gesetz über Verwendung der Gemeindegüter 2c.

von 1866, insbesondere §§ 2 und 12). Nun hat sich derselbe im

weitern zwar darauf berufen, daß die rekurrierenden Gemeinden

aus dem Vertrag von 1872 (sowie im Anschluß an denselben

abgegebenen Erklärungen) zu den fraglichen Leistungen verpflichtet

seien. Hingegen ist dies eben bestritten; der Große Rat aber

ist nicht kompetent, zu entscheiden, ob die rekurrierenden Gemein¬

den aus genanntem Vertrag (oder spätern Erklärungen) verpflichtet

seien, die betreffenden Leistungen auszuführen. Diese Frage

Justizsache; sie zu entscheiden ist Sache der Gerichte. Wenn der

Regierungsrat sodann auch das Urteil des aargauischen Ober¬

gerichtes vom 23. Mai 1892 anruft und gestützt darauf res ju¬

dicata behauptet, so genügt es zu bemerken, daß jenes Urteil

nur zwischen Eiken und den zwei genannten Bahngesellschaften

ergieng und demgemäß die heute rekurrierenden Gemeinden nicht

berührt. Es mag zum Schlusse bemerkt werden, daß dieselben vor

Erlaß des angefochtenen Beschlusses auch nicht gehört worden sind

(Art. 4 B.=V.).

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Dekret des

Großen Rates des Kantons Aargau d. d. 20. Mai 1895, soweit

die rekurrierenden Einwohnergemeinden betreffend, aufgehoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

134. Urteil vom 21. November 1895 in Sachen Gemeinde Hottwyl und Konsorten. A. Unterm 25. Februar 1872 schloß der Regierungsrat des Kantons Aargau mit der schweizerischen Centralbahngesellschaft und der schweizerischen Nordostbahngesellschaft eine Übereinkunft ab, laut welcher die genannten Gesellschaften sich zum Bau der Bahnlinie Koblenz=Laufenburg=Stein verpflichteten. Die Überein¬ kunft enthielt unter anderm folgenden Passus: „Dabei wird vor¬ ausgesetzt, daß Staat und Gemeinden ihnen allfällig zum Bahn¬ bau beanspruchtes Grundeigentum unentgeltlich abtreten.“ In der Folge mußten die Gemeinden Koblenz, Etzgen, Sulz, Laufenburg, Kaisten, Eiken und Oberhofen für den Bahnbau Land abtreten; dasselbe wurde im Expropriationsverfahren auf 19,275 Fr. 40 Cts. und die Inkonvenienzen der Landabtretung auf 7525 Fr. 10 Cts. geschätzt. Die Gemeinden verlangten darauf von der Centralbahn und Nordostbahn Bezahlung des abgetretenen Landes, welche je¬

doch verweigert wurde. Als sodann Eiken gegen die Bahngesell¬ schaften auf Bezahlung klagte, wurde die Klage in zweiter In¬ stanz, durch das Obergericht des Kantons Aargau, unterm Mai 1892 abgewiesen. Das Bundesgericht, an welches Eiken sowohl die civilrechtliche Weiterziehung als den staatsrechtlichen Rekurs erklärte, trat (unterm 30. September 1892) wegen In¬ kompetenz auf erstere nicht ein und wies letztere (unterm 22. Oktober 1892) als unbegründet ab. Die Gemeinden Eiken und Kaisten gelangten sodann an den Großen Rat des Kantons Aar¬ gau mit dem Gesuche, es möge der Staat die Gemeinden für die Landabtretung entschädigen, eventuell sei eine Verteilung der da¬ herigen Kosten auf die Gemeinden vorzunehmen, welche aus der Bahn Nutzen gehabt hätten. Nachdem der Große Rat die Ange¬ legenheit zur Berichterstattung an den Regierungsrat gewiesen, berief derselbe auf 29. April 1895 eine Konferenz von Dele¬ gierten der 19 aargauischen Gemeinden, welche er als an der Bahn interessiert betrachtete. Am 20. Mai 1895 legte sodann der Regierungsrat dem Großen Rate (zum zweiten Male) einen be¬ züglichen Dekretentwurf vor, und wurde derselbe vom Großen Rate zum Dekret erhoben. Laut diesem Dekrete sollten die 26,800 Fr. 50 Cts., in welchem Betrage die genannten 7 an der Bahnlinie Koblenz=Stein gelegenen Gemeinden unentgeltlich Land für den Bahnbau abgetreten resp. Inkonvenienzen übernommen hatten, abzüglich 20 % gemäß dem aargauischen Expropriations¬ gesetz von den am Bau der Linie interessierten Gemeinden über¬ nommen werden. Unter den, weil interessiert, als beitragspflichtig erklärten Gemeinden befanden sich auch die vorstehend genannten Rekurrentinnen (Hottwyl und 12 Konsorten). Das Dekret stellte im fernern die von jeder Gemeinde zu leistenden Beiträge fest. B. Gegen dieses Dekret erklärten Hottwyl und 12 Konsorten den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem An¬ trage, es sei das Dekret, soweit es die Rekurrentinnen betreffe, als verfassungswidrig aufzuheben und der Regierungsrat anzu¬ halten, den Aufhebungsentscheid in der Gesetzessammlung zu pub¬ lizieren, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates Aargau, even¬ tuell der Gemeinden Eiken und Kaisten. Zur Begründung wird bemerkt: Das Dekret sei nicht deut¬ lich; es sage nicht, ob es die Ortsbürgergemeinden oder die Ein¬ wohnergemeinden treffen wolle. Es rekurrierten daher beide, und sei derart die Legitimation zum Rekurse jedenfalls vorhanden. Derselbe werde darauf gestützt, daß der Große Rat zum Erlaß des angefochtenen Dekrets nicht kompetent gewesen sei. Vorab könne dessen Kompetenz weder aus dem Vertrag von 1872 noch aus den Urteilen des aargauischen Obergerichtes und resp. des Bundesgerichtes abgeleitet werden; dieselbe müsse sich vielmehr aus dem aargauischen Staatsrecht ergeben (Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen der aarganischen Metzgerschaft, d. d.

30. Mai 1894). Genannter Vertrag sei nur vom Staate und nicht von den Gemeinden abgeschlossen; die Gemeinden hätten ihn auch nicht anerkannt; mit Ausnahme von Etzgen hätten sie über¬ haupt kein Land abtreten müssen. Die Urteile sodann seien nur gegen die Gemeinde Eiken ergangen. Das angefochtene Dekret sei materiell ein Urteil; es entscheide die Rechtsfrage, ob die rekur rierenden Gemeinden pflichtig seien, den landabtretenden Gemeinden einen Teil des Schadens zu ersetzen. Die regierungsrätliche Bot¬ schaft zum Dekrete, welche als Motivenbericht desselben betrachtet werden könne, begründe die Verfällung in die Beitragspflicht mit der Behauptung, daß die Gemeinden den Vertrag von 1872 durch konkludente Handlungen anerkannt hätten. Das sei nicht richtig und jedenfalls bestritten; es müsse daher nach den Regeln des Civilrechtes geprüft und entschieden werden. Daneben komme noch eine ganze Reihe von Rechtsfragen in Betracht, deren Geltend¬ machung man sich für den Prozeßfall vorbehalte. Der Große Rat sei nun, wie der Regierungsrat, bekanntlich eine politische Be¬ hörde; weder der eine noch der andere habe Civilrechtsfragen zu entscheiden. Das habe der Große Rat in casu getan und damit einen Eingriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt begangen. Die fragliche Streitsache hätte nach Art. 50 K.=V. vor die Civil¬ gerichte, Bezirksgericht oder Obergericht, gehört; vor dieselben ge¬ hörten nach aargauischem Recht auch die Administrativstreitig¬ keiten (vergl. Civilprozeßordnung und Gesetz über das Verfahren in Verwaltungsstreitigkeiten). Durch sein Verfahren habe der Große Rat das Prinzip der Gewaltentrennung verletzt; ferner sei auch verletzt Art. 44 K.=V., der die Gemeindeautonomie garantiere.

Kraft genannten Artikels seien die Gemeinden sich selbständig ver¬ waltende Korporationen, die sich nur selbst verpflichten könnten, durch Akte der Staatsgewalt nicht verpflichtet würden und wie andere juristische Personen vom verfassungsmäßigen Richter be¬ urteilt werden müßten. Ein Aufsichtsrecht über dieselben stehe dem Großen Rate gar nicht zu; vielmehr habe nur der Regierungsrat ein solches und werde dann der Regierungsrat wieder vom Großen Rate beaufsichtigt. Das Aufsichtsrecht über die Gemeinden bestehe aber lediglich darin, daß der Gemeindehaushalt kontrolliert und geprüft werden könne, ob die Gemeinden ihren Aufgaben gerecht werden oder schlecht wirtschaften, 2c. Richter dagegen sei die Auf¬ sichtsbehörde nicht; sie könne nicht entscheiden, daß eine Gemeinde der andern einen Betrag zahlen solle (Entscheidung des Bun¬ desgerichtes in Sachen Basler, d. d. 1. November 1895). Der Große Rat sei über seine in Art. 33 K.=V. normierten Befug¬ nisse hinausgegangen. Ferner seien auch Art. 4 und 58 B.=V. verletzt, Art. 4 in zweifacher Beziehung. Zunächst hätten statt des Richters politische Behörden in Sachen geurteilt, ohne die Gemeinden anzuhören; sodann sei in ganz willkürlicher Weise an¬ genommen worden, daß die Gemeinden den von der Regierung abgeschlossenen Vertrag ratifiziert hätten. Eine Gemeinde aber könne nur durch Gemeindebeschluß sich gültig verpflichten, und liege nun nicht nur kein bezüglicher Gemeindebeschluß, sondern nicht einmal ein Gemeinderatsbeschluß vor; es fehle sogar an Indizien für die Annahme einer Ratifikation. Eine Willkür liege ferner darin, daß man das gegen Eiken ergangene Urteil auf alle Rekurrentinnen anwenden wolle, sowie in der Art und Weise der Rechtsanwendung, wobei man nicht vorhandene Rechtssätze als bestehend angenommen habe. Auch die Auswahl der angeblich interessierten Gemeinden und die Ausmessung ihrer Beiträge sei in willkürlicher Weise erfolgt. Die Rekurrentinnen bestreiten for¬ mell die Kompetenz des Großen Nates und materiell das Vor¬ handensein einer Beitragspflicht zu ihren Lasten. Dieselbe sei auch deswegen nicht begründet, weil sie ein wesentliches Interesse an der Bahn nicht hätten. Die rekurrierende Gemeinde Etzgen sei ebenso wie die andern zum Rekurse wegen Verfassungsverletzung legitimiert. Da sie Land an die Bahngesellschaften abgetreten habe, wolle das angefochtene Dekret ihr ihre daherige Forderung ent¬ ziehen, u. s. w. C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt Ab¬ weisung des Rekurses, unter Kostenfolge. Er führt aus: Der Vertrag von 1872 sei vom Regierungsrat Namens des Kantons und mithin auch Namens der Gemeinden abgeschlossen worden das Amtsblatt resp. dessen Beilage, das Gesetzesblatt, habe ihn durch Publikation zur allgemeinen Kenntnis gebracht; auch die Gemeinden hätten auf diese Weise vom genannten Vertrag Kennt¬ nis erhalten. Sie hätten nun dagegen nicht protestiert, sondern den Vertrag und damit auch die für sie daraus resultierenden Verpflichtungen anerkannt. Welcher Art diese Verpflichtungen seien, sei Interpretationsfrage; das Bundesgericht sei nicht kom¬ petent, auf dieselbe einzutreten. Auslegung und Vollziehung des¬ selben sei ausschließlich Sache der kantonalen Behörden. Übrigens habe beim Abschluß der Übereinkunft vom Jahre 1872 wirklich überall die Meinung bestanden, daß die allfällige Abtretung von Grundeigentum einzelner Gemeinden auf Kosten aller beim Bahn¬ bau interessierten Gemeinden zu geschehen habe. Deswegen habe sich auch der Kanton damals so bereitwillig zu eventueller un¬ entgeltlicher Abtretung von staatlichem Grundeigentum verpflichtet dabei habe man sich angelehnt an eine Regierungsvorlage an den Großen Rat betreffend die Staatsbeteiligung an den aargauischen Eisenbahnbauten, vom Jahre 1871, wonach der Kanton bei allen durch Anstrengung von beteiligten aargauischen Gemeinden und Landesteilen zur Ausführung kommenden Eisenbahnlinien unter gewissen Bedingungen sich beteiligen sollte. Diefe Vorlage sei dann freilich nicht zum Beschluß erhoben worden. Die Gemeinden des Rheintals hätten immer die Bahnlinie Koblenz=Stein gewünscht und sich um selbe bemüht; als Beispiel werde auf Leuggern ver¬ wiesen. Die Konzession genannter Linie sei im Jahre 1871 durch ein Komitee veranlaßt worden, das in Laufenburg seinen Sitz hatte, und hinter dem die sämtlichen beim Bau interessierten Ge¬ meinden standen. Anläßlich der Vorberatung des Bundesbeschlusses vom 11. Mai 1878 betreffend Fristverlängerung der Morato¬ riumslinien hätten die Rekurrentinnen auch Eingaben an den aargauischen Regierungsrat gerichtet, der dann dem ehemaligen

Rheintalbahnkomitee unterm 11. Mai 1877 mitteilte, daß der Regierungsrat am Vertrag von 1872 festhalte, u. s. w. Die Ge¬ meinden und der Regierungsrat hätten sich dann mit dem Mora¬ torium einverstanden erklärt. Nach Ablauf desselben habe am 10. November 1883 in Zürich eine Konferenz von Abgeordneten der Nordostbahn, des Bundesrates und des aargauischen Regierungs¬ rates stattgefunden, wo man die Bauverpflichtung der Nordost¬ bahn betreffend die Linie Koblenz=Stein besprach. Das bezügliche Konferenzprotokoll sei dem in Laufenburg bestehenden Aktions¬ komitee der Rheintalbahnlinie mitgeteilt worden; in seiner Antwort habe dann dasselbe sich Namens der interessierten Be¬ völkerung auf den Vertrag von 1872 berufen. Am 17. Fe¬ bruar 1888 hätten die Delegierten der Gemeinden sich in Laufenburg versammelt und dort beschlossen, an der bisherigen Konzession und dem Vertrag von 1872 festzuhalten; diesen Be¬ schluß hätten sie dann dem aargauischen Regierungsrat mitgeteilt. Am 10. Mai 1888 habe in Laufenburg eine Volksversammlung stattgefunden, an welcher circa 300 Abgeordnete und Einwohner sämtlicher an der Rheintalbahn interessierten Gemeinden teilnah¬ men; diese Versammlung habe nach Anhörung eines einläßlichen Referates beschlossen, unter Berufung auf die Konzession und den Vertrag von 1872 vom Bundesrat den sofortigen Bau der frag¬ lichen Bahnlinie zu verlangen. Als dann im Jahre 1889 das Bahntracé Koblenz=Stein festgestellt war und die Pläne aufge¬ legt wurden, hätten die interessierten Gemeinden, wie schon im Jahre 1876, ihre bezüglichen Begehren gestellt und habe dann der Regierungsrat durch Cirkular vom 21. Februar 1890 den¬ selben den Beschluß des Bundesrates mitgeteilt. Im Widerspruch mit dem frühern Verhalten habe zunächst Eiken die Centralbahn und Nordostbahn auf Zahlung des abgetretenen Bodens belangt, sei aber abgewiesen worden; die übrigen Gemeinden sodann hätten die Frist des Art. 14 Bundesgesetz betreffend Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten unbenützt verstreichen lassen, und seien ihre Ansprüche verjährt. Dagegen hätten die als beitrags¬ pflichtig erklärten Gemeinden, resp. deren Vertreter, gleichfalls im Widerspruch zu ihrer frühern Haltung anläßlich einer Konferenz vom 29. April 1895 in Laufenburg den Dekretvorschlag nicht an¬ erkennen wollen, obwohl sie denselben als gerecht und billig be¬ trachteten. Dagegen sei in Betracht zu ziehen, daß die rekurrie¬ renden Gemeinden alle an der Rheintalbahn interessiert seien und ihre Beitragspflicht an die Kosten der Landabtretung tatsächlich anerkannt hätten. Diesbezüglich bestehe zwischen den interessierten Gemeinden ein Solidarverhältnis, wofür auf das obergerichtliche Urteil in Sachen Eiken gegen Centralbahn und Nordostbahn ver¬ wiesen werde. Der Große Rat sei laut Art. 33 u und 44 K.=V. zu Verfügungen im Sinne des angefochtenen Dekretes berechtigt. Die Autonomie der Gemeinden stehe dem nicht entgegen; dieselbe sei nämlich durch das den Staatsbehörden zustehende Aufsichtsrecht beschränkt. Diesem zufolge habe der Große Rat schon deswegen eingreifen müssen, um der zwischen den Gemeinden bestehenden Uneinigkeit ein Ende zu machen. Dabei habe der Große Rat keine Civilrechtsfrage entschieden; ein Eingriff in die richterliche Gewalt liege überhaupt nicht vor. Die aargauischen Civilgerichte wären in Sachen nicht kompetent gewesen, da es sich um einen öffentlich=rechtlichen Vertrag handle. Auch Art. 58 B.=V. sei nicht verletzt. Die Verteilung selbst sei nach billigen Grundsätzen er¬ folgt; man habe dabei die Steuerlast und die Steuerkraft der ein¬ zelnen Gemeinden, die Nähe der Bahn und den Nutzen derselben in Anschlag gebracht. Art. 4 sei dabei nicht mißachtet worden. Das Dekret statuiere übrigens die Beitragspflicht nicht zu Lasten der Ortsbürgergemeinden, sondern der Einwohnergemeinden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dem Großen Rat des Kantons Aargau lag die Frage vor, ob und in welchem Betrage die am Bahnbau Koblenz¬ Stein interessierten Gemeinden an die Kosten der Landabtretung beitragspflichtig seien. Der Große Rat hat sich in dieser Sache kompetent erachtet, die Beitragspflicht bejaht und die Beiträge festgesetzt. Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs; Rekurren¬ ten sind die Einwohnergemeinden und Bürgergemeinden (siehe Namen oben). Nun hatte der angefochtene Beschluß einfach die betreffenden „Gemeinden“ als beitragspflichtig erklärt; ob damit die Einwohner= oder aber die Ortsbürgergemeinden gemeint seien, ist im Beschlusse nicht gesagt. Dagegen wurde in der Rekursant¬ wort erklärt, daß der Beschluß nur die Einwohnergemeinden als

beitragspflichtig erkläre. Diese sind also durch denselben direkt be¬ troffen; sie sind demgemäß auch zweifellos zum Rekurse legi¬ timien

2. In der Sache selbst machen die Rekurrentinnen zunächst geltend, daß der Große Rat zum angefochtenen Erlasse nicht kompetent gewesen sei. Nun ist dieser Erlaß kein Gesetz; übrigens wäre der aargauische Große Rat zum Erlaß eines Gesetzes gar nicht kompetent gewesen, da im Kanton Aargau die gesetzgebende Gewalt dem Volke zusteht (Art. 25 K.=V.). Der genannte Er¬ laß ist vielmehr, wie erwähnt, ein Dekret; die Kompetenz zu demselben sodann wird nicht etwa aus einem besondern Gesetze oder aus einem Schiedsvertrag abgeleitet; speziell wird gar nicht behauptet, daß etwa der Vertrag von 1872 ein Schiedsvertrag sei, der den Großen Rat zum fraglichen Erlaß kompetent erkläre. Sielmehr wird die Kompetenz zum Dekret auf die allgemeinen Verfassungsnormen gestützt und insbesondere auf das Aufsichts¬ recht des Großen Rates verwiesen. Abgesehen von der Frage nun, ob dem Großen Rat ein solches Aufsichtsrecht über die Ge¬ meinden zustehe (siehe Art. 39 1 und 33 u K.=V.), könnte der Inhalt des Aufsichtsrechts doch nur dahin gehen, daß die Auf¬ sichtsbehörde bei schlechter Verwaltung einschreiten könnte; dieselbe könnte also kraft ihres Aufsichtsrechts z. B. eine Gemeinde hin¬ dern, ungesetzliche oder ungehörige Ausgaben zu machen, ec. Da¬ gegen liegt der Fall hier ganz anders, indem der Große Rat die fraglichen Gemeinden auf Grund seines angeblichen Aufsichts¬ rechts zu gewissen Leistungen, nämlich Beiträgen an die Bau¬ kosten einer Bahnlinie, veranlassen will. Dazu aber ist der Große Rat kraft Aufsichtsrechtes nicht befugt; er kann überhaupt eine Gemeinde nicht zu Leistungen der gedachten Art anhalten. Denn laut Art. 44 u. f. K.=V. ordnen und verwalten die Gemeinden (unter staatlicher Aufsicht) ihre Angelegenheiten selbständig; sie sind autonom, haben eigene Organe, welche sie vertreten und für sie handeln, und beschließen über Verwendung von Gemeinde¬ gütern, Ausgaben und Leistungen selber. Dem Regierungsrat steht ein derartiges Recht nicht zu; vielmehr ist er diesbezüglich einzig in gewissen Fällen Rekurs= und resp. Genehmigungs¬ behörde (hiezu siehe Gesetz über Verwendung der Gemeindegüter 2c. von 1866, insbesondere §§ 2 und 12). Nun hat sich derselbe im weitern zwar darauf berufen, daß die rekurrierenden Gemeinden aus dem Vertrag von 1872 (sowie im Anschluß an denselben abgegebenen Erklärungen) zu den fraglichen Leistungen verpflichtet seien. Hingegen ist dies eben bestritten; der Große Rat aber ist nicht kompetent, zu entscheiden, ob die rekurrierenden Gemein¬ den aus genanntem Vertrag (oder spätern Erklärungen) verpflichtet seien, die betreffenden Leistungen auszuführen. Diese Frage Justizsache; sie zu entscheiden ist Sache der Gerichte. Wenn der Regierungsrat sodann auch das Urteil des aargauischen Ober¬ gerichtes vom 23. Mai 1892 anruft und gestützt darauf res ju¬ dicata behauptet, so genügt es zu bemerken, daß jenes Urteil nur zwischen Eiken und den zwei genannten Bahngesellschaften ergieng und demgemäß die heute rekurrierenden Gemeinden nicht berührt. Es mag zum Schlusse bemerkt werden, daß dieselben vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses auch nicht gehört worden sind (Art. 4 B.=V.). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Dekret des Großen Rates des Kantons Aargau d. d. 20. Mai 1895, soweit die rekurrierenden Einwohnergemeinden betreffend, aufgehoben.