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21_I_997

BGE 21 I 997

Bundesgericht (BGE) · 1895-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

133. Urteil vom 2, November 1895 in Sachen Gemeinde Ingenbohl. Am 25. Juli und 9. August sprach die Kassationsbehörde des Kantons Schwyz die Kassation eines Beschlusses der Bezirksge¬ meinde Schwyz — vom 6. Mai 1894 — aus, durch welchen letztere einen — damals der Gemeinde Ingenbohl obliegenden — Teil des Unterhaltes einer neuen Brücke zu Lasten des Bezirkes übernommen hatte. Gegen den Kassationsbeschluß rekurrierte die Gemeinde Ingenbohl an das Bundesgericht; dasselbe wies sie jedoch zunächst an den Großen Rat des Kantons Schwyz, indem es ihr zugleich für den Fall, daß der Große Rat sich inkompetent erklären sollte, die Rekursfrist wahrte, — siehe Entscheid vom

20. März 1895, woraus das Tatsächliche ersichtlich ist. — Am

9. August 1895 beschloß der schwyzerische Kantonsrat, an welchen Ingenbohl gelangt war, Nichteintreten, wegen Inkompetenz, indem er zur Begründung auf die §§ 42 und 60 K.=V., sowie auch § 39 derselben verwies. Unterm 25. August 1895 reichte darauf die Gemeinde Ingenbohl beim Bundesgericht wieder ihre frühere Beschwerde ein, indem sie wieder das Begehren stellte, es sei der Kassationsentscheid der Kassationsbehörde, wonach der Beschluß der Bezirksgemeinde vom 6. Mai 1894 kassiert wurde, aufzu¬

heben, und es habe bei dem Beschlusse der Bezirksgemeinde vom

6. Mai 1894 sein Verbleiben, unter Kosten= und Entschädigungs¬ folge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 6. Mai 1894 hatte die Bezirksgemeinde Schwyz be¬ schlossen, der Gemeinde Ingenbohl die halbe Unterhaltspflicht der an Stelle des „Wyler Stegs“ tretenden neuen Brücke abzu¬ nehmen. Dieser Beschluß wurde an die schwyzerische Kassations¬ behörde — Regierungsrat und 5 Zuzüger aus dem Kantonsrat, siehe § 42 K.=V. — gezogen; dieselbe befaßte sich damit auf Grund von § 60 K.=V., wonach Anstände über Verhandlungen der Bezirks= und Kirchgemeinden, — politischen Gemeinden, siehe §§ 98 u. f. K.=V. — vom Regierungsrat mit Zuzug der ihm bei¬ gegebenen Kantonsräte zu entscheiden sind. Diese Kassationsbe¬ hörde prüfte nun, nach ihrem eigenen Anbringen, einzig die Frage, ob der fragliche Bezirksgemeindebeschluß verfassungswidrig sei; dazu aber war die Kassationsbehörde unbestrittenermaßen kompetent. Dieselbe hat ihren Entscheid dahin gefällt, daß die Bezirksgemeinde Schwyz durch den erwähnten Beschluß vom

6. Mai 1894 ihre verfassungsmäßige Kompetenz überschritten habe und derselbe daher als verfassungswidrig kassiert werden müsse. Hiegegen hat die Gemeinde Ingenbohl anher rekurriert; sie macht wesentlich geltend, daß die Bezirksgemeinde Schwyz verfassungs¬ mäßig kompetent gewesen sei, den kassierten Beschluß zu fassen, und daß die Kassationsbehörde, indem sie den genannten ver¬ fassungsmäßigen Beschluß als verfassungswidrig kassierte, ihrer¬ seits in die Kompetenz der Bezirksgemeinde eingegriffen und da¬ durch die Verfassung verletzt habe. Demgemäß ist hierorts zunächst die Frage streitig, ob die Bezirksgemeinde Schwyz befugt gewesen sei, den kassierten Beschluß zu fassen. Ist diese Frage zu bejahen, so war die schwyzerische Kassationsbehörde nicht befugt, fraglichen Beschluß zu kassieren und ist dann deren Kassationsentscheid auf¬ zuheben. Im umgekehrten Falle wäre dagegen die Kassation zu¬ lässig gewesen und müßte der Rekurs abgewiesen werden.

2. Nun geht der kassierte Beschluß der Bezirksgemeinde dahin, daß der Bezirk der Gemeinde Ingenbohl die Hälfte des Unterhalts einer neuen Brücke abnehme. Diesbezüglich macht die Kassations¬ behörde geltend, daß die schwyzerischen Bezirke laut Verfassung im Straßenwesen nur mehr die Kompetenz hätten, alte Verpflichtungen zu erfüllen und im öffentlichen Interesse Subventionen an öffent¬ liche Straßen zu beschließen; bei bloßen Verbindungsstraßen, wie die hier in Frage stehende, könnten sie sich nicht verpflichten und speziell auch keine neuen Straßen bauen. Vorliegend handelt es sich zwar um eine Brücke; dagegen ist zuzugeben, daß dies irre¬ levant ist. Andererseits könnte wohl bezweifelt werden, ob der Brückenunterhalt für den Bezirk Schwyz nicht als eine alte Ver pflichtung aufgefaßt werden könne. Denn an Stelle der Brücke stand früher ein Steg; diesen mußte der genannte Bezirk unter¬ halten. Als der Steg dann durch die Brücke ersetzt wurde, beschloß der Bezirk Schwyz allerdings — unterm 7. Mai 1893, — die Hälfte der Unterhaltungskosten derselben der Gemeinde Ingenbohl zu überbinden; dagegen unterzog sich letztere diesem Beschlusse nicht ohne weiteres, sondern beschloß sofort um Wiedererwägung einzukommen, worauf eben der Beschluß vom 6. Mai 1894 erfolgte. Demnach könnte vielleicht gesagt werden, daß dieser Beschluß für den Bezirk Schwyz nicht die Übernahme einer neuen, sondern die definitive Regulierung einer alten Last bedeute. Abgesehen davon ist gar nicht ersichtlich, daß die schwyzerische Verfassung den Be¬ zirken den Bau neuer Straßen untersage. In dieser Beziehung steht zunächst fest, daß nach der frühern Kantonsverfassung die Bezirke zum Straßenbau berechtigt waren (siehe hiezu auch die Verordnung über das Verfahren in Administrativrechtsstreitigkeiten vom 7. Oktober 1858). Daß die jetzige Kantonsverfassung in dieser Beziehung eine Anderung getroffen habe, ist nicht ersichtlich. Gegenteils schreibt § 89 derselben vor, daß der Bezirksrat die öffentlichen Bauten des Bezirks besorge“ und den Wasserbau in demselben beaufsichtige; unter diesen öffentlichen Bauten des Be¬ zirkes werden wohl auch die Straßenbauten gemeint sein. Diese Annahme wird noch dadurch unterstützt, daß z. B. das Straßen¬ konto der Bezirkskasse des Bezirkes Einsiedeln pro 1893 Land¬ ankäufe zu Straßenzwecken aufweist. Übrigens handelt es sich vorliegend nicht um Übernahme von Straßenbauten durch den Bezirk, sondern um Übernahme des Unterhaltes. Die Kantons¬ verfassung enthält nun keine Bestimmung, welche den Bezirken

direkt verbietet, den Unterhalt von Straßen beziehungsweise Brücken zu übernehmen.

3. Die Kassationsbehörde macht aber im weitern geltend, ein solches verfassungsmäßiges Verbot ergebe sich aus der Tatsache, daß die Bezirke ihre Auslagen durch Steuern decken müssen. Auch zur Deckung der Unterhaltungskosten fraglicher Brücke würden Steuern erforderlich werden; zu diesem Zwecke aber seien Steuern unzulässig, weil sie gemäß § 16 der Kantonsverfassung nur im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt erhoben werden könnten und der Brückenunterhalt derselben nicht diene. Indes könnte auf Grund von § 16 cit. zunächst nur reklamiert werden, wenn für andere Zwecke, als solche der allgemeinen Wohlfahrt, wirklich Steuern erhoben werden wollten; vorliegend hat nun eine Steuer¬ auflage gar nicht stattgefunden; es ist daher die Erörterung, ob eine solche zum Zwecke der Zahlung des Brückenunterhaltes er¬ folgen dürfe, zur Zeit verfrüht. Übrigens kann schon jetzt bemerkt werden, daß das Requisit der allgemeinen Wohlfahrt des § 16 cit., wo es sich um Bezirkssteuern handelt, jedenfalls nicht dahin verstanden werden kann, als ob es erfordere, daß eine aus solchen Steuern zu deckende Auslage einen direkten Nutzen für den ganzen Staat abwerfen müsse. Vielmehr wird die allgemeine Wohlfahrt des Bezirkes genügen müssen, um die Auflage von Bezirkssteuern zu rechtfertigen. In dieser Beziehung aber sind Bescheinigungen beigebracht worden, laut denen die Gemeinderäte von Steinen, Arth, Lowerz und die Filialverwaltung Seewen erklären, daß die Verbesserung der Fahrverbindung über den langen Steg im In¬ teresse der genannten Ortschaften liege.

4. Demnach ist anzunehmen, daß der Bezirk Schwyz zur Übernahme des Unterhaltes fraglicher Brücke kompetent war. Diese Annahme wird übrigens durch die gesamte Stellung der Bezirke im Kanton Schwyz unterstützt. Dieselben sind in der Tat als autonome Teile des Kantons organisiert; sie haben be¬ sondere Behörden, — Verwaltungs= und Gerichtsbehörden; § 13 K.=V. garantiert ihnen auch die „Verwaltung und die Befugnis, die Art und Weise der Benutzung und der Verwaltung ihrer Güter selber zu bestimmen.“ Insbesondere ergibt sich aus den §§ 82 u. f. K.=V., daß die Bezirke eine besondere Finanz¬ verwaltung haben und die Bezirksgemeinde die Erhebung von Be¬ zirkssteuern beschließen kann. Im fernern ist bereits erwähnt worden, daß laut Kantonsverfassung, § 89, und Gesetz resp. die vorgenannte Verordnung von 1858, dem Bezirke, speziell dem Bezirksrate als der ordentlichen Administrativbehörde desselben Kompetenzen im Bauwesen, speziell Straßenwesen zugewiesen sind. War demnach der Bezirk Schwyz auch zur Übernahme des Brückenunterhaltes, laut Beschluß vom 6. Mai 1895, verfassungs¬ mäßig befugt, so durfte die Kassationsbehörde seinen erwähnten Ihr Kassationsbeschluß verletzt unter Beschluß nicht kassieren. diesen Umständen die verfassungsmäßigen Kompetenzen des Bezirks. Der Rekurs ist daher als begründet zu erklären. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid der Kassationsbehörde des Kantons Schwyz vom 5. Juli und 9. Au¬ gust 1894 demnach aufgehoben.