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20_I_907

BGE 20 I 907

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

143. Urteil vom 12. Oktøber 1894 in Sachen Unfallversicherungsgesellschaft Winterthur gegen Lindner und Bertschinger. A. Mit Urteil vom 7. Juni 1894 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Den Kläger Alexander Lindner und Theodor Bertschinger, ist das gestellte Klagsbegehren zugesprochen. B. Gegen dieses Urteil ergriff die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht mit der Erklärung, daß dasselbe insoweit an¬ gefochten werde, als das Klagsbegehren gutgeheißen wurde, und daß Abänderung im Sinne der gänzlichen Klageabweisung ver¬ langt werde. Bei der heutigen Verhandlung wiederholt der An¬ walt der Beklagten diesen Antrag. Gegenüber der im Urteil enthaltenen Bemerkung, der Beklagte habe vor Appellations= und Kassationshof selbst anerkannt, daß der Einwand, der Spazier¬ gang des Hohl, bei welchem er verunglückt, sei ein höchst leicht¬ sinniges und gefahrbringendes Unternehmen gewesen, nicht auf¬ recht erhalten werden könne, erklärt der beklagtische Anwalt, er habe nur gesagt, er werde diese Frage nicht mehr plädieren, keineswegs aber habe er auf diese Einrede verzichtet. Ebenso macht er, unter Verweisung auf Art. 21 der Klage und Art. 40 der Hauptverteidigung darauf aufmerksam, daß er, im Widerspruch zur Annahme des angefochtenen Urteils, die Pflicht zur Zah¬ lung gesetzlicher Verzugszinsen bestritten habe. Der Anwalt der Kläger trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Von den Klägern ist Ingenieur Lindner persönlich anwesend. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die aus den Bauunternehmern der Brienz=Rothhornbahn, nämlich Ingenieur Alexander Lindner und Bauunternehmer Theo¬ dor Bertschinger bestehende Kollektivgesellschaft belangt die beklagte Unfallversicherungsgesellschaft auf Bezahlung der gemäß Police

Nr. 98,484 für den Todesfall des Ingenieurs Arnold Hohl vereinbarte Versicherungssumme von 10,000 Fr. nebst gesetzlichem Verzugszins zu 5 % seit 1. März 1892 und zwar an die Erben des genannten Arnold Hohl. Diese Klage wird im wesent¬ lichen auf folgende Tatsachen gestützt: Im Namen der klägerischen Gesellschaft reichte Alexander Lindner in Brienz der Beklagten am 3. August 1890 einen Antrag betreffend Unfallversicherung des bei ihr als Ingenieur angestellten und beim Bau der Roth¬ hornbahn tätigen Arnold Hohl ein. Der Antrag ist unterzeichnet von Ingenieur Lindner Namens der Bauunternehmung der Roth¬ hornbahn, sowie von Arnold Hohl als Versicherter. Auf Grund desselben stellte die Beklagte den Klägern eine Police aus mit der Überschrift: „Einzelversicherung, abgeschlossen auf die Dauer von zwei Jahren, Police Nr. 98,484 für die Bauunternehmung der Rothhornbahn, in Brienz, beginnt am 7. August 1890.“ Durch dieselbe wurde Ingenieur Arnold Hohl auf die Dauer von zwei Jahren, vom 7. August 1890 an, gegen körperliche Unfälle versichert, und zwar für den Todesfall mit einer Summe von 10,000 Fr. Als besondere Vertragsbestimmung ist in die Police aufgenommen, daß die Versicherung an den Nachfolger übertragbar sei, wenn der Versicherte aus der dienstlichen Stel¬ lung ausscheide. In dem Antragsformular war zur Frage: Wer soll im Todesfall durch Unfall die Versicherungssumme erheben? bemerkt: „Meine Erben.“ Die Prämien wurden von der Kläger¬ schaft bezahlt. Am Nachmittag des 10. Februar 1892 machte der Versicherte Arnold Hohl, nachdem er bereits Ende 1891 aus dem Anstellungsverhältnis bei der klägerischen Bauunternehmung aus¬ getreten war, von Brienz aus der Berglehne entlang nach Elbigen einen Spaziergang und fand dabei durch Abstürzen den Tod. Die klägerische Firma machte hievon der Beklagten am 13. Fe¬ bruar die vorgeschriebene Schadensanzeige und forderte die Aus¬ bezahlung der Versicherungssumme von 10,000 Fr. Die Beklagte weigerte die Zahlungspflicht. Sie bestreitet der Klägerschaft in erster Linie die Aktivlegitimation, weil laut der erwähnten Bemerkung im Versicherungsantrag nicht die Kläger, sondern die Erben des Versicherten bezugsberechtigt erklärt worden seien. Ferner beruft sie sich darauf, daß Hohl am 10. Februar 1892 nicht mehr in einem Dienstverhältnis zu den Klägern gestanden habe; aus der Bestimmung, daß die Versicherung auf den Nach¬ folger übertragbar sei, wenn der Versicherte aus der dienstlichen Stellung ausscheide, ergebe sich nun aber unverkennbar, daß Hohl lediglich mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung zu der Bau¬ unternehmung versichert worden, und daher mit dem Ausscheiden des Hohl der Grund seiner Versicherung und somit diese selbst dahingefallen sei. Da die Kläger die Versicherung nicht auf eine andere Person übertragen haben, sei die Beklagte jeder Haftung aus dem Vertrage vom 5. August 1890 entbunden. Übrigens sei die Versicherung des Hohl ausdrücklich durch seine dienstliche Stellung bei der Bauunternehmung bedingt. Der Versicherungs¬ antrag verlange genaue Angabe der Beschäftigung des Versicherten, um danach die zu übernehmende Gefahr zu bemessen; in dem Versicherungsantrage sei aber als Beschäftigung des Hohl ange¬ geben: Büreau= und Vermessungsarbeiten, also Beziehungen zu der Unternehmung, die zur Zeit des Unfalles nicht mehr bestan¬ den haben. Endlich wird die Zahlungspflicht aus dem Grunde abgelehnt, weil der Unfall nicht einem unglücklichen Zufalle, sondern einem frevelhaften Wagnis des Hohl beizumessen sei; als ein solches müsse der Spaziergang in dortiger Gegend zu Anfang Februar, wo der Boden mit gefrorenem Schnee bedeckt gewesen sei, bezeichnet werden. Die klägerische Behauptung, daß die Beklagte im Februar und März 1892 wiederholt zur Zahlung der Versicherungssumme gemahnt worden und sich jedenfalls schon seit 1. März 1892 im Verzug befinde, wird verneint.

2. Die Aktivlegitimation der Kläger ist von der Beklagten mit Unrecht bestritten worden. Der Versicherte Hohl hat allerdings neben Lindner den Versicherungsantrag unterzeichnet, aber aus¬ drücklich mit der Bezeichnung als Versicherter, während Lindner als Versicherungsnehmer unterzeichnet hat. Es kann denn auch nach den Akten keinem Zweifel unterliegen, daß nicht Hohl, sondern einzig die klägerische Gesellschaft den Versicherungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hat. Die Beklagte hat zugegeben, daß ihr der Versicherungsantrag von Lindner Namens der Klagepartei eingereicht worden ist, und daß diese auch die Prämien bezahlt hat. Die Police ist überschrieben: Einzelversicherung für die Bau¬

unternehmung der Rothhornbahn. Hieraus, sowie aus der der Gesellschaft eingeräumten Befugnis, bei allfälligem Austritt des Versicherten vor Ablauf der Versicherungsdauer die Versicherung auf einen Nachfolger desselben zu übertragen, ergibt sich deutlich, daß die Klagepartei den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, und zwar in eigenem Namen. Ihr Hauptzweck war augenschein¬ lich, sich gegen die Folgen ihrer Haftpflicht für Unfälle, die ihren Angestellten Hohl treffen konnten, sicher zu stellen. Wenn nun im Versicherungsantrage die Erben des Hohl als Bezugsberech¬ tigte bezeichnet sind, so wird dadurch die Aktivlegitimation der Kläger zu der vorliegenden Klage nicht berührt; denn diese letztere geht nicht etwa auf Bezahlung der Versicherungssumme an die Kläger selbst, sondern an die im Vertrage genannten Bezugsberechtigten, und die Kläger sind, da sie mit dem vorlie¬ genden Versicherungsvertrag einen Vertrag zu Gunsten Dritter abgeschlossen haben, nach Art. 128 Abs. 1 O.=R. offenbar be¬ fugt, in eigenem Namen vom Schuldner die Leistung an diese Dritten zu verlangen.

3. Frägt sich nun weiter, welchen Einfluß die unbestrittene Tatsache auf die Zahlungsverbindlichkeit der Beklagten habe, daß Ingenieur Hohl zur Zeit des Unfalles nicht mehr im Dienste der klägerischen Bauunternehmung stand, so ist zunächst festzu¬ halten, daß die vorliegende Versicherung nicht etwa bloß Unfälle in Ausübung des Berufes deckt, sondern sich auf alle Unfälle, die dem Versicherten zustoßen können, erstreckt. Jedes Ereignis, „durch welches in Folge einer auf den Körper wirkenden mechani¬ schen Gewalt in überraschender und vom Willen des Betroffenen unabhängiger Weise die Verletzung des Versicherten herbeigeführt wird“ (§ 1 der Versicherungsbedingungen), sei es in Ausübung der Berufsgeschäfte, oder außerhalb derselben, gehört demnach zu der vom Versicherer übernommenen Gefahr. Wenn der Versicherer beim Vertragsabschluß genaue Angabe der Beschäftigung des Versicherten verlangt hat, so geschah das, wie die Beklagte übri¬ gens selbst ausführt, um die zu übernehmende Gefahr zu bemessen, und danach die Höhe der Prämie zu bestimmen, aber nicht in der Meinung, daß die Versicherung auf Berufsunfälle beschränkt sein solle; eine solche Beschränkung der Unfallgefahr hätte gegen¬ über der in § 1 der Versicherungsbestimmungen enthaltenen Umschreibung dieser letztern im Vertrage ausdrücklich ausgespro¬ chen werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Der Versicherungs¬ vertrag sieht den Fall vor, daß der Versicherte zu einem andern Berufe übergeht, oder sich einem Nebenberuf widmet, welcher ihn einer höheren Gefahr aussetzt, als vorher, und bestimmt dafür, daß in ersterem Falle die Entschädigungspflicht der Gesellschaft ruhe und sich im zweiten nicht auf Unfälle im Nebenberufe erstrecke (§ 5 der Versicherungsbedingungen). Hieraus folgt aber, daß Unfälle außerhalb des beim Vertragsschluß angegebenen Be¬ rufes nicht schlechthin, sondern nur insoweit ausgeschlossen sind, als der Versicherte zu einer gefährlicheren Berufsart übergegangen ist, was in casu nicht zutrifft.

4. Eine andere Frage ist, ob, wie die Beklagte behauptet, die Fersicherung des Hohl lediglich mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung zu der Bauunternehmung abgeschlossen worden sei, in der Meinung, daß, wenn mit dem Ausscheiden aus dieser Stel¬ lung der Grund der Versicherung dahingefallen sei, Hohl nicht mehr als versichert gelte. Offenbar war dieses Anstellungsver¬ hältnis bezw. die aus demselben für die Kläger erwachsende Haftpflicht die Veranlassung, weshalb sie Hohl gegen Unfall ver¬ sichert haben; aus der Bestimmung, daß die Versicherung bei allfälligem Ausscheiden des Hohl aus seiner dienstlichen Stellung auf seinen Nachfolger übertragbar sei, ist zu schließen, daß die Kläger beim Vertragsschluß in der Tat von der stillschweigenden Voraussetzung ausgingen, die Versicherung solle für Hohl nur so lange gelten, als er ihr Angestellter bleibe und nicht ein anderer in seine dienstliche Stellung eintrete, und daß sie von vornherein die Absicht hatten, ihm einen allfälligen Nachfolger ohne weiteres in der Versicherung zu substituieren. Nun ist aber dieser Fall nicht eingetreten; Hohl hat im klägerischen Geschäfte keinen Nachfolger erhalten, und es liegt nichts dafür vor, daß die Parteien auch für diese Eventualität davon ausgegangen seien, daß Hohl mit dem Austritt nicht mehr versichert sein solle. Mehrere Momente sprechen für das Gegenteil. Die Ver¬ sicherung war auf zwei Jahre fest abgeschlossen; hätte es nun die Meinung gehabt, daß die Versicherung für Hohl nur so lange

Gültigkeit habe, als er im Dienste der Kläger stehe, so hätte doch nahe gelegen, eine Bestimmung über Prämienrückerstattung zu treffen für den Fall, daß die Versicherung vor der Zeit gegenstandslos würde. Eine solche Bestimmung enthält die Police nicht. Die Kläger hatten aber für die bestimmte Dauer von zwei Jahren die Prämien bezahlt, und zwar nicht nur für Berufs¬ unfälle, fondern für die erweiterte Gefahr einer Einzelversiche¬ rung, also auch für die Unfälle, die Hohl außerhalb des Berufes treffen konnten. Bei dieser Sachlage ist nicht anzunehmen, daß sie für die tatsächlich eingetretene Eventualität, daß Hohl nach seinem Austritt keinen Nachfolger erhalte, davon ausgegangen seien, dann höre die Verpflichtung der Versicherungsgesellschaft einfach auf. Da die Kläger in diesem Falle kein Interesse hatten, dem Hohl die Versicherung zu entziehen, darf nicht vermutet werden, daß sie dies beabsichtigt und so auf die weitere Gegenleistung der Versicherungsgesellschaft verzichtet haben.

5. Hohl war also am 10. Februar 1892, trotzdem er damals nicht mehr Angestellter der Kläger war, bei der beklagten Gesell¬ schaft gegen Unfallsgefahr versichert. Nun bestreitet diese nicht, daß sein Tod einem Unfalle beizumessen sei, dagegen behauptet e, daß der Unfall einem frevelhaften Wagnis des Betroffenen zuzuschreiben und daher durch die Versicherung nicht gedeckt sei. Eine spezielle Bestimmung, wonach mutwillige oder grob fahr¬ läßige Herbeiführung des Unfalls die Entschädigungsverpflichtung der Gesellschaft ausschlösse, enthält die vorliegende Police nicht. Die Frage, inwieweit eigenes Verschulden des Versicherten eine Einrede des Versicherers begründe, ist daher lediglich nach allge¬ meinen Rechtssätzen zu beantworten. Danach muß aber gesagt werden, daß der Versicherte jedenfalls nur durch eine ganz grobe Fahrläßigkeit seinen Versicherungsanspruch verwirkt; denn gerade die Unfallversicherung bezweckt vor allem auch die Sicherung des Versicherten gegen die Folgen seiner eigenen Fahrläßigkeit und es kann daher der Versicherer die Einrede des eigenen Verschuldens nur da stellen, wo die Fahrläßigkeit an Dolus streift, oder wo geradezu Dolus vorliegt (vrgl. Ehrenberg, Versicherungs¬ recht I, S. 421). Wenn somit der von Hohl unternommene Spaziergang auch mit einer gewissen Gefahr verbunden war, so hebt diese Tatsache die Entschädigungspflicht der Versicherungs¬ gesellschaft nicht auf; denn von mutwilligem Aufsuchen oder Herbeiführen der Unfallsgefahr kann hier keine Rede sein, um so weniger als Hohl in seiner dienstlichen Stellung als Ingenieur der Bergbahn, für welche er die Vermessungsarbeiten zu besorgen hatte, öfter in den Fall kam, derartige Bergpartien zu machen und daher darin nicht unerfahren war.

6. Ist sonach die Entschädigungspflicht der Beklagten begrün¬ det, so bleibt nur noch zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkte die Entschädigungssumme fällig und daher zu verzinsen war. Die Vorinstanz hat Zinsen vom 1. März 1892 an zugesprochen, weil die Beklagte seit diesem Tage mit der Zahlung der Versiche¬ rungssumme im Verzuge sei, und sie auch nicht etwa die Pflicht zur Zahlung gesetzlicher Verzugszinsen unter Berufung auf § 16 Alinea 1 der Versicherungsbestimmungen bestritten habe. Nun ergibt sich aber aus der Klagebeantwortungsschrift, daß die Beklagte in der Tat bestritten hat, im Verzuge zu sein; es ist daher zu prüfen, ob die erwähnte Bestimmung des § 16 Alinea 1 rechtsgültig sei, wonach die Zahlung der festgestellten Entschädigung erst innert 14 Tagen zu erfolgen hat, nachdem die Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft entweder anerkannt oder durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist. Klägerschaft hat be¬ hauptet, diese Klausel verstoße gegen die guten Sitten und sei daher vom Richter nicht zu beachten; allein dieser Anschauung kann nicht beigetreten werden. Die Verpflichtung des im Verzug befindlichen Schuldners zur Zahlung von Zinsen beruht nicht auf zwingender Rechtsvorschrift; sie kann daher von den Par¬ teien beliebig abgeändert werden. Der guten Sitte zuwider ist eine solche Vereinbarung nur insofern, als dadurch die Zurück¬ haltung offenbar gegebener Zahlungspflicht, also eine Chikane bezweckt wird; wenn die Versicherungsgesellschaft in offenbar grundloser Weise die Zahlung hintangehalten hat, kann sie sich allerdings auf diese Klausel nicht berufen, ohne gegen die gute Treue zu verstoßen (s. Ehrenberg, Versicherungsrecht I, S. 492). Dieser Fall liegt nun aber hier nicht vor; die Ein¬ reden, welche die Beklagte erhoben hat, durfte sie vorbringen, ohne sich dem Vorwurf der mutwilligen Prozeßführung auszusetzen.

Die Zahlungspflicht und damit der Zinsenlauf beginnt daher erst 14 Tage nach Fällung dieses Urteils. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urteil des Appellations= und Kassationshofes des Kan¬ tons Bern wird dahin abgeändert, daß die Beklagte verpflichtet wird, den Erben des Ingenieurs Arnold Hohl die durch Police Nr. 98,484 für den Todesfall des letztern vereinbarte Versiche¬ rungssumme von 10,000 Fr. nebst Zinsen zu 5 % gemäß § 16 Alinea 1 der Versicherungspolice zu bezahlen. Im übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.