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142. Urteil vom 6. Oktober 1894 in Sachen Indergand gegen Tresch. A. Mit Urteil vom 11. Juli 1894 hat das Obergericht des Kantons Uri erkannt:
1. Die Appellation der Klägerschaft sowohl als diejenige der Beklagtschaft sei abgewiesen.
2. Das erstinstanzliche Urteil sei demnach bestätigt, mit der Abänderung jedoch, daß die Entschädigungsleistung von 100 Fr. ebenfalls wegzufallen habe. B. Gegen dieses Urteil erklärten beide Parteien die Weiter¬ ziehung an das Bundesgericht; Kläger zog indessen seine Be¬ rufung wieder zurück. Die Anträge des Beklagten lauten: Das obergerichtliche Urteil vom 11. Juli 1894 sei aufzuheben und die Rechtsbegehren des Klägers seien gänzlich abzuweisen. n der heutigen Verhandlung wiederholt der Anwalt des Be¬ klagten diese Anträge. Der Anwalt des Klägers trägt auf Ab¬ weisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger Andreas Tresch ist Eigentümer eines Gast¬ hauses in Amsteg, welches seit mehr als 30 Jahren den Wirts¬ hausschild „Stern und Post“ führt. Diese Bezeichnung hat Kläger auch stets in den Publikationen und Afsichen benutzt. Seit mehr als 30 Jahren besindet sich in diesem Hause das Postbureau. Auf Grund einer Verfügung des Regierungsrates des Kantons Uri wurde die Firma des Klägers in das Handels¬ register eingetragen. Der Eintrag lautet: Firma: Andreas Tresch, Amsteg. Als Natur des Geschäftes ist bezeichnet: Betrieb des Hotel „Sternen und Post.“ Am 27. Februar 1893 ließ sich der Beklagte Franz Indergand in Amsteg als Inhaber der Firma „F. Indergand“ in Amsteg in das Handelsregister eintragen als Natur des Geschäftes gab er an: Betrieb des Hotels zum „Kreuz.“ Am 28. Juli 1893 ließ er im Handelsregister vor¬ merken, er habe die Natur seines Geschäftes abgeändert in „Kreuz und Post“. Eine vom Kläger hiegegen erhobene Be¬ schwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Uri und sodann, unterm 21. November 1893, auch vom Bundesrate abgewiesen. Gleichzeitig fügte Indergand seinem Gasthofschilde die Worte „und Post“ bei, und bediente sich derselben auch in seinen Publikationen und Afsichen. Die Vorinstanz stellt fest, daß sich das Postbureau nie in dem Gasthofe des Beklagten be¬ funden habe. Kläger erblickte nun in diesem Verhalten des Be¬ klagten die Ausübung einer illoyalen Konkurrenz, indem das reisende Publikum durch den von dem letztern adoptierten Zusatz „und Post“ zum Schaden des Klägers irregeführt werde. Er stellte daher beim Kreisgericht von Uri das Rechtsbegehren, Be¬ klagter habe den seinem Wirtshausschilde beigefügten Zusatz „und Post“ zu streichen, und dem Kläger eine Entschädigung von 5000 Fr., eventuell eine nach richterlichem Ermessen zu bestim¬ mende Entschädigung zu bezahlen. Der Beklagte verlangte Ab¬ weisung der Klage und führte im wesentlichen aus: Die Firma des Klägers laute gemäß Eintrag im Handelsregister lediglich Andr. Tresch.“ Kläger habe gar keinen rechtlichen Anspruch au die Bezeichnung seines Hotels mit „Post.“ Daß Indergand bei Annahme der Bezeichnung „und Post“ eine widerrechtliche Absicht gehabt habe, könne nicht bewiesen werden und werde des Ent¬ schiedensten bestritten. Es könne daher auch nicht von einer concurrence déloyale gesprochen werden. Wie der Bundesrat in seinem Rekursentscheide vom 21. November 1893 ausgeführt habe, unterscheiden sich die Bezeichnungen „Stern und Post“ und „Kreuz und Post“ genügend von einander. In Flüelen gebe es
z. B. laut Auszug aus dem Handelsregister sogar drei Hotels, welche die Bezeichnung „Post“ führen.
2. Die erste Instanz hat das klägerische Begehren für be¬ gründet erklärt, und den Beklagten zur Streichung des seinem Wirtshausschild beigefügten Zusatzes „und Post“, sowie zur Be¬ zahlung einer Entschädigung von 100 Fr. an den Kläger ver¬ urteilt, davon ausgehend, daß Beklagter sich einer illoyalen Kon¬ kurrenz schuldig gemacht habe, indem der Gasthof des Klägers woselbst sich das Postbureau seit Jahrzehnten befinde, überall als
„Post“ bekannt sei, daß Kläger danach befugt erscheine, sein Hotel mit der nähern Angabe als Post zu bezeichnen, Beklagter dagegen mit der Aneignung des vom Kläger bisher allein be¬ nutzten Zusatzes „und Post“ in der Absicht gehandelt habe, das reisende Publikum irre zu führen, und solche Reisende, welche im Gasthof des Klägers abzusteigen beabsichtigten, in seinen Gasthof zu bekommen. Das Obergericht änderte dieses Urteil insofern ab, als es die Schadenersatzforderung des Klägers ganz abwies, in der Erwägung, daß von Seite desselben nicht der geringste Nach¬ weis eines Schadens erbracht worden sei.
3. In rechtlicher Beziehung ist zunächst festzustellen, daß es sich hier nicht um Verletzung des klägerischen Firmenrechtes han¬ deln kann. Kläger wie Beklagter sind alleinige Inhaber ihrer Gasthöfe. Als Firma dürfen sie daher nur ihren bürgerlichen Namen mit allfälligem Zusatz zur näheren Bezeichnung ihrer Person oder des Geschäftes führen. So ist denn auch die Firma des Klägers als „Andr. Tresch“, und diejenige des Beklagten als „Fr. Indergand“ (mit Beifügung eines Kreuzes) im Handels¬ register eingetragen. Die Bezeichnungen „Kreuz und Post“ und „Stern und Post“ enthalten nicht den Namen des Geschäftsin¬ habers, unter welchem derselbe sein Geschäft führt, sondern den¬ jenigen des Etablissementes. Sie sind also nicht die Firmen der Geschäftsinhaber, sondern Gasthofschilder. Wenn daher der Be¬ klagte seinen Gasthof gleich dem Kläger mit dem Zusatz „und Post“ versehen hat, so kann darin nicht ein unbefugter Gebrauch der klägerischen Firma erblickt werden, der den Kläger auf Grund von Art. 876 O.=R. zur Klage auf Unterlassung der weitern Führung dieses Namens und auf Schadenersatz berechtigen würde. Dagegen gewährt das schweizerische Recht auch der Führung von Gasthofschildern seinen Schutz, insofern, als in der Nachahmung eines solchen Schildes eine nach den Grundsätzen des Art. 50
u. f. O.=R. unzulässige Konkurrenzausübung liegt, und zwar ist ein Gasthofbesitzer berechtigt, in diesen Fällen nicht nur Ersatz des aus der illoyalen Konkurrenz entstandenen Schadens, sondern auch die Beseitigung des dem seinigen täuschend ähnlichen Schildes zu verlangen (siehe bundesgerichtliche Entscheidungen XVII, S. 517). Kläger kann also den Rechtsschutz dagegen anrufen, daß ein Dritter seinen Gasthofschild „Stern und Post“ in der Weise nachmache, daß daraus beim reisenden Publikum Ver¬ wechslungen und Irrtümer zu seinem Nachteil entstehen. Dieser Rechtsschutz steht ihm zu, weil er diesen Schild an dem Orte zuerst besessen hat; schon hieraus allein folgt seine Berechtigung gegen Nachahmungen desselben durch Dritte Einsprache zu er¬ heben, soweit durch diese Nachahmungen die Gefahr einer führung des Publikums und damit einer Schädigung seiner Interessen entsteht. Hier kommt nun aber noch dazu, daß das Postbureau sich tatsächlich seit Jahrzehnten in dem Gasthause des Klägers befunden hat, und daher eine ganz besondere Veran¬ lassung bestand, diesem letzteren den Zunamen „Post“ zu geben.
4. Fragt sich nun, ob in der Bezeichnung des beklagtischen Gasthofes als „Kreuz und Post“ eine unerlaubte Konkurrenz liege, weil das klägerische Hotel seit langer Zeit in dieser Ort¬ schaft allein den Zusatz „und Post“ getragen hat, so muß dies nach den Akten bejaht werden. Allerdings besteht zwischen den beiden Benennungen der Unterschied, daß das klägerische Hotel neben der Bezeichnung Post die Bezeichnung Stern, das beklag¬ tische dagegen die Bezeichnung Kreuz trägt; und soweit es sich um Geschäftsfirmen handeln würde, müßte hierin allerdings ein in genügendem Maße wahrnehmbarer Unterschied erblickt werden. Allein es kommt hier eben in Betracht, daß diese Gasthofbe¬ nennungen wesentlich den Zweck haben, sich den Reisenden ein¬ zuprägen, und daß hier Verwechslungen von solchen überall gebräuchlichen Benennungen, wie Stern und Kreuz leicht vor¬ kommen können. Der Reisende wird sich weniger daran erinnern können, ob das Gasthaus, in welchem er logiert hat, Kreuz oder Stern heiße, dagegen wird sich ihm die Bezeichnung Post ein¬ prägen, weil mit derselben eine bestimmte Nebenvorstellung, die¬ jenige der Postanstalt verbunden ist. Die Bezeichnung „Post“ bildet daher gerade das besondere, hauptsächliche Merkmal an dem Gasthofschild des Klägers, und es ergibt sich denn auch aus den Akten, daß diese und nicht die Benennung „Stern“ dem in seinem Gasthof regelmäßig verkehrenden Publikum geläufig ist. Wenn der Anwalt des Beklagten heute angeführt hat, die Be¬ nennung eines Gasthofes mit „Post“ werde in dieser Landes¬
gegend weniger dahin aufgefaßt, daß eine nahe Verbindung mit dem Postbureau vorhanden sei, sie bedeute vielmehr, daß dem Reisenden Gelegenheit zur Benutzung von Fuhrwerken, wie sie bei der Post zu haben sind, gegeben werde, so sind dafür in den Akten keine Anhaltspunkte zu finden; die hiemit in Zusammen¬ hang gebrachte Behauptung, daß beispielsweise in Flüelen drei Gasthöfe mit der Zusatzbenennung „zur Post“ bestehen, ist des¬ halb ohne Bedeutung, weil die speziellen Umstände dieses Bei¬ spiels nicht bekannt sind, und überdies daraus, daß an einem ete eine Rechtsverletzung geduldet wird, nicht gefolgert werden könnte, daß dies auch am andern geschehen müsse, Dazu kommt, daß die hier in Frage stehenden Hotels wesentlich für den Frem¬ denverkehr bestimmt sind, und daher eine rein lokale Auffassung der Bezeichnung „Post“ nicht in Betracht kommen kann. Das reisende Publikum versteht unter Post nicht eine Fuhrhalterei, sondern eine Staatsanstalt zur Beförderung von Personen und namentlich von Briessendungen, welche es gelegentlich in Anspruch nimmt. Dadurch, daß Beklagter seinem Gasthof den Zunamen „Post“ gegeben hat, gab er demselben also gerade diejenige Be¬ zeichnung, welche das hauptsächliche Merkmal des klägerischen Schildes ausmacht. Dieses Verhalten ist nach dem Gesagten ge¬ eignet, bei den Reisenden Verwechslungen herbeizuführen, dem klägerischen Gasthof Gäste zu entziehen und so den Kläger zu schädigen. Das Vorgehen des Beklagten, welches diese Irrtums¬ erregung notwendig zur Folge hat, muß als ein illoyales be¬ zeichnet werden. Kläger ist daher berechtigt, gegen diese Betätigung der Konkurrenz Einsprache zu erheben, d. h. er kann verlangen, daß der Beklagte den weitern Gebrauch der Worte „und Post“ zur Bezeichnung seines Gasthofes unterlasse. Da Kläger seine Berufung fallen gelassen hat, ist auf die Frage des Schadener¬ satzes nicht weiter einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge¬ wiesen und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 11. Juli 1894 in allen Teilen bestätigt.