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120. Urteil vom 10. Oktober 1894 in Sachen Suppiger. A. Im Maternitätsverhör vor dem Landammannamt des Kan¬ tons Nidwalden bezeichnete die Maria Gander von Beckenried am 1. Februar 1893 den Alois Suppiger von Littau, Kantons Luzern, als Vater des zu erwartenden Kindes. Nachdem sodann letzteres am 26. gleichen Monats geboren worden, stellte das Kantonsgericht von Nidwalden, welches mit der Sache befaßt worden war, beim Landammann und Regierungsrat das Gesuch, es sei die Untersuchung auch gegen den abwesenden Suppiger durchzuführen. Derselbe wurde darauf, nachdem man ihn in Kehr¬ satz bei Bern ausfindig gemacht, auf Requisition der Standes¬ kanzlei von Nidwalden an die bernische Staatskanzlei, unterm
29. Juni 1894 durch den Gemeindevorstand von Kehrsatz als Paternitätsbeamten einvernommen und erklärte auf bezügliches Befragen, er habe die Maria Gander zwar gekannt, dagegen nie mit ihr fleischlichen Umgang gehabt, weshalb er die Vaterschaft bestreite. Damals wurde dem Suppiger nicht mitgeteilt, daß ein Prozeßverfahren gegen ihn hängig sei; dagegen wurden sowohl er als die Gander durch Chargébrief d. d. 22. März 1894 unter Androhung der Kontumazierung und einer besondern Buße wegen Nichterscheinen aufgefordert, am 4. April 1894 auf dem Rathaus in Stans zu erscheinen, „um sich vor Kantonsgericht wegen der, betreffend außerehelicher Schwängerung, waltenden Strafklage und damit verbundenen Entschädigungsforderung wegen Kindbett= und Alimentationskosten zu stellen und zu verantworten.“ Suppiger antwortete hierauf mit Schreiben vom 25. März 1894 an die Gerichtskanzlei Nidwalden: „Kann Ihrer Vorladung nicht ent¬ sprechen; nehmen Sie meine gegebene Antwort beim tit. Ge¬ meinderat Kehrsatz.“ Unterm 6. April teilte ihm sodann die Gerichtskanzlei mit, daß ihm vom Kantonsgericht im Straf= und Alimentationsprozeß gegen die Gander der Reinigungseid aufer¬ legt worden seiz er werde daher zur Leistung desselben auf
14. April vor Kantonsgericht in Stans geladen, unter Androhung der gesetzlichen Folgen im Unterlassungsfalle. Als Suppiger am genannten Tag zur Leistung des Reinigungseides ohne Entschuldi¬ gung nicht erschien, fällte das Kantonsgericht folgenden Kontuma¬ zialentscheid:
1. Alois Suppiger wird als Vater des von der Maria Gander den 26. Februar 1893 außerehelich geborenen Kindes erklärt.
2. Derselbe habe wegen außerehelicher Schwängerung eine Buße von 30 Fr. und wegen Nichtstellung eine solche von 10 Fr., zusammen 40 Fr. an den Staat zu beguten.
3. Suppiger habe an die Entbindungs- und Kindbettkosten der Gander 40 Fr. und von der Geburt des Kindes an gerechnet bis zum erfüllten 16. Altersjahr desselben an die Verpflegung und Erziehung einen jährlichen, in halbjährlichen Raten vorauszube¬ zahlenden Beitrag von 120 Fr. zu leisten. 4...
5. Purgationsfrist zwei Monate. B. Gegen dieses am 18. April 1894 ihm zugestellte Urteil erklärte A. Suppiger den Rekurs an das Bundesgericht mit dem Begehren, es sei genanntes Urteil als verfassungswidrig aufzu¬ heben unter Kostenfolge. Zur Begründung wird bemerkt: Rekur¬ rent sei aufrechtstehend; er habe in Kehrsatz, wo er seit Mai 1893 angestellt sei, seine Schriften deponiert, gedenke dort zu bleiben und habe also festen Wohnsitz. Fraglich könne daher nur noch sein, ob der gegen Rekurrenten geltend gemachte Anspruch ein persönlicher sei. Dies sei nun mit Bezug auf die Vaterschafts¬ tlage als Klage auf Vaterschaftsleistungen, gemäß konstanter bundesgerichtlicher Praxis, entschieden der Fall und hätte daher dieselbe gemäß Art. 59 B.=V. beim Richter des Wohnsitzes des Beklagten angebracht werden sollen. Dies sei nicht geschehen; es könne nicht schon die Schwangerschaftsanzeige, sondern erst die Intimation eines Gerichtsaktes an den Beklagten als Hängig¬ machung des Prozesses betrachtet werden. C. Die Rekursbeklagte beantragt Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge, indem sie im wesentlichen bemerkl: Suppiger habe weder im Untersuchungs= noch im Gerichtsverfahren, noch
endlich während der Purgationsfrist im Gerichtsverfahren die Kompetenz der nidwaldenschen Behörden abgelehnt, vielmehr durch sein Schreiben vom 25. März an die Gerichtskanzlei die Vor¬ kehren der genannten Behörden förmlich sanktioniert, indem er nur Beachtung der von ihm beim Gemeindeamt von Kehrsatz abgegebenen Erklärungen verlangte. Art. 59 B.=V. sei schon des¬ wegen nicht anwendbar, weil das Requisit des festen Wohnsitzes zur Zeit der Hängigmachung der Civilsache nicht vorhanden ge¬ wesen sei. Nach nidwaldenschem Recht sei nämlich zugleich mit der Strafsache auch der Civilanspruch gegen den Schwängerer pendent geworden. Nun sei die Schwangerschaftsanzeige, am 1. Februar 1893 erfolgt; damals schon sei Suppiger unbekannt abwesend gewesen und erst später ausfindig gemacht worden. Überhaupt sei derselbe damals ein wandernder Metzgergeselle gewesen, der bald da bald dort längere oder kürzere Zeit in seinem Berufe arbeitete; dieses Wanderleben ohne ständigen Mittelpunkt seiner bürgerlichen Existenz führe aber Rekurrent noch zur Stunde. Endlich bilde nach nidwaldenschem Recht der Vaterschaftsanspruch einen Anhang zur Strafklage und teile daher deren Schicksal. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist seitens der rekursbeklagten Partei nicht bestritten worden daß Rekurrent aufrechtstehender Schweizerbürger sei; dagegen will sie ihm die in Art. 59 B.=V. enthaltene Garantie des Gerichts¬ standes seines jetzigen Wohnortes Kehrsatz in casu deswegen nicht zugestehen, weil er zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit des Vaterschaftsprozesses keinen festen Wohnsitz außerhalb Nid¬ waldens in der Schweiz gehabt habe, ferner der gegen ihn gel¬ tend gemachte Anspruch kein persönlicher oder doch ein bloßes Accessorium des Strafanspruches sei und endlich ganz eventuell weil Rekurrent auf den Gerichtsstand des Wohnorts durch Einlassung bei den nidwaldenschen Gerichten verzichtet habe.
2. Was nun zunächst die Frage betrifft, ob Rekurrent im Momente der Hängigmachung der Klage einen festen Wohnsitz in einem andern Kanton als Nidwalden gehabt habe, so ist die Rekursbeklagte bei ihrer Verneinung davon ausgegangen, daß die Erstattung der Schwangerschaftsanzeige die ganze Streitsache so¬ wohl mit Bezug auf den Straf= als auf den Civilpunkt rechts¬ hängig gemacht habe. Indes kann dies mit Bezug auf den Civil¬ anspruch nicht zugegeben werden; gegenteils trat die Rechtshängig¬ keit mit Bezug auf denselben nach allgemeiner Rechtsnorm, die übrigens auch im nidwaldenschen Gesetze über das Civilrechtsver¬ fahren enthalten ist, erst mit Insinuation der Klage an den Rekurrensen ein. Eine solche Insinuation erfolgte aber weder anläßlich der Schwangerschaftsanzeige vom 1. Februar 1893 noch bei der Einvernahme durch den Paternitätsbeamten von Kehrsatz im Juni gleichen Jahres, vielmehr wurde Suppiger, soweit ersichtlich, erst durch die Vorladung vom 22. März 1894 in Kenntnis gesetzt, daß überhaupt ein Verfahren gegen ihn obschwebe, worin speziell auch ein Civilanspruch gegen ihn geltend gemacht werde. Muß demnach die Rechtshängigkeit erst vom
22. März 1894 resp. dem Empfang des Schreibens von ge¬ nanntem Datum an angenommen werden, so ist im weitern klar, daß zu dieser Zeit Suppiger allerdings schon seit beinahe einem Jahre in Kehrsatz, also außerhalb Nidwaldens, fest domiziliert war. Da zudem nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis der Vaterschaftsanspruch ein persönlicher Anspruch ist, so wären an sich insoweit und mit Bezug auf den Moment der Rechtshängig¬ keit die Voraussetzungen der Gerichtsstandsgarantie des Art. 59 B.=V. gegeben gewesen.
3. Dagegen ist allerdings anzunehmen, daß Rekurrent und zwar durch sein Antwortschreiben vom 25. März 1894 auf die Vorladung vor Kantonsgericht Nidwalden, auf den ihm an sich zustehenden Gerichtsstand des Wohnortes verzichtet habe. Denn nicht nur bestritt Rekurrent darin das nidwaldensche Forum nicht, sondern er beantwortete, was entscheidend ist, die Vorladung mit der Erklärung, er könne sich nicht stellen und verweise auf seine früheren Erklärungen vor Gemeindeamt Kehrsatz. Diese Erklä¬ rungen aber enthalten eine materielle Einlassung, indem darin die Klagetatsache des Beischlafs mit der Gander und die Vater¬ schaft negiert wurde. Diese strenge, dem Rekurrenten ungünstige Auslegung des Begriffs der Einlassung ist im vorliegenden Fall um so gerechtfertigter, als auf Grund der Akten wohl angenom¬ men werden muß, daß der Rekurrent einzig zu dem Zwecke Beckenried verlassen hat und seinen neuen Aufenthalt seitdem
öfter wechselte und nicht bekannt gab, weil er sich so der drohenden Paternitätsklage zu entziehen hoffte. Wo aber der Verdacht der Paternitätsflüchtigkeit besteht, hat das Bundesgericht es mit der Erfüllung der Requisite der Gerichtsstandsgarantie regelmäßig be¬ sonders streng genommen (s. Amtliche Sammlung XV, S. 98; Entscheidung in Sachen Scherrer vom 13. Juni 1894). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.