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121. Urteil vom 14. November 1894 in Sachen Fleck=Meili. A. Unterm 20. März 1894 stellte die Firma Kern & Cie. beim Regierungsrat des Kantons Baselland das Gesuch, es möge ihr gestattet werden, in der von der Firma Hermann & Bader erworbenen Gewehrfabrik in Binningen eine mechanische Werkstätte für Eisenmöbelfabrikation, Maschinenbau und Eisen¬ bau=Konstruktionen einzurichten. Dieses Gesuch wurde auf An¬ ordnung der kantonalen Baudirektion in Binningen publiziert, und es erhob daraufhin innert der gesetzlichen Frist der heutige Rekurrent mit Eingabe vom 13. April 1894 „als Nachbar“ Einsprache sowohl gegen die Umwandlung der Gewehrfabrik in eine Eisenbauwerkstätte als auch gegen die gemäß Situations¬ plan beabsichtigten Bauten. Im gleichen an den Gemeinderat von Binningen gerichteten Schreiben ersuchte Rekurrent genannte Be¬ hörde, beim Bauamt in Basel ermitteln zu wollen, aus welchen Gründen die Regierung von Baselstadt Kern & Cie. verboten habe, ihre Eisenwerkstätte im Gundoldinger Quartier einzurichten. Der Gemeinderat Binningen übermittelte die Akten samt dieser
Einsprache dem Regierungsrat von Baselland, der sodann, nach¬ dem das eidgenössische Fabrikinspektorat III gegen die Bewilligung zur Einrichtung fraglicher Werkstätte keine Einwendung erhoben hatte, unterm 16. Juni 1894 auf Bericht und Antrag der Bau¬ direktion folgenden Beschluß faßte: „Der Firma Kern & Cie. in Basel wird sowohl die fabrikpolizeiliche als die baupolizeiliche Bewilligung zur Errichtung einer mechanischen Werkstätte für Eisenmöbelfabrikation, Maschinenbau und Eisenkonstruktionen in der Gewehrfabrik Binningen erteilt. Der Regierungsrat behält sich jedoch vor, wenn der Betrieb der Fabrik zu erheblichen Be¬ lästigungen der Nachbarschaft Anlaß geben sollte, nachträglich die zur Abhülfe erforderlichen Vorkehren vorzuschreiben. Bericht der Baudirektion, auf welchen der regierungsrätliche Beschluß verweist, wird u. a. ausgeführt, daß das Gesetz über das gesamte Handels=, Gewerbs= und Berufswesen vom 10. De¬ zember 1855 in seinem § 80 allerdings bestimme, daß Baube¬ willigungen, falls rechtzeitig Einsprachen privatrechtlicher Natur erhoben würden, erst erteilt werden sollten, wenn solche Ein¬ sprachen durch Urteil des Civilrichters erledigt seien. Im vor¬ liegenden Fall sei es jedoch nicht notwendig, daß von der Ver¬ waltungsbehörde vorerst eine civilrechtliche Erledigung der Ein¬ sprache verlangt werde. Fleck=Meili habe schon anno 1891 und 1892 gegen die Gewehrfabrik verschiedene Reklamationen erhoben und auf dem Prozeßwege verschiedene Begehren gestellt; das Obergericht habe dann unterm 4. November 1892 ihm 1000 Fr. Entschädigung zugesprochen und sei auf die übrigen Begehren nicht eingetreten. Dieses Urteil sei sodann unterm 14. Januar 1893 vom Bundesgericht bestätigt worden. Es sei nun anzu¬ nehmen, daß die Gerichte jetzt wieder den gleichen Standpunkt einnehmen würden. Demgemäß rechtfertige es sich, daß die Ver¬ waltungsbehörde, zudem es sich nicht um Errichtung einer neuen Fabrik, sondern bloß um Anderung einer bereits bestehenden handle, von sich aus und zwar dahin entscheide, daß die Ein¬ sprache als unbegründet nicht in Betracht falle, u. s. w. B. Gegen vorgenannten Entscheid der Regierung von Basel¬ land erklärte Heinrich Fleck=Meili den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er behauptete, genannter Entscheid verletze die in § 10 K.=V. garantierte Gewaltentrennung, sowie das ihm gemäß Art. 80 des Gesetzes vom 10. Dezember 1855 zustehende Einsprachsrecht. Ferner wird auf Rechtsverweigerung resp. Verletzung der Rechtsgleichheit abgestellt. Die rekurrierte Regierung habe in die Rechtsstellung des Rekurrenten einge¬ griffen, indem sie ihm „den richterlichen Entscheid illusorisch“ machte, resp. ihm statt der Rolle eines Beklagten diejenige des Klägers anwies, u. s. w. C. Der Regierungsrat von Baselland beantragt Abweisung des Rekurses, indem er zur Begründung anführt: Gemäß Art. 11 und 67 des Handels= und Gewerbegesetzes von 1855 müsse eine besondere Baubewilligung unter anderm auch dann erlangt wer¬ den, wenn durch die beabsichtigten Gewerbe und Anlagen großes Geräusch gemacht werde oder dieselben starken Rauch verbreiten. Diese Baubewilligungen würden vom Regierungsrat erteilt. Falls Einreden privatrechtlicher Natur erhoben würden, seien dieselben gemäß Art. 80 leg. cit. vorerst durch Urteil des Civil¬ richters zu erledigen, und könne die regierungsrätliche Baube¬ willigung erst dann erteilt werden. In casu habe nun Rekurrent als Nachbar gegen die projektierte Umwandlung der Gewehr¬ fabrik in eine Eisenbauwerkstätte, sowie gegen die nach seiner An¬ sicht an derselben beabsichtigten Bauten protestiert. Da die Ein¬ sprache eine nähere Motivierung nicht enthalte, so habe der Regierungsrat annehmen müssen, genannte Einsprache erfolge deshalb, weil eine solche Werkstätte großen Lärm verursache und die Nachbarschaft belästige. Dann sei aber die Einsprache nicht privatrechtlicher Natur im Sinne von Art. 80 leg. cit., indem der Kanton Baselland kein Gesetz betreffend das Nachbarrecht besitze, gemäß welchem ein Nachbar die Einrichtung einer mit Lärm verbundenen Gewerbeanlage auf dem Nachbargrundstück verhindern könnte. Habe sich demnach die Einsprache des Re¬ kurrenten nur auf die §§ 11 und 67 des Handels= und Ge¬ werbegesetzes stützen können, so sei die Entscheidung über dieselbe gemäß Sinn und Geist, sowie auch gemäß dem Wortlaut ge¬ nannten Gesetzes Sache der Verwaltungsbehörde, und nicht des Richters, und habe erstere demnach durch ihren Entscheid nicht in die richterliche Kompetenz eingegriffen. Denn die Verwaltungs¬
behörde habe über alle Einsprachen zu entscheiden, welche, wie die vorliegende, nicht privatrechtlicher Natur seien (§§ 75 und 76 leg. cit.). Es entspreche dies übrigens der Praxis. Eine Rechtsverweigerung liege nicht vor; es stehe dem Rekurrenten gemäß dem im angefochtenen Entscheide gemachten Vorbehalt frei, bei ungünstiger Gestaltung der Betriebsverhältnisse und er¬ heblicher Belästigung der Nachbarn wieder an den Regierungsrat zu gelangen; ebenso könne er aber auch den Civilrichter anrufen und sei ihm die Prozeßführung in keiner Weise erschwert worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nachdem das Gesuch von Kern & Cie. um Bewilligung der Umwandlung der Gewehrfabrik in eine Eisenbauwerkstätte in Binningen publiziert worden war, erhob Rekurrent „als Nach¬ bar“ rechtzeitig Einsprache gegen den projektierten neuen Betrieb und bezügliche Bauten. Obwohl nun die betreffende Eingabe wohl deutlicher hätte motiviert werden sollen, so faßte der Regierungs¬ rat von Baselland dieselbe doch, und zwar offenbar mit Recht in dem Sinne auf, daß Fleck=Meili gegen die ihm zufolge frag¬ licher Baute und des in Aussicht genommenen Fabrikbetriebes, peziell auch zufolge des Geräusches drohende Benachteiligung in der Benutzung seines benachbarten Grundstückes Protest erheben wolle. Obwohl nun Art. 80 des citierten Gewerbegesetzes be¬ stimmt, daß Einreden privatrechtlicher Natur durch den Civil¬ richter zu erledigen seien, erledigte der Regierungsrat selbst die Einsprache; er begründet dies damit, daß Rekurrent ein Privat¬ recht auf Unterlassung des Geräusches ec. nicht behauptet habe, und ein solches Recht nach basellandschaftlichem Nachbarrecht auch in der Tat nicht bestehen könne; werde aber demnach nur ein aus den §§ 11 und 67 des mehrgenannten Handels= und Ge¬ werbegesetzes sich ergebendes Recht auf Unterlassung von Geräusch behauptet, so sei in Sachen der Regierungsrat kompetent. Dem gegenüber steht jedoch fest, daß die Frage, ob gegen die Immission von Rauch, Geräusch ec. ein Rechtsschutz bestehe, eine solche des Privatrechtes, speziell des kantonalen Sachenrechtes ist; demge¬ mäß ist aber auch eine Einsprache, welche das Recht zu einer solchen Immission negiert, als eine privatrechtliche zu bezeichnen. Rekurrent hat übrigens die betreffende Einsprache ausdrücklich „als Nachbar“ erhoben, woraus zu entnehmen war, daß er auf das Nachbarrecht zu berufen gedachte. Steht aber nach dem Gesagten fest, daß die Einsprache des Rekurrenten d. d. 13. Mai 1894, als eine privatrechtliche zu betrachten ist, so ist im fernern vom rekurrierten Regierungsrat zugegeben, daß privatrechtliche nsprachen überhaupt nicht von der Verwaltungsbehörde, son¬ dern vom Civilrichter zu entscheiden sind. Nun ist zwar seiner eit zwischen Rekurrenten und der Firma Hermann & Bader, welche früher die Gewehrfabrik betrieb, ein Urteil betreffend die gleichen nachbarrechtlichen Verhältnisse ergangen, und wird zwar nicht in der hierseitigen Vernehmlassung, wohl aber im Bericht der Baudirektion an den Regierungsrat mindestens angedeutet, daß daher res judicata anzunehmen sei. Dem gegenüber ergibt sich jedoch, daß Kern & Cie. in der Tat Anderungen im Betrieb vornehmen wollten, und daher Rekurrent bezüglich dieser Ander¬ ungen allerdings zu einer Einsprache berechtigt war, welcher nicht die Einrede der abgeurteilten Sache entgegengehalten werden konnte. Indem nun in casu der Regierungsrat, also eine Ver¬ selber erledigte, waltungsbehörde, eine privatrechtliche Einsprache hat er in die Gewaltsphäre des Civilrichters eingegriffen und von Baselland damit das in Art. 10 der Kantonsverfassung aufgestellte Prinzip der Gewaltenteilung verletzt. Es ist daher der regierungsrätliche Entscheid vom 16. Juni 1894 als verfassungs¬ widrig aufzuheben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Baselland vom 16. Juni 1894 demgemäß aufgehoben.