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118. Urteil vom 10. Oktober 1894 in Sachen Römisch=katholische Kirchgemeinde Grenchen. A. Nachdem sich schon im Jahre 1877 in Greuchen ein aus tirea 140 Mitgliedern bestehender christkatholischer Verein gebildet hatte, welchem die römisch=katholische Kirchgemeinde daselbst zeit¬ weise die Pfarrkirche zur Haltung von Vorträgen und auch von einzelnen Kultushandlungen einräumte, vereinigten sich in der Folge im Frühling 1881 116 stimmberechtigte katholische Ein¬ wohner von Grenchen zur Gründung einer christkatholischen Kirchgemeinde Grenchen. Dieser erteilte sodann der Regierungs¬ rat des Kantons Solothurn mit Beschluß vom 23. August glei¬ chen Jahres gemäß Art. 50 des solothurnischen Civilgesetzes die staatliche Anerkennung, mit der Begründung, daß die 116 Christ¬ katholiken einen Dritteil der 357 stimmberechtigten Katholiken Gren¬ chens ausmachten und somit als eine erhebliche Minderheit be¬ trachtet werden müßten. Gleichzeitig wurde die Organisation der neuen christkatholischen Kirchgemeinde genehmigt. Dieselbe ge¬ langte darauf, in Wiederholung schon früher gestellter Gesuche, neuerdings an den dortigen Gemeinderat mit dem Begehren, es möge ihr die Mitbenutzung der Pfarrkirche gestattet werden. Ge¬ nannte Behörde wies jedoch dieses Begehren an die römisch¬ katholische Kirchgemeinde, welche dann unterm 23. Oktober 1883 beschloß, es sei bis zum Erlaß eines Gesetzes über § 14 K.=V. die Kirche den Altkatholiken zur Abhaltung von Vorträgen in¬ soweit zu überlassen, als dadurch der übliche katholische Gottes¬ dienst nicht gestöri werde; zur Vornahme weiterer religiöser gottesdienstlicher Handlungen sei denselben die Filialkirche Aller¬ heiligen zur Benutzung eingeräumt. Am 14. Mai 1884 konsti¬ tuierten sich dann auch die Römisch=Katholischen von Grenchen
als römisch-katholische Kirchgemeinde und es genehmigte der Regierungsrat am 4. Juli 1884 ihre Organisation, jedoch unter ausdrücklichem Vorbehalt aller Rechte, welche Dritte an den im Besitze genannter Kirchgemeinde befindlichen Fonds geltend machten. Mit Klage vom 22. August 1890 stellte die christkatholische Kirchgemeinde Grenchen, gestützt auf das solothurnische Gesetz vom 18. März 1851 betreffend Aufhebung der Verwaltungs¬ gerichtsbarkeit beim Regierungsrate des Kantons Solothurn fol¬ gendes Rechtsbegehren:
1. Es solle das gesamte Vermögen der frühern ungeteilten katho¬ lischen Kirchgemeinde Grenchen unter die dortige christkatholische und die römisch-katholische Kirchgemeinde im Verhältnis der Zahl ihrer stimmberechtigten Angehörigen, welche in einem vom Re¬ gierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt unterschriftlich ihren Bei¬ tritt zu einer der genannten Gemeinden erklären, geteilt werden. Zu diesem Zwecke solle eine Schatzung sämtlicher Vermögensteile stattfinden.
2. Die Pfarrkirche in Grenchen samt den dazu gehörigen Gerätschaften sei den beiden genannten Kirchgemeinden zur Mit¬ benutzung anzuweisen.
3. Wenn über die Vermögensteilung und die Mitbenutzung der Pfarrkirche keine gütliche Verständigung zu Stande komme, solle der Regierungsrat endgültig darüber entscheiden. Unter Kosten¬ folge. Die beklagte römisch=katholische Kirchgemeinde erhob hiegegen die Einrede der Inkompetenz des Regierungsrates, wurde jedoch mit derselben von dieser Behörde selbst und mit einem daraufhin erhobenen staatsrechtlichen Rekurs vom Bundesgerichte am 31. Ok¬ toher 1891 abgewiesen, und stellte sodann zur Hauptsache in erster Line das Begehren um gänzliche Abweisung der Klage unter Kostenfolge, eventuell dagegen folgende Petita: Ad Rechtsbegehren 1 der Klage:
a. Abweisung desselben, soweit darin Ansprüche an dem Kirchen¬ fonds Allerheiligen, dem Kaplaneifonds Allerheiligen und dem Rosenkranzbruderschaftsfonds erhoben würden.
b. Teilung bloß des Fruchtgenusses und der Verwaltung, und zwar
c. Im Verhältnis der Seelenzahl der Kirchgenossen und nicht der Zahl der Stimmberechtigten. Ad Rechtsbegehren 2 und 3: Abweisung. Unter Kostenfolge. Unterm 17. März 1894 fällte sodann der Regierungsrat folgenden Entscheid:
1. Das Vermögen und die kirchlichen Gerätschaften, welche der frühern ungeteilten katholischen Kirchgemeinde Grenchen gehört haben, werden unter die christkatholische Kirchgemeinde und die römisch=katholische Kirchgemeinde Grenchen im Verhältnis der auf den 31. Dezember 1892 ausgemittelten Zahl der stimmberechtigten Angehörigen geteilt. Den Parteien wird zur Bestreitung der fest¬ gestellten Verzeichnisse der Stimmberechtigten eine Frist von acht Tagen eingeräumt.
2. Die Pfarrkirche in Grenchen wird den beiden Kirchgemein¬ den grundsätzlich zur Mitbenutzung angewiesen in dem Sinne, daß die tatsächliche Mitbenutzung seitens der christkatholischen Kirchgemeinde erst dann eintritt, wenn die Vermögensteilung per¬ fekt geworden ist.
3. Wenn über die Ausführung der Teilung des Vermögens und der Gerätschaften oder über die Mitbenutzung der Pfarrkirche eine gütliche Verständigung nicht zu Stande kommt, so entscheidet darüber endgültig der Regierungsrat. Ebenso steht ihm die Ge¬ nehmigung aller zwischen den beiden Gemeinden diesbezüglich ge¬ troffenen Transaktionen zu.
4. Kostenfolge. Die Erwägungen dieses Entscheides sind im wesentlichen fol¬ gende: Es sei zunächst grundsätzlich zu entscheiden, ob das Kirchen¬ vermögen unter die beiden katholischen Kirchgemeinden geteilt werden solle; dagegen liege der Umfang und die Größe des Kirchenvermögens und die Zugehörigkeit einzelner spezieller Fonds
z. B. des Kirchen= und Kaplaneifonds Allerheiligen 2c., zu dem¬ selben nicht im Streite und sei diesbezüglich den Parteien, falls sie auf Grund des auszufällenden Entscheides zu keiner fried¬ lichen Auseinandersetzung gelangen sollten, der Rechtsweg an den Regierungsrat offen zu halten. Bei Beantwortung der obigen Frage sei nun davon auszugehen, daß das Kirchenvermögen nach dem geltenden solothurnischen Staatsrecht unzweifelhaft öffent¬
liches Gut und als solches der staatlichen Kontrolle unterworfen sei; dem Wesen dieses Gutes entspreche es aber, daß es mit einer öffentlich rechtlichen Zweckbestimmung versehen sei. Diese sei nun die Befriedigung des Bedürfnisses der Kirche und Religion. Beim Entscheide, ob der christkatholischen Gemeinde Greuchen ein verhältnißmäßiger Anteil am Kirchenvermögen gebühre, müsse man sich daher erstens fragen, ob diese Gemeinde vermöge ihrer Glaubenssätze und ihres Kultus im Stande sei, diesem Vermögen eine der ihm innewohnenden öffentlich rechtlichen Zweckbestimmung entsprechende Verwendung zu geben und zweitens, ob überhaupt genügend Gründe des öffentlichen Rechtes vorhanden seien, welche die Teilung genannten Vermögens wünschbar machten. Ersteres sei ohne weiters und bedingunglos zu bejahen. Maßgebend sei in dieser Beziehung, ganz abgesehen von Erörterungen religiös¬ dogmatischer Natur und speziell solcher über die Stellung der sogenannten christkatholischen zur sogenannten römisch=katholischen Kirche, einzig die Tatsache, daß beide Kirchen die Pflege der christlichen Lehre als ihre Aufgabe auffaßten und mittelst ihres Kultus sich in derselben praktisch betätigten. Insbesondere habe sich die christkatholische Kirche in der Schweiz durch ihre Ver¬ fassung vom 14. Juni und 21. September 1874 eine Organi¬ sation gegeben, welche vom Bundesrate und vom solothurnischen Regierungsrate anerkannt worden sei; ferner habe der letztere bei der Wahl und Beeidigung des christkatholischen Bischofs mit¬ gewirkt und eine Reihe von christkatholischen Gemeinden innert des Rahmens der Gesetzgebung und der Verfassung anerkannt, sowie deren Organisation genehmigt. So habe auch die klägerische Kirchgemeinde unterm 23. Angust 1883 die staatliche Anerkennung erhalten; aus diesen hoheitlichen Akten, sowie Art. 50 B.=V. und Art. 12 K.=V., welche die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen garantierten, resultiere die staatsrechtliche Parität der christkatholischen mit der römisch=katholischen Kirche, infolge welcher Parität auch der erstgenannten die Fähigkeit zuerkannt werden müsse, die dem Kirchenvermögen anhaftenden öffentlichen Zwecke zu erfüllen. Bezüglich der weitern Frage sodann, ob eine Teilung wirklich einzutreten habe, könne auf den Regierungs¬ beschluß vom 23. August 1881 abgestellt werden, welcher die staatliche Anerkennung der christkatholischen Kirchgemeinde Grenchen gemäß Art. 50 des alten Civilgesetzes damit begründe, daß die 116 Unterzeichner der Eingabe der christkatholischen Gemeinde, da Grenchen im Ganzen 357 stimmfähige Katholiken zähle, als erhebliche Minderheit zu betrachten seien. Durch diesen Beschluß zufolge Austritts einer als erheblich anerkannten Zahl von Ge¬ meindegenossen sei nun faktisch und rechtlich die bis dahin be¬ standene katholische Kirchgemeinde Grenchen aufgelöst worden und ihre juristische Persönlichkeit mangels eines Universalsuc¬ cessors untergegangen. An ihre Stelle seien zwei neue Organi¬ sationen getreten, die christkatholische und die römisch=katholische Gemeinde, welche beide die Pflege der christlichen Lehre nach katholischem Kultus bezweckten. Eine Folge dieses Vorganges sei, daß das der untergegangenen Kirchgemeinde zugestandene Ver¬ mögen auf die neugebildeten Gemeinden übergegangen sei und ihnen gemeinsam gehöre. Aus dem Gesagten erkläre sich auch der im Regierungsbeschluß vom 4. Juli 1884 gemachte Vorbe¬ halt aller Rechte Dritter an den von der römisch=katholischen Gemeinde besessenen Fonds, indem damit die Rechte der christka¬ tholischen Kirchgemeinde auf Miteigentum bezw. Ausscheidung des Kirchenvermögens gemeint seien. Der Einwand, daß katholi¬ sches Kirchengut nur römisch=katholischen Kultuszwecken gewidmet sei, sei deswegen unstichhaltig, weil die Christkatholiken, wie oben erörtert, mittelst des betreffenden Vermögens den gleichen öffent¬ lich=rechtlichen Zwecken gerecht zu werden im Stande seien. Der gleiche Einwand könne aber auch nicht damit begründet werden, daß die frühere solothurnische Verfassung nur die römisch=katho¬ lische Landeskirche, nicht aber eine christkatholische, gewährleistet hätte. Denn erstens beziehe sich diese, übrigens zur Zeit nicht mehr bestehende, Garantie nur auf die Ausübung der Religion, nicht aber auf das Kirchenvermögen; sodann aber sei in den kantonalen Verfassungen die freie Ausübung des Gottesdienstes allen anerkannten christlichen Konfessionen gewährleistet worden und hätten die Christkatholiken gemäß dem Verfassungsprinzip der Parität Anspruch darauf, daß keiner Konfession eine bessere Stellung zukomme als der andern. Wenn sodann im weitern auch eingewendet werde, die frühere Kirchgemeinde habe am
Kirchenvermögen, eventuell jedenfalls am Pfrundvermögen, gemäß allgemeinem solothurnischem Staatsrecht nur Nutzung und Ver¬ waltung, nicht aber Eigentum besessen, weshalb in casu auch nur die Nutzung und Verwaltung, nicht dagegen das Eigentum am Kirchenvermögen geteilt werden könnte, so sei auch dies un¬ zutreffend. Auf alle Fälle könnte dieser Einwand im Ernst nur auf das Pfrundvermögen bezogen werden, indem bezüglich des eigentlichen Kirchenvermögens die Norm feststehe, daß es den Gemeinden gehöre, sofern nicht der Staat oder Dritte ein besseres Recht nachweisen könnten. In Wirklichkeit seien denn auch die Kirchgemeinden faktisch als autonome Glieder des Staates im Besitze des Kirchenvermögens und rechtlich als Inhaber des Eigentums an demselben anerkannt, wenn sie auch mit Bezug auf dessen Verwaltung der staatlichen Aufsicht unterständen. Dafür spreche auch ganz deutlich das Gesetz vom 18. März 1837 be¬ treffend Abnahme der Kirchenrechnungen. Nicht anders verhalte es sich aber gemäß feststehender Rechtsanschauung mit den Pfrund¬ kapitalien, was schon daraus hervorgehe, daß der Beschluß vom
10. Juni 1807 über die Prozeßführungsart über Stift=, Pfrund¬ und Kirchengüter von Eigentumsprozessen nicht des Staates, sondern der Stifter, Pfründer und Kirchen über solches Ver¬ mögen spreche. Sei somit das ganze Vermögen der frühern Kirch¬ gemeinde unter die zwei neuentstandenen zu teilen, so verweise zwar im weitern die Klägerin darauf, daß die Teilung nach dem Verhältnisse der Stimmberechtigten die einfachste und der Billig¬ keit am meisten entsprechende Form und in der Stadt Solothurn auf friedlichem Wege zur Anwendung gekommen sei; die Beklagte dagegen bezeichne eine solche Teilung als ungerecht und prinzip¬ widrig und verlange Zugrundelegung der Seelenzahl. Nun sei aber nicht zu leugnen, daß erstere Art der Teilung, da in den Stimmregistern Verzeichnisse der Stimmberechtigten gegeben seien, viel weniger Schwierigkeiten verursache, praktischer und einfacher sei als letztere. Aber auch abgesehen davon sei eine Ausscheidung nach Zahl der Stimmberechtigten deswegen gerechtfertigt, weil dieselben allein, mit Ausschluß der Frauen, Minderjährigen, Kon¬ kursiten und fruchtlos Gepfändeten, bei Beratungen und Wahlen in einer für das öffentliche Recht in Betracht fallenden Weise auftreten. Irgend ein Rechts= oder Billigkeitsgrund gegen Teilung nach der Zahl der Stimmberechtigten liege nicht vor. Als ma߬ gebenden Zeitpunkt habe aber der Regierungsrat den 31. De¬ zember 1892 angenommen, so daß die an diesem Tage auf beiden Seiten vorhanden gewesene Zahl von stimmberechtigten Kirchge¬ nossen für die Ausscheidung maßgebend sei. Bei derselben sei der Regierungsrat, gemäß Gesetz über Aufhebung der Verwaltungs¬ gerichtsbarkeit, auch kompetent über das Recht der Benutzung der Kirche und der dazu gehörigen Gerätschaften zu entscheiden dieser Entscheid aber habe in der Weise zu erfolgen, daß auch diese Teile des Kirchenvermögens nach wie vor den religiösen Zwecken dienten. Beim Kirchengebäude sei daher wegen seiner faktischen Unteilbarkeit auf eine Mitbenutzung zu schließen; die¬ selbe sei übrigens in paritätischen Gemeinden alteidgenössisches Staatsrecht (Dubs, Öffentliches Recht II, S. 156). Diese simultane Benutzung solle jedoch im Interesse des religiösen Friedens in der Gemeinde erst nach Durchführung der Vermögens¬ ausscheidung eintreten. Bezüglich der kirchlichen Gerätschaften sei es gerechtfertigt, keine Mitbenutzung, sondern eine Teilung im Verhältnis der Stimmberechtigten eintreten zu lassen. In teil¬ weiser Gutheißung eines Gesuches der römisch=katholischen Kirch¬ gemeinde setzte sodann der Regierungsrat am 3. April 1894 endgültig die Zahlen der Stimmberechtigten für die christkatho¬ lische Kirchgemeinde auf 175, für die römisch=katholische Kirchge¬ meinde auf 278 fest. B. Gegen den erstgenannten regierungsrätlichen Entscheid er¬ klärte darauf die römisch=katholische Kirchgemeinde unterm 15. Mai 1894 den staatsrechtlichen Rekurs, mit dem Begehren, es sei, in Abänderung desselben, die Klage der christkatholischen Kirchge¬ meinde abzuweisen, eventuell aber die Verwaltung und Nutzung des Kirchenvermögens im Verhältnis der Seelenzahl unter die beiden Gemeinden zu teilen. Zur Begründung wird im wesent¬ lichen bemerkt; Das Bundesgericht habe in seinem Entscheide in Sachen Trimbach vom 30. Oktober 1891 die Zuteilung des Kirchenvermögens an eine oder an beide streitenden Gemeinden von der Möglichkeit der Erfüllung des Zweckes gedachten Ver¬ mögens abhängig erklärt. In casu könne und müsse die römisch¬
katholische Kirchgemeinde Grenchen, welche dort seit Jahrhunderten bestehe, denjenigen Zweck erfüllen, welchem ihr Vermögen von Anfang an gewidmet war. Es werde daher zunächst beantragt, der Rekurrentin dies Vermögen ganz zu belassen, eventuell sei eine Teilung nach der Seelenzahl am Platze. Nach dieser bestimm¬ ten sich nämlich die Bedürfnisse einer Kirchgemeinde; Frauen, Kinder 2c. seien auch Mitglieder derselben und hätten Anspruch auf Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse, denen genanntes Vermögen eben diene. Die Teilung nach der Zahl der Stimm¬ berechtigten dürfe auch nicht mit ihrer größeren Bequemlichkeit motiviert werden. Wenn man als Präcedens auf das Abkommnis zwischen der christkatholischen und der römisch=katholischen Ge¬ meinde der Stadt Solothurn verweise, so sei dasselbe eben kein Urteil und sodann eine res inter alios acta. Endlich könne auch Art. 14 des Landfriedens vom 18. Juli 1712 nicht zu Gunsten der christkatholischen Gemeinde interpretiert werden. C. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beantragt Ab¬ weisung sowohl des Haupt= als des Eventualbegehrens der Re¬ kurrentin, indem er im wesentlichen auf die Gründe seines ange¬ fochtenen Entscheides verweist und dieselben zum Teil reproduziert. Im fernern betont er, daß dem Bundesgerichte nur zustehe, zu prüfen, ob positive oder allgemeine Rechtsnormen verletzt seien. Eine solche Verletzung liege nun im Entscheide vom 17. März 1894 nicht; speziell sei auch nicht einzusehen, wie die Anordnung der Vermögensausscheidung nach Stimmberechtigten Recht oder Billigkeit verletzen könnten. In diesem Punkte seien allerdings zunächst Zweckmäßigkeitsgründe maßgebend gewesen, die sich jedoch mit den allgemeinen Rechtsgründen vollständig deckten. D. In gleicher Weise beantragt die christkatholische Kirchge¬ meinde Grenchen Abweisung des Rekurses, indem sie anbringt: Die frühere katholische Kirchgemeinde Grenchen bestehe nicht mehr; an ihre Stelle seien zwei neue Kirchgemeinden getreten, welche nach Annahme des Regierungsrates beide den Zweck des Ver¬ mögens der frühern Kirchgemeinde zu erfüllen im Stande seien, weßhalb eben eine Teilung genannten Vermögens als notwendig er¬ klärt worden sei. Von Seite der Rekurrentin sei nun nichts vor¬ gebracht worden, was die Anschauung des Regierungsrates als unrichtig erscheinen ließe. Übrigens garantiere Art. 57 der solo¬ thurnischen Kantonsverfassung von 1887, mit Vorbehalt der durch ihren Art. 53 dem Kantonsrate zugewiesenen Neubildung Vereinigung oder Auflösung 2c. von Kirchgemeinden, die bestehen¬ den Gemeinden in ihrem bisherigen Bestand. Zu diesen bisherigen Kirchgemeinden gehöre nun auch die christkatholische Gemeinde Grenchen, welche also durch die Verfassung förmlich anerkannt sei. Diese Anerkennung aber involviere auch eine angemessene Aussteuer aus dem vorhandenen Kirchenvermögen. Was fernei die Teilung nach der Zahl der Stimmberechtigten betreffe, so falle der bezügliche, auf Billigkeit und Zweckmäßigkeit beruhende Ent¬ scheid in das souveräne Ermessen des Regierungsrates, indem der Nachweis nicht erbracht sei, daß in diesem speziellen Punkte eine materielle Rechtsnorm verletzt worden sei. Materiell mache es keinen großen Unterschied, ob der eine oder andere Teilungs¬ modus gewählt werde; dagegen sei bei Zugrundelegung der Seelen¬ zahl die Möglichkeit größer, daß eine den religiösen Frieden störende Seelenfängerei getrieben werde. Der Vergleich zwischen den zwei katholischen Gemeinden der Stadt Solothurn vom 18./23. August 1884 endlich bilde zwar kein Präjudiz; dagegen sei der¬ selbe von der römisch=katholischen Gemeinde, speziell vom damali¬ gen Domprobst und spätern Bischof Fiala, in seinem ganzen Inhalte als billig und gerecht vorgeschlagen und nach Annahme durch die beiden Gemeinden durch regierungsrätlichen Beschluß genehmigt worden. Es sei daher nahe gelegen, daß der Regierungs¬ rat im Falle von Grenchen die im Falle von Solothurn accep¬ tierten Grundsätze zur Anwendung gebracht habe. E. Replikando verweist Rekurrentin darauf, daß das Bundes¬ gericht in seinem Entscheide in Sachen Stadtgemeinde Solothurn gegen Fiskus des Kantons Solothurn vom 11. und 14. Juli 1883 die Bedürfnisse der Pfarrei Solothurn nicht nach der Zahl der Stimmberechtigten, sondern nach der Seelenzahl bemessen habe. F. Duplikando wird auf bereits Gesagtes verwiesen resp. solches wiederholt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäß Art. 50 Abs. 3 B.=V. können Anstände aus dem öffentlichen oder Privatrechte, welche aus der Bildung oder Tren¬
nung von Religionsgenossenschaften entstehen, auf dem Beschwerde¬ wege an die zuständigen Bundesbehörden gebracht werden. Nach dem neuen Organisationsgesetze betreffend die Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 wurden durch Art. 175 und 189 diese sämtlichen Beschwerden (inbegriffen die aus dem öffentlichen Rechte welche früher dem Bundesrate zugeteilt waren), dem Bundesge¬ richte zugewiesen. Selbstverständlich ist, daß die daherige Kompe¬ tenz des Bundesgerichtes nicht blos darin besteht, zu prüfen, ob durch Verfügungen der kankonalen Behörden solche Rechte verletzt worden seien, welche durch die Bundes= oder kantonale Verfassung den Bürgern gewährleistet sind. Hiezu hätte es der besondern Kompetenzbestimmung in Art. 50 Abs. 3 B.=V. nicht bedurft indem der gewöhnliche staatsrechtliche Rekurs nach Art. 113 Ziff. 3 .=V. hiefür ausgereicht hätte. In der Befugnis, auch die An¬ stände auf dem Beschwerdewege zu entscheiden, welche aus dem „Privatrechte“ diesfalls entstehen, liegt der klar ausgesprochene Wille der Bundesverfassung, daß der zuständigen Bundesbehörde ein materielles Überprüfungsrecht zustehen solle, ob die kantonalen Behörden durch ihre Verfügungen dem Grundgedanken, welcher dem Art. 50 Abs. 3 zu Grunde liegt, gerecht geworden seien oder nicht. Unter dem in Art. 50 Abs. 3 gewählten Ausdruck „Privatrechte“ können aber nur vermögensrechtliche Beziehungen der Genossen am früher gemeinsam besessenen Kirchengut ver¬ standen werden. Hiebei ist zudem auf die frühern Entscheide des Bundesgerichtes in Sachen Bondo vom 27. Oktober 1883, in Sachen Trimbach vom 30. Oktober 1891 hinzuweisen, laut wel¬ chen die in Art. 50 Abs. 3 gebrauchte Bezeichnung „Privatrechte“ im weitesten Sinne aufzufassen ist, als Anspruch, der an dem öffentlichen Gut (Kirchengut) geltend gemacht wird. Hiezu kommt ferner, daß, wie das Bundesgericht schon in seinem Entscheide in Sachen Laufen vom 1. November 1893 hervorgehoben hat, Art. 50 Abs. 3 B.=V. speziell im Auge hatte, wie auch dessen Entstehungsgeschichte nachweist, daß bei Trennung von Religions¬ genossenschaften in besondere kirchliche Genossenschaften auf Be¬ gehren eine Ausscheidung des früher gemeinsam innegehabten Kirchenvermögens stattzufinden habe (vgl. Bundesblatt 1885, I, S. 222).
2. Eine andere Seite der Frage ist nun aber die, in welchem Umfange dem Bundesgerichte das Überprüfungsrecht und die materielle Entscheidungsbefugnis zustehe. Die Eidgenossenschaft hat es unterlassen, durch ein Bundesgesetz spezielle Rechtsnormen aufzustellen, welche für die Ausscheidung bezw. Zuteilung des Kirchengutes im Falle Trennung von Religionsgenossenschaf¬ ten Anwendung zu finden hätten. Den Kantonen blieb es daher überlassen, innert den von Art. 50 Abs. 3 gegebenen Schranken auf dem Wege der kantonalen Gesetzgebung diesfallsige Bestim¬ mungen aufzustellen, oder auch nur auf dem Wege der Administra¬ tivverfügung im einzelnen Falle die Sache zu ordnen. Dieser den Kantonen gebliebenen Befugnis ist vom Bundesgerichte Rech¬ nung zu tragen und kann letzterm eine abändernde materielle Entscheidung nur soweit zustehen, als ein Gesetz oder die Ver¬ fügung einer kantonalen Behörde feststehende Rechtsgrundsätze verletzen würde, oder mit den Anforderungen der Billigkeit in Widerspruch stände.
3. Was die Sache selbst betrifft, so setzt die Anwendung des Art. 50 Abs. 3 B.=V., der von der „Bildung beziehungsweise Trennung“ von Religionsgenossenschaften spricht, den Bestand von Genossenschaften voraus, die auch im Falle der Trennung diesen Charakter bewahren. Und zwar handelt es sich dabei um Genossenschaften mit öffentlich=rechtlichem Charakter, als welche die Kirchgemeinden bisher stets betrachtet worden sind. Das Gut, dessen Ausscheidung in Frage liegt, ist öffentliches Gut, Kirch¬ gemeindegut, das nicht an bloße Privatvereine aushingegeben werden darf, sondern seinem öffentlichen Zwecke erhalten bleiben muß. Hieraus folgt, daß nur solchen Religionsgenossenschaften, bei stattgehabter Trennung, ein Anspruch auf Ausscheidung des Kirchengutes zukommen kann, die als Genossenschaften mit öffent¬ lich=rechtlichem Charakter staatlich anerkannt worden sind. Dieses Requisit ist hier erfüllt, indem in der Gemeinde Grenchen im Jahre 1881 eine christkatholische Kirchgemeinde und im Jahre 1884 eine römisch=katholische Kirchgemeinde sich organisierten und für ihre Organisation die Genehmigung der kantonalen Ober¬ behörden erhalten hatten. Diese Trennung resp. Neubildung ist auch von keiner Seite angefochten worden und waltet daher in
dieser Richtung überhaupt kein Streit. Aus gleichem Grunde ist nicht zu untersuchen, ob es sich bei der stattgehabten Trennung um eine „erhebliche“ Minderheit gehandelt habe und ob die aus¬ geschiedene berechtigt gewesen sei, den Charakter einer öffentlichen Genossenschaft zu beanspruchen. Es steht somit fest, daß man es hier mit förmlichen Genossenschaften öffentlich=rechtlichen Charakters zu tun hat, auf welche, betreffend Ausscheidung des Vermögens der frühern einheitlichen Kirchgemeinde, Art. 50 Abs. 3 B.=V. feine Anwendung zu finden hat.
4. Nun verlangt aber die römisch=katholische Kirchgemeinde in erster Linie, daß ihr grundsätzlich das gesamte Kirchenvermögen zugesprochen werde, indem sie die gleiche Kirchgemeinde sei, welche seit Jahrhunderten bestanden habe und demnach den Zweck er¬ füllen könne und müsse, dem das in Frage kommende Kirchen¬ vermögen seit seinem Bestande gewidmet gewesen sei. Diesem Be¬ gehren kann nicht entsprochen werden. Die derzeitige römisch¬ katholische Kirchgemeinde ist nicht mehr die nämliche Gemeinde, wie die frühere katholische Kirchgemeinde von Grenchen, indem ja die alte Kirchgemeinde durch die Neubildung zweier neuen Kirch¬ gemeinden aufgelöst wurde und die zwei getrennten Gemeinden an die Stelle der alten einheitlichen Gemeinde getreten sind. Und was den Zweck des Kirchenvermögens betrifft, so war letzteres dazu bestimmt, der Erfüllung der religiösen Bedürfnisse der ka¬ tholischen Einwohner der Gemeinde Grenchen zu dienen. Dieser Zweck wird erfüllt sowohl durch die christkatholische wie durch die römisch=katholische Kirchgemeinde; es hat auch die römisch¬ katholische Kirchgemeinde Grenchen nicht einmal behauptet, daß sie allein den gedachten Zweck erfüllen könne und solches seitens der christkatholischen Gemeinde nicht möglich sei. Übrigens liegt aber, wie schon hervorgehoben worden, dem Art. 50 Abs. B.=V. kein anderer Gedanke zu Grunde, als eben der, daß, falls wegen Glaubensansichten in einer Religionsgenossenschaft eine Spaltung entstünde, die zu getrennten Genossenschaften führe, unter diesen ein Ausgleich bezüglich ihres Anspruches am bisher gemeinschaftlich besessenen Kirchengut einzutreten habe.
5. Es ist somit materiell zu untersuchen, ob die Ausscheidung welche vom Regierungsrate von Solothurn vorgenommen wor¬ in irgend welcher Richtung einen allgemein bestehenden den, Rechtssatz verletze, oder auf Unbilligkeit beruhe. Dies ist nun nicht der Fall. Was zunächst die Pfarrkirche betrifft, so hat der Regierungsrat dieselbe grundsätzlich den beiden Kirchgemeinden zur Mitbenutzung angewiesen. Eine Realteilung war diesfalls nicht möglich, während doch beide neugebildeten Gemeinden, wie ansgeführt, einen Anspruch auf das Vermögen der frühern un¬ geteilten Kirchgemeinde Grenchen besitzen. Im Interesse eines un¬ gestörten Nebeneinanderbestehens der beiden kirchlichen Genossen¬ schaften wäre es zwar wünschbar gewesen, wenn jeder Genossenschaft ihre eigene Kirche zur Verfügung stünde. Wenn die neben der Pfarrkirche noch bestehende Allerheiligenkapelle nach Lage und Umfang irgendwie geeignet gewesen wäre, den Bedürfnissen zu genügen, so würde das Bundesgericht und wohl auch der Re¬ gierungsrat von Solothurn keinen Anstand genommen haben, diese Kirche den Angehörigen der christkatholischen Kirchgemeinde, als Minderheit der katholischen Einwohner von Grenchen, anzu¬ weisen. Solche Voraussetzung trifft aber eben nicht zu, da aus den Akten sich ergibt, daß die Allerheiligenkapelle in einer erheb¬ lichen Entfernung von der Ortschaft Grenchen und ziemlich hoch über dem Dorfe sich befindet. So blieb keine andere Möglichkeit übrig, als beide Parteien auf den beidseitigen Gebrauch der Pfarr¬ kirche zu verweisen.
6. Bezüglich des Vermögens und der kirchlichen Gerätschaften hat der regierungsrätliche Entscheid die Ausscheidung auf Grund¬ lage der Zahl der stimmfähigen Angehörigen beider Genossen¬ schaften angeordnet, während die Rekurrentin die Ausscheidung auf Grundlage der Seelenzahl verlangt. Für beide Systeme sprechen Zweckmäßigkeitsgründe: für das eine der Umstand, daß die Stimmfähigen die eigentlichen Träger der Gemeinde sind und die Stimmfähigkeitsregister die genaue und ständigere Kontrolle bilden für den Beweis der Zugehörigkeit; für das andere der Umstand, daß neben den Stimmfähigen eben auch weitere Personen, wie Frauen, Kinder u. s. w., die Befriedigung ihrer religiösen Be¬ dürfnisse im Besuche der Kirche suchen und von der Seelsorge betroffen werden. Der Regierungsrat hat in seinem Entscheide dem erstern Systeme den Vorzug gegeben und es kann nicht ge¬
sagt werden, daß dadurch ein Rechtssatz verletzt worden oder daß seinem Entscheide eine Unbilligkeit zu Grunde liege, die der Reme¬ dur bedürfte. Dagegen hätte es sich fragen können, ob es den Verhältnissen nicht entsprechender gewesen wäre, das Kirchenver¬ mögen und die Kirchengerätschaften jeder der beiden Kirchgenossen¬ schaften nur zur Nutznießung zu überlassen, anstatt zu Eigentum. Aber auch in dieser Richtung glaubt das Bundesgericht keinen genügenden Anlaß zu haben, gegenüber dem Entscheide des Re¬ gierungsrates eine abändernde Verfügung zu treffen, indem besagtes Gut, als öffentliches Gut, jedenfalls seinem Zweck er¬ halten bleiben muß und diesfalls dem Oberaufsichtsrecht der zu¬ ständigen Behörden unterstellt bleibt. Überdies ist von der Re¬ kurrentin in dieser Richtung kein eventuelles Begehren gestellt worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.